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Geschäftsnummer: SB.2021.00135  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 02.02.2022
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Steuerrecht
Betreff:

Steuererlass (Staats- und Gemeindesteuern 2012)


[Steuererlass: Ein Gesuch um Steuererlass der Pflichtigen wurde rechtskräftig abgewiesen. Der Pflichtige ersucht erneut um Steuerlass. Er macht eine Notsituation geltend, weil er das Ganze aus einem Verkauf erhaltene Geld in der Höhe von 1,3 Millionen Franken verspielt habe, weil er in einen Konflikt mit seiner Familie geraten sei und sein Geld habe loswerden wollen.] Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass ihre Vorinstanzen zu Recht nicht auf die Erlassgesuche eingetreten seien, weil diese erst nach Zustellung der Zahlungsbefehle gestellt worden seien (E. 2.1). Die Pflichtigen beantragen die Revision des rechtskräftigen Erlassentscheids. Revisionsgesuche sind nur im Einschätzungs- bzw. Veranlagungsverfahren zulässig, nicht jedoch im Bezugsverfahren (E. 2.2). Die Zahlungsbefehle sind jeweils vor den Erlassgesuchen ergangen. Die Vorinstanzen sind zu Recht nicht auf die Wiedererwägungsgesuche eingetreten und die Vorinstanz hat die Rekurse zu Recht abgewiesen (E. 2.3). Soweit die Pflichtigen anmerken, dass die Zahlungsbefehle der betroffenen Steuerschulden nicht gegenüber der Pflichtigen ergangen seien, weshalb diese als neue Erlassgesuche zu behandeln seien, ist darauf nicht einzutreten, da dies nicht Gegenstand der vorinstanzlichen Verfahren war (E. 3). Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist.
 
Stichworte:
REVISION
STEUERERLASS
Rechtsnormen:
- keine -
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

SB.2021.00135
SB.2021.00136

 

 

Urteil

 

 

der 2. Kammer

 

 

vom 2. Februar 2022

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.  

 

 

In Sachen

 

 

1.    A,

 

2.    B,

Beschwerdeführende,

 

gegen

 

1.    Gemeinde C, vertreten durch das Steueramt,

 

2.    Kanton Zürich, vertreten durch das kantonale Steueramt,

Beschwerdegegnerschaft,

 

 

betreffend Steuererlass
(Staats- und Gemeindesteuern 2012 sowie

Direkte Bundessteuer 2012),

hat sich ergeben:

I.  

A. Die Gemeinde C wies das ''Revisionsbegehren'' von A und B (nachfolgend: die Pflichtigen) um Erlass der noch offenen Staats- und Gemeindesteuern 2012 im Betrag von Fr. … (inkl. Zinsen und Betreibungsspesen) mit Entscheid vom 16. Juni 2021 ab bzw. trat auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein, da sich insbesondere die Verhältnisse seit dem letzten Erlassentscheid vom 7. Juni 2016 nicht geändert hätten und überdies bereits vor dem Erlassgesuch ein Verlustschein für die Steuern vorliegen würde.

B. Das kantonale Steueramt Zürich, Gruppe Bezugsdienste, trat auf das ''Revisionsbegehren'' der Pflichtigen um Erlass der noch offenen direkten Bundessteuer von 2012 im Betrag von Fr. … (inkl. Zinsen und Betreibungsspesen) mit Entscheid vom 2. Juni 2021 nicht ein.

II.  

A. Gegen den Entscheid der Gemeinde C betreffend die Staats- und Gemeindesteuern 2012 erhoben die Pflichtigen am 14. Juli 2021 Rekurs bei der kantonalen Finanzdirektion mit dem sinngemässen Antrag, es sei das Gesuch um Steuererlass gutzuheissen.

B. Gegen den Entscheid des kantonalen Steueramts vom 2. Juni 2021 betreffend die direkte Bundessteuer 2012 erhoben die Pflichtigen am 30. Juni 2021 Rekurs bei der Finanzdirektion mit dem sinngemässen Antrag, es sei das Gesuch um Steuererlass gutzuheissen.

