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Geschäftsnummer: SB.2022.00001  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 17.08.2022
Spruchkörper: 2. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 18.01.2023 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Steuerrecht
Betreff:

Staats- und Gemeindesteuern 2013 und 01.01.-01.02.2014


[Die Pflichtige hat die postalische Aufbewahrungsfrist zur Abholung des per Einschreiben versendeten erstinanzlichen Entscheids verlängert. Die Vorinstanz ist wegen Verspätung nicht auf die Rechtmittel eingetreten. Umstritten ist, ob unter Vertrauensgesichtspunkten dennoch auf die Zustellfiktion abzustellen ist.] Es liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Im vorinstanzlichen Verfahren war nur die Frage der Rechtzeitigkeit der erhobenen Rechtsmittel Prozessgegenstand, weshalb nicht entscheidrelevant ist, dass sich die Einschätzungsakten nicht in den Akten befanden (E. 1.2). In einem denselben Sachverhalt und dieselbe Pflichtige betreffenden Verfahren hielt das Bundesgericht bereits fest, dasss selbst wenn die Pflichtige tatsächlich keine Kenntnis vom Rechtsinstitut der Zustellfiktion gehabt haben sollte, sie daraus nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermöge. Damit durfte das Steuerrekursgericht den Nachweis einer rechtzeitigen Rechtsmittelerhebung als nicht erbracht erachten (E. 2). Abweisung der vereinigten Beschwerden.
 
Stichworte:
RECHTZEITIGKEIT
VERTRAUENSSCHUTZ
ZUSTELLFIKTION
Rechtsnormen:
- keine -
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

SB.2022.00001

SB.2022.00002

 

Urteil

 

 

des Einzelrichters

 

 

vom 17. August 2022

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.

 

 

In Sachen

 

 

1.    Erben des A, gestorben am … 2014,

 

       nämlich:

 

1.1  B,

Beschwerdeführerin,

 

und

 

1.2  C,

1.3  D,

1.4  E,

2.    C,

 

       Nr. 1.2 bzw. 2 vertreten durch die Sozialdienste Bezirk H,

       Berufsbeistandschaft, F,

diese vertreten durch G,

Mitbeteiligte,

 

gegen

 

Kanton Zürich,
vertreten durch das kantonale Steueramt,

       Dienstabteilung Recht,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2013 und 1.1.2014–1.2.2014

sowie direkte Bundessteuer 2013 und 1.1.2014–1.2.2014,

hat sich ergeben:

I.  

Am … 2014 verstarb A sel. Als eine seiner Töchter wurde B (nachfolgend: die Pflichtige) am 20. Mai 2020 betreffend die direkte Bundessteuer 2013 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … veranlagt und betreffend die Staats- und Gemeindesteuern 2013 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … und einem steuerbaren Vermögen von Fr. … eingeschätzt. Hinsichtlich der direkten Bundessteuer 2014 (1.1.2014–1.2.2014) veranlagte sie das kantonale Steueramt mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … (satzbestimmend: Fr. …). Betreffend der Staats- und Gemeindesteuern 2014 (1.1.2014–1.2.2014) schätzte es die Pflichtige mit einem steuerbaren Einkommen in derselben Höhe (satzbestimmend Fr. …) und einem steuerbaren Vermögen von Fr. … ein.

Auf die dagegen am 26. August 2020 erhobenen Einsprachen der Pflichtigen trat das kantonale Steueramt mit Entscheiden vom 5. Februar 2021 wegen Verspätung nicht ein.

II.  

Auf die gegen die Entscheide des kantonalen Steueramts vom 5. Februar 2021 erhobenen Rechtsmittel trat das Steuerrekursgericht mit Verfügung vom 11. November 2021 wegen Verspätung nicht ein. 

III.  

Mit Beschwerde vom 5. Januar 2022 beantragte die Pflichtige dem Verwaltungsgericht die Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheide und die Rückweisung des Verfahrens an das kantonale Steueramt, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Mit Präsidialverfügung vom 6. Januar 2022 vereinigte der Abteilungspräsident die Verfahren SB.2022.00001 (Staats- und Gemeindesteuern 2013 und 1.1.2014–1.2.2014) und SB.2022.00002 (direkte Bundessteuer 2013 und 1.1.2014–1.2.2014).

