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Geschäftsnummer: SB.2021.00144  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 22.09.2022
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 19.09.2024 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Steuerrecht
Betreff:

Staats- und Gemeindesteuern 01.01.-31.12.2014 (2. Rechtsgang)


Staats- und Gemeindesteuern 2014 (2. Rechtsgang) [Die Pflichtige ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz im Kanton Zürich. Sie steht seit Jahren mit der nahestehenden Gesellschaft HDM mit Sitz im Ausland in Geschäftsbeziehung und stellte dieser auch Kapital zur Verfügung. Der ausstehende Betrag wuchs über die Jahre stetig an. Per Ende 2013 nahm sie an einer Kapitalerhöhung von HDM teil und liberierte mittels Wandlung der ausstehenden Forderung. Im Jahr 2014 verbuchte sie eine Wertberichtigung von Fr. 500'000 auf der Beteiligung an HDM. Umstritten ist u.a. wie hoch die Bewertung der Beteiligungen ist sowie die Aufrechnung der Wertberichtigung] Hebt das Bundesgericht einen Entscheid auf und weist es die Sache zu neuer Beurteilung an eine untere Instanz zurück, ist die erneut mit der Sache befasste Behörde – unter Vorbehalt prozessual zulässiger Noven, die eine andere Sichtweise nahelegen – an die rechtliche Begründung des Bundesgerichts gebunden (E. 1). Erwirbt eine Gesellschaft von einem Anteilsinhaber oder einer nahestehenden Person einen Vermögensgegenstand oder eine Forderung zu einem Preis, der offensichtlich über dem wirklichen Wert liegt, wird durch die Verbuchung zum Erwerbspreis ein "Nonvaleur" bilanziert, welcher handelsrechtswidrig ist (E. 2). Bei Handels-, Industrie- und Dienstleistungsgesellschaften ergibt sich der Unternehmenswert grundsätzlich aus der Mittelwertmethode (E. 3.3). Die Abschreibung der uneinbringlichen Forderung ist als ausserordentliche Aufwendung zu berücksichtigen, die Währungsverluste sind hingegen nicht als ausserordentliche Aufwendungen aufzurechnen (E. 3.6). Die Beteiligung wurde bei der Pflichtigen im Umfang von mindestens Fr. 500'000.- über dem Verkehrswert nach Drittvergleichsgrundsätzen verbucht, weshalb eine steuerliche Gewinnberichtigung vorzunehmen ist und die Wertberichtigung von Fr. 500'000.- steuerlich nicht anzuerkennen ist (E. 3.8). Auf den Eventualantrag ist nicht einzutreten (E. 4). Abweisung der Beschwerden
 
Stichworte:
BETEILIGUNG
ERTRAGSWERT
GESCHÄFTSMÄSSIG BEGRÜNDET
MITTELWERTMETHODE
PRAKTIKERMETHODE
SUBSTANZWERT
VERKEHRSWERT
WERTBERICHTIGUNG
Rechtsnormen:
Art. 58 Abs. 1 DBG
Art. 70 Abs. 4 lit. b DBG
Art. 957 OR
Art. 960a OR
§ 64 Abs. 1 StG
§ 72a Abs. 1 StG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

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Automatisch generierte Beschreibung

SB.2021.00144
SB.2021.00145

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 15. November 2023

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Ivana Drempetic.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A AG, vertreten durch Firma B,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Kanton Zürich,

vertreten durch das kantonale Steueramt,

Dienstabteilung Recht,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Staats- und Gemeindesteuern 1.1.–31.12.2014 (2. Rechtsgang) sowie

direkte Bundessteuer 1.1.–31.12.2014 (2. Rechtsgang),

hat sich ergeben:

I.  

A. Die A AG (nachfolgend: die Pflichtige) mit Sitz in C (Kanton Zürich) bezweckt … Die Pflichtige steht im Alleineigentum des Ehepaars D und E. Diese sind zudem Alleineigentümer der F AG, mit Sitz in G (Kanton X), welche bis Ende 2013 100 % der Anteile an der H AS (nachfolgend: H AS) mit Sitz in der Türkei hielt. Die Pflichtige steht seit vielen Jahren in Geschäftsbeziehung mit der H AS, von der sie unter anderem die in den Gerbereien benötigten Holzfässer bezieht. Die Pflichtige stellt der H AS seit dem Jahr 2000 Kapital zur Verfügung, wobei dieser Betrag von ursprünglich Fr. … im Jahr 2000 auf Fr. … im Jahr 2013 stetig anwuchs.

