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Geschäftsnummer: SB.2021.00139  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 08.12.2021
Spruchkörper: 2. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Steuerrecht
Betreff:

Staats- und Gemeindesteuern 2015


Beschwerdeeingabe mittels E-Mail. Der Pflichtige hat innert der Beschwerdefrist keine den Begründungs- und Formerfordernissen entsprechende Beschwerde eingereicht, weshalb auf seine mangelhafte Eingabe ohne Nachfristansetzung nicht einzutreten ist. Nichteintreten.
 
Stichworte:
BEGRÜNDUNG
EINGABEFRIST
ELEKTRONISCH
ELEKTRONISCHE EINGABE
E-MAIL
NACHFRISTANSETZUNG
NICHTEINTRETEN
Rechtsnormen:
- keine -
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung:
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

SB.2021.00139
SB.2021.00140

 

 

 

Verfügung

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 8. Dezember 2021

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei, Gerichtsschreiberin Ivana Devcic.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Kanton Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2015
sowie Direkte Bundessteuer 2015,

hat sich ergeben:

I.  

Der in B wohnhafte A (nachfolgend: der Pflichtige) wurde am 24. Juli 2020 für die Staats- und Gemeindesteuern 2015 nach pflichtgemässem Ermessen mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … (satzbestimmend Fr. …) und einem steuerbaren Vermögen von Fr. … (satzbestimmend Fr. …) eingeschätzt und für die direkte Bundessteuer 2015 nach pflichtgemässem Ermessen mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … veranlagt, nachdem er trotz entsprechender Mahnung vom 16. Juli 2019 die mit der Auflage vom 29. März 2019 geforderten Unterlagen nicht eingereicht hatte.

Die hiergegen erhobene Einsprache wies das kantonale Steueramt mit Verfügung vom 12. Februar 2021 ab.

II.  

Den dagegen erhobenen Rekurs bzw. die dagegen erhobene Beschwerde wies der Einzelrichter des Steuerrekursgerichts mit Entscheid vom 28. September 2021 ab.

III.  

A. Mit E-Mail vom 8. November 2021 erhob der Pflichtige Beschwerde gegen den Entscheid des Steuerrekursgerichts vom 28. September 2021 betreffend die Staats- und Gemeindesteuern 2015 sowie die direkte Bundessteuer 2015. Die Beschwerdeerhebung erfolgte am letzten Tag der Rechtsmittelfrist ohne Begründung per E-Mail an das Verwaltungsgericht Zürich. In seiner Rechtsmitteleingabe ersuchte der Pflichtige um die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie die Bestellung eines Rechtsanwalts als unentgeltlichen Rechtsbeistand und die Durchführung des Verfahrens "OHNE Kosten zu Lasten des Steuerpflichtigen". Weiter "seien die Angaben laut Steuererklärung für die Bemessung usw. anzuwenden". Sodann "sei von einer Nichtigkeit des vorinstanzlichen Entscheides und auch der Vorinstanz Steueramt des Kantons Zürich auszugehen, wegen willkürlicher, widerrechtlicher Einschätzung usw." Weiter "sei eine öffentliche Gerichtsverhandlung anzuberaumen" sowie "dem Steuerpflichtigen und einem Vertreter Gelegenheit zu geben", sich an einer "mündlichen Gerichtsverhandlung zum Inhalt sämtlicher Akten äussern zu können". Neben den vorinstanzlichen Akten seien auch noch diejenigen "Akten betreffend Ablehnung des voreingenommenen Steuerkommissärs des Kantons Zürich einzuverlangen". Überdies sei dem Steuerpflichtigen und seinem Rechtsvertreter vor einer Entscheidfällung vollumfängliche Akteneinsicht zu gewähren. Des Weiteren ersuchte der Pflichtige um eine Empfangsbestätigung.

B. Mit eingeschrieben versandtem Schreiben vom 9. November 2021 informierte das Verwaltungsgericht den Pflichtigen darüber, dass seine Eingabe den formellen Anforderungen an eine Beschwerdeerhebung nicht genüge. Die Rechtsmittelfrist sei am 8. November 2021 abgelaufen, weshalb es nicht mehr möglich erscheine, das Rechtsmittel gültig zu erheben.

C. Mit Eingabe vom 25. November 2021 ersuchte der Pflichtige das Verwaltungsgericht um Eröffnung eines formellen Verfahrens und machte geltend, dass der Inhalt seiner E-Mail vom 8. November 2021 Gültigkeit habe.

Das Verwaltungsgericht hat weder die vorinstanzlichen Akten noch Vernehmlassungen eingeholt.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Die vorliegenden Beschwerden SB.2021.00139 (Staats- und Gemeindesteuern 2015) und SB.2021.00140 (Direkte Bundessteuer 2015) betreffen denselben Pflichtigen, den gleichen Sachverhalt und dieselbe Rechtslage, weshalb sich die Vereinigung der Verfahren rechtfertigt.

2.  

2.1 Gegen den Entscheid des Steuerrekursgerichts kann der Steuerpflichtige innert 30 Tagen nach Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben (vgl. § 50 und 53 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] und die entsprechende vorinstanzliche Rechtsmittelbelehrung).

2.2 Eingaben an das Verwaltungsgericht können hierbei sowohl in Papierform per Post als auch elektronisch eingereicht werden (§ 71 VRG in Verbindung mit Art. 130 Abs. 1 ZPO; Alain Griffel, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 53 N. 4). Die Voraussetzungen gemäss der Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivil- und Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren vom 18. Juni 2010 (VeÜ-ZSSV) sind zu erfüllen. Demnach sind alle Dokumente im PDF-Format einzureichen und muss die Eingabe zwingend mit einer qualifizierten elektronischen Signatur unterzeichnet sowie fristgerecht an das Verwaltungsgericht (kanzlei@vgrzh.ch) über eine anerkannte Zustellplattform übermittelt werden.