C. Die Finanzdirektion vereinigte die beiden Verfahren, da es sich um dieselben Pflichtigen und dieselbe Sach- und Rechtslage handle und wies beide Verfahren mit Entscheid vom 15. November 2021 ab.

III.  

Mit Beschwerde vom 21. November 2021 beantragte der Pflichtige den Erlass der noch offenen Staats- und Gemeindesteuern 2012 und der direkten Bundessteuer 2012.

Mit Präsidialverfügung vom 24. November 2021 wurde der Pflichtigen, B, aufgrund fehlender Unterschrift als Solidarschuldnerin vom Verwaltungsgericht Frist angesetzt, zu erklären, ob sie am Verfahren teilnehmen möchte. Zudem wurde den Pflichtigen Frist zur Bezahlung einer Kaution angesetzt und die beiden Verfahren über den Erlass der Staats- und Gemeindesteuern 2012 sowie der direkten Bundessteuer 2012 vereinigt. Die Kaution ging fristgerecht ein. Mit Schreiben vom 1. Dezember 2021 reichten die Pflichtigen die Bestätigung ein, dass die Ehefrau am Verfahren teilnehmen möchte. Ergänzend wurde festgehalten, dass gegen die Ehefrau kein Zahlungsbefehl betreffend die offenen Steuerschulden 2012 ergangen sei, weshalb sie beim Gemeindesteueramt C in ihrem Namen ein Erlassgesuch eingereicht hätten. Somit würden sie beantragen, dass die neuen Gesuche mit der vorliegenden Beschwerde zu vereinen seien.

Es folgten keine weiteren Eingaben.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Die Erlassverfahren SB.2021.00135 betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2012 (Revision) und SB.2021.00136 betreffend direkte Bundessteuer 2014 (Revision) betreffen dieselben Pflichtigen sowie dieselbe Sach- und Rechtslage, weshalb diese bereits mit Präsidialverfügung vom 24. November 2021 vereinigt wurden.

1.2 Streitgegenstand ist die im Rechtsmittelbegehren enthaltene Rechtsfolgebehauptung im Rahmen des Umfangs der angefochtenen Verfügung. Prozessthema kann nur sein, was auch Gegenstand der vorinstanzlichen Verfügung war beziehungsweise nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Auf Begehren, über welche die Vorinstanz weder entschieden hat noch hätte entscheiden sollen, ist nicht einzutreten (vgl. VGr, 6. Dezember 2017, SB.2017.00094/95, E. 1.2.1 und die auch auf das Steuerrecht anwendbaren §§ 52 Abs. 1 in Verbindung mit 20a Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]; VGr, 12. September 2012, VB.2012.00394, E. 1.2 mit Hinweisen).

1.3 Nach § 183 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) können Steuerpflichtigen, deren Leistungsfähigkeit durch besondere Verhältnisse, wie aussergewöhnliche Belastungen durch den Unterhalt der Familie, andauernde Arbeitslosigkeit oder Krankheit, Unglücksfälle, Verarmung, Erwerbsunfähigkeit oder andere Umstände beeinträchtigt ist, die Staats- und Gemeindesteuern ganz oder teilweise erlassen werden. Der Entscheid über den Steuererlass der Staats- und Gemeindesteuern steht der betroffenen Gemeinde zu und derjenige über die direkte Bundessteuer dem kantonalen Steueramt. Beide Entscheide können sodann mittels Rekurs an die Finanzdirektion und hernach mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 184 Abs. 1, § 185 Abs. 1 und 2 StG sowie Art. 167g Abs. 1 DBG i.V.m. § 185 Abs. 1 und 2 StG).