Während das kantonale Steueramt die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, beantragte, verzichtete das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung. Mit Schreiben vom 26. Januar 2022 teilte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk H (KESB) dem Verwaltungsgericht mit, dass F vom 28. Juli 2021 zur Berufsbeiständin für C (Mitbeteiligte Erbin) ernannt worden sei.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht darf bei einer Beschwerde, die sich gegen einen Nichteintretensentscheid des Steuerrekursgerichts richtet, lediglich überprüfen, ob die vorinstanzliche Beurteilung der Eintretensfrage an beschwerdefähigen Rechtsmängeln leidet. Ein weitergehender materiell-rechtlicher Entscheid ist dem Gericht jedoch verwehrt (vgl. BGr, 26. Mai 2004, 2A.495/2003, E. 1.3). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet damit allein die Frage, ob die Vorinstanz zu Unrecht auf die Rechtsmittel der Pflichtigen nicht eingetreten ist (vgl. VGr, 31. Oktober 2018, SB.2018.00110/00111, E. 2.2). Soweit die Pflichtige weitere Ausführungen zum Veranlagungsverfahren macht, zielt dies am Streitgegenstand vorbei und ist darauf nicht weiter einzugehen.

1.2 Die Pflichtige rügt vorab eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die Vorinstanz habe die Einschätzungsakten 2013 und 1.1.2014–1.2.2014 von A sel. und C beim kantonalen Steueramt eingeholt und ihr die Einsicht in diese Akten verweigert.

Der durch Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör garantiert ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht im Verfahren. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 135 II 286 E. 5.1). Wie aus dem Protokollheft der Vorinstanz hervorgeht, wurden die erwähnten Einschätzungsakten beim kantonalen Steueramt bestellt, fanden jedoch keinen Eingang in das Aktenverzeichnis der Akten des Steuerrekursgerichts, weil sie für den Fall als nicht relevant taxiert worden seien. Infolgedessen seien die Einschätzungsakten wohl ''geschreddert'' (falls Kopien) oder an das kantonale Steueramt zurückgeschickt worden (falls Originalakten). Da im vorinstanzlichen Verfahren nur die Frage der Rechtzeitigkeit der erhobenen Rechtsmittel Prozessgegenstand war, waren die Einschätzungsakten nicht entscheidrelevant. Dass sich die Einschätzungsakten nicht in den Akten des Steuerrekursgerichts befanden als die Pflichtige Akteneinsicht vornahm, ist deshalb nicht zu beanstanden. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nach dem Gesagten nicht vor. 

2.  

2.1  

2.1.1 Gegen einen Einspracheentscheid des kantonalen Steueramts kann die steuerpflichtige Person innert 30 Tagen nach Zustellung schriftlich Rekurs beim Steuerrekursgericht erheben (§ 147 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 [StG] und Art. 132 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 [DBG]). Die Frist beginnt gemäss § 12 Abs. 1 der Verordnung zum Steuergesetz vom 1. April 1998 (VO StG) bzw. Art. 133 Abs. 1 DBG jeweils am Tag nach der Zustellung des Entscheids zu laufen. Fällt der letzte Tag der Frist auf ein Wochenende oder einen öffentlichen Ruhetag, verlängert sie sich auf den nächsten Werktag (§ 12 Abs. 2 VO StG bzw. Art. 133 Abs. 1 DBG). Nach ständiger verwaltungs- und bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt der letzte Tag einer siebentägigen Abholfrist (vgl. § 9 Abs. 2 VO StG) als fingiertes Zustelldatum, sofern der Adressat die Zustellung schuldhaft verhindert hat (sogenannte Zustellungsfiktion). Von einem schuldhaften Verhindern der Zustellung ist dann auszugehen, wenn der Adressat die erforderlichen Vorkehren für die Zustellbarkeit von behördlichen Postsendungen unterlässt, obwohl ein Prozessrechtsverhältnis besteht, das ihn verpflichtet, unter anderem dafür zu sorgen, dass ihm Entscheide, welche das Verfahren betreffen, zugestellt werden können, und die Zustellung eines behördlichen Akts mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erwartet werden musste (BGE 130 III 396 E. 1.2.3; Martin Zweifel et al., Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, 2. A., Zürich/Basel/Genf 2018, § 15 N. 49).