Die Pflichtige beteiligte sich an der Ende 2013 durchgeführten Kapitalerhöhung der H AS und ist seither mit 88,16 % an deren Kapital beteiligt. Die Liberierung erfolgte durch Wandlung der Forderung im Umfang von Fr. … Mit diesem Betrag wurde die Beteiligung an der H AS auch per 31. Dezember 2013 aktiviert. Im Geschäftsjahr 2014 reduzierte die Pflichtige den Beteiligungsbuchwert der H AS erfolgswirksam um Fr. … und deklarierte einen steuerbaren Reingewinn von Fr. … (Verlust von Fr. …) und ein steuerbares Eigenkapital von Fr. …

Am 13./14. März 2017 führte das kantonale Steueramt bei der Pflichtigen bezüglich der Steuerperiode 2014 eine Bücherrevision durch. Dabei kam es zum Schluss, dass ein unabhängiger Dritter sich aufgrund der Überschuldung der H AS nicht an der Kapitalerhöhung beteiligt hätte. Die Sanierung hätte durch die Muttergesellschaft, F AG, erfolgen müssen. Im Einschätzungsentscheid vom 23. November 2017 rechnete es Fr. … als Mindestverzinsung der Forderung gegenüber der H AS auf und verweigerte die Wertberichtigung der Beteiligung an der H AS in Höhe von Fr. … Weiter reduzierte es das steuerbare Eigenkapital um den Nettobetrag der Beteiligung von Fr. … (Buchwert Fr. … abzüglich Wertberichtigung von Fr. …), was jedoch aufgrund der Mindestbesteuerung des einbezahlten Aktienkapitals (§ 79 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 [StG]) das steuerbare Eigenkapital nicht reduzierte. Unter Berücksichtigung dieser Korrekturen wurde die Pflichtige in der Steuerperiode 2014 mit einem steuerbaren Reingewinn von Fr. … eingeschätzt bzw. veranlagt und mit einem steuerbaren Kapital von Fr. … eingeschätzt. 

B. Hiergegen liess die Pflichtige am 21. Dezember 2017 Einsprache erheben und beantragen, die Umwandlung der Forderung in eine Beteiligung sei anzuerkennen und auf die Aufrechnung der Wertberichtigung sei zu verzichten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht verlangte sie die Durchführung einer Einspracheverhandlung, welche am 24. September 2018 stattfand. Das kantonale Steueramt hiess die Einsprachen am 3. Januar 2019 teilweise gut. Es hielt zwar an seiner Beurteilung fest, berücksichtigte aber neu die aus der Aufrechnung resultierende Erhöhung der Steuerrückstellung. Es reduzierte den steuerbaren Reingewinn auf Fr. … (direkte Bundessteuer und Staats- und Gemeindesteuern) und beliess das steuerbare Kapital (nur Staats- und Gemeindesteuern) bei Fr. …

C. Die gegen die Einspracheentscheide erhobenen Rechtsmittel wies das Steuerrekursgericht am 11. November 2019 ab.

D. Mit Urteil vom 29. April 2020 (SB.2019.00018; SB.2019.00119) wies das Verwaltungsgericht die gegen den Rekurs- und den Beschwerdeentscheid des Steuerrekursgerichts erhobenen Beschwerden ab.

E. Die hiergegen erhobenen Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hiess das Bundesgericht mit Entscheid vom 27. November 2020 (2C_536/2020) gut und wies die Angelegenheit zur Ergänzung des Sachverhalts sowie zu neuem Entscheid an das Verwaltungsgericht zurück. Dieses sollte den Verkehrswert der Beteiligung an der H AS per Ende 2013 losgelöst von der vorangegangenen Liberierung und unabhängig von der Frage der Werthaltigkeit der früheren Forderung gegen diese Gesellschaft unter Heranziehung der grundsätzlich für die Bewertung von Beteiligungen geltenden Regeln ermitteln.

F. Mit Urteil vom 3. Februar 2021 wies das Verwaltungsgericht (SB.2021.00006 und SB.2021.00007) die Sache zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an das Steuerrekursgericht zurück.

II.  

Das Steuerrekursgericht forderte mit Verfügung vom 23. April 2021 sowohl die Pflichtige als auch das kantonale Steueramt auf, jeweils eine eigene Bewertung der Beteiligung an der H AS per 31. Dezember 2013 einzureichen. Die Pflichtige bezifferte in ihrer Bewertung vom 21. Mai 2021 den Wert der Beteiligung auf Fr. …, während das kantonale Steueramt mit Stellungnahme vom 28. Mai 2021 einen Wert von Fr. … vertrat. Im nachfolgenden Schriftenwechsel hielt das kantonale Steueramt an seiner Bewertung fest. Die Pflichtige kam in ihrer Stellungnahme vom 16. August 2021 neu auf Fr. …, hielt aber im Grundsatz an ihrer eigenen Bewertung vom 21. Mai 2021 fest.

