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Geschäftsnummer: SB.2021.00137  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 03.02.2022
Spruchkörper: 2. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Steuerrecht
Betreff:

Staats- und Gemeindesteuern 2018


Ermessenstaxation und Novenverbot. Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 1). Novenverbot im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (E. 2.1) und bei Ermessenstaxationen (E. 2.2). Die Pflichtige deklarierte vor Vorinstanzen weder steuerbare Einkünfte noch Vermögen und reichte erst vor Verwaltungsgericht Kontoauszüge und eine neue Steuererklärung nach, in welcher ein geringfügiges Einkommen (nach)deklariert wurde. Die nachgereichten Unterlagen und die Nachdeklaration von Einkünften sind verspätet eingereicht bzw. vorgetragen worden und aufgrund des Novenverbots unbeachtlich, soweit die Pflichtige hieraus etwas zu ihren Gunsten ableiten will (E. 2.3). Sodann erscheinen die Angaben der Pflichtigen wenig verlässlich und hat diese ihre Vermögens- und Einkommenssituation bis heute nicht umfassend festgelegt. Vielmehr lassen die nachgereichten Kontoauszüge vermuten, dass die Pflichtige nach wie vor namhafte Einkünfte vor der Steuerbehörde verheimlicht (E. 2.4). Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen (E. 3). Abweisung der vereinigten Beschwerden, soweit auf diese eingetreten wird.
 
Stichworte:
ERMESSENSEINSCHÄTZUNG
ERMESSENSTAXATION
NOVEN
NOVENAUSSCHLUSS
NOVENRECHT
NOVENVERBOT
SELBSTANZEIGE
Rechtsnormen:
Art. 124 Abs. II DBG
Art. 126 Abs. I DBG
Art. 130 Abs. II DBG
Art. 132 Abs. III DBG
§ 133 Abs. II StG
§ 135 Abs. I StG
§ 139 Abs. II StG
§ 140 Abs. II StG
§ 52 Abs. II VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

SB.2021.00137
SB.2021.00138

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 3. Februar 2022

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei, Gerichtsschreiber Felix Blocher.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführerin,

 

gegen

 

Kanton Zürich, vertreten durch das kantonale Steueramt,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2018 sowie

Direkte Bundessteuer 2018,

hat sich ergeben:

I.  

A (nachfolgend: die Pflichtige) deklarierte für die Steuerperiode 2018 weder Vermögen noch Einkommen, weshalb sie mit Auflage vom 19. Dezember 2019, Erinnerungsschreiben vom 1. Februar 2020, Mahnung vom 26. Februar 2020, Auflageergänzung vom 20. Oktober 2020 und erneuter Auflagemahnung vom 5. Januar 2021 zur Belegung ihrer Einkommens- und Vermögenssituation aufgefordert wurde. Die Pflichtige erneuerte mit Stellungnahmen vom 17. November 2020, 5. Januar 2021 und 12. Januar 2021 ihre Behauptung, in der Steuerperiode 2018 nicht gearbeitet zu haben, während sie ihren Lebensunterhalt mit der finanziellen Unterstützung bzw. einem Darlehen ihres damaligen Verlobten bzw. heutigen Ehemannes B finanziert haben will und einen Lebensaufwand von Fr. 11'900.- auswies. Eine entsprechende Darlehensvereinbarung mit Bezifferung der erhaltenen Unterstützungsleistungen wurde nicht beigebracht.

Mit Veranlagungsverfügung bzw. Einschätzungsentscheid vom 9. Februar 2021 setzte das Steueramt die Nettoeinkünfte der Pflichtigen nach pflichtgemässen (Teil-Ermessen) auf Fr. … fest und schätzte deren steuerbares Einkommen auf Fr. … (Staats- und Gemeindesteuern 2018) bzw. Fr. … (direkte Bundessteuer 2018).

Mit Einsprachen vom 16. Februar 2021 erneuerte die Pflichtige ihre Behauptung, in der Steuerperiode 2018 nicht gearbeitet und kein Geld verdient zu haben, worauf das kantonale Steueramt ihre Einsprachen am 1. April 2021 abwies.

II.  

Auch im anschliessenden Rechtsmittelverfahren vor dem Steuerrekursgericht hielt die Pflichtige an ihrer bisherigen Darstellung fest, während das kantonale Steueramt darlegte, dass die Pflichtige als … tätig sei, eine eigene Firma habe und auf … Produkte vertreibe. Hierauf wies das Steuerrekursgericht die Rechtsmittel der Pflichtigen am 8. Oktober 2021 ab.

III.  

Mit Beschwerde vom 23. November 2021 reichte die Pflichtige dem Verwaltungsgericht Kontoauszüge ihres Privatkontos und eine neue Steuererklärung ein, wonach sie 2018 ein Einkommen von Fr. … erzielt habe. Überdies erklärte sie, ihre neue Deklaration auch als Selbstanzeige dem zuständigen Steueramt der Gemeinde C eingereicht zu haben. Sodann beantragte sie dem Verwaltungsgericht sinngemäss die Aufhebung des vor­instanzlichen Entscheids und eine Einschätzung bzw. Veranlagung gemäss ihrer im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingereichten (neuen) Steuerdeklaration.

