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Geschäftsnummer: SB.2022.00003  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 30.03.2022
Spruchkörper: 2. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Steuerrecht
Betreff:

Staats- und Gemeindesteuern 2019


Ermessenstaxation. Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 1). Voraussetzungen für eine Einschätzung bzw. Veranlagung nach pflichtgemässen Ermessen und Anfechtungsmöglichkeiten (E. 2.1). Der Pflichtige hat erst im Einspracheverfahren eine Steuererklärung nachgereicht, weshalb er zu Recht nach pfichtgemässem Ermessen eingeschätzt bzw. veranlagt wurde (E. 2.2). Die Angaben des Pflichtigen sind nach wie vor widersprüchlich, unvollständig und wenig glaubhaft und seine Steuerdeklaration ist nach wie vor unvollständig. Sodann erscheint die steueramtliche Schätzung der Steuerfaktoren angesichts der üblichen Lebenshaltungskosten eines Erwachsenen keineswegs hoch und jedenfalls nicht willkürlich, weshalb auf die Einsprache allenfalls gar nicht erst eingetreten hätte werden müssen und die vorgenommene Ermessenstaxation nicht unrichtig, geschweige den willkürlich erscheint (E. 2.3 ff.). Offengelassen, ob dem Beschwerdeführer allenfalls noch weitere Mittel durch eine durch ihn kontrollierte und noch nicht im Handelsregister eingetragene, jedoch bereits wirtschaftlich tätige Gesellschaft zugeflossen sind (E. 2.7). Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen (E. 3). Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
ERMESSENSEINSCHÄTZUNG
ERMESSENSTAXATION
ERMESSENSVERANLAGUNG
FIRMENGEBRAUCHSPFLICHT
KOST UND LOGIS
LEBENSAUFWAND
UNRICHTIGKEITSNACHWEIS
WILLKÜRKOGNITION/-PRÜFUNG
Rechtsnormen:
Art. 124 Abs. II DBG
Art. 126 Abs. I DBG
Art. 130 Abs. II DBG
Art. 132 Abs. III DBG
Art. 954a Abs. I OR
§ 133 Abs. II StG
§ 135 Abs. I StG
§ 139 Abs. II StG
§ 140 Abs. II StG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

SB.2022.00003
SB.2022.00004

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 30. März 2022

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei, Gerichtsschreiber Felix Blocher.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

gegen

 

Kanton Zürich, vertreten durch das kantonale Steueramt,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2019 sowie

Direkte Bundessteuer 2019,

hat sich ergeben:

I.  

Nachdem A (nachfolgend: der Pflichtige) trotz öffentlicher Aufforderung und Mahnung vom 23. Juli 2020 keine Steuererklärung 2019 eingereicht hatte, setzte das kantonale Steueramt sein steuerbares Einkommen für die Staats- und Gemeindesteuern 2019 und die direkte Bundessteuer 2019 nach pflichtgemässen Ermessen jeweils auf Fr. … und sein steuerbares Vermögen bezüglich der Staats- und Gemeindesteuern 2019 auf Fr. … fest.

Die vom Pflichtigen unter Beilage einer Steuererklärung erhobene Einsprache wies das kantonale Steueramt am 30. Juli 2021 ab, da aus den Angaben der nachgereichten Steuererklärung nicht ersichtlich sei, aus welchen Mitteln der Pflichtige seinen Lebensunterhalt bestritten habe.

II.  

Die hiergegen erhobenen Rechtsmittel wies das Steuerrekursgericht am 14. Dezember 2021 ab.

III.  

Mit Beschwerde vom 22. Januar 2022 beantragte der Pflichtige sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheide unter Herabsetzung seines steuerbaren Einkommens bzw. Vermögens auf Fr. …. Weiter ersuchte er um Zusprechung einer Umtriebsentschädigung.

Mit Präsidialverfügung vom 26. Januar 2022 vereinigte das Verwaltungsgericht die Verfahren SB.2022.00003 betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2019 und SB.2022.00004 betreffend direkte Bundessteuer 2019, zog die vorinstanzlichen Akten bei und gewährte den übrigen Verfahrensbeteiligten das rechtliche Gehör. Während sich das Steueramt der Stadt B und die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) nicht vernehmen liessen und das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung verzichtete, beantragte das kantonale Steueramt die Abweisung der Beschwerde.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht betreffend die Staats- und Gemeindesteuern können laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.

Für die Beschwerde an das Verwaltungsgericht als weitere verwaltungsunabhängige kantonale Instanz im Bereich der direkten Bundessteuer gelten laut Art. 145 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG) die Vorschriften von Art. 140 bis 144 DBG über das Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Rekurskommission "sinngemäss", was nach der Rechtsprechung dahingehend auszulegen ist, dass die Überprüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts gleich wie bei den Staats- und Gemeindesteuern auf die Rechtskontrolle beschränkt ist (BGE 131 II 548 E. 2.5; vgl. RB 1999 Nr. 147).

2.  