Mit Entscheid vom 9. November 2021 wies das Steuerrekursgericht den Rekurs und die Beschwerde ab. Es erwog im Wesentlichen, die H AS sei per 31. Dezember 2013 zum Substanzwert von Fr. … zu bewerten, was für die Beteiligung der Pflichtigen einen Betrag von Fr. … ergebe. Weiter kam es zum Schluss, dass die Wertberichtigung in der Steuerperiode 2014 nicht geschäftsmässig begründet sei. Dies wäre gemäss einem obiter dictum auch der Fall, wenn auf die von der Pflichtigen vertretene Bewertung abgestellt würde.

III.  

Gegen den Rekurs- und Beschwerdeentscheid erhob die Pflichtige am 17. Dezember 2021 Beschwerden an das Verwaltungsgericht. Darin beantragte sie, sie sei für die direkte Bundessteuer in der Steuerperiode 2014 mit einem steuerbaren Gewinn von Fr. … zu veranlagen und für die Staats- und Gemeindesteuern der Steuerperiode 2014 mit einem steuerbaren Gewinn von Fr. … und einem – unbestrittenen – steuerbaren Kapital von Fr. … (Aktienkapital) einzuschätzen. Eventualiter sei die Wertberichtigung auf der Beteiligung an der H AS von Fr. … im steuerbaren Kapital als versteuerte stille Reserve zu berücksichtigen. Die Kosten dieses Verfahrens seien dem Beschwerdegegner aufzuerlegen und dieser sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen. Die Beschwerdeantworten seien der Beschwerdeführerin zuzustellen.

Mit Präsidialverfügung vom 17. Dezember 2019 vereinigte das Verwaltungsgericht die Verfahren SB.2021.00144 (Staats- und Gemeindesteuern 2014) und SB.2021.00145 (direkte Bundessteuer 2014).

Das Steuerrekursgericht beantragte in seiner Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde oder eventualiter die Rückweisung an das Steuerrekursgericht. Denn im 2. Rechtsgang sei der Eventualantrag der Pflichtigen übersehen worden, dieser sei indessen im 1. Rechtsgang abgehandelt worden. An diesen Erwägungen werde festgehalten.

Das kantonale Steueramt beantragte in seiner Vernehmlassung ebenfalls die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge, unter Verweis auf die Erwägungen des Steuerrekursgerichts sowie auf die beigelegte Stellungnahme der Fachgruppe Unternehmensbewertung des Kantonalen Steueramts.

Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) und das Steueramt der Gemeinde C liessen sich nicht vernehmen. Es folgten keine weiteren Eingaben.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Die Beschwerden bezüglich Staats- und Gemeindesteuern 2014 (SB.2021.00144) und direkter Bundessteuer 2014 (SB.2021.00145) betreffen dieselbe Pflichtige und dieselbe Sach- und Rechtslage, weshalb sie mit Präsidialverfügung vom 20. Dezember 2021 zu Recht vereinigt wurden.

1.2 Hebt das Bundesgericht einen Entscheid auf und weist es die Sache zu neuer Beurteilung an eine untere Instanz zurück, ist die erneut mit der Sache befasste Behörde – unter Vorbehalt prozessual zulässiger Noven, die eine andere Sichtweise nahelegen – an die rechtliche Begründung des Bundesgerichts gebunden. In Fällen, in welchen das Bundesgericht die Sache mit der Weisung an die Vorinstanz zurückweist, den Sachverhalt zu ergänzen und gestützt darauf einen neuen Entscheid zu erlassen, ist die rechtliche Auffassung des Bundesgerichts dafür massgeblich, welche Tatsachen als rechtserheblich gelten, abzuklären und dem neuen Entscheid zugrunde zu legen sind (siehe BGE 143 IV 214 E. 5.3.3; BGr, 24. August 2021, 2C_240/2021, E. 2.3).

Dies gilt auch für alle anderen verfahrensbeteiligten Behörden sowie die Vorinstanzen, wenn das Verwaltungsgericht ein vom Bundesgericht zurückgewiesenes Verfahren an sie zurückweist, ebenso wie für das Verwaltungsgericht, wenn es sich danach im Rahmen eines zweiten Rechtsgangs erneut mit derselben Angelegenheit zu befassen hat. Die im Urteil des Bundesgerichts vom 27. November 2020 enthaltenen rechtlichen Erwägungen sind deshalb für das Verwaltungsgericht – wie auch für alle anderen verfahrensbeteiligten Behörden sowie die Vorinstanzen – verbindlich (BGE 143 IV 214 E. 5.3.3; 135 III 334 E. 2.1; Johanna Dormann, Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz [BGG], 3. A., 2018, Art. 107 N. 18).

2.  