1.4 Das Verwaltungsgericht darf bei einer Beschwerde, die sich gegen einen vor- oder erstinstanzlichen Nichteintretensentscheid richtet, jedoch lediglich überprüfen, ob die Beurteilung der Eintretensfrage an beschwerdefähigen Rechtsmängeln leidet. Ein weitergehender materiell-rechtlicher Entscheid ist dem Gericht hingegen verwehrt (BG, 26. Mail 2004, 2A.495/2003, E. 1.3).

1.5 Gegenstand des Steuererlassverfahrens bildet sodann allein der Erlass von Steuern, während die Überprüfung oder Berichtigung einer fehlerhaften Einschätzung im Erlassverfahren grundsätzlich nicht mehr möglich ist (Felix Richner et al. [Hrsg.], Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. A., Zürich 2021, § 183 StG N. 4). Bezugsfragen wie die Abschreibung von Steuerforderungen zufolge Uneinbringlichkeit etc. sind mit der Anfechtung der Schlussrechnung oder im Rahmen eines Begehrens um Zahlungserleichterungen nach § 177 StG vorzubringen und können ebenfalls nicht Gegenstand des Steuererlassverfahrens bilden. Auch betreibungsrechtliche Fragen können nicht Gegenstand eines Erlassverfahrens bilden. Sodann sind aufsichtsrechtliche Beschwerden wegen pflichtwidriger Amtsführung, Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerungen durch Verwaltungs- und Einschätzungsbehörden gemäss § 111 StG bei der Finanzdirektion und hernach beim Regierungsrat zu erheben, während ein direkter Weiterzug eines Entscheids der Finanzdirektion an das Verwaltungsgericht ausgeschlossen ist (VGr, 8. Juli 2021, SB.2020.00120, E. 2.1 [nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]).

1.6 Gemäss Rz. 5 der Weisung der Finanzdirektion über Erlass und Abschreibung von Staats- und Gemeindesteuern vom 14. März 2016 ([ZStB], nachfolgend: Weisung) tritt die Erlassbehörde auf Erlassgesuche nicht ein, die nach Zustellung des Zahlungsbefehls eingereicht werden. Gleiches gilt für die direkten Bundessteuern gemäss Art. 167 Abs. 4 DBG.

2.  

2.1 Die Vorinstanz erwog, dass sowohl der Gemeinderat C betreffend den Erlass der Staats- und Gemeindesteuern 2012 wie auch der Kanton Zürich betreffend den Erlass der direkten Bundessteuer 2012 zu Recht nicht auf die, erst nach Zustellung der entsprechenden Zahlungsbefehle, gestellten Erlassgesuche eingetreten sei, weshalb auf die weiteren Ausführungen zu den finanziellen Verhältnissen der Pflichtigen nicht weiter einzugehen und die Rekurse abzuweisen seien.

2.2 Die Pflichtigen machen nicht geltend, die Gesuche seien vor Ausstellen der Zahlungsbefehle gestellt worden und führen hierzu lediglich aus, dass nicht ein neues Erlassgesuch eingereicht worden sei, sondern die Revision des Erlassentscheids vom 30. März 2016 beantragt werde, weshalb die Vorinstanzen zu Unrecht nicht auf ihre Revisionsgesuche eingetreten seien.

2.2.1 Nach § 155 Abs. 1 StG bzw. Art. 147 Abs. 1 DBG kann eine rechtskräftige Verfügung oder ein rechtskräftiger Entscheid auf Antrag oder von Amtes wegen zugunsten des Steuerpflichtigen revidiert werden, wenn erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel entdeckt werden, wenn die erkennende Behörde erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel, die ihr bekannt waren oder bekannt sein mussten, ausser Acht gelassen oder in anderer Weise wesentliche Verfahrensgrundsätze verletzt hat, oder wenn ein Verbrechen oder ein Vergehen die Verfügung oder den Entscheid beeinflusst hat. In diesem Zusammenhang gelten als erhebliche Tatsachen grundsätzlich diejenigen, die nachträglich entdeckt werden, nicht aber solche, die nachträglich eingetreten sind (Looser in: Zweifel/Beusch, Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 3. A., Basel 2017, Art. 147 N. 10, mit Hinweisen). Eine Revision ist zudem ausgeschlossen, wenn der Antragsteller als Revisionsgrund vorbringt, was er bei der ihm zumutbaren Sorgfalt schon im ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können (§ 155 Abs. 2 StG bzw. Art. 147 Abs. 2 DBG; BGE 111 Ib 209 E. 2). Das Revisionsbegehren muss innert 90 Tagen nach Entdeckung des Revisionsgrunds, spätestens aber innert zehn Jahren nach Eröffnung der Verfügung oder des Entscheids eingereicht werden (§ 156 StG bzw. Art. 148 DBG).

