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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
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SB.2021.00144
SB.2021.00145
Urteil
der 2. Kammer
vom 15. November 2023
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin
Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin
Ivana Drempetic.
In Sachen
A AG, vertreten durch Firma B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kanton Zürich,
vertreten durch das kantonale Steueramt,
Dienstabteilung Recht,
Beschwerdegegner,
betreffend
Staats- und Gemeindesteuern 1.1.–31.12.2014 (2. Rechtsgang) sowie
direkte
Bundessteuer 1.1.–31.12.2014 (2. Rechtsgang),
hat sich
ergeben:
I.
A. Die
A AG (nachfolgend: die Pflichtige) mit Sitz in C (Kanton Zürich) bezweckt …
Die Pflichtige steht im Alleineigentum des Ehepaars D und E. Diese sind zudem
Alleineigentümer der F AG, mit Sitz in G (Kanton X), welche bis Ende 2013
100 % der Anteile an der H AS (nachfolgend: H AS) mit Sitz in
der Türkei hielt. Die Pflichtige steht seit vielen Jahren in Geschäftsbeziehung
mit der H AS, von der sie unter anderem die in den Gerbereien benötigten
Holzfässer bezieht. Die Pflichtige stellt der H AS seit dem Jahr 2000
Kapital zur Verfügung, wobei dieser Betrag von ursprünglich Fr. … im Jahr
2000 auf Fr. … im Jahr 2013 stetig anwuchs.
Die Pflichtige beteiligte sich an der Ende 2013
durchgeführten Kapitalerhöhung der H AS und ist seither mit 88,16 %
an deren Kapital beteiligt. Die Liberierung erfolgte durch Wandlung der Forderung
im Umfang von Fr. … Mit diesem Betrag wurde die Beteiligung an der
H AS auch per 31. Dezember 2013 aktiviert. Im Geschäftsjahr 2014
reduzierte die Pflichtige den Beteiligungsbuchwert der H AS erfolgswirksam
um Fr. … und deklarierte einen steuerbaren Reingewinn von Fr. …
(Verlust von Fr. …) und ein steuerbares Eigenkapital von Fr. …
Am 13./14. März 2017 führte das kantonale
Steueramt bei der Pflichtigen bezüglich der Steuerperiode 2014 eine
Bücherrevision durch. Dabei kam es zum Schluss, dass ein unabhängiger Dritter
sich aufgrund der Überschuldung der H AS nicht an der Kapitalerhöhung
beteiligt hätte. Die Sanierung hätte durch die Muttergesellschaft, F AG,
erfolgen müssen. Im Einschätzungsentscheid vom 23. November 2017 rechnete
es Fr. … als Mindestverzinsung der Forderung gegenüber der H AS auf
und verweigerte die Wertberichtigung der Beteiligung an der H AS in Höhe
von Fr. … Weiter reduzierte es das steuerbare Eigenkapital um den
Nettobetrag der Beteiligung von Fr. … (Buchwert Fr. … abzüglich
Wertberichtigung von Fr. …), was jedoch aufgrund der Mindestbesteuerung
des einbezahlten Aktienkapitals (§ 79 des Steuergesetzes vom 8. Juni
1997 [StG]) das steuerbare Eigenkapital nicht reduzierte. Unter
Berücksichtigung dieser Korrekturen wurde die Pflichtige in der Steuerperiode
2014 mit einem steuerbaren Reingewinn von Fr. … eingeschätzt bzw.
veranlagt und mit einem steuerbaren Kapital von Fr. … eingeschätzt.
B. Hiergegen
liess die Pflichtige am 21. Dezember 2017 Einsprache erheben und
beantragen, die Umwandlung der Forderung in eine Beteiligung sei anzuerkennen
und auf die Aufrechnung der Wertberichtigung sei zu verzichten. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht verlangte sie die Durchführung einer
Einspracheverhandlung, welche am 24. September 2018 stattfand. Das
kantonale Steueramt hiess die Einsprachen am 3. Januar 2019 teilweise gut.
Es hielt zwar an seiner Beurteilung fest, berücksichtigte aber neu die aus der
Aufrechnung resultierende Erhöhung der Steuerrückstellung. Es reduzierte den
steuerbaren Reingewinn auf Fr. … (direkte Bundessteuer und Staats- und
Gemeindesteuern) und beliess das steuerbare Kapital (nur Staats- und
Gemeindesteuern) bei Fr. …
C. Die gegen
die Einspracheentscheide erhobenen Rechtsmittel wies das Steuerrekursgericht am
11. November 2019 ab.
D. Mit
Urteil vom 29. April 2020 (SB.2019.00018; SB.2019.00119) wies das
Verwaltungsgericht die gegen den Rekurs- und den Beschwerdeentscheid des
Steuerrekursgerichts erhobenen Beschwerden ab.