2.1 Der steuerbare Reingewinn der juristischen Personen setzt sich gemäss § 64 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) bzw. Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) u. a. zusammen aus dem Saldo der Erfolgsrechnung unter Berücksichtigung des Saldovortrages des Vorjahres (Ziff. 1 bzw. lit. a) und allen vor Berechnung des Saldos der Erfolgsrechnung ausgeschiedenen Teilen des Geschäftsergebnisses, die nicht zur Deckung von geschäftsmässig begründetem Aufwand verwendet werden, wie insbesondere geschäftsmässig nicht begründete Abschreibungen und Rückstellungen (Ziff. 2 lit. b bzw. lit. b).

2.2 Für die steuerrechtliche Gewinnermittlung ist vom Handelsrecht auszugehen, namentlich von den Regeln zur kaufmännischen Buchführung und Rechnungslegung (Art. 957 ff. OR in der Fassung vom 23. Dezember 2011 [nachfolgend: OR 2011], in Kraft seit 1. Januar 2013 [AS 2012 6679]). Das Massgeblichkeitsprinzip (principe de l'autorité du bilan commercial ou de déterminance; BGE 143 II 8 E. 7.1) findet in § 64 Abs. 1 StG bzw. Art. 58 Abs. 1 lit. a DBG eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage. Ihm zufolge bildet die handelsrechtskonform erstellte Jahresrechnung (Art. 959 ff. OR 2011) den Ausgangspunkt für die steuerliche Bemessung von Gewinn und Kapital. Sie bindet neben der Veranlagungsbehörde auch die steuerpflichtige Person; diese muss sich darauf behaften lassen (BGE 141 II 83 E. 3.2; BGr, 2. August 2018, 2C_958/2016, E. 5.3). Vorbehalten bleiben Korrekturen aufgrund besonderer Vorschriften, mit welchen das Abgaberecht bewusst vom Handelsrecht abweicht (BGE 141 II 83 E. 3.1; vgl. zum Ganzen BGr, 2. Oktober 2019, 2C_972/2018, E. 4.3).

2.3 § 64 Abs. 1 Ziff. 5 StG und Art. 62 Abs. 4 DBG sehen vor, dass Wertberichtigungen und Abschreibungen auf den Gestehungskosten von Beteiligungen, welche die Voraussetzungen nach § 72a Abs. 1 StG bzw. Art. 70 Abs. 4 lit. b DBG erfüllen, dem steuerbaren Gewinn zugerechnet werden, soweit sie (geschäftsmässig) "nicht mehr begründet" sind. Insoweit wird das Prinzip der Massgeblichkeit der Handelsbilanz durchbrochen und herrscht ein steuerrechtlicher "Aufwertungszwang" (BGr, 26. November 2020, 2C_132/2020, E. 10.1; BGr, 18. September 2013, 2C_309/2013 und 2C_310/2013, E. 2.4.1 = StE 2013 B 72.14.2 Nr. 42).

2.4 Erwirbt eine Gesellschaft von einem Anteilsinhaber oder einer nahestehenden Person einen Vermögensgegenstand oder eine Forderung zu einem Preis, der offensichtlich über dem wirklichen Wert (d. h. dem im Drittvergleich ermittelten Verkehrswert) liegt, wird durch die Verbuchung zum Erwerbspreis ein "Nonvaleur" bilanziert, was schon handelsrechtlich unzulässig ist (vgl. dazu Art. 960a Abs. 1 OR, wonach Aktiven bei ihrer Ersterfassung höchstens zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten bewertet werden dürfen). Diesfalls erfolgt im Zeitpunkt der entsprechenden Abschreibung oder Wertberichtigung eine steuerliche Gewinnberichtigung (Aufrechnung der geschäftsmässig nicht begründeten Abschreibung oder Wertberichtigung; vgl. BGr, 7. Juli 2020, 2C_750/2019, E. 5.2).

3.  

3.1 Unbestritten ist, dass es sich bei der H AS um eine nahestehende Person der Pflichtigen handelt, zumal die Pflichtige direkt zu 100 % von D und E und die H AS bis zur Kapitalerhöhung im Jahr 2013 indirekt zu 100 % von diesen gehalten wurde. Anlässlich der Kapitalerhöhung im Jahr 2013 erfolgte bei dieser eine Umwandlung von Fremd- in Eigenkapital, indem eine Forderung der Pflichtigen gegen die H AS von Fr. … gegen die Einräumung der Beteiligung von 88,16 % an der Schuldnergesellschaft in diese eingebracht wurde und als Folge davon die Forderung erlosch bzw. eine Liberierung durch Wandlung erfolgte. Die Pflichtige aktivierte die Beteiligung per Ende 2013 mit einem dem Betrag der eingebrachten Forderung entsprechenden Beteiligungsbuchwert.