2.1 Steuerpflichtige müssen laut § 135 Abs. 1 StG bzw. Art. 126 Abs. 1 DBG alles tun, um eine vollständige und richtige Einschätzung zu ermöglichen. Sie müssen unter anderem das amtliche Formular für die Steuererklärung wahrheitsgemäss und vollständig ausfüllen (vgl. § 133 Abs. 2 StG bzw. Art. 124 Abs. 2 DBG). Werden diese Verfahrenspflichten trotz Mahnung nicht erfüllt oder können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden, so nimmt die Veranlagungsbehörde die Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen vor (§ 139 Abs. 2 StG; Art. 130 Abs. 2 DBG).

Hiergegen kann vorab die Rüge der Unzulässigkeit der Ermessenseinschätzung bzw. -veranlagung erhoben werden (vgl. Martin Zweifel et al., Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, Direkte Steuern, 2. A., Zürich etc. 2018, § 20 Rz. 23 [mit Hinweisen]). Eine zulässige bzw. zu Recht erfolgte Einschätzung bzw. Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen kann sodann nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit angefochten werden (§ 140 Abs. 2 StG; Art. 132 Abs. 3 DBG). Die steuerpflichtige Person hat den Unrichtigkeitsnachweis dadurch zu erbringen, dass sie innerhalb der Rechtsmittelfrist die versäumten Verfahrenspflichten erfüllt, eine zur Beseitigung der Ungewissheit über die tatsächlichen Verhältnisse erforderliche substanziierte Sachdarstellung gibt und hierfür notwendige Beweismittel beibringt oder zumindest anbietet. Nur unter diesen formellen Voraussetzungen wird sie überhaupt zur Leistung des Unrichtigkeitsnachweises zugelassen. Andernfalls gilt der Nachweis ohne Weiteres als gescheitert mit der Folge, dass die Ermessenstaxation als solche bestehen bleibt und einzig hinsichtlich ihrer Höhe mit einer auf Willkür beschränkten Kognition überprüft werden kann. Willkürlich ist eine Schätzung dann, wenn sie sich nach den Akten als geradezu unmöglich, als sachlich nicht begründbar erweist (VGr, 16. April 2014, SB.2013.00159, E. 4.1, mit Hinweis auf RB 1994 Nr. 45 und RB 1963 Nr. 62).

Ist eine steuerpflichtige Person somit in zulässiger Weise nach Ermessen eingeschätzt bzw. veranlagt worden, sind spätestens im Einspracheverfahren die versäumten Verfahrenspflichten nachzuholen bzw. eine zur Beseitigung der Ungewissheit über die tatsächlichen Verhältnisse erforderliche substanziierte Sachdarstellung zu geben und hierfür notwendige Beweismittel beizubringen oder zumindest anzubieten.

2.2 Der Pflichtige hat unbestrittenermassen trotz öffentlicher Aufforderung und Mahnung erst im Einspracheverfahren eine Steuererklärung eingereicht, weshalb er zu Recht nach pflichtgemässen Ermessen eingeschätzt bzw. veranlagt wurde.

2.3 Nach Auffassung des Pflichtigen ist durch die Nachreichung der Steuererklärung im Einspracheverfahren die versäumte Verfahrenspflicht erfüllt und die Unrichtigkeit der vorgenommenen Schätzung bzw. Veranlagung erbracht worden. Sodann will der Pflichtige seinen Lebensunterhalt mit der Unterstützung seiner Eltern und seiner Freundin sowie dem von seiner 1-Mann-AG (C AG) bezogenen Entgelt bzw. Lohn finanziert haben. So sollen seine Eltern seine Krankenkassenprämien übernommen und ihm ein monatliches "Sackgeld" von durchschnittlich Fr. 400.- ausbezahlt haben, während ihm seine Freundin kostenlose Kost und Logis gewährt habe. Vor Steuerrekursgericht deutete er mit Stellungnahme vom 22. November 2021 überdies noch an, seinen Lebensunterhalt auch über Vermögensverzehr bestritten zu haben.

2.4 Die Angaben des Pflichtigen sind widersprüchlich, unvollständig und wenig glaubhaft. So erscheint es unglaubhaft, dass der in der strittigen Steuerperiode bereits 50-jährige Pflichtige seinen Lebensunterhalt hauptsächlich durch Unterstützungsleitungen seiner Eltern und seiner Freundin finanziert haben will, zumal er entsprechende Unterstützungsleistungen lediglich durch Bestätigungsschreiben derselben und nicht weiter zuordenbare Barabhebungen seiner Eltern zu dokumentieren versucht. Die Barabhebungen seiner Eltern korrespondieren sodann auch betragsmässig nicht einmal der Grössenordnung nach mit den angeblich regelmässig bzw. monatlich erhaltenen Unterstützungszahlungen. Die Finanzierung des Lebensunterhalts durch Vermögensverzehr erscheint vorliegend sodann bereits mangels vorhandener Vermögenswerte ausgeschlossen.