E. Die
hiergegen erhobenen Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hiess
das Bundesgericht mit Entscheid vom 27. November 2020 (2C_536/2020) gut
und wies die Angelegenheit zur Ergänzung des Sachverhalts sowie zu neuem
Entscheid an das Verwaltungsgericht zurück. Dieses sollte den Verkehrswert der
Beteiligung an der H AS per Ende 2013 losgelöst von der vorangegangenen
Liberierung und unabhängig von der Frage der Werthaltigkeit der früheren
Forderung gegen diese Gesellschaft unter Heranziehung der grundsätzlich für die
Bewertung von Beteiligungen geltenden Regeln ermitteln.
F. Mit
Urteil vom 3. Februar 2021 wies das Verwaltungsgericht (SB.2021.00006 und
SB.2021.00007) die Sache zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid im Sinn
der Erwägungen an das Steuerrekursgericht zurück.
II.
Das Steuerrekursgericht forderte mit Verfügung vom
23. April 2021 sowohl die Pflichtige als auch das kantonale Steueramt auf,
jeweils eine eigene Bewertung der Beteiligung an der H AS per
31. Dezember 2013 einzureichen. Die Pflichtige bezifferte in ihrer
Bewertung vom 21. Mai 2021 den Wert der Beteiligung auf Fr. …,
während das kantonale Steueramt mit Stellungnahme vom 28. Mai 2021 einen
Wert von Fr. … vertrat. Im nachfolgenden Schriftenwechsel hielt das
kantonale Steueramt an seiner Bewertung fest. Die Pflichtige kam in ihrer
Stellungnahme vom 16. August 2021 neu auf Fr. …, hielt aber im
Grundsatz an ihrer eigenen Bewertung vom 21. Mai 2021 fest.
Mit Entscheid vom 9. November 2021 wies das
Steuerrekursgericht den Rekurs und die Beschwerde ab. Es erwog im Wesentlichen,
die H AS sei per 31. Dezember 2013 zum Substanzwert von Fr. … zu
bewerten, was für die Beteiligung der Pflichtigen einen Betrag von Fr. …
ergebe. Weiter kam es zum Schluss, dass die Wertberichtigung in der
Steuerperiode 2014 nicht geschäftsmässig begründet sei. Dies wäre gemäss einem
obiter dictum auch der Fall, wenn auf die von der Pflichtigen vertretene Bewertung
abgestellt würde.
III.
Gegen den Rekurs- und Beschwerdeentscheid erhob die
Pflichtige am 17. Dezember 2021 Beschwerden an das Verwaltungsgericht.
Darin beantragte sie, sie sei für die direkte Bundessteuer in der Steuerperiode
2014 mit einem steuerbaren Gewinn von Fr. … zu veranlagen und für die
Staats- und Gemeindesteuern der Steuerperiode 2014 mit einem steuerbaren Gewinn
von Fr. … und einem – unbestrittenen – steuerbaren Kapital von Fr. …
(Aktienkapital) einzuschätzen. Eventualiter sei die Wertberichtigung auf der
Beteiligung an der H AS von Fr. … im steuerbaren Kapital als versteuerte
stille Reserve zu berücksichtigen. Die Kosten dieses Verfahrens seien dem
Beschwerdegegner aufzuerlegen und dieser sei zu verpflichten, der
Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen. Die
Beschwerdeantworten seien der Beschwerdeführerin zuzustellen.
Mit Präsidialverfügung vom 17. Dezember 2019
vereinigte das Verwaltungsgericht die Verfahren SB.2021.00144 (Staats- und
Gemeindesteuern 2014) und SB.2021.00145 (direkte Bundessteuer 2014).
Das Steuerrekursgericht beantragte in seiner
Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde oder eventualiter die Rückweisung
an das Steuerrekursgericht. Denn im 2. Rechtsgang sei der Eventualantrag
der Pflichtigen übersehen worden, dieser sei indessen im 1. Rechtsgang
abgehandelt worden. An diesen Erwägungen werde festgehalten.
Das kantonale Steueramt beantragte in seiner
Vernehmlassung ebenfalls die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge, unter
Verweis auf die Erwägungen des Steuerrekursgerichts sowie auf die beigelegte
Stellungnahme der Fachgruppe Unternehmensbewertung des Kantonalen Steueramts.
Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) und das
Steueramt der Gemeinde C liessen sich nicht vernehmen. Es folgten keine
weiteren Eingaben.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Die
Beschwerden bezüglich Staats- und Gemeindesteuern 2014 (SB.2021.00144) und
direkter Bundessteuer 2014 (SB.2021.00145) betreffen dieselbe Pflichtige und
dieselbe Sach- und Rechtslage, weshalb sie mit Präsidialverfügung vom
20. Dezember 2021 zu Recht vereinigt wurden.
1.2 Hebt das
Bundesgericht einen Entscheid auf und weist es die Sache zu neuer Beurteilung
an eine untere Instanz zurück, ist die erneut mit der Sache befasste Behörde –
unter Vorbehalt prozessual zulässiger Noven, die eine andere Sichtweise
nahelegen – an die rechtliche Begründung des Bundesgerichts gebunden. In
Fällen, in welchen das Bundesgericht die Sache mit der Weisung an die
Vorinstanz zurückweist, den Sachverhalt zu ergänzen und gestützt darauf einen
neuen Entscheid zu erlassen, ist die rechtliche Auffassung des Bundesgerichts
dafür massgeblich, welche Tatsachen als rechtserheblich gelten, abzuklären und
dem neuen Entscheid zugrunde zu legen sind (siehe BGE 143 IV 214 E. 5.3.3;
BGr, 24. August 2021, 2C_240/2021, E. 2.3).
Dies gilt auch für alle anderen verfahrensbeteiligten
Behörden sowie die Vorinstanzen, wenn das Verwaltungsgericht ein vom
Bundesgericht zurückgewiesenes Verfahren an sie zurückweist, ebenso wie für das
Verwaltungsgericht, wenn es sich danach im Rahmen eines zweiten Rechtsgangs
erneut mit derselben Angelegenheit zu befassen hat. Die im Urteil des
Bundesgerichts vom 27. November 2020 enthaltenen rechtlichen Erwägungen
sind deshalb für das Verwaltungsgericht – wie auch für alle anderen
verfahrensbeteiligten Behörden sowie die Vorinstanzen – verbindlich (BGE 143 IV 214 E. 5.3.3; 135 III 334 E. 2.1;
Johanna Dormann, Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz [BGG], 3. A.,
2018, Art. 107 N. 18).
2.
2.1 Der
steuerbare Reingewinn der juristischen Personen setzt sich gemäss § 64
Abs. 1 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) bzw. Art. 58
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte
Bundessteuer (DBG) u. a.
zusammen aus dem Saldo der Erfolgsrechnung unter Berücksichtigung des
Saldovortrages des Vorjahres (Ziff. 1 bzw. lit. a) und allen vor
Berechnung des Saldos der Erfolgsrechnung ausgeschiedenen Teilen des
Geschäftsergebnisses, die nicht zur Deckung von geschäftsmässig begründetem
Aufwand verwendet werden, wie insbesondere geschäftsmässig nicht begründete
Abschreibungen und Rückstellungen (Ziff. 2 lit. b bzw. lit. b).
2.2 Für die
steuerrechtliche Gewinnermittlung ist vom Handelsrecht auszugehen, namentlich
von den Regeln zur kaufmännischen Buchführung und Rechnungslegung
(Art. 957 ff. OR in der Fassung vom 23. Dezember 2011
[nachfolgend: OR 2011], in Kraft seit 1. Januar 2013 [AS 2012 6679]). Das
Massgeblichkeitsprinzip (principe de l'autorité du bilan commercial ou de
déterminance; BGE 143 II 8 E. 7.1) findet in § 64 Abs. 1 StG
bzw. Art. 58 Abs. 1 lit. a DBG eine ausdrückliche gesetzliche
Grundlage. Ihm zufolge bildet die handelsrechtskonform erstellte Jahresrechnung
(Art. 959 ff. OR 2011) den Ausgangspunkt für die steuerliche
Bemessung von Gewinn und Kapital. Sie bindet neben der Veranlagungsbehörde auch
die steuerpflichtige Person; diese muss sich darauf behaften lassen (BGE 141 II
83 E. 3.2; BGr, 2. August 2018, 2C_958/2016, E. 5.3).
Vorbehalten bleiben Korrekturen aufgrund besonderer Vorschriften, mit welchen
das Abgaberecht bewusst vom Handelsrecht abweicht (BGE 141 II 83 E. 3.1;
vgl. zum Ganzen BGr, 2. Oktober 2019, 2C_972/2018, E. 4.3).
