{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2022-04-26", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-SB-2021-00127_2022-04-26.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=222304&W10_KEY=13823154&nTrefferzeile=61&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "0f7727320ad55d1c6b68c59f4007acd1"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" SB.2021.00127"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 26.04.2022  SB.2021.00127"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 26.04.2022  SB.2021.00127"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 26.04.2022  SB.2021.00127"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Grundst\u00fcckgewinnsteuer | Steueraufschub aufgrund einer steuerneutralen Umstrukturierung? [Bevor der Pflichtige sein Immobilienportefeuille in eine Immobilien AG einbrachte, liess er sich mit Ruling vom kantonalen Steueramt best\u00e4tigen, dass es sich um einen Betrieb mit professioneller Liegenschaftenverwaltung handle und die geplante \u00dcberf\u00fchrung in eine Immobilien AG eine steuerneutrale Umstrukturierung darstelle. Demgegen\u00fcber lehnte das Gemeindesteueramt den Aufschub der Grundst\u00fcckgewinnsteuer gest\u00fctzt auf eine steuerneutrale Umstrukturierung ab, da kein Betrieb vorliege, weil die Beauftragung einer externen Immobilienverwaltung die Annahme eines Betriebs von vornherein ausschliesse.] Verletzung des rechtlichen Geh\u00f6rs im Rekursverfahren zu bejahen (E. 2.5.1). Eine R\u00fcckweisung der Sache an das Steuerrekursgericht w\u00fcrde jedoch zu einem formalistischen Leerlauf f\u00fchren (E. 2.5.2). Nach \u00a7 216 Abs. 3 StG wird die Grundst\u00fcckgewinnsteuer unter anderem aufgeschoben bei Umstrukturierungen im Sinn von \u00a7 19 Abs. 1 StG. Gem\u00e4ss \u00a7 19 Abs. 1 StG und Art. 8 Abs. 3 lit. b StHG werden stille Reserven eines Personenunternehmens bei Umstrukturierungen nicht besteuert, soweit die Steuerpflicht in der Schweiz fortbesteht und die bisher f\u00fcr die Einkommenssteuer massgeblichen Werte \u00fcbernommen werden. Dies gilt insbesondere bei der \u00dcbertragung eines Betriebs oder eines Teilbetriebs auf eine juristische Person (\u00a7 19 Abs. 1 lit. b StG). Eine professionelle Immobilienbewirtschaftung stellt gem\u00e4ss den Kreisschreiben Nr. 5 und 5a der ESTV dann einen Betrieb dar, wenn (neben anderen kumulativ zu erf\u00fcllenden Voraussetzungen) die Unternehmung mindestens eine Person f\u00fcr die Verwaltung der Immobilien (eine Vollzeitstelle f\u00fcr rein administrative Arbeiten) besch\u00e4ftigt oder beauftragt (E. 3.2). Dem harmonisierten Umstrukturierungsrecht liegt ein einheitlicher Begriff der steuerneutralen Umstrukturierung f\u00fcr alle Steuerarten und alle Steuerpflichtigen zugrunde (E. 3.3). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zeichnet sichein Betrieb durch einen hohen Grad an Unabh\u00e4ngigkeit aus und stellt eine Organisation dar, die imstande ist, selbst\u00e4ndig fortzubestehen (E. 3.7.2). An dieser Voraussetzung fehlt es, wenn die Immobilien \u2013 wie hier \u2013 vollst\u00e4ndig von einer Drittperson im Auftragsverh\u00e4ltnis verwaltet werden. Demzufolge best\u00e4tigte das kantonale Steueramt im Ruling zu Unrecht, dass bei der geplanten Transaktion ein Umstrukturierungstatbestand vorliege (E. 3.7.3). Gem\u00e4ss Rz. 55 der Weisung der Finanzdirektion \u00fcber die Koordination von Einkommens- bzw. Gewinnsteuereinsch\u00e4tzungen und Grundsteuereinsch\u00e4tzungen f\u00fcr Liegenschaften des Gesch\u00e4ftsverm\u00f6gens und von juristischen Personen vom 13. Dezember 2005 (ZStB Nr. 37/554) stellt im Fall eines Gesuchs um rechtsverbindlichen Vorbescheid an das kantonale Steueramt der zust\u00e4ndige Steuerkommiss\u00e4r fest, ob die Umstrukturierung steuerneutral durchgef\u00fchrt werden kann und weist hinsichtlich allf\u00e4lliger Grundst\u00fccke im Vorbescheid darauf hin, dass die Einsch\u00e4tzung der Grundst\u00fcckgewinnsteuer durch die zust\u00e4ndige Gemeindebeh\u00f6rde vorbehalten ist (E. 4.2). Um dem Steuerharmonisierungsgedanken Nachachtung zu verschaffen, welcher eine einheitliche Auslegung des Begriffs der steuerneutralen Umstrukturierung fordert, muss der Gemeinde, welche bei vorg\u00e4ngigen Gesuch um rechtsverbindlichen Vorbescheid an das kantonale Steueramt \u2013 wie hier \u2013 eine vom kantonalen Steueramt abweichende Auffassung vertritt, die M\u00f6glichkeit offenstehen, einen abweichenden Entscheid zu erlassen. K\u00e4me dem Ruling des kantonalen Steueramts n\u00e4mlich auch gegen\u00fcber der Gemeinde Bindungswirkung zu, w\u00e4re diese gezwungen, einen aus ihrer Sicht rechtswidrigen Entscheid zu erlassen. Aus diesem Grund sieht Rz. 55 der Weisung der Finanzdirektion vom 13. Dezember 2005 vor, dass der Entscheid der Gemeinde vorbehalten sei. Gegen diesen Entscheid steht wiederum der Rechtsmittelweg offen. Es obliegt den in der Folge angerufenen Gerichten, den Begriff der steuerneutralen Umstrukturierung steuerharmonisierun"}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 22:34:01", "Checksum": "6a40bb500513edce280643cbb3446f9a"}