2.1.2 Die Frage, wie lange eine Sendung bei der Post abgeholt werden kann, hat grundsätzlich keinen Einfluss auf den Zeitpunkt des Eintritts der gesetzlichen Zustellfiktion. So bewirken Vereinbarungen mit der Post wie etwa ein Zurückbehaltungsauftrag oder die Verlängerung der Abholfrist keinen Aufschub (BGE 127 I 31 E. 2b; BGr, 19. Februar 2016, 2C_990/2015, E. 3.3; 22. November 2012, 8C_655/2012, E. 4.6). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind jedoch unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes nach Art. 9 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 insbesondere Nicht-Rechtsanwälte bzw. nicht anwaltlich vertretene Parteien in ihrem Glauben zu schützen, die Rechtsmittelfrist beginne in jedem Fall erst am Tag nach der tatsächlichen Entgegennahme bzw. am Tag nach Ablauf der verlängerten Abholfrist zu laufen, wenn das Auseinanderklaffen des Datums der Zustellfiktion und des letzten Tags der Abholfrist für sie nicht erkennbar war (BGr, 19. Februar 2016, 2C_990/2015, E. 3.4; 22. November 2012, 8C_655/2012, E. 4.2; 25. Juni 2012, 5A_211/2012, E. 1.3; Kathrin Amstutz/Peter Arnold, Basler Kommentar BGG, 3. A., 2018, Art. 44 N. 34; zum Ganzen VGr, 23. Oktober 2019, VB.2019.00616, E. 2.1.2). Das Bundesgericht hat in einem neueren Entscheid indes offengelassen, ob es an dieser Rechtsprechung vorbehaltlos festhalten will (BGr, 14. April 2020, 2C_258/2020, E. 3.3).

2.1.3 Die Rekursfrist ist eine Verwirkungsfrist. Dem Absender bzw. der Absenderin obliegt der Nachweis, dass die Eingabe bis um 24.00 Uhr des letzten Tages der laufenden Frist der Post oder direkt dem Empfänger übergeben wurde (§ 12 Abs. 3 StG). Der allgemeine Grundsatz von Art. 8 des Zivilgesetzbuchs (ZGB), wonach derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache beweisen muss, der aus ihr Rechte ableitet, ist auch im Prozessrecht massgeblich. So trägt der oder die Rechtsuchende die Beweislast für die Rechtzeitigkeit der Rechtsmittelerhebung, die mit Gewissheit feststehen und nicht bloss überwiegend wahrscheinlich sein muss (BGE 142 V 389 E. 2.2; BGr, 4. Oktober 2017, 8C_237/2017, E. 5).

2.2 Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Entscheid fest, die Einspracheentscheide seien der Pflichtigen gemäss postalischer Sendungsverfolgung bereits am Montag, 8. Februar 2021 zur Abholung gemeldet worden. Die Pflichtige habe am 12. Februar 2021 bei der Post die Aufbewahrungsfrist verlängern lassen und die Sendung erst am Montag, 29. März 2021 am Postschalter abgeholt. Da die Pflichtige beim kantonalen Steueramt Einsprache erhoben habe, habe sie – aufgrund des hängigen Verfahrens – diese Sendung mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erwarten müssen. In Anwendung der Zustellfiktion würden die Einspracheentscheide folglich grundsätzlich am 15. Februar 2021 als zugestellt gelten. Die Rechtsmitteleingaben vom 27. April 2021 würden sich infolgedessen grundsätzlich als verspätet erweisen. Es sei auch nicht von einer besonderen Vertrauenssituation auszugehen, die es zum Zwecke der Fristberechnung ausnahmsweise rechtfertige, auf das effektive Zustelldatum abzustellen. Indem die Pflichtige die Abholfrist durch eigene aktive Handlung verlängert habe, habe sie die postalische Dienstleistung ''Abholfrist verlängern'' (AGB der Post CH AG ''Meine Sendungen'', Ziff. 2.3.1) in Anspruch genommen und sich mit den damit zusammenhängenden Regelungen einverstanden erklärt. Sie müsse sich daher vorhalten lassen, dass ihr die Unterscheidung zwischen Ende der postalischen Abholfrist und Ende der Legalfrist bekannt gewesen sei. Auch sei ihr bei der Erteilung des Verlängerungsauftrags bewusst gewesen, dass das Einschreiben vom Absender ''Kanton Zürich, Finanzdirektion, Kantonales Steueramt, Bändliweg 21, 8090 Zürich'' stamme.