2.3 § 64
Abs. 1 Ziff. 5 StG und Art. 62 Abs. 4 DBG sehen vor, dass
Wertberichtigungen und Abschreibungen auf den Gestehungskosten von
Beteiligungen, welche die Voraussetzungen nach § 72a Abs. 1 StG bzw.
Art. 70 Abs. 4 lit. b DBG erfüllen, dem steuerbaren Gewinn
zugerechnet werden, soweit sie (geschäftsmässig) "nicht mehr
begründet" sind. Insoweit wird das Prinzip der Massgeblichkeit der
Handelsbilanz durchbrochen und herrscht ein steuerrechtlicher
"Aufwertungszwang" (BGr, 26. November 2020, 2C_132/2020,
E. 10.1; BGr, 18. September 2013, 2C_309/2013 und 2C_310/2013,
E. 2.4.1 = StE 2013 B 72.14.2 Nr. 42).
2.4 Erwirbt
eine Gesellschaft von einem Anteilsinhaber oder einer nahestehenden Person
einen Vermögensgegenstand oder eine Forderung zu einem Preis, der
offensichtlich über dem wirklichen Wert (d. h. dem im Drittvergleich ermittelten
Verkehrswert) liegt, wird durch die Verbuchung zum Erwerbspreis ein
"Nonvaleur" bilanziert, was schon handelsrechtlich unzulässig ist
(vgl. dazu Art. 960a Abs. 1 OR, wonach Aktiven bei ihrer Ersterfassung
höchstens zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten bewertet werden dürfen).
Diesfalls erfolgt im Zeitpunkt der entsprechenden Abschreibung oder
Wertberichtigung eine steuerliche Gewinnberichtigung (Aufrechnung der
geschäftsmässig nicht begründeten Abschreibung oder Wertberichtigung; vgl. BGr,
7. Juli 2020, 2C_750/2019, E. 5.2).
3.
3.1 Unbestritten
ist, dass es sich bei der H AS um eine nahestehende Person der Pflichtigen
handelt, zumal die Pflichtige direkt zu 100 % von D und E und die
H AS bis zur Kapitalerhöhung im Jahr 2013 indirekt zu 100 % von
diesen gehalten wurde. Anlässlich der Kapitalerhöhung im Jahr 2013 erfolgte bei
dieser eine Umwandlung von Fremd- in Eigenkapital, indem eine Forderung der
Pflichtigen gegen die H AS von Fr. … gegen die Einräumung der
Beteiligung von 88,16 % an der Schuldnergesellschaft in diese eingebracht
wurde und als Folge davon die Forderung erlosch bzw. eine Liberierung durch
Wandlung erfolgte. Die Pflichtige aktivierte die Beteiligung per Ende 2013 mit
einem dem Betrag der eingebrachten Forderung entsprechenden
Beteiligungsbuchwert.
3.2 Gemäss dem
bindenden Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts (E. 1.2) durfte die
Pflichtige die Beteiligung handelsrechtlich bei ihrem Erwerb, da eine
Transaktion unter nahestehenden Personen bzw. verbundenen Unternehmen vorlag,
höchstens zum Verkehrswert bewerten bzw. verbuchen. Wäre die Beteiligung per
Ende 2013 bei der Pflichtigen mit der Aktivierung zum Betrag von Fr. …
offensichtlich sowie im Umfang von mindestens Fr. … über dem Verkehrswert
nach Drittvergleichsgrundsätzen verbucht worden, wäre folglich entsprechend dem
hiervor Ausgeführten in der Steuerperiode 2014 eine steuerliche
Gewinnberichtigung vorzunehmen und die Wertberichtigung von Fr. … in
dieser Steuerperiode steuerlich nicht anzuerkennen. Für den vorzunehmenden
Vergleich mit dem Buchwert hätten die Vorinstanzen richtigerweise – laut
Bundesgericht – den massgebenden Verkehrswert der Beteiligung an der H AS
per Ende 2013 losgelöst von der vorangegangenen Liberierung und unabhängig von
der Frage der Werthaltigkeit der früheren Forderung gegen diese Gesellschaft
von Fr. … ermitteln müssen, und zwar unter Heranziehung der grundsätzlich
für die Bewertung von Beteiligungen geltenden Regeln (vgl. zu den Methoden der
Bewertung von Beteiligungen [reine Ertragswertmethode einschliesslich
Discounted-cash-flow-Methode, reine Substanzwertmethode, Mittelwert- oder
Praktikermethode]).
