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Geschäftsnummer: SB.2022.00006  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 11.01.2023
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 06.06.2024 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Steuerrecht
Betreff:

Direkte Bundessteuer 01.01.-31.12.2015


Direkte Bundessteuer 2015 [Die Pflichtige hat die Differenz zw. Anschaffungskosten und Zuteilungswert der für das Mitarbeiterbeteiligungsprogramm verwendeten eigenen Aktien handelsrechtskonform nicht erfolgswirksam verbucht. Strittig ist, ob eine steuerrechtliche Korrekturvorschrift besteht, welche für gewinnsteuerliche Zwecke vorschreibt, von der handelsrechtskonform erstellten Jahresrechnung abzuweichen.] Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 1). Das schweizerische Rechnungslegungsrecht hat im Jahr 2013 einen Paradigmenwechsel erfahren, indem die Darstellung der eigenen Kapitalanteile in den handelsrechtlichen Büchern der Kapitalgesellschaften nun mit der international üblichen Betrachtung in Einklang gebracht wurde. So schreibt Art. 959a Abs. 2 Ziff. 3 lit. e OR die Bildung eines negativen Eigenkapitalpostens in der Höhe der Anschaffungskosten statt der Aktivierung der eigenen Kapitalanteile vor (E. 3.2). Der Rückkauf eigener Aktien wird rechnungslegungsrechtlich als Kapitalherabsetzungsvorgang betrachtet. Der Rückkauf eigener Aktien führt zu einer Entreicherung der Aktiengesellschaft und einer Reduktion des Haftungssubstrats, weil Aktienkapital nicht durch sich selber, sondern nur durch echte Aktiven gedeckt werden kann. Wenn zurückgekaufte eigene Aktien wieder ausgegeben werden, ist rechnungslegungsrechtlich der Minusposten gemäss Art. 959a Abs. 2 Ziff. 3 lit. 3 OR wieder aufzulösen. Ein Differenzbetrag zwischen Ausgabepreis und Anschaffungskosten ist buchhalterisch nach weit überwiegender Auffassung erfolgsneutral im Eigenkapital zu erfassen (E. 3.3 f.). Das Bundesgericht geht prinzipiell davon aus, dass der Rückkauf eigener Aktien wirtschaftlich zu einer sofortigen Entreicherung der Gesellschaft führt und dass eine spätere Wiederbegebung der Aktien als Finanzierungsvorgang zu betrachten ist, welche über die Scharnierfunktion von Art. 58 Abs. 1 lit. a DBG (Massgeblichkeitsprinzip) auch für die Gewinnsteuern Wirkung erheischt (E. 4.3.3 f.). Das Steueramt hat damit den steuerbaren Reingewinn der Pflichtigen zu Unrecht um die nicht erfolgswirksam verbuchte Differenz zwischen Anschaffungskosten und Zuteilungswert der für das Mitarbeiterbeteiligungsprogramm verwendeten Aktien erhöht (E. 4.4). Gutheissung der Beschwerde
 
Stichworte:
AKTIEN
ERFOLGSWERTGLEICHHEIT
GEWINNSTEUER
HAFTUNGSSUBSTRAT
HANDELSRECHT
HANDELSRECHTSKONFORM
KAPITALANTEIL
KAPITALGEWINN
MINUSPOSTEN
MITARBEITERAKTIEN
RECHNUNGSLEGUNG
RÜCKKAUF
WIEDERBEWERB
Rechtsnormen:
Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG
Art. 58 DBG
Art. 58 Abs. 1 lit. c DBG
Art. 18 Abs. 1 lit. e MStG
Art. 659 OR
Art. 957 OR
Art. 959A OR
Art. 7 Abs. 1bis StHG
§ 4a Abs. 2 VStG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

SB.2022.00006

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 11. Januar 2023

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Ersatzrichter Arthur Brunner, Gerichtsschreiberin Ivana Devcic.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A AG, vertreten durch B AG,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Kanton Zürich, vertreten durch das kantonale Steueramt,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend direkte Bundessteuer 1.1.–31.12.2015,

hat sich ergeben:

I.  

