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Geschäftsnummer: SB.2021.00131  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 15.11.2021
Spruchkörper: 2. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 15.02.2022 nicht eingetreten.
Rechtsgebiet: Steuerrecht
Betreff:

Schenkungssteuer


Unzulässige Anfechtung eines Zwischenentscheids. Der angefochtene Rückweisungsentscheid stellt einen Zwischenentscheid dar, welcher mangels nicht wieder gutzumachenden Nachteil etc. nicht direkt beim Verwaltungsgericht angefochten werden kann. Sodann wurde auf das Ausstandsbegehren des Pflichtigen vorinstanzlich zu recht mangels funktionaler Zuständigkeit nicht eingetreten. Beschwerdeabweisung, soweit darauf eingetreten wird.
 
Stichworte:
AUSSTANDSBEGEHREN
RÜCKWEISUNGSENTSCHEID
ZWISCHENENTSCHEID
Rechtsnormen:
Art. 93 Abs. I BGG
§ 43 Abs. III ESchG
§ 19a Abs. II VRG
§ 28 Abs. I VRG
§ 38b Abs. I lit. a VRG
§ 70 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 5
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

SB.2021.00131

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 15. November 2021

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei, Gerichtsschreiber Felix Blocher.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

 

gegen

 

 

Kanton Zürich, vertreten durch das kantonale Steueramt,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Schenkungssteuer,

hat der Einzelrichter

-    nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 10. November 2021 gegen den Entscheid des Steuerrekursgerichts vom 20. September 2021, mit welchem die Sache zwecks Ermittlung des Umfangs der beim Verkehrswert der übertragenen Eigentumswohnung zu berücksichtigenden latenten Grundstücksgewinnsteuern an das kantonale Steueramt zurückgewiesen wurde,

-    da das Steuerrekursgericht auf das Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers betreffend den für die Steuereinschätzung zuständigen Steuerkommissär und dessen Vorgesetzten mit zutreffender Begründung mangels funktionaler Zuständigkeit nicht eingetreten ist,

-    da der Beschwerdeführer sein Ausstandsbegehren vor Verwaltungsgericht erneuert, das Verwaltungsgericht jedoch lediglich zu prüfen hat, ob das Steuerrekursgericht sich diesbezüglich zu Recht für unzuständig erklärt hat,

-    da die materiellen Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet sind, die Unzuständigkeit des Steuerrekursgerichts bezüglich des Ausstandsbegehrens infrage zu stellen, weshalb sein diesbezügliches Begehren ohne Weiterungen abzuweisen ist und zur weiteren Begründung vollumfänglich auf die steuerrekursgerichtlichen Erwägungen verwiesen werden kann (§ 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 70 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]),

-    da auch von der eventualiter beantragten Weiterleitung des Ausstandsgesuchs abzusehen ist und dieses vom Beschwerdeführer selbständig bei der zuständigen Instanz eingereicht werden kann,

-    da ebenso die beantragte Zuteilung an eine andere Abteilung des Steueramts zunächst beim Steueramt selbst zu beantragen ist, während das Verwaltungsgericht hierzu nicht zuständig ist,

-    da der angefochtene Rückweisungsentscheid einen Zwischenentscheid darstellt, welcher beim Verwaltungsgericht nur direkt anfechtbar ist, soweit er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte oder die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (§ 19a Abs. 2 VRG in Verbindung mit Art. 93 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG]), worauf die Vorinstanz ausdrücklich hingewiesen hat,

-    da das Steuerrekursgericht den Verfahrensausgang als weitestgehend geklärt erachtet und die Sache lediglich zur Ermittlung und Berücksichtigung der latenten Grundstückgewinnsteuern an das kantonale Steueramt zurückgewiesen hat,

-    da die beschränkte Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden aber auch dort zum Tragen kommt, wo nur einzelne Positionen der Steuerberechnung zur materiellen Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen werden, zumal die Vorinstanz den Einspracheentscheid vollumfänglich aufgehoben hat und lediglich das Entscheid-Dispositiv an der Rechtskraft teilnimmt (vgl. Felix Richner et al. [Hrsg.], Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. A., Zürich 2021, § 149 StG N. 34; BGr, 11. November 2003. 2P.279/2003),

-    da das kantonale Steueramt zwar an die steuerrekursgerichtlichen Erwägungen des Rückweisungsentscheids gebunden ist, der Beschwerdeführer jedoch seine Rügen auch noch nach Fällung eines neuen Entscheids durch das kantonale Steueramt im Rahmen eines zweiten Rechtsgangs vorbringen kann, weshalb die Voraussetzungen für die Anfechtung des Zwischen- bzw. Rückweisungsentscheids offenkundig nicht gegeben sind,

-    das selbiges auch für die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des Rekursentscheids gilt,

-    da die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend einem rechtsverzögernden bzw. rechtsverweigernden Verhalten der Vorinstanzen zu wenig substanziiert sind, als dass auf diese eingetreten werden kann,

-    da aufgrund der klaren Sach- und Rechtslage auf den Beizug der Verfahrensakten, die Einholung von Beschwerdeantworten bzw. Vernehmlassung und die beantragten Zeugeneinvernahmen verzichtet werden kann,

-    da auf die offenkundig unzulässige Beschwerde damit gemäss § 38b Abs. 1 lit. a VRG in einzelrichterlicher Kompetenz nicht einzutreten bzw. diese in Bezug auf die vor­instanzliche Beurteilung des Ausstandsgesuchs abzuweisen ist,

-    da ausgangsgemäss die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind und ihm keine Umtriebsentschädigung zusteht (§ 43 Abs. 3 des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes vom 28. September 1986 [ESchG] in Verbindung mit § 153 Abs. 4 und § 151 Abs. 1 StG sowie § 152 StG und § 17 Abs. 2 VRG), wobei aufgrund der formellen Verfahrenserledigung und des geringen Begründungsaufwands gemäss § 4 Abs. 2 und 3 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (GebV VGr) nur eine reduzierte Gebühr zu erheben ist,

-    da der vorliegende Entscheid selbst einen Zwischenentscheid darstellt und gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG entsprechend nur mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG anfechtbar ist, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte oder die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde,

 

erkannt:

1.    Die Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.00;   die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.00    Zustellkosten,
Fr.    570.00    Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.    Mitteilung an …