3.3 Der
Verkehrswert nicht kotierter Wertpapiere ist gemäss Weisung der Finanzdirektion
vom 1. November 2016 (ZStB I Nr. 22/202) nach der
Wegleitung der Schweizerischen Steuerkonferenz (SSK) zur Bewertung von
Wertpapieren ohne Kurswert für die Vermögenssteuer (Kreisschreiben Nr. 28
vom 28. August 2008, nachfolgend KS Nr. 28) zu ermitteln. Die SSK
veröffentlicht zudem jährlich eine aktualisierte Version des Kommentars zum KS
Nr. 28. Weder das KS Nr. 28 noch der dazugehörige Kommentar bilden
Bundes- oder interkantonales Recht. Vielmehr handelt es sich um
Verwaltungsverordnungen, die bloss verwaltungsinterne Regeln für das Verhalten
der Steuerbeamten enthalten und keine Rechte und Pflichten begründen (BGr,
6. Mai 2019, 2C_277/2018, E. 4.2; VGr, 21. August 2019,
SB.2019.00006, E. 3.3).
Bei Handels-, Industrie- und Dienstleistungsgesellschaften
ergibt sich der Unternehmenswert grundsätzlich aus der Mittelwertmethode
(Praktikermethode) durch zweimalige Gewichtung des Ertragswerts und einfache
Gewichtung des Substanzwerts zu Fortführungswerten (KS Nr. 28,
Rz. 34).
3.4 Zwecks
Umsetzung des Bundesgerichtsentscheids und Ermittlung des Verkehrswerts der
Beteiligung per 31. Dezember 2013 lud das Steuerrekursgericht die Parteien
zu Stellungnahmen ein (vgl. Sachverhalt II.). Sowohl die Pflichtige als auch
das kantonale Steueramt vertraten eine Bewertung nach der sogenannten
Mittelwert- oder Praktikermethode. Das Steuerrekursgericht ging daher in
Übereinstimmung mit den Parteien nach der Praktikermethode vor. Es errechnete
sowohl im Zwei- als auch im Dreijahresdurchschnitt Ertragswerte von Fr. …-
und gestützt auf die Bilanz per 31. Dezember 2013 einen Substanzwert von
Fr. … Zwar wäre bei konsequenter Anwendung der Praktikermethode ([2 ×
Ertragswert + Substanzwert] : 3) somit der Substanzwert zu dritteln. Da jedoch
nicht einzusehen sei, weshalb der Wert der H AS per 31. Dezember 2013
unter dem Substanzwert gelegen haben soll, bewertete das Steuerrekursgericht
die H AS zum Substanzwert, was für die Beteiligung der Pflichtigen einen
Betrag von Fr. … ergab.
3.5 Demzufolge
kann vorab festgehalten werden, dass der Vorwurf der Pflichtigen, das
Steuerrekursgericht habe eine reine Substanzwertbewertung vorgenommen, die nur
bei einer Gesellschaft ohne operative Tätigkeit vorgenommen werden dürfe, nicht
zutrifft. Vielmehr hat das Steuerrekursgericht – wie auch das kantonale
Steueramt – zwar dieselbe Formel (der Praktikermethode) angewandt, aber andere
Werte eingesetzt. Umstritten ist somit nicht die anzuwendende Methode
(Praktikermethode), sondern vielmehr, wie der Ertragswert und der Substanzwert
zu ermitteln sind.
3.6 Das
Steuerrekursgericht hat die theoretischen Grundlagen, wie der Ertragswert nach
der Wegleitung zu ermitteln ist, korrekt dargelegt. Es kann darauf verwiesen
werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
Gemäss KS Nr. 28 Rz. 7 bilden die
Jahresrechnungen der letzten zwei oder drei Jahre Grundlage für die Bestimmung
des Ertragswerts, d. h.
die Jahresrechnungen der H AS von 2012 und 2013 bzw. 2011, 2012 und 2013.
Danach betrugen die Reingewinne Fr. −… (2013), Fr. −…
(2012) und Fr. … (2011). Wie das Steuerrekursgericht zutreffend festhielt,
ergäbe sich daraus ein Ertragswert von Fr. …
Die Pflichtige ihrerseits macht jedoch geltend, diese
Unternehmensgewinne seien um die ausserordentlichen Komponenten zu bereinigen.
Die H AS habe aus Tauschgeschäften Anfang der 1990er-Jahre Forderungen
gegenüber dem Verband I in der Republik Y im Wert von rund Fr. …
gehabt. Mangels Einbringlichkeit sei ein Grossteil dieser Forderungen im
Geschäftsjahr 2013 über den ausserordentlichen Aufwand (Fr. …) und der auf
den Forderungsverzicht entfallende Währungsverlust (Fr. …) über den
Finanzaufwand ausgebucht worden.
Tatsächlich sieht KS Nr. 28 Rz. 9 Abs. 1
lit. c vor, dass einmalige und ausserordentliche Aufwendungen aufzurechnen
sind. Bereits das Steuerrekursgericht kam zum Schluss, dass die Abschreibung
der seit 1997 bestehenden uneinbringlichen Forderung («J.3 Other Extra-Ordinary
Expenses»: Fr. −…) als solche ausserordentliche Aufwendung i. S. v. KS Nr. 28 Rz. 9 Abs. 1
lit. c zu berücksichtigen sei. Anders hingegen die Währungsverluste: Diese
seien wohl unter der Position «H.1 Financing Expenses on S/T. Borrowing» verbucht
worden (Fr. … im Jahr 2013). Da diese Position jedoch auch in allen
anderen Jahresabschlüssen in ähnlicher Höhe aufgeführt werde und die
Jahresabschlüsse auch Währungsgewinne («F.6 Currency Profits»), die nicht
korrigiert würden, enthielten, seien Währungsverluste auf Forderungen in der
erwähnten Höhe für die Pflichtige weder einmalig noch aussergewöhnlich. Aus
diesem Grund berücksichtigte das Steuerrekursgericht die geltend gemachten
Währungsverluste nicht. Die Begründung der Pflichtigen, dass es sich bei den
Währungsverlusten in den Jahren 2011 und 2012 um ordentlichen Geschäftsaufwand
gehandelt habe, der zwecks Unternehmensbewertung nicht korrigiert werden müsse,
vermag den ausserordentlichen Charakter derselben Buchungsposition im
Geschäftsjahr 2013 nicht zu erklären, zumal die dazu neu eingereichte
Aufstellung der Position H.1 nicht weiter belegt wird. Das Verwaltungsgericht
pflichtet der nachvollziehbaren, sich auf die vorhandenen Jahresrechnungen
stützenden Begründung des Steuerrekursgerichts bei, dass die Währungsverluste
nicht als ausserordentliche Aufwendungen i. S. v.
KS Nr. 28 Rz. 9 Abs. 1 lit. c aufzurechnen sind. In
Übereinstimmung mit dem vorinstanzlichen Entscheid gelangt das
Verwaltungsgericht daher zum Schluss, dass für das Geschäftsjahr 2013 ein
geringer Gewinn von Fr. … resultiert, sich die Ertragswerte immer noch auf
Fr. … belaufen.
3.7 Grundlage
für die Bestimmung des Substanzwertes ist die Jahresrechnung (KS Nr. 28
Rz. 1 Abs. 1). Aus der Bilanz 2013 ergibt sich ein Substanzwert per
31. Dezember 2013 von Fr. … Die Pflichtige macht geltend, im
Substanzwert der H AS seien als stille Reserve Fr. … zu
berücksichtigen, weil die H AS über eine Schlüsseltechnologie
(Holzfasstechnologie) verfüge.
Nach KS 28 Rz. 26 sind immaterielle Anlagen, wie
unter anderem besondere Fabrikationsverfahren, höchstens zu den Anschaffungs-
oder Herstellungskosten unter Abzug der notwendigen Abschreibungen zu
berücksichtigen. Dabei ist in erster Linie der Nutzwert massgebend. Die
Nutzungsdauer ist nach wirtschaftlichen Kriterien zu beurteilen.
Die Pflichtige versucht, den von ihr geltend gemachten
Wert von Fr. ... mit ihrem eigenen Umsatzwachstum in den Jahren nach der
Akquisition zu verifizieren, wobei sie einen Umsatzmultiplikator (von 0,7 bis
1,0) anwendet und der Anteil der Holzfasstechnologie an ihrer Umsatzsteigerung
auf 51,64 % schätzt. Dabei substanziiert die Pflichtige weder ihre
Schätzung des Anteils der H AS an ihrer eigenen Umsatzsteigerung noch die
Anwendung des Umsatzmultiplikators für Maschinen- und Anlagebau anstatt für Bau
und Handwerk (0,5 bis 0,76). Ihr Angebot, die einzelnen Rechnungen/Aufträge
könnten am Standort eingesehen werden, vermag die fehlende Substanziierung
nicht zu ersetzen. Überhaupt ist umstritten, ob für die Bewertung der stillen
Reserven auf den Umsatz der Pflichtigen oder aber der H AS abzustellen
ist. Während die Pflichtige auf ihr Umsatzwachstum in den Jahren 2013 bis 2017
abstellen will, weil der betriebswirtschaftliche Wert der Investition zu
ermitteln sei, stellen das kantonale Steueramt und das Steuerrekursgericht auf
den Umsatz der H AS im Geschäftsjahr 2013 ab. Wie die Pflichtige selbst in
Ziff. 2.2.1 der Beschwerde festhält, muss die Bewertung per
31. Dezember 2013 ex ante erfolgen und können spätere Entwicklungen nicht
berücksichtigt werden. Das spätere Umsatzwachstum der Pflichtigen kann also
nicht zur Begründung angeführt werden, weshalb die Beteiligung an der H AS
per 31. Dezember 2013 im Umfang von Fr. … aktiviert wurde. Vielmehr
ist gemäss Bundesgerichtsentscheid der Verkehrswert der Beteiligung an der
H AS per 31. Dezember 2013 zu ermitteln. Unter dem Verkehrswert ist
im Steuerrecht der objektive Marktwert eines Vermögensobjektes zu verstehen, d. h. der Preis, welcher bei
einer Veräusserung des Vermögensobjektes im gewöhnlichen Geschäftsverkehr
mutmasslich zu erzielen ist, den also ein unbefangener Käufer unter normalen
Umständen zu bezahlen bereit ist (BGr, 7. April 2020, 2C_1057/2018,
E. 4.1 m. w. H.) – und dies am
31. Dezember 2013. Nur schon vor diesem Hintergrund können die
Umsatzzahlen der Käuferin (Pflichtigen) für die Ermittlung des Verkehrswerts
der Beteiligung an der H AS und damit des Substanzwerts per
31. Dezember 2013 nicht von Belang sein. Im Übrigen sind Anschaffungs- und
Herstellungskosten der immateriellen Werte gemäss KS Nr. 28
Rz. 26, wie das Steuerrekursgericht zutreffend festhielt, nicht
substanziiert und nicht ersichtlich.
Zu Recht hat das Steuerrekursgericht daher die
Holzfasstechnologie nicht als immateriellen Wert berücksichtigt und auf den
Substanzwert gemäss Bilanz von Fr. … abgestellt.
3.8 Bei
konsequenter Anwendung der Praktikermethode ergäbe sich somit ein
Unternehmenswert von Fr. … (= [… + …) : 3 = [2 × Ertragswert +
Substanzwert] : 3) bzw. Fr. … (für die Beteiligung von 88,16 % der
Pflichtigen). Dasselbe Resultat erhielte man bei einfacher Gewichtung des
Ertragswerts oder bei einer reinen Substanzwertbewertung. Wie das
Steuerrekursgericht zu Recht anführte, ist jedoch nicht einzusehen, weshalb der
Wert der H AS unter ihrem Substanzwert gelegen haben sollte. Ungeachtet
dessen, ob man die obigen Werte nach der konsequenten Praktikermethode oder den
vorinstanzlichen Wert (Fr. … für die Beteiligung von 88,16 % der
Pflichtigen) einsetzt, wurde die Beteiligung somit bei der Pflichtigen per Ende
2013 mit der Aktivierung zum Betrag von Fr. … im Umfang von mindestens Fr. …
über dem Verkehrswert nach Drittvergleichsgrundsätzen verbucht. Folglich ist
gemäss Bundesgerichtsentscheid vom 27. November 2020 (2C_536/2020,
E. 3.1 i. f.)
in der Steuerperiode 2014 eine steuerliche Gewinnberichtigung vorzunehmen und
die Wertberichtigung von Fr. … steuerlich nicht anzuerkennen.
3.9 Das
Steuerrekursgericht hat weiter geprüft, ob erstens im Jahr 2014 Umstände
eingetreten waren oder neue Erkenntnisse bezüglich deren Werthaltigkeit
gewonnen wurden, welche eine Wertberichtigung um Fr. … erforderlich
machten, und zweitens ob aufgrund im Geschäftsjahr 2013 eingetretener Umstände
die Nachholung einer unterlassenen Wertberichtigung geschäftsmässig begründet
werden könnte. Dabei kam es zum Schluss, dass die Wertberichtigung auch vor
diesem Hintergrund nicht geschäftsmässig begründet gewesen sei. Diesen
Ausführungen, auf die verwiesen wird, bzw. Schlussfolgerungen ist grundsätzlich
beizupflichten. Da sich die Pflichtige in ihrer Beschwerde nicht mit diesen
Begründungen des Steuerrekursgerichts auseinandersetzt, ist vorliegend nicht
weiter darauf einzugehen.
4.
4.1 Mit
Eventualantrag beantragt die Pflichtige, die Wertberichtigung auf der
Beteiligung an der H AS von Fr. … sei im steuerbaren Kapital 2014 als
versteuerte stille Reserve zu berücksichtigen. In ihrer Beschwerde rügt sie,
dass das Steuerrekursgericht diesen Eventualantrag im 2. Rechtsgang nicht mehr
behandelt habe. Daraufhin schob das Steuerrekursgericht die Begründung der
Abweisung des Eventualantrags mit Vernehmlassung nach, wobei es die Begründung
des 1. Rechtsgangs übernahm. Die Pflichtige äusserte sich nicht mehr dazu.
4.2 Im 1.
Rechtsgang stellte die Pflichtige diesen Eventualantrag zwar vor
Steuerrekursgericht, nicht mehr aber mit Beschwerde vom 13. Dezember 2019
an das Verwaltungsgericht und ebenso wenig mit Beschwerde vom 23. Juni
2020 an das Bundesgericht. Insofern stellt der Eventualantrag, der vor
Verwaltungsgericht erstmals im 2. Rechtsgang gestellt wurde, ein neues
Sachbegehren dar. Neue Sachbegehren sind im Beschwerdeverfahren vor
Verwaltungsgericht jedoch grundsätzlich unzulässig (§ 52 Abs. 1 i. V. m. § 20a Abs. 1 VRG). Aus diesem
Grund ist fraglich, ob das Steuerrekursgericht den Eventualantrag im
2. Rechtsgang überhaupt erneut beurteilen musste (vgl. VGr, 4. April
2018, VB.2015.00515, E. 1.2). Jedenfalls ist insoweit auf die Beschwerden
nicht einzutreten.
4.3 Wenn der
Eventualantrag für zulässig erachtet würde, wäre er ohnehin abzuweisen. Das
Steuerrekursgericht hat die Abweisung des Eventualantrags damit begründet, dass
es vorliegend bereits an der geschäftsmässigen Begründetheit für den Erwerb der
Beteiligung zum verbuchten Preis fehlte, was zu einer gewinnsteuerlichen
Neutralisierung der Abschreibung darauf führe. Die Pflichtige liess sich zu
dieser Begründung nicht mehr vernehmen. Sie führte in ihrer Beschwerde dazu
lediglich aus, dass, wenn auf die von der Pflichtigen vertretene Bewertung per
31. Dezember 2013 von Fr. … abgestellt würde, in der Wandlung des
Darlehens und der Kapitalerhöhung keine geldwerte Leistung läge und die
Wertberichtigung von Fr. … allenfalls mangels Nachweises eines Wertverlusts
im Jahr 2014 als versteuerte stille Reserve im Eigenkapital der
Pflichtigen aufgerechnet werden müsste. Da jedoch nach dem Gesagten (E. 3)
nicht auf die Bewertung der Pflichtigen abgestellt werden kann, kommt auch eine
solche Wertberichtigung nicht in Betracht.
Damit sind die Beschwerden abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist.
5.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Pflichtigen
aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4
StG bzw. Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2
DBG). Eine Parteientschädigung steht ihr aufgrund ihres Unterliegens nicht
zu (§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24. Mai 1959 [VRG] in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4
StG bzw. Art. 64 Abs. 1–3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember
1968 [VwVG] in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2
DBG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die Beschwerde betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2014
(SB.2021.00144) wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Beschwerde betreffend direkte Bundessteuer 2014
(SB.2021.00145) wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
3. Die
Gerichtsgebühr für das Verfahren SB.2021.00144 wird
festgesetzt auf:
Fr. 4'400.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 87.50 Zustellkosten,
Fr. 4487.50 Total der Kosten.
4. Die
Gerichtsgebühr für das Verfahren SB.2021.00145 wird
festgesetzt auf:
Fr. 2'700.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 52.50 Zustellkosten,
Fr. 2752.50 Total der Kosten.
5. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin
auferlegt.
6. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
7. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
8. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Steuerrekursgericht;
c) das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts;
d) das Steueramt der Gemeinde C;
e) die Eidgenössische Steuerverwaltung.