3.2 Gemäss dem bindenden Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts (E. 1.2) durfte die Pflichtige die Beteiligung handelsrechtlich bei ihrem Erwerb, da eine Transaktion unter nahestehenden Personen bzw. verbundenen Unternehmen vorlag, höchstens zum Verkehrswert bewerten bzw. verbuchen. Wäre die Beteiligung per Ende 2013 bei der Pflichtigen mit der Aktivierung zum Betrag von Fr. … offensichtlich sowie im Umfang von mindestens Fr. … über dem Verkehrswert nach Drittvergleichsgrundsätzen verbucht worden, wäre folglich entsprechend dem hiervor Ausgeführten in der Steuerperiode 2014 eine steuerliche Gewinnberichtigung vorzunehmen und die Wertberichtigung von Fr. … in dieser Steuerperiode steuerlich nicht anzuerkennen. Für den vorzunehmenden Vergleich mit dem Buchwert hätten die Vorinstanzen richtigerweise – laut Bundesgericht – den massgebenden Verkehrswert der Beteiligung an der H AS per Ende 2013 losgelöst von der vorangegangenen Liberierung und unabhängig von der Frage der Werthaltigkeit der früheren Forderung gegen diese Gesellschaft von Fr. … ermitteln müssen, und zwar unter Heranziehung der grundsätzlich für die Bewertung von Beteiligungen geltenden Regeln (vgl. zu den Methoden der Bewertung von Beteiligungen [reine Ertragswertmethode einschliesslich Discounted-cash-flow-Methode, reine Substanzwertmethode, Mittelwert- oder Praktikermethode]).

3.3 Der Verkehrswert nicht kotierter Wertpapiere ist gemäss Weisung der Finanzdirektion vom 1. November 2016 (ZStB I Nr. 22/202) nach der Wegleitung der Schweizerischen Steuerkonferenz (SSK) zur Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert für die Vermögenssteuer (Kreisschreiben Nr. 28 vom 28. August 2008, nachfolgend KS Nr. 28) zu ermitteln. Die SSK veröffentlicht zudem jährlich eine aktualisierte Version des Kommentars zum KS Nr. 28. Weder das KS Nr. 28 noch der dazugehörige Kommentar bilden Bundes- oder interkantonales Recht. Vielmehr handelt es sich um Verwaltungsverordnungen, die bloss verwaltungsinterne Regeln für das Verhalten der Steuerbeamten enthalten und keine Rechte und Pflichten begründen (BGr, 6. Mai 2019, 2C_277/2018, E. 4.2; VGr, 21. August 2019, SB.2019.00006, E. 3.3).

Bei Handels-, Industrie- und Dienstleistungsgesellschaften ergibt sich der Unternehmenswert grundsätzlich aus der Mittelwertmethode (Praktikermethode) durch zweimalige Gewichtung des Ertragswerts und einfache Gewichtung des Substanzwerts zu Fortführungswerten (KS Nr. 28, Rz. 34).

3.4 Zwecks Umsetzung des Bundesgerichtsentscheids und Ermittlung des Verkehrswerts der Beteiligung per 31. Dezember 2013 lud das Steuerrekursgericht die Parteien zu Stellungnahmen ein (vgl. Sachverhalt II.). Sowohl die Pflichtige als auch das kantonale Steueramt vertraten eine Bewertung nach der sogenannten Mittelwert- oder Praktikermethode. Das Steuerrekursgericht ging daher in Übereinstimmung mit den Parteien nach der Praktikermethode vor. Es errechnete sowohl im Zwei- als auch im Dreijahresdurchschnitt Ertragswerte von Fr. …- und gestützt auf die Bilanz per 31. Dezember 2013 einen Substanzwert von Fr. … Zwar wäre bei konsequenter Anwendung der Praktikermethode ([2 × Ertragswert + Substanzwert] : 3) somit der Substanzwert zu dritteln. Da jedoch nicht einzusehen sei, weshalb der Wert der H AS per 31. Dezember 2013 unter dem Substanzwert gelegen haben soll, bewertete das Steuerrekursgericht die H AS zum Substanzwert, was für die Beteiligung der Pflichtigen einen Betrag von Fr. … ergab.

3.5 Demzufolge kann vorab festgehalten werden, dass der Vorwurf der Pflichtigen, das Steuerrekursgericht habe eine reine Substanzwertbewertung vorgenommen, die nur bei einer Gesellschaft ohne operative Tätigkeit vorgenommen werden dürfe, nicht zutrifft. Vielmehr hat das Steuerrekursgericht – wie auch das kantonale Steueramt – zwar dieselbe Formel (der Praktikermethode) angewandt, aber andere Werte eingesetzt. Umstritten ist somit nicht die anzuwendende Methode (Praktikermethode), sondern vielmehr, wie der Ertragswert und der Substanzwert zu ermitteln sind.