2.3 Was die Pflichtige dagegen vorbringt überzeugt nicht: Die Pflichtige macht geltend, erst mit Erhalt der Einspracheentscheide am 29. März 2021 Kenntnis von der Zustellfiktion erlangt zu haben. Es sei ihr bis dahin nicht bewusst gewesen war, dass sich mit der Verlängerung der Aufbewahrungsfrist die Rechtsmittelfrist nicht verlängern lasse. Auf dem Abholzettel sei kein Absender vermerkt gewesen, weshalb sie nicht gewusst habe, dass das Einschreiben vom kantonalen Steueramt stamme. Das Bundesgericht erwog zwar, dass unter Vertrauensgesichtspunkten einer Pflichtigen aus dem Auseinanderklaffen des Datums der Zustellfiktion und des letzten Tages der – verlängerten – postalischen Abholfrist kein Nachteil erwachsen dürfe. Ob an dieser Rechtsprechung vorbehaltlos festgehalten werden kann, liess das Bundesgericht indes offen (vgl. BGr, 14. April 2020, 2C_258/2020, E. 3.3). In einem neueren die Pflichtige betreffenden Entscheid stellte das Bundesgericht fest, dass als allgemein bekannt vorausgesetzt werden könne, dass nicht abgeholte Einschreibebriefe von Verwaltungs- und Gerichtsbehörden einen Fristenlauf bewirken können. Weiter hielt es fest, dass selbst wenn die Pflichtige tatsächlich keine Kenntnis vom Rechtsinstitut der Zustellfiktion gehabt haben sollte, sie daraus nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vemöge und der Grundsatz: "Nichtwissen schützt nicht" gelte (BGr, 27. Juli 2021, 2C_543/2021, E. 2.3.4). Das erwähnte Urteil betraf eine Beschwerde gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts, in dem das Verwaltungsgericht auf die Beschwerde der Pflichtigen wegen Verspätung nicht eingetreten war. Dabei hatte das Verwaltungsgericht in jenem Entscheid denselben Sachverhalt wie vorliegend die Vorinstanz zu beurteilen. Auch in jenem Fall wurde der Pflichtigen der Einspracheentscheid des kantonalen Steueramts gemäss postalischer Sendungsverfolgung am Montag, 8. Februar 2021, zur Abholung gemeldet. Die Pflichtige liess am 12. Februar 2021 bei der Post die Aufbewahrungsfrist verlängern und holte die Sendung erst am Montag, 29. März 2021, am Postschalter ab (vgl. VGr, 3. Mai 2021, SR.2021.00005 / SR.2021.00006). Das Bundesgericht gelangte zum Schluss, dass das Verwaltungsgericht zu Recht nicht auf die Beschwerden der Pflichtigen eingetreten ist (BGr, 27. Juli 2021, 2C_543/2021, E. 2.3.5). Es gibt vorliegend keinen Grund, von dieser Rechtsauffassung abzuweichen. Die Pflichtige hat das erstinstanzliche Verfahren selbst eingeleitet, weshalb sie mit einem Entscheid des kantonalen Steueramts rechnen musste. Die Pflichtige hätte nicht einfach die Abholfrist verlängern dürfen, ohne sich vorher nach dem Absender des avisierten eingeschriebenen Briefes zu erkundigen. Dass die Pflichtige keine geeigneten Vorkehren für die Zustellbarkeit des erstinstanzlichen Entscheids getroffen hat, muss sie sich entgegenhalten lassen (vgl. BGr, 6. Mai 2019, 5A_969/2018, E. 2.2.3). Damit durfte das Steuerrekursgericht den Nachweis einer rechtzeitigen Rekurs- bzw. Beschwerdeerhebung als nicht erbracht erachten und auf den Rekurs bzw. die Beschwerde zufolge Fristsäumnis nicht eintreten. Entsprechend sind die steuerrekursgerichtlichen Nichteintretensentscheide zu bestätigen und die Beschwerden ohne Prüfung der weiteren materiellen Anträge der Pflichtigen abzuweisen.

3.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Pflichtigen aufzuerlegen und steht ihr keine Entschädigung zu (§ 43 Abs. 3 ESchG in Verbindung mit § 153 Abs. 4 sowie § 151 Abs. 1 und § 152 StG sowie § 17 Abs. 2 VRG). Da sich die vorliegende Prüfung auf die (vor­instanzliche) Eintretensfrage beschränken konnte, rechtfertigt es sich, die Gerichtsgebühr nach § 4 Abs. 3 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (GebV VGr) zu reduzieren.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde SB.2022.00001 wird abgewiesen.

2.    Die Beschwerde SB.2022.00002 wird abgewiesen.

3.    Die Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2022.00001 wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      87.50    Zustellkosten,
Fr.    587.50    Total der Kosten.

4.    Die Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2022.00002 wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      52.50    Zustellkosten,
Fr.    552.50    Total der Kosten.

5.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

6.    Eine Umtriebsentschädigung wird nicht zugesprochen.

7.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

8.    Mitteilung an:
a)    die Parteien;
b)    das Steuerrekursgericht;
c)    das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts;

       d)    das Steueramt der Gemeinde I;

       e)    die Eidgenössische Steuerverwaltung.