A. Die A AG (nachfolgend: die Pflichtige) ist eine Holdinggesellschaft mit Sitz in Zürich. Sie hält die Anteile der A-Gruppe, einem Unternehmen, das im Bereich … tätig ist. Die Aktien der Pflichtigen sind an der Schweizer Börse SIX Swiss Exchange kotiert.

B. Zwischen dem 13. und dem 15. September 2017 überprüfte das kantonale Steueramt am Domizil der Pflichtigen das Geschäftsjahr 2015. Dabei wurde festgestellt, dass die Pflichtige für ein Mitarbeiterbeteiligungsprogramm verwendete Aktien, die sie in den Jahren 2011 und 2012 zurückgekauft hatte, in ihrer Bilanz nicht als Aktivum, sondern im Eigenkapital als Minusposten ausgewiesen hatte. Im Rahmen der Zuteilung dieser Aktien an Mitarbeitende im Geschäftsjahr 2015 kam es zu einer positiven Differenz zwischen dem Zuteilungswert und den Anschaffungskosten von Fr. …, welche von der Pflichtigen mit dem vorerwähnten Minusposten im Eigenkapital verrechnet und – erfolgsunwirksam – der gesetzlichen Kapitalreserve zugewiesen wurde.

Am 20. März 2020 stellte das kantonale Steueramt der Pflichtigen einen Veranlagungsvorschlag betreffend die direkte Bundessteuer zu, mit welchem der steuerbare Reingewinn um die nicht erfolgswirksam verbuchte Differenz zwischen Anschaffungskosten und Zuteilungswert der für das Mitarbeiterbeteiligungsprogramm verwendeten Aktien erhöht wurde. Betreffend die Gewinnsteuer auf Staats- und Gemeindeebene erfolgte keine Korrektur, da die Pflichtige als Holdinggesellschaft davon befreit ist.

Mit Verfügung vom 1. Oktober 2020 erhob das kantonale Steueramt diesen – von der Pflichtigen zurückgewiesenen – Vorschlag zur Veranlagung.

C. Eine von der Pflichtigen mit Eingabe vom 28. Oktober 2020 erhobene Einsprache wies das kantonale Steueramt mit Entscheid vom 19. April 2021 ab.

II.  

Mit Entscheid vom 18. Januar 2022 wies das Steuerrekursgericht die von der Pflichtigen gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde ab.

III.
Mit Eingabe vom 25. Februar 2022 erhob die Pflichtige Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Sie stellte in der Hauptsache den Antrag, den Entscheid des Steuerrekursgerichts vom 18. Januar 2022 aufzuheben und sie für die direkte Bundessteuer 2015 – in Übereinstimmung mit ihrer Deklaration – mit einem steuerbaren Gewinn von Fr. … und einem Beteiligungsabzug von … % zu veranlagen; eventualiter sei die Sache zur Ergänzung des rechtserheblichen Sachverhalts und zum Neuentscheid an das Steuerrekursgericht zurückzuweisen.

Das kantonale Steueramt und die Eidgenössische Steuerverwaltung beantragen die Abweisung der Beschwerde.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Gegen den Entscheid des Steuerrekursgerichts kann die Steuerpflichtige innert 30 Tagen nach Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben (vgl. § 50 und 53 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

1.2 In Bundessteuersachen umfasst die Kognition des Verwaltungsgerichts alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. Denn soll die erstinstanzliche Beschwerde die allseitige, hinsichtlich Rechts- und Ermessenskontrolle unbeschränkte gerichtliche Überprüfung der Einspracheentscheide der Veranlagungsbehörde auf alle Mängel des Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens hin ermöglichen (Art. 140 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG]), muss sich die Aufgabe der zweitinstanzlichen Beschwerde, die die Überprüfung der Entscheidung eines Gerichts und nicht diejenige einer Verwaltungsbehörde zum Gegenstand hat, sinnvollerweise auf die Rechtskontrolle beschränken (BGE 131 II 548 E. 2.5; RB 1999 Nr. 147).