2.3 Die Beschwerdeschrift muss dabei einen Antrag und eine Begründung enthalten. Genügt die Rechtsschrift diesen Erfordernissen nicht, ist der beschwerdeführenden Person grundsätzlich eine Nachfrist zur Behebung des Mangels anzusetzen, unter der Androhung, dass ansonsten auf ihr Rechtsmittel nicht eingetreten werde (§ 147 Abs. 4 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 [StG] bzw. Art. 140 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG). Die Nachfristansetzung bedingt, dass der Beschwerdeführer in Unkenntnis der formellen Anforderungen an eine Beschwerde den Antrag oder die Begründung vergisst; sie fällt dagegen ausser Betracht, wenn die formellen Anforderungen bewusst nicht eingehalten werden, um eine faktische Erstreckung der Beschwerdefrist zu erreichen (vgl. Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich Meuter, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. A., Zürich 2021, § 147 N. 30).

2.4 Antrag und Begründung bilden Gültigkeitsvoraussetzungen der Beschwerde (RB 1986 Nr. 55). Aus der Beschwerdebegründung hat hervorzugehen, welche Mängel des vorinstanzlichen Entscheids geltend gemacht werden. Die Pflicht des Verwaltungsgerichts zur Rechtsanwendung von Amtes wegen wird durch das Rügeprinzip eingeschränkt; das Gericht ist nicht gehalten, von sich aus nach Mängeln zu forschen, welche in der Beschwerde nicht geltend gemacht worden sind (vgl. RB 1982 Nr. 5). Eine genügende Begründung eines Rechtsmittels verlangt somit, dass sich die beschwerdeführende Person wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (RB 1961 Nr. 25).

2.5 Die am letzten Tag der Beschwerdefrist am 8. November 2021 erfolgte Beschwerdeerhebung per E-Mail genügt den bei einer elektronischen Eingabe erforderlichen Voraussetzungen gemäss der Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivil- und Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren vom 18. Juni 2010 (VeÜ-ZSSV) offensichtlich nicht, weshalb sie formungültig ist. So müssen elektronische Eingaben zwingend mit einer qualifizierten elektronischen Signatur unterzeichnet sowie über eine anerkannte Zustellplattform fristgerecht an das Verwaltungsgericht übermittelt werden, was bei einer per blossem E-Mail übermittelten Eingabe nicht der Fall ist. Die Formungültigkeit war dem Pflichtigen offenkundig auch bewusst, hat er doch lediglich deshalb zu einer elektronischen Übermittlung Zuflucht genommen, da ihm die Fristwahrung mittels normaler postalischer Sendung nicht mehr möglich war. Eine Nachfrist zur Beschwerdeverbesserung war ihm unter diesen Umständen nicht mehr anzusetzen (vgl. Richner et al., § 140 StG N. 53, mit Hinweisen).

2.6 Zudem fehlt es an einer rechtsgenügenden Begründung. Zwar enthält die eingereichte Beschwerdeschrift diverse Anträge, aus welchen hervorgeht, wie das Dispositiv des angefochtenen Entscheids abzuändern sei. Hingegen setzt sich der Beschwerdeführer mit keinem Wort mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinander und legt auch nicht dar, inwieweit der Vorinstanz eine Rechtsverletzung vorgeworfen wird. Folglich genügt die Eingabe auch den Begründungsanforderungen nicht.

Damit hat der Pflichtige innert der Beschwerdefrist keine den Begründungs- und Formerfordernissen entsprechende Beschwerde eingereicht, weshalb auf seine mangelhafte Eingabe vom 8. November 2021 ohne Nachfristansetzung nicht einzutreten ist.

3.  

Ist das Rechtsmittel – wie hier aufgrund des Fehlens von objektiven Prozessvoraussetzungen – offensichtlich unzulässig, so entscheidet ein voll- oder teilamtliches Mitglied als Einzelrichter (§ 38b Abs. 1 lit. a VRG).

4. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Pflichtigen aufzuerlegen (§ 153 Abs. 4 in Verbindung mit § 151 Abs. 1 StG; Art. 145 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 144 Abs. 1 DBG). Eine Umtriebsentschädigung steht ihm aufgrund seines Unterliegens nicht zu, zumal er eine solche auch nicht fristgerecht verlangt hat (§ 153 Abs. 4 in Verbindung mit § 152 StG und § 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]; Art. 145 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 DBG und Art. 64 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG]).

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

1.    Die Verfahren SB.2021.00139 und SB.2021.00140 werden vereinigt.

2.    Auf die Beschwerde SB.2021.00139 betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2015 wird nicht eingetreten.

3.    Auf die Beschwerde SB.2021.00140 betreffend direkte Bundessteuer 2015 wird nicht eingetreten.

4.    Die Gerichtsgebühr für das Verfahren SB.2021.00139 (Staats- und Gemeindesteuern 2015) wird festgesetzt auf
Fr.    200.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      87.50    Zustellkosten,
Fr.    287.50    Total der Kosten.

5.    Die Gerichtsgebühr für das Verfahren SB.2021.00140 (direkte Bundessteuer 2015) wird festgesetzt auf
Fr.   100.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.     52.50   Zustellkosten,
Fr.   152.50   Total der Kosten.

6.    Die Gerichtsgebühren werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

7.    Eine Umtriebsentschädigung wird nicht zugesprochen.

8.    Gegen diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

9.    Mitteilung an …