Mit Präsidialverfügung vom 24. November 2021 vereinigte das Verwaltungsgericht die Verfahren SB.2021.00137 (Staats- und Gemeindesteuern 2018) und SB.2021.00138 (direkte Bundessteuer 2018). Überdies zog es die vorinstanzlichen Akten bei und gab den Vorinstanzen und übrigen Verfahrensbeteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme.

Während sich das Steueramt der Gemeinde C und die Eidgenössische Steuerverwaltung nicht vernehmen liessen und das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung verzichtete, beantragte das kantonale Steueramt die Abweisung der Beschwerde.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht betreffend die Staats- und Gemeindesteuern können laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.

Für die Beschwerde an das Verwaltungsgericht als weitere verwaltungsunabhängige kantonale Instanz im Bereich der direkten Bundessteuer gelten laut Art. 145 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG) die Vorschriften von Art. 140 bis 144 DBG über das Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Rekurskommission "sinngemäss", was nach der Rechtsprechung dahingehend auszulegen ist, dass die Überprüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts gleich wie bei den Staats- und Gemeindesteuern auf die Rechtskontrolle beschränkt ist (BGE 131 II 548 E. 2.5; vgl. RB 1999 Nr. 147).

2.  

2.1 Im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht gilt das Novenverbot. Für das Verwaltungsgericht ist somit die gleiche Aktenlage massgebend wie für das Steuerrekursgericht. Tatsachen oder Beweismittel, die nicht spätestens vor Steuerrekursgericht behauptet bzw. vorgelegt oder angerufen worden sind, dürfen infolgedessen im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht nachgebracht werden (RB 1999 Nrn. 149 und 150, bestätigt in BGE 131 II 548 E. 2.3). Vom Novenverbot ausgenommen sind dagegen echte Noven, namentlich neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel, die auf einem Revisions- oder Nachsteuergrund beruhen oder der Stützung von geltend gemachten Rechtsverletzungen dienen, die ihrer Natur nach neuer tatsächlicher Vorbringen oder Beweismittel bedürfen. Neue, erstmals vor Verwaltungsgericht gestellte Rechtsbegehren sind schliesslich allgemein zulässig, sofern sie sich nicht auf Tatsachen und Beweismittel stützen, welche unter das Novenverbot fallen (RB 1999 Nr. 149). Bereits vor dem vorinstanzlichen Entscheid verwirklichte unechte Noven sind sodann nur zulässig, falls sie nicht wegen nachlässiger Prozessführung oder gar zur Prozessverschleppung verspätet vorgebracht wurden (analog § 52 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Hierbei hat die sich auf ein Novum berufende Partei darzutun und nachzuweisen, wann sie von diesem erfahren hat und weshalb sie kein Verschulden an dessen verspäteter Geltendmachung trifft (vgl. Felix Richner et al. [Hrsg.], Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. A., Zürich 2021, § 153 StG N. 46).

2.2 Steuerpflichtige müssen laut § 135 Abs. 1 StG bzw. Art. 126 Abs. 1 DBG zudem alles tun, um eine vollständige und richtige Einschätzung zu ermöglichen. Sie müssen unter anderem das amtliche Formular für die Steuererklärung wahrheitsgemäss und vollständig ausfüllen (vgl. § 133 Abs. 2 StG bzw. Art. 124 Abs. 2 DBG). Werden diese Verfahrenspflichten trotz Mahnung nicht erfüllt oder können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden, so nimmt die Veranlagungsbehörde die Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen vor (§ 139 Abs. 2 StG; Art. 130 Abs. 2 DBG).

Hiergegen kann vorab die Rüge der Unzulässigkeit der Ermessenseinschätzung bzw. -veranlagung erhoben werden (vgl. Martin Zweifel et al., Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, Direkte Steuern, 2. A., Zürich etc. 2018, § 20 Rz. 23 [mit Hinweisen]). Eine zulässige bzw. zu Recht erfolgte Einschätzung bzw. Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen kann sodann nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit angefochten werden (§ 140 Abs. 2 StG; Art. 132 Abs. 3 DBG). Die steuerpflichtige Person hat den Unrichtigkeitsnachweis dadurch zu erbringen, dass sie innerhalb der Rechtsmittelfrist die versäumten Verfahrenspflichten erfüllt, eine zur Beseitigung der Ungewissheit über die tatsächlichen Verhältnisse erforderliche substanziierte Sachdarstellung gibt und hierfür notwendige Beweismittel beibringt oder zumindest anbietet. Nur unter diesen formellen Voraussetzungen wird sie überhaupt zur Leistung des Unrichtigkeitsnachweises zugelassen. Andernfalls gilt der Nachweis ohne Weiteres als gescheitert mit der Folge, dass die Ermessenstaxation als solche bestehen bleibt und einzig hinsichtlich ihrer Höhe mit einer auf Willkür beschränkten Kognition überprüft werden kann. Willkürlich ist eine Schätzung dann, wenn sie sich nach den Akten als geradezu unmöglich, als sachlich nicht begründbar erweist (VGr, 16. April 2014, SB.2013.00159, E. 4.1, mit Hinweis auf RB 1994 Nr. 45 und RB 1963 Nr. 62).