2.  

Zu klären ist vorliegend die Frage, ob der Erlös aus der Wiederbegebung zurückgekaufter eigener Aktien im Rahmen eines Mitarbeiterbeteiligungsprogramms für die Gesellschaft steuerbaren Kapitalgewinn darstellt. Bevor diese Frage zu beantworten ist (vgl. E. 4 hiernach), drängt sich eine kurze Darstellung des rechtlichen Rahmens auf (vgl. E. 3 hiernach).

3.  

3.1 Gegenstand der Gewinnsteuer ist der Reingewinn (Art. 57 DBG). Nach Art. 58 Abs. 1 lit. a DBG ist für die Ermittlung des Reingewinns vom Handelsrecht auszugehen (sog. Massgeblichkeitsprinzip; vgl. BGE 147 II 209 E. 3.1.1; BGE 141 II 8 E. 7.1), namentlich von den Regeln zur kaufmännischen Buchführung und Rechnungslegung (Art. 957 ff. OR in der Fassung vom 23. Dezember 2011, in Kraft seit 1. Januar 2013 [AS 2012 6679]). Die handelsrechtskonform erstellte Jahresrechnung (Art. 959 ff. OR 2011) bildet mithin den Ausgangspunkt für die steuerliche Bemessung des Gewinns. Sie bindet neben der Veranlagungsbehörde auch die steuerpflichtige Person, die sich darauf behaften lassen muss (BGE 147 II 209, E. 3.1.1; BGr, 2.8.2018, 2C_958/2016, E. 5.3). Vorbehalten bleiben Korrekturen aufgrund besonderer Vorschriften, mit welchen das Steuerrecht bewusst vom Handelsrecht abweicht (BGE 141 II 83 E. 3.1).

3.2 In Bezug auf den vorliegend infrage stehenden Rückkauf eigener Kapitalanteile, der aktienrechtlich seit dem 1. Juli 1992 in gewissen Schranken ohne Herabsetzung des Aktienkapitals erlaubt ist (vgl. Art. 659 OR), hat das schweizerische Rechnungslegungsrecht im Jahr 2013 einen eigentlichen Paradigmenwechsel erfahren (vgl. für eine detaillierte Darstellung Claudia Büchi/Ernst Giger, Der Erwerb eigener Aktien nach Rechnungslegungs- und Aktienrecht, Steuerrechtliche Aspekte der Teilliquidation und des Kapitalbandes, FStR 2022, S. 139 ff., S. 140 ff.): Waren Aktiengesellschaften bis dahin verpflichtet, zurückgekaufte eigene Kapitalanteile zu aktivieren und passivseitig eine gesonderte Reserve auszuweisen (vgl. Botschaft über die Revision des Aktienrechts vom 23. Februar 1983, BBl 1983 II S. 806 Ziff. 208.23; Peter Böckli, Schweizer Aktienrecht, 4. Aufl. 2009, § 4 N. 237), wurde die Darstellung der eigenen Kapitalanteile in den handelsrechtlichen Büchern der Kapitalgesellschaften nun mit der international üblichen Betrachtung (insbesondere International Financial Reporting Standards [IFRS] und US-GAAP) in Einklang gebracht, indem Art. 959a Abs. 2 Ziff. 3 lit. e OR die Bildung eines negativen Eigenkapitalpostens in der Höhe der Anschaffungskosten statt der Aktivierung der eigenen Kapitalanteile vorschreibt (vgl. Botschaft zur Änderung des Obligationenrechts [Aktienrecht und Rechnungslegungsrecht sowie Anpassungen im Recht der Kollektiv- und der Kommanditgesellschaft, im GmbH-Recht, Genossenschafts-, Handelsregister- sowie Firmenrecht] vom 21. Dezember 2007, BBl 2008 1569 ff., S. 1660 und 1706; BGr, 14.11.2019, 2C_119/2019, E. 3.2; vgl. auch die – per 1.1.2023 in Kraft getretene – neue Vorschrift von Art. 659a Abs. 4 OR).