3.6 Das Steuerrekursgericht hat die theoretischen Grundlagen, wie der Ertragswert nach der Wegleitung zu ermitteln ist, korrekt dargelegt. Es kann darauf verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

Gemäss KS Nr. 28 Rz. 7 bilden die Jahresrechnungen der letzten zwei oder drei Jahre Grundlage für die Bestimmung des Ertragswerts, d. h. die Jahresrechnungen der H AS von 2012 und 2013 bzw. 2011, 2012 und 2013. Danach betrugen die Reingewinne Fr. −… (2013), Fr. −… (2012) und Fr. … (2011). Wie das Steuerrekursgericht zutreffend festhielt, ergäbe sich daraus ein Ertragswert von Fr. …

Die Pflichtige ihrerseits macht jedoch geltend, diese Unternehmensgewinne seien um die ausserordentlichen Komponenten zu bereinigen. Die H AS habe aus Tauschgeschäften Anfang der 1990er-Jahre Forderungen gegenüber dem Verband I in der Republik Y im Wert von rund Fr. … gehabt. Mangels Einbringlichkeit sei ein Grossteil dieser Forderungen im Geschäftsjahr 2013 über den ausserordentlichen Aufwand (Fr. …) und der auf den Forderungsverzicht entfallende Währungsverlust (Fr. …) über den Finanzaufwand ausgebucht worden.

Tatsächlich sieht KS Nr. 28 Rz. 9 Abs. 1 lit. c vor, dass einmalige und ausserordentliche Aufwendungen aufzurechnen sind. Bereits das Steuerrekursgericht kam zum Schluss, dass die Abschreibung der seit 1997 bestehenden uneinbringlichen Forderung («J.3 Other Extra-Ordinary Expenses»: Fr. −…) als solche ausserordentliche Aufwendung i. S. v. KS Nr. 28 Rz. 9 Abs. 1 lit. c zu berücksichtigen sei. Anders hingegen die Währungsverluste: Diese seien wohl unter der Position «H.1 Financing Expenses on S/T. Borrowing» verbucht worden (Fr. … im Jahr 2013). Da diese Position jedoch auch in allen anderen Jahresabschlüssen in ähnlicher Höhe aufgeführt werde und die Jahresabschlüsse auch Währungsgewinne («F.6 Currency Profits»), die nicht korrigiert würden, enthielten, seien Währungsverluste auf Forderungen in der erwähnten Höhe für die Pflichtige weder einmalig noch aussergewöhnlich. Aus diesem Grund berücksichtigte das Steuerrekursgericht die geltend gemachten Währungsverluste nicht. Die Begründung der Pflichtigen, dass es sich bei den Währungsverlusten in den Jahren 2011 und 2012 um ordentlichen Geschäftsaufwand gehandelt habe, der zwecks Unternehmensbewertung nicht korrigiert werden müsse, vermag den ausserordentlichen Charakter derselben Buchungsposition im Geschäftsjahr 2013 nicht zu erklären, zumal die dazu neu eingereichte Aufstellung der Position H.1 nicht weiter belegt wird. Das Verwaltungsgericht pflichtet der nachvollziehbaren, sich auf die vorhandenen Jahresrechnungen stützenden Begründung des Steuerrekursgerichts bei, dass die Währungsverluste nicht als ausserordentliche Aufwendungen i. S. v. KS Nr. 28 Rz. 9 Abs. 1 lit. c aufzurechnen sind. In Übereinstimmung mit dem vorinstanzlichen Entscheid gelangt das Verwaltungsgericht daher zum Schluss, dass für das Geschäftsjahr 2013 ein geringer Gewinn von Fr. … resultiert, sich die Ertragswerte immer noch auf Fr. … belaufen.

3.7 Grundlage für die Bestimmung des Substanzwertes ist die Jahresrechnung (KS Nr. 28 Rz. 1 Abs. 1). Aus der Bilanz 2013 ergibt sich ein Substanzwert per 31. Dezember 2013 von Fr. … Die Pflichtige macht geltend, im Substanzwert der H AS seien als stille Reserve Fr. … zu berücksichtigen, weil die H AS über eine Schlüsseltechnologie (Holzfasstechnologie) verfüge.

Nach KS 28 Rz. 26 sind immaterielle Anlagen, wie unter anderem besondere Fabrikationsverfahren, höchstens zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten unter Abzug der notwendigen Abschreibungen zu berücksichtigen. Dabei ist in erster Linie der Nutzwert massgebend. Die Nutzungsdauer ist nach wirtschaftlichen Kriterien zu beurteilen.

