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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
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SB.2021.00131
Urteil
des Einzelrichters
vom 15. November 2021
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei,
Gerichtsschreiber
Felix Blocher.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Kanton Zürich, vertreten durch das kantonale Steueramt,
Beschwerdegegner,
betreffend Schenkungssteuer,
hat der
Einzelrichter
- nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 10. November 2021 gegen
den Entscheid des Steuerrekursgerichts vom 20. September 2021, mit welchem die
Sache zwecks Ermittlung des Umfangs der beim Verkehrswert der übertragenen
Eigentumswohnung zu berücksichtigenden latenten Grundstücksgewinnsteuern an das
kantonale Steueramt zurückgewiesen wurde,
- da das Steuerrekursgericht auf das Ausstandsbegehren des
Beschwerdeführers betreffend den für die Steuereinschätzung zuständigen
Steuerkommissär und dessen Vorgesetzten mit zutreffender Begründung mangels
funktionaler Zuständigkeit nicht eingetreten ist,
- da der Beschwerdeführer sein Ausstandsbegehren vor
Verwaltungsgericht erneuert, das Verwaltungsgericht jedoch lediglich zu prüfen
hat, ob das Steuerrekursgericht sich diesbezüglich zu Recht für unzuständig
erklärt hat,
- da die materiellen Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet
sind, die Unzuständigkeit des Steuerrekursgerichts bezüglich des
Ausstandsbegehrens infrage zu stellen, weshalb sein diesbezügliches Begehren
ohne Weiterungen abzuweisen ist und zur weiteren Begründung vollumfänglich auf
die steuerrekursgerichtlichen Erwägungen verwiesen werden kann (§ 28 Abs. 1 in
Verbindung mit § 70 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
[VRG]),
- da auch von der eventualiter beantragten Weiterleitung des Ausstandsgesuchs
abzusehen ist und dieses vom Beschwerdeführer selbständig bei der zuständigen
Instanz eingereicht werden kann,
- da ebenso die beantragte Zuteilung an eine andere Abteilung des
Steueramts zunächst beim Steueramt selbst zu beantragen ist, während das
Verwaltungsgericht hierzu nicht zuständig ist,
- da der angefochtene Rückweisungsentscheid einen Zwischenentscheid
darstellt, welcher beim Verwaltungsgericht nur direkt anfechtbar ist, soweit er
einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte oder die Gutheissung
der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen
bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren
ersparen würde (§ 19a Abs. 2 VRG in Verbindung mit Art. 93 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG]), worauf die Vorinstanz ausdrücklich hingewiesen hat,
- da das Steuerrekursgericht den Verfahrensausgang als weitestgehend
geklärt erachtet und die Sache lediglich zur Ermittlung und Berücksichtigung
der latenten Grundstückgewinnsteuern an das kantonale Steueramt zurückgewiesen
hat,
- da die beschränkte Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden aber
auch dort zum Tragen kommt, wo nur einzelne Positionen der Steuerberechnung zur
materiellen Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen werden, zumal die
Vorinstanz den Einspracheentscheid vollumfänglich aufgehoben hat und lediglich
das Entscheid-Dispositiv an der Rechtskraft teilnimmt (vgl. Felix Richner et
al. [Hrsg.], Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. A., Zürich 2021, § 149 StG
N. 34; BGr, 11. November 2003. 2P.279/2003),
- da das kantonale Steueramt zwar an die steuerrekursgerichtlichen
Erwägungen des Rückweisungsentscheids gebunden ist, der Beschwerdeführer jedoch
seine Rügen auch noch nach Fällung eines neuen Entscheids durch das kantonale
Steueramt im Rahmen eines zweiten Rechtsgangs vorbringen kann, weshalb die
Voraussetzungen für die Anfechtung des Zwischen- bzw. Rückweisungsentscheids
offenkundig nicht gegeben sind,
- das selbiges auch für die Regelung der Kosten- und
Entschädigungsfolgen des Rekursentscheids gilt,
- da die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend einem
rechtsverzögernden bzw. rechtsverweigernden Verhalten der Vorinstanzen zu wenig
substanziiert sind, als dass auf diese eingetreten werden kann,
- da aufgrund der klaren Sach- und Rechtslage auf den Beizug der
Verfahrensakten, die Einholung von Beschwerdeantworten bzw. Vernehmlassung und
die beantragten Zeugeneinvernahmen verzichtet werden kann,
- da auf die offenkundig unzulässige Beschwerde damit gemäss § 38b
Abs. 1 lit. a VRG in einzelrichterlicher Kompetenz nicht einzutreten bzw. diese
in Bezug auf die vorinstanzliche Beurteilung des Ausstandsgesuchs abzuweisen
ist,
- da ausgangsgemäss die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind und ihm keine Umtriebsentschädigung
zusteht (§ 43 Abs. 3 des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes vom 28.
September 1986 [ESchG] in Verbindung mit § 153 Abs. 4 und § 151 Abs. 1 StG
sowie § 152 StG und § 17 Abs. 2 VRG), wobei aufgrund der formellen
Verfahrenserledigung und des geringen Begründungsaufwands gemäss § 4 Abs. 2 und
3 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (GebV VGr)
nur eine reduzierte Gebühr zu erheben ist,
- da der vorliegende Entscheid
selbst einen Zwischenentscheid darstellt und gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG
entsprechend nur mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. BGG anfechtbar ist, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden
Nachteil bewirken könnte oder die Gutheissung der Beschwerde sofort einen
Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder
Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde,
erkannt:
1. Die
Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen abgewiesen, soweit darauf eingetreten
wird.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.00; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.00 Zustellkosten,
Fr. 570.00 Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
5. Mitteilung an …