|
|||||||||
|
|
|
|
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
SB.2021.00129
Verfügung
des Einzelrichters
vom 8. Dezember 2021
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei, Gerichtsschreiberin Ivana Devcic.
In Sachen
A, Beschwerdeführerin,
gegen
Kanton Zürich, vertreten durch das kantonale Steueramt, Beschwerdegegner,
betreffend Rückerstattung der Quellensteuern 2019, hat sich ergeben: I. Die in B (Land C) wohnhafte A (nachfolgend: die Pflichtige) liess sich am 4. Dezember 2019 von der Freizügigkeitsstiftung der Bank D eine Kapitalleistung von Fr. … ausrichten. Von dieser Leistung zog die Freizügigkeitsstiftung Quellensteuern von Fr. … ab. Daraufhin stellte die Pflichtige am 16. Dezember 2019 beim Steueramt der Stadt Zürich einen Antrag auf Rückerstattung der Quellensteuer auf Leistungen von Vorsorgeeinrichtungen mit Sitz in der Schweiz. Im Antrag gab sie an, dass ihr letzter Arbeitgeber in der Schweiz die Institution E gewesen sei. Im Rahmen eines informellen Bescheids teilte das städtische Steueramt der Pflichtigen am 11. Februar 2020 mit, dass das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Land C zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Vermögen (nachfolgend DBA-C) kein Rückforderungsrecht vorsehe, welches die Rückerstattung der entrichteten Quellensteuer auf einer Kapitalleistung, die auf einem früherem öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis gründe, erlaube. Hierauf ersuchte die Pflichtige das kantonale Steueramt um Erlass einer anfechtbaren Verfügung, welcher dieses mit Verfügung vom 18. August 2010 nachkam. Die hiergegen erhobene Einsprache vom 21. August 2020 wies das kantonale Steueramt mit Einspracheentscheid vom 23. Februar 2021 ab. II. Den dagegen erhobenen Rekurs wies das Steuerrekursgericht am 22. Oktober 2021 ab. III. Mit Rekurs (recte: Beschwerde) vom 3. November 2021 ersuchte die Pflichtige beim Verwaltungsgericht sinngemäss um Rückerstattung der Quellensteuer sowie um Entschädigung der ihr entstandenen persönlichen Arbeits- und Gerichtskosten. Mit Präsidialverfügung vom 8. November 2021 wies das Verwaltungsgericht die Pflichtige darauf hin, dass ihr aufgrund ihres Wohnsitzes im Ausland Frist für die Leistung einer Kaution angesetzt werde. Während das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung verzichtete, beantragte das kantonale Steueramt die Abweisung der Beschwerde – soweit darauf einzutreten ist – unter Kostenfolgen zulasten der Beschwerdeführerin. Mit Eingabe vom 26. November 2021 teilte die Pflichtige dem Verwaltungsgericht mit, nach eingehender Überlegung sei sie zum Schluss gelangt, ihre Beschwerde zurückzuziehen. Des Weiteren merkte sie an, dass sie das Resultat, welches das Bundesgerichtsurteil 2C_510/2018 vom 6. Februar 2020 in ihrem Fall produzierte, nach wie vor als extrem stossend empfinde. Der Einzelrichter erwägt: 1. Einem Beschwerderückzug ist stattzugeben, sofern er sich innerhalb des massgebenden gesetzlichen Rahmens bewegt (§ 149 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 [StG]; Art. 134 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 142 Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 [DBG]). Dies ist vorliegend der Fall, sodass das Verfahren in einzelrichterlicher Kompetenz als durch Beschwerderückzug erledigt abgeschrieben werden kann (§ 38b Abs. 1 lit. b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). 2. Der Rückzug eines Rechtsmittels gilt als Unterliegen derjenigen Partei, die mit ihrer Abstandserklärung ihre Begehren zurückzieht oder sich den gegnerischen Begehren unterzieht und damit die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens bewirkt (vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 13 N. 79, mit Hinweisen). Demgemäss sind die (reduzierten) Verfahrenskosten der Pflichtigen aufzuerlegen und es steht ihr keine Parteientschädigung zu (§ 153 Abs. 1 in Verbindung mit § 151 Abs. 1 und § 152 StG sowie § 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]; Art. 145 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 144 Abs. 1 und 4 DBG sowie Art. 64 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG]; § 4 Abs. 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 [GebV VGr]). 3. Verfügungen des Verwaltungsgerichts in Steuersachen können grundsätzlich mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Bei der Abschreibung des Verfahrens infolge Beschwerderückzugs erwächst der angefochtene Entscheid (oder die diesem zugrunde liegenden Anordnungen) jedoch bereits mit der Zustellung des Abschreibungsentscheids in Rechtskraft, weshalb ein entsprechender Abschreibungsentscheid grundsätzlich auf dem Weg der Revision gemäss § 155 StG bzw. Art. 147 ff. DBG anzufechten ist (vgl. auch Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 63 N. 5). Demnach ist bei Vorliegen von Revisionsgründen innert 90 Tagen nach der Entdeckung derselben bei der anordnenden Behörde ein Revisionsgesuch zu stellen, womit das Verwaltungsgericht zur Behandlung allfälliger Revisionsgesuche gegen den vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Abschreibungsentscheid zuständig wäre. Demgemäss verfügt der Einzelrichter: 1. Das Verfahren SB.2021.00129 betreffend Rückerstattung der Quellensteuer 2019 wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Gegen diese Verfügung kann im Sinn der Erwägungen Revision erhoben werden. 5. Mitteilung an …
|