2.2.2 Im Erlassverfahren finden die Bestimmungen zur Revision nach § 155 StG und nach Art. 147 ff. DBG keine (sinngemässe) Anwendung, da jeweils in § 185 Abs. 2 StG und Art. 167g Abs. 4 DBG lediglich auf die §§ 147 bis 154 StG respektive auf die Artikel 132 bis 135 DBG und 140 bis 145 DBG verwiesen wird. Somit sind Revisionsgesuche nur im Einschätzungs- bzw. Veranlagungsverfahren zulässig, nicht jedoch im Bezugsverfahren.

2.2.3 Diese Gegebenheit wurde den Pflichtigen im Entscheid der Gemeinde C vom 17. Juli 2020, im Entscheid des kantonalen Steueramts vom 2. Juni 2021 sowie bereits in der Verfügung des kantonalen Steueramts vom 29. März 2021 betreffend Steuerbezug ausführlich dargelegt. Beide Vorinstanzen nahmen an, dass die Pflichtigen deshalb ein Wiedererwägungsgesuch stellen wollten, nahmen es als solches entgegen und prüften die Voraussetzungen.

2.2.4 Die Pflichtigen machen in ihrer Beschwerde an das Verwaltungsgericht vom 21. November 2021 nun erneut geltend, dass die Voraussetzungen einer Revision gegeben seien ohne substanziiert darzulegen, welche Voraussetzungen sie als gegeben erachten oder sich mit den gesetzlichen Grundlagen auseinanderzusetzen, weshalb darauf nicht weiter einzugehen, jedoch bei der Kostenverteilung zu berücksichtigen ist.

2.3 Zusammenfassend ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Zahlungsbefehle jeweils vor den ''Revisionsgesuchen'' resp. Wiedererwägungsgesuchen zum Erlass der Steuern ergingen. Der Zahlungsbefehl betreffend die Staats- und Gemeindesteuern 2012 erging am 2. November 2017 und somit vor dem Wiedererwägungsgesuch vom 5. Juni 2020. Gleiches gilt für die direkte Bundessteuer 2012, bei denen der Zahlungsbefehl am 26. Februar 2019 des Betreibungsamts Pfannenstiel am 8. März 2019 und mithin vor Einreichung des wiedererwägungsweisen Erlassgesuchs vom 15. März 2021 zugestellt wurde. Daraus folgt, dass die Vorinstanzen zu Recht nicht auf die Wiedererwägungsgesuche eingetreten sind und die Vorinstanz die Rekurse zu Recht abwies.

3.  

3.1 Mit als ''Replik'' bezeichneten Schreiben vom 1. Dezember 2021 merkten die Pflichtigen an, dass die Zahlungsbefehle der betroffenen Steuerschulden, sowohl der Staats- und Gemeindesteuern 2012 als auch der direkten Bundessteuer 2012, nicht gegenüber der Ehefrau und Pflichtigen ergangen seien, weshalb die Pflichtige neue Erlassgesuche an das Gemeindesteueramt und das kantonale Steueramt gestellt hätte. Sie baten darum, die neuen Gesuche mit dem vorliegenden Verfahren zu vereinigen.