2.5 Unabhängig von der Glaubhaftigkeit seiner diesbezüglichen Ausführungen ist festzuhalten, dass der Pflichtige eigenen Angaben zufolge von der von ihm allein kontrollierten C AG nichtdeklarierte geldwerte Vorteile bezieht: So steht dem Pflichtigen ein Firmenfahrzeug zur freien Verfügung, für welches die C AG sämtliche Kosten übernimmt und welches er für den Arbeitsweg benutzt. Entsprechend wäre hierfür ein Naturaleinkommen bzw. Privatanteil auszuscheiden (vgl. dazu auch die Weisung des kantonalen Steueramts über die Ermittlung des Naturaleinkommens aus der Verwendung eines Geschäftsautos für private Fahrten bei Unselbständigerwerbenden und des Privatanteils an den Autokosten bei Selbständigerwerbenden vom 13. Oktober 2011, Zürcher Steuerbuch [ZStB] Nr. 12/502). Die vom Pflichtigen deklarierten Berufsauslagen korrespondieren sodann auch nicht mit den angeblich von seiner 1-Mann-AG übernommenen Kosten.

Weiter will sich der Pflichtige von seiner 1-Mann-AG keinen Lohn ausbezahlt, jedoch über das Buchhaltungskonto "Verbindlichkeiten" ein "Entgelt" bezogen haben. Die über dieses Kontokorrentverhältnis gegenüber der C AG getätigten Bezüge sind nicht rechtsgenügend dokumentiert, womit die Steuerdeklaration des Pflichtigen nach wie vor unvollständig ist. Die vor Verwaltungsgericht nachgereichte Schlussrechnung der SVA bezüglich der 2019 für die C AG abgerechneten Lohnbeiträge vermag hieran nichts zu ändern, zumal diese letztlich ebenfalls auf einer Selbstdeklaration beruht und die C AG in ihrer Buchhaltung überhaupt keine Lohnkosten verbucht hat.

2.6 Im Übrigen erscheint die steueramtliche Schätzung der Steuerfaktoren angesichts der üblichen Lebenshaltungskosten eines Erwachsenen keineswegs hoch und jedenfalls nicht willkürlich.

Der zu Recht nach pflichtgemässem Ermessen eingeschätzte bzw. veranlagte Pflichtige hat damit auch mit der im Einspracheverfahren nachgereichten Steuererklärung die von ihm versäumten Verfahrenspflichten nicht rechtsgenügend nachgeholt und weder eine zur Beseitigung der Ungewissheit über die tatsächlichen Verhältnisse erforderliche substanziierte Sachdarstellung gegeben noch die hierfür notwendigen Beweismittel beigebracht oder zumindest angeboten. Auf seine Einsprache hätte damit allenfalls gar nicht erst eingetreten werden müssen und die vorgenommene Ermessenstaxation erscheint jedenfalls nicht unrichtig, geschweige denn willkürlich.

Es kann im Weiteren auf die nach wie vor zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG), welche durch die Ausführungen des Pflichtigen nicht schlüssig widerlegt werden.

2.7 Es kann sodann offenbleiben, in welchem Umfang dem Pflichtigen allenfalls noch weitere Mittel über die nicht im Handelsregister eingetragene "C AG" zugeflossen sind, welche zwar nach wie vor nicht im Handelsregister eingetragen ist, jedoch 2019 diverse Rechnungen stellte. Gemäss Stellungnahme des Pflichtigen vom 22. November 2021 soll die "C AG" identisch mit seiner im Handelsregister eingetragenen "C AG" sein, was aufgrund der unterschiedlichen Firmenbezeichnung und der unterschiedlichen Zweckumschreibung jedoch zweifelhaft erscheint. Die Rechnungsstellung mit abweichender Firmenbezeichung würde zudem der obligationenrechtlichen Firmengebrauchspflicht widersprechen, ist doch im formellen Verkehr die Firma vollständig und unverändert zu benützen (vgl. Art. 954a Abs. 1 des Obligationenrechts [OR]). Damit erscheinen die Angaben des Pflichtigen auch diesbezüglich wenig verlässlich. Die Einkünfte dieser Gesellschaft wären jedenfalls bis zur Eintragung ins Handelsregister ebenfalls beim Pflichtigen als Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit zu erfassen.

Damit ist die Beschwerde abzuweisen.

3.  

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Pflichtigen aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG und Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG) und steht ihm keine Entschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG sowie Art. 64 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG] in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2 DBG).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde SB.2022.00003 betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2019 wird abgewiesen.

2.    Die Beschwerde SB.2022.00004 betreffend direkte Bundessteuer 2019 wird abgewiesen.

3.    Die Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2022.00003 wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      87.50    Zustellkosten,
Fr.    587.50    Total der Kosten.

4.    Die Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2022.00004 wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      52.50    Zustellkosten,
Fr.    552.50    Total der Kosten.

5.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

6.    Eine Umtriebsentschädigung wird nicht zugesprochen.

7.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

8.    Mitteilung an …