Die Pflichtige versucht, den von ihr geltend gemachten Wert von Fr. ... mit ihrem eigenen Umsatzwachstum in den Jahren nach der Akquisition zu verifizieren, wobei sie einen Umsatzmultiplikator (von 0,7 bis 1,0) anwendet und der Anteil der Holzfasstechnologie an ihrer Umsatzsteigerung auf 51,64 % schätzt. Dabei substanziiert die Pflichtige weder ihre Schätzung des Anteils der H AS an ihrer eigenen Umsatzsteigerung noch die Anwendung des Umsatzmultiplikators für Maschinen- und Anlagebau anstatt für Bau und Handwerk (0,5 bis 0,76). Ihr Angebot, die einzelnen Rechnungen/Aufträge könnten am Standort eingesehen werden, vermag die fehlende Substanziierung nicht zu ersetzen. Überhaupt ist umstritten, ob für die Bewertung der stillen Reserven auf den Umsatz der Pflichtigen oder aber der H AS abzustellen ist. Während die Pflichtige auf ihr Umsatzwachstum in den Jahren 2013 bis 2017 abstellen will, weil der betriebswirtschaftliche Wert der Investition zu ermitteln sei, stellen das kantonale Steueramt und das Steuerrekursgericht auf den Umsatz der H AS im Geschäftsjahr 2013 ab. Wie die Pflichtige selbst in Ziff. 2.2.1 der Beschwerde festhält, muss die Bewertung per 31. Dezember 2013 ex ante erfolgen und können spätere Entwicklungen nicht berücksichtigt werden. Das spätere Umsatzwachstum der Pflichtigen kann also nicht zur Begründung angeführt werden, weshalb die Beteiligung an der H AS per 31. Dezember 2013 im Umfang von Fr. … aktiviert wurde. Vielmehr ist gemäss Bundesgerichtsentscheid der Verkehrswert der Beteiligung an der H AS per 31. Dezember 2013 zu ermitteln. Unter dem Verkehrswert ist im Steuerrecht der objektive Marktwert eines Vermögensobjektes zu verstehen, d. h. der Preis, welcher bei einer Veräusserung des Vermögensobjektes im gewöhnlichen Geschäftsverkehr mutmasslich zu erzielen ist, den also ein unbefangener Käufer unter normalen Umständen zu bezahlen bereit ist (BGr, 7. April 2020, 2C_1057/2018, E. 4.1 m. w. H.) – und dies am 31. Dezember 2013. Nur schon vor diesem Hintergrund können die Umsatzzahlen der Käuferin (Pflichtigen) für die Ermittlung des Verkehrswerts der Beteiligung an der H AS und damit des Substanzwerts per 31. Dezember 2013 nicht von Belang sein. Im Übrigen sind Anschaffungs- und Herstellungskosten der immateriellen Werte gemäss KS Nr. 28 Rz. 26, wie das Steuerrekursgericht zutreffend festhielt, nicht substanziiert und nicht ersichtlich.

Zu Recht hat das Steuerrekursgericht daher die Holzfasstechnologie nicht als immateriellen Wert berücksichtigt und auf den Substanzwert gemäss Bilanz von Fr. … abgestellt.

3.8 Bei konsequenter Anwendung der Praktikermethode ergäbe sich somit ein Unternehmenswert von Fr. … (= [… + …) : 3 = [2 × Ertragswert + Substanzwert] : 3) bzw. Fr. … (für die Beteiligung von 88,16 % der Pflichtigen). Dasselbe Resultat erhielte man bei einfacher Gewichtung des Ertragswerts oder bei einer reinen Substanzwertbewertung. Wie das Steuerrekursgericht zu Recht anführte, ist jedoch nicht einzusehen, weshalb der Wert der H AS unter ihrem Substanzwert gelegen haben sollte. Ungeachtet dessen, ob man die obigen Werte nach der konsequenten Praktikermethode oder den vorinstanzlichen Wert (Fr. … für die Beteiligung von 88,16 % der Pflichtigen) einsetzt, wurde die Beteiligung somit bei der Pflichtigen per Ende 2013 mit der Aktivierung zum Betrag von Fr. … im Umfang von mindestens Fr. … über dem Verkehrswert nach Drittvergleichsgrundsätzen verbucht. Folglich ist gemäss Bundesgerichtsentscheid vom 27. November 2020 (2C_536/2020, E. 3.1 i. f.) in der Steuerperiode 2014 eine steuerliche Gewinnberichtigung vorzunehmen und die Wertberichtigung von Fr. … steuerlich nicht anzuerkennen.

