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Geschäftsnummer: SB.2021.00130  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 08.12.2021
Spruchkörper: 2. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Steuerrecht
Betreff:

Steuerbezug (Ratenzahlung; Staats- und Gemeindesteuern 2019)


[Nichteintreten zufolge trotz Nachfristansetzung nicht hinreichend begründeter Beschwerdeschrift.]
 
Stichworte:
BEGRÜNDET
BEGRÜNDUNG
BEGRÜNDUNGSANFORDERUNG
BEGRÜNDUNGSERFORDERNIS
NACHFRISTANSETZUNG
NICHTEINTRETEN
NICHTEINTRETENSENTSCHEID
Rechtsnormen:
§ 147 StG
§ 153 Abs. 4 StG
§ 178 Abs. 2 StG
§ 38b Abs. 1 lit. a VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 5
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

SB.2021.00130

 

 

 

Verfügung

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 8. Dezember 2021

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei, Gerichtsschreiberin Ivana Devcic.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Gemeinde B, vertreten durch das Steueramt,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Steuerbezug
(Ratenzahlung; Staats- und Gemeindesteuern 2019),

hat sich ergeben:

I.  

Mit Einspracheentscheid vom 23. Juni 2021 verfügte das Steueramt der Gemeinde B, A (nachfolgend: die Pflichtige) habe die noch offenen Staats- und Gemeindesteuern 2019 in der Höhe von Fr. … in sieben monatlichen Raten à Fr.  … ab Ende Mai 2021 sowie einer letzten Rate à Fr.  … per Ende Dezember 2021 zu begleichen.

II.  

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies das kantonale Steueramt mit Verfügung vom 6. Oktober 2021 ab.

III.  

Mit Schreiben vom 27. Oktober 2021 gelangte die Pflichtige an das Verwaltungsgericht Zürich, wobei sie Ausführungen zu ihrer finanziellen Situation und ihrem Scheidungsverfahren in englischer Sprache tätigte. Da aus dem Schreiben keinerlei Anzeichen für eine Beschwerdeerhebung betreffend einen Steuerfall ersichtlich waren, wurde die Pflichtige diesbezüglich informiert und ihr Schreiben mangels Zuständigkeit retourniert.

In der Folge gelangte die Pflichtige mit Schreiben vom 8. November 2021 erneut an das Verwaltungsgericht unter Beilage der Verfügung des kantonalen Steueramts vom 6. Oktober 2021 betreffend Steuerbezug (Ratenzahlung, Staats- und Gemeindesteuern 2019). Im Schreiben erklärte sie wiederum in englischer Sprache, dass sie nicht imstande sei, die geforderten Raten fristgerecht bis Ende des Jahres 2021 zu bezahlen. Stattdessen verlange sie eine neue Abzahlungsvereinbarung. Dabei machte sie geltend, den Restbetrag von Fr. …  auf Januar und Februar 2022 aufzuteilen, wobei sich die Rate für Januar auf Fr. … und diejenige für Februar auf Fr. … belaufen solle.

Mit Präsidialverfügung vom 9. November 2021 merkte das Verwaltungsgericht an, dass die Amtssprache Deutsch sei und die Beschwerdeeingabe den Begründungsanforderungen nicht genüge, da sie sich nicht mit den massgeblichen Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetze. Sodann wurde der Pflichtigen unter Androhung eines Nichteintretensentscheids im Säumnisfall eine Nachfrist zur Übersetzung sowie Verbesserung der Beschwerdeschrift angesetzt.

Mit Eingabe vom 29. November 2021 reichte die Pflichtige eine auf Deutsch übersetzte, aber hinsichtlich der Begründung nicht ergänzte Beschwerdeschrift ein.

Das Verwaltungsgericht hat weder die vorinstanzlichen Akten noch Vernehmlassungen eingeholt.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Gemäss Art. 48 der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 ist die Amtssprache des Kantons Zürich Deutsch, weshalb Eingaben ans Verwaltungsgericht in deutscher Sprache zu erfolgen haben. 

1.2 Wie in der Präsidialverfügung vom 9. November 2021 festgehalten, muss die Beschwerdeschrift einen Antrag und eine Begründung enthalten (§ 147 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 und § 178 Abs. 2 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 [StG]) und es ist in der Begründung darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Rechtsmangel leidet. Die Beschwerde muss sich folglich zwingend mit den massgeblichen Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen (vgl. VGr, 31. Oktober 2018, SB.2018.00110/00111, E. 2.3 [nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]; VGr, 21. April 2010, VB.2010.00006, E. 2), ansonsten einer nicht rechtskundig vertretenen beschwerdeführenden Person eine Nachfrist zur Behebung des Mangels anzusetzen ist, unter der Androhung, dass im Säumnisfall auf ihr Rechtsmittel nicht eingetreten werde (§ 147 Abs. 4 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 [StG] bzw. Art. 140 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 [DBG]).

Genügt die Beschwerde auch innert Nachfrist dem Begründungserfordernis nicht, ist auf diese in einzelrichterlicher Kompetenz nicht einzutreten, wobei auf Vernehmlassung und Aktenbeizug verzichtet werden kann (vgl. § 38b Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]; § 148 Abs. 1 StG in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG, für das bundessteuerliche Verfahren in Verbindung mit § 4 der Verordnung über die Durchführung des DBG vom 4. November 1998 [VO DBG]).

1.3 Vorliegend hat die Pflichtige zwar die Beschwerdeschrift innert der angesetzten Nachfrist auf Deutsch übersetzt. Dennoch setzt sie sich weder in ihrer Beschwerdeschrift vom 27. Oktober 2021 noch in ihrer verbesserten Eingabe vom 29. November 2021 substanziiert mit den massgeblichen vorinstanzlichen Erwägungen auseinander. Vielmehr erschöpfen sich ihre Ausführungen weitgehend in nicht weiter substanziierten Schilderungen zu ihrer aktuellen Lebenssituation und dem Ersuchen um Gutheissung ihrer beantragten Zahlungserleichterung.

Damit ist auf die nach wie vor nicht hinreichend begründete Beschwerde androhungsgemäss und in einzelrichterlicher Kompetenz nicht einzutreten.

1.4 Ausgangsgemäss sind die nach § 4 Abs. 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (GebV VGr) zu reduzierenden Gerichtskosten der Pflichtigen aufzuerlegen und es steht ihr keine Parteientschädigung zu (§ 153 Abs. 4 StG in Verbindung mit § 151 Abs. 1 StG und § 152 StG sowie § 17 Abs. 2 VRG bzw. Art. 145 Abs. 2 DBG in Verbindung mit Art. 144 Abs. 1 DBG und Art. 144 Abs. 4 DBG sowie Art. 64 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG]).

1.5 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht ist in Fällen von Zahlungserleichterungen hinsichtlich Steuern ausgeschlossen (Art. 83 lit. m des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG]). Entscheide über Zahlungserleichterungen können lediglich mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG wegen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte angefochten werden (siehe VGr, 13. Dezember 2017, SB.2017.00141, E. 4).

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    600.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr.    670.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Gegen diese Verfügung kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.    Mitteilung an