3.2 Die unter neuem Datum gestellten Gesuche können wie in Ziff. 1.2 dargestellt nicht Gegenstand dieses Verfahrens sein, da die Vorinstanzen darüber nicht entschieden haben. Somit ist auf das Begehren der Vereinigung der neu gestellten Gesuche mit dem vorliegenden Verfahren nicht einzutreten. Anzumerken ist jedoch, dass sowohl die Gemeinde C und das kantonale Steueramt in ihren Entscheiden einlässlich geprüft haben, ob sich die Verhältnisse der solidarisch haftentenden Pflichtigen verändert haben und ob deshalb auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten sei. Beide Instanzen haben dies verneint, weshalb die Pflichtigen nicht davon ausgehen können, dass die erneuten Gesuche durch die Vorinstanzen anders beurteilt werden würden.

Damit sind die Beschwerden abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist.

4.  

4.1 Das Erlassverfahren ist grundsätzlich kostenfrei. Bei einem offensichtlich unbegründeten Erlassgesuch kann der gesuchstellenden Person aber eine vom Zeitaufwand abhängige Spruch- und Schreibgebühr auferlegt werden (vgl. Weisung, Rz. 58). Die grundsätzliche Kostenfreiheit gilt überdies nur für das verwaltungsinterne Verfahren, nicht aber für das anschliessende Rechtsmittelverfahren (§ 185 StG in Verbindung mit § 19 der Verordnung zum Steuergesetz vom 1. April 1998 [VO StG]). Gleichwohl sieht die verwaltungsgerichtliche Praxis aufgrund der oftmals besonderen Verhältnisse bei Steuererlassgesuchen häufig von einer Kostenauflage ab (vgl. § 151 Abs. 3 in Verbindung mit § 185 Abs. 2 StG; vgl. zum Ganzen VGr, 6. Dezember 2017, SB.2017.00094/95, E. 4.1). Auch wenn sich die Gerichtsgebühr im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren gemäss § 3 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (GebV VGr) in der Regel am Streitwert orientiert, ist der besonderen Natur des Erlassverfahrens Rechnung zu tragen. Es rechtfertigt sich deshalb, die Gerichtsgebühr primär am Zeitaufwand des Gerichts zu bemessen und mässig zu veranschlagen, insbesondere, wenn lediglich die (erstinstanzliche) Eintretensfrage zu beurteilen ist.

Vorliegend rechtfertigt es sich, den Pflichtigen die reduzierten Gerichtskosten aufzuerlegen, da sie trotz eingehender Begründung der Unzulässigkeit eines Revisionsbegehrens durch die Vorinstanzen erneut ein Revisionsbegehren stellten und sich trotz juristischen Kenntnissen nicht genügend mit den Darlegungen der Vorinstanzen auseinandersetzten. Da sich die Prüfung auf die (erstinstanzliche) Eintretensfrage beschränken konnte und den Besonderheiten des Erlassverfahrens Rechnung zu tragen ist, rechtfertigt sich ungeachtet des Streitwerts eine Gerichtsgebühr von je Fr. 500.-. Die Gerichtskosten werden mit der bereits geleisteten Kaution verrechnet.

4.2 Eine Umtriebsentschädigung wurde nicht beantragt und steht den Pflichtigen aufgrund ihres Unterliegens und mangels entschädigungspflichtiger Aufwendungen ohnehin nicht zu (§ 185 Abs. 2 in Verbindung mit § 152 StG und § 17 Abs. 2 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

5.  

Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG steht bei Entscheiden über den Erlass von Abgaben lediglich dann zur Verfügung, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 83 lit. m BGG). Ansonsten ist lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG zulässig.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde im Verfahren SB.2021.000135 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Beschwerde im Verfahren SB.2021.000136 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

3.    Die Gerichtsgebühr für das Verfahren SB.2021.000135 wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr.    570.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtsgebühr für das Verfahren SB.2021.000136 wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr.    570.--     Total der Kosten.

5.    Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte, unter solidarischer Haftung für den gesamten Betrag auferlegt.

6.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.    Mitteilung an …