3.9 Das Steuerrekursgericht hat weiter geprüft, ob erstens im Jahr 2014 Umstände eingetreten waren oder neue Erkenntnisse bezüglich deren Werthaltigkeit gewonnen wurden, welche eine Wertberichtigung um Fr. … erforderlich machten, und zweitens ob aufgrund im Geschäftsjahr 2013 eingetretener Umstände die Nachholung einer unterlassenen Wertberichtigung geschäftsmässig begründet werden könnte. Dabei kam es zum Schluss, dass die Wertberichtigung auch vor diesem Hintergrund nicht geschäftsmässig begründet gewesen sei. Diesen Ausführungen, auf die verwiesen wird, bzw. Schlussfolgerungen ist grundsätzlich beizupflichten. Da sich die Pflichtige in ihrer Beschwerde nicht mit diesen Begründungen des Steuerrekursgerichts auseinandersetzt, ist vorliegend nicht weiter darauf einzugehen.

4.  

4.1 Mit Eventualantrag beantragt die Pflichtige, die Wertberichtigung auf der Beteiligung an der H AS von Fr. … sei im steuerbaren Kapital 2014 als versteuerte stille Reserve zu berücksichtigen. In ihrer Beschwerde rügt sie, dass das Steuerrekursgericht diesen Eventualantrag im 2. Rechtsgang nicht mehr behandelt habe. Daraufhin schob das Steuerrekursgericht die Begründung der Abweisung des Eventualantrags mit Vernehmlassung nach, wobei es die Begründung des 1. Rechtsgangs übernahm. Die Pflichtige äusserte sich nicht mehr dazu.

4.2 Im 1. Rechtsgang stellte die Pflichtige diesen Eventualantrag zwar vor Steuerrekursgericht, nicht mehr aber mit Beschwerde vom 13. Dezember 2019 an das Verwaltungsgericht und ebenso wenig mit Beschwerde vom 23. Juni 2020 an das Bundesgericht. Insofern stellt der Eventualantrag, der vor Verwaltungsgericht erstmals im 2. Rechtsgang gestellt wurde, ein neues Sachbegehren dar. Neue Sachbegehren sind im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht jedoch grundsätzlich unzulässig (§ 52 Abs. 1 i. V. m. § 20a Abs. 1 VRG). Aus diesem Grund ist fraglich, ob das Steuerrekursgericht den Eventualantrag im 2. Rechtsgang überhaupt erneut beurteilen musste (vgl. VGr, 4. April 2018, VB.2015.00515, E. 1.2). Jedenfalls ist insoweit auf die Beschwerden nicht einzutreten.

4.3 Wenn der Eventualantrag für zulässig erachtet würde, wäre er ohnehin abzuweisen. Das Steuerrekursgericht hat die Abweisung des Eventualantrags damit begründet, dass es vorliegend bereits an der geschäftsmässigen Begründetheit für den Erwerb der Beteiligung zum verbuchten Preis fehlte, was zu einer gewinnsteuerlichen Neutralisierung der Abschreibung darauf führe. Die Pflichtige liess sich zu dieser Begründung nicht mehr vernehmen. Sie führte in ihrer Beschwerde dazu lediglich aus, dass, wenn auf die von der Pflichtigen vertretene Bewertung per 31. Dezember 2013 von Fr. … abgestellt würde, in der Wandlung des Darlehens und der Kapitalerhöhung keine geldwerte Leistung läge und die Wertberichtigung von Fr. … allenfalls mangels Nachweises eines Wertverlusts im Jahr 2014 als versteuerte stille Reserve im Eigenkapital der Pflichtigen aufgerechnet werden müsste. Da jedoch nach dem Gesagten (E. 3) nicht auf die Bewertung der Pflichtigen abgestellt werden kann, kommt auch eine solche Wertberichtigung nicht in Betracht.

Damit sind die Beschwerden abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

5.  

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Pflichtigen aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG). Eine Parteientschädigung steht ihr aufgrund ihres Unterliegens nicht zu (§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 64 Abs. 1–3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG] in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2 DBG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2014 (SB.2021.00144) wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Beschwerde betreffend direkte Bundessteuer 2014 (SB.2021.00145) wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

3.    Die Gerichtsgebühr für das Verfahren SB.2021.00144 wird festgesetzt auf:
Fr.    4'400.--;       die übrigen Kosten betragen:
Fr.        87.50       Zustellkosten,
Fr.    4487.50       Total der Kosten.

4.    Die Gerichtsgebühr für das Verfahren SB.2021.00145 wird festgesetzt auf:
Fr.    2'700.--;       die übrigen Kosten betragen:
Fr.        52.50       Zustellkosten,
Fr.    2752.50       Total der Kosten.

5.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

6.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

7.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

8.    Mitteilung an:
a)    die Parteien;
b)    das Steuerrekursgericht;
c)    das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts;
d)    das Steueramt der Gemeinde C;
e)    die Eidgenössische Steuerverwaltung.