{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2022-03-11", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-SB-2021-00119_2022-03-11.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=222184&W10_KEY=13823156&nTrefferzeile=51&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "e9458ff5f4aafef6a64fe9750876fb3a"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" SB.2021.00119"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 11.03.2022  SB.2021.00119"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 11.03.2022  SB.2021.00119"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 11.03.2022  SB.2021.00119"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Staats- und Gemeindesteuern 2017 | Bemessung des geldwerten Vorteils einer Mitarbeiterbeteiligung (50 %) bei Vereinbarung eines gegenseitigen Vorhandrechts / Verm\u00f6genssteuerwert einer kleinen personenbezogenen Dienstleistungsgesellschaft [Der Pflichtige wurde per 1. Mai 2016 bei der X GmbH \u2013 einem Designb\u00fcro \u2013 angestellt. Rund ein Jahr sp\u00e4ter erwarb er vom Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer und Alleininhaber 50 % der Stammanteile zum Substanzwert. Im Mai 2017 vereinbarten die beiden Gesellschafter ein gegenseitiges Vorhandrecht zum Substanzwert. Strittig ist, ob diese Vereinbarung bei der Bemessung des geldwerten Vorteils zu ber\u00fccksichtigen ist.] Begr\u00fcndung, weshalb die Streitsache in die Zust\u00e4ndigkeit des Einzelrichters f\u00e4llt (E. 2).  Auseinandersetzung mit der R\u00fcge des Pflichtigen, der vorinstanzliche Entscheid verletze seinen Anspruch auf ein unabh\u00e4ngiges und unparteiisches Gericht in zweifacher Weise (E. 3).  Der Erwerb der Stammanteile durch den Pflichtigen liegt im Arbeitsverh\u00e4ltnis mit der X GmbH begr\u00fcndet. Da der Pflichtige die Anteile nicht von der X GmbH selbst, sondern vom ehemaligen Alleininhaber erworben hat, handelt es sich bei den Stammanteilen nicht um eine Mitarbeiterbeteiligung nach \u00a7 17a StG bzw. Art. 17a DBG im engeren Sinn, es rechtfertigt sich aber, f\u00fcr die Bemessung des geldwerten Vorteils die Bestimmungen f\u00fcr Mitarbeiterbeteiligungen sinngem\u00e4ss anzuwenden (E. 5.2.1).  Anwendung der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung 2C_1057/2018, wonach ein in einem Aktion\u00e4rbindungsvertrag geregeltes Vorkaufsrecht zum Substanzwert f\u00fcr die Festsetzung des steuerbaren Einkommens zu ber\u00fccksichtigen ist (E. 5.3.1).  Nur einfacher Einbezug des Ertragswerts f\u00fcr die Berechnung des Verm\u00f6genssteuerwerts, da es sich vorliegend um ein kleines, stark personenbezogenes Dienstleistungsunternehmen handelt (E. 6). Gutheissung der Beschwerde des Pflichtigen."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 22:32:34", "Checksum": "5a5116e9bd3fb9b85a2ab0c7dd43ac46"}