Ist eine steuerpflichtige Person somit in zulässiger Weise nach Ermessen eingeschätzt bzw. veranlagt worden, sind spätestens im Einspracheverfahren die versäumten Verfahrenspflichten nachzuholen bzw. eine zur Beseitigung der Ungewissheit über die tatsächlichen Verhältnisse erforderliche substanziierte Sachdarstellung zu geben und hierfür notwendige Beweismittel beizubringen oder zumindest anzubieten.

2.3 Obwohl die Pflichtige wiederholt und mit entsprechender Auflagemahnung zur Einreichung von Lohnausweisen und Kontoauszügen aufgefordert wurde, hat sie entsprechende Kontoauszüge erst im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht als Beschwerdebeilage nachgereicht. Es sind weder rechtfertigende Gründe für diese verspätete Einreichung ersichtlich, noch gibt es eine Entschuldigung für die vorangegangene und mehrfach bekräftigte Falschdeklaration der Einkommenssituation durch die Pflichtige. Sodann hätte die nach pflichtgemässem Ermessen eingeschätzte bzw. veranlagte Pflichtige spätestens im Einspracheverfahren die von ihr versäumten Verfahrenspflichten nachholen bzw. eine zur Beseitigung der Ungewissheit über die tatsächlichen Verhältnisse erforderliche substanziierte Sachdarstellung geben und hierfür notwendige Beweismittel beibringen oder zumindest anbieten müssen.

Die von der Pflichtigen nachgereichten Unterlagen und die Nachdeklaration von Einkünften sind somit verspätet eingereicht bzw. vorgetragen worden und aufgrund des dargelegten Novenverbots unbeachtlich, soweit die Pflichtige hieraus etwas zu ihren Gunsten ableiten will.

Bereits aus diesem Grund ist ihre Beschwerde abzuweisen, soweit auf diese überhaupt einzutreten ist.

2.4 Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass auch mit den nachgereichten Kontoauszügen und den nachdeklarierten Einkünften nicht plausibel dargelegt wurde, wie die Pflichtige in der strittigen Steuerperiode ihren Lebensunterhalt bestritten hatte. So reichen die von ihr nachdeklarierten Einkünfte nicht einmal aus, den von ihr selbst ausgewiesenen und unüblich tiefen Lebensaufwand von Fr. 11'900.- zu decken, zumal aus den eingereichten Kontobelegen nur sporadische Überweisungen ihres damaligen Verlobten und kein massgeblicher Vermögensverzehr ersichtlich sind. Der tatsächliche Lebensaufwand der Pflichtigen dürfte wesentlich höher ausfallen, zumal sie weder Mietanteile noch (trotz der in den Kontoauszügen dokumentierten regelmässigen Aufenthalte im Welschland) Verkehrsmittelausgaben auswies. Die nachdeklarierten Einkünfte sind sodann weder durch Lohnausweise, noch sonstige aussagekräftige Belege dokumentiert. Selbst bei einer Berücksichtigung der vorgebrachten Noven wären diese damit nicht geeignet, die Ermessenseinschätzung des kantonalen Steueramts unrichtig oder gar willkürlich erscheinen zu lassen.

Überdies geht aus den Kontoübersichten zum E-Bank-Privatkonto Nr. 01 (IBAN: 02), einer unvollständigen Kontoübersicht und mehreren Transferzahlung hervor, dass die Beschwerdeführerin in der Steuerperiode 2018 über ein auch im Rahmen ihrer Nachdeklaration immer noch nicht korrekt deklariertes Sparkonto Nr. 03 (IBAN: 04) bei der E-Bank verfügte, über welches weitere Zahlungseingänge verbucht wurden und welches per Ende 2018 ein Guthaben von Fr. … aufwies. Gemäss der unvollständig eingereichten Kontoübersicht über dieses Sparkonto wurden 2018 insgesamt Fr. … auf dieses Konto einbezahlt, ohne dass Bestand und Herkunft dieser Mittel von der Pflichtigen offengelegt wurden. Generell erscheinen die Angaben der Pflichtigen somit wenig verlässlich und hat diese ihre Vermögens- und Einkommenssituation bis heute nicht umfassend offengelegt. Vielmehr lassen die nachgereichten Kontoauszüge vermuten, dass die Pflichtige nach wie vor namhafte Einkünfte vor der Steuerbehörde verheimlicht.

3.  

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Pflichtigen aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG und Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG) und steht ihr keine Entschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG sowie Art. 64 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG] in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2 DBG).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde SB.2021.00137 betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2018 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Beschwerde SB.2021.00138 betreffend direkte Bundessteuer 2018 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

3.    Die Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2021.00137 wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      87.50    Zustellkosten,
Fr.    587.50    Total der Kosten.

4.    Die Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2021.00138 wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      52.50    Zustellkosten,
Fr.    552.50    Total der Kosten.

5.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

6.    Eine Umtriebsentschädigung wird nicht zugesprochen.

7.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

8.    Mitteilung an …