3.3 Nach dem vorstehend Ausgeführten (vgl. E. 3.2 hiervor) wird der Rückkauf eigener Aktien rechnungslegungsrechtlich als Kapitalherabsetzungsvorgang betrachtet; konzeptuell wird damit fingiert, dass der Rückkauf eigener Aktien zu einer Entreicherung der Aktiengesellschaft und einer Reduktion des Haftungssubstrats führt, weil Aktienkapital nicht durch sich selber, sondern nur durch echte Aktiven gedeckt werden kann (vgl. vgl. BGE 136 II 33 E. 3.2; BGr, 14.11.2019, 2C_119/2018, E. 3.1; Lukas Handschin in: ZK OR, Zürich 2016, Art. 659-659b, N. 16 und 23; Michael Bertschinger, Die handelsrechtliche und steuerliche Gewinnermittlung unter dem revidierten Rechnungslegungsrecht, Bern 2020, S. 355).

3.4 Werden zurückgekaufte eigene Aktien wieder ausgegeben, ist rechnungslegungsrechtlich der Minusposten gemäss Art. 959a Abs. 2 Ziff. 3 lit. e OR wieder aufzulösen. Ein Differenzbetrag zwischen Ausgabepreis und Anschaffungskosten ist buchhalterisch nach weit überwiegender Auffassung – analog zu einer Kapitalerhöhung – erfolgsneutral im Eigenkapital zu erfassen (vgl. Peter Böckli, OR-Rechnungslegung, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2019, 125 N. 470 und 223 N. 997; Lukas Handschin, in: ZK OR, Zürich 2016, Art. 659-659b, N. 147 f.; Markus Vischer, Kapitalerhöhung, Kapitalherabsetzung, insb. innerhalb des Kapitalbands, und der Erwerb und die Veräusserung eigener Aktien, SZW 2021, S. 321 ff., S. 326; so vorgesehen auch in IFRS, IAS 32.33 bzw. US GAAP 505-30-30-10). Vereinzelt wird auch vertreten, dass neben der erfolgsneutralen Erfassung im Eigenkapital im Sinne eines Wahlrechts auch eine erfolgswirksame Behandlung von Mehr- oder Minderwerten zulässig sei (vgl. Michael Bertschinger, Die handelsrechtliche und steuerliche Gewinnermittlung unter dem revidierten Rechnungslegungsrecht, Bern 2020, S. 357; Robert Gutsche in: Pfaff/Glanz/Stenz/Zihler [Hrsg.], Rechnungslegung nach Obligationenrecht, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich 2019, Art. 959a N. 174; Markus Neuhaus/Rodolfo Gerber in: Honsell/Vogt/Watter [Hrsg.], BSK OR II, 5. Aufl., Basel 2016, Art. 959a N. 91).

4.  

4.1 Vorliegend hat die Beschwerdeführerin die Differenz zwischen Anschaffungskosten und Zuteilungswert der für das Mitarbeiterbeteiligungsprogramm verwendeten eigenen Aktien nicht erfolgswirksam verbucht (vgl. Ziff. II.A. hiervor), was nach vorstehenden Ausführungen (vgl. E. 3.2-3.4 hiervor) handelsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Entsprechend hat auch die Revisionsstelle der Pflichtigen mit Bericht vom 15. März 2016 die Gesetzes- und Statutenkonformität des Abschlusses bescheinigt. Strittig ist, ob eine steuerrechtliche Korrekturvorschrift besteht, welche für gewinnsteuerliche Zwecke vorschreibt, von der handelsrechtskonform erstellten Jahresrechnung abzuweichen.

4.2 Die Vorinstanz bejaht diese Frage unter Verweis auf Art. 58 Abs. 1 lit. c DBG. Sie argumentierte im Wesentlichen, dass der Pflichtigen beim ''Verkauf'' der eigenen Aktien finanzielle Mittel zugeