{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2022-09-22", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-SB-2021-00144_2022-09-22.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=223640&W10_KEY=13823150&nTrefferzeile=70&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "a411c0cdee06f92716efd22ce22dd3de"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" SB.2021.00144"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 22.09.2022  SB.2021.00144"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 22.09.2022  SB.2021.00144"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 22.09.2022  SB.2021.00144"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Staats- und Gemeindesteuern 01.01.-31.12.2014\r(2. Rechtsgang) | Staats- und Gemeindesteuern 2014 (2. Rechtsgang) [Die Pflichtige ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz im Kanton Z\u00fcrich. Sie steht seit Jahren mit der nahestehenden Gesellschaft HDM mit Sitz im Ausland in Gesch\u00e4ftsbeziehung und stellte dieser auch Kapital zur Verf\u00fcgung. Der ausstehende Betrag wuchs \u00fcber die Jahre stetig an. Per Ende 2013 nahm sie an einer Kapitalerh\u00f6hung von HDM teil und liberierte mittels Wandlung der ausstehenden Forderung. Im Jahr 2014 verbuchte sie eine Wertberichtigung von Fr. 500'000 auf der Beteiligung an HDM. Umstritten ist u.a. wie hoch die Bewertung der Beteiligungen ist sowie die Aufrechnung der Wertberichtigung] Hebt das Bundesgericht einen Entscheid auf und weist es die Sache zu neuer Beurteilung an eine untere Instanz zur\u00fcck, ist die erneut mit der Sache befasste Beh\u00f6rde \u2013 unter Vorbehalt prozessual zul\u00e4ssiger Noven, die eine andere Sichtweise nahelegen \u2013 an die rechtliche Begr\u00fcndung des Bundesgerichts gebunden (E. 1). Erwirbt eine Gesellschaft von einem Anteilsinhaber oder einer nahestehenden Person einen Verm\u00f6gensgegenstand oder eine Forderung zu einem Preis, der offensichtlich \u00fcber dem wirklichen Wert liegt, wird durch die Verbuchung zum Erwerbspreis ein \"Nonvaleur\" bilanziert, welcher handelsrechtswidrig ist (E. 2).  Bei Handels-, Industrie- und Dienstleistungsgesellschaften ergibt sich der Unternehmenswert grunds\u00e4tzlich aus der Mittelwertmethode (E. 3.3). Die Abschreibung der uneinbringlichen Forderung ist als ausserordentliche Aufwendung zu ber\u00fccksichtigen, die W\u00e4hrungsverluste sind hingegen nicht als ausserordentliche Aufwendungen aufzurechnen (E. 3.6).  Die Beteiligung wurde bei der Pflichtigen im Umfang von mindestens Fr. 500'000.- \u00fcber dem Verkehrswert nach Drittvergleichsgrunds\u00e4tzen verbucht, weshalb eine steuerliche Gewinnberichtigung vorzunehmen ist und die Wertberichtigung von Fr. 500'000.- steuerlich nicht anzuerkennen ist (E. 3.8). Auf den Eventualantrag ist nicht einzutreten (E. 4). Abweisung der Beschwerden"}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 22:39:08", "Checksum": "938edd4edce9d4d5e3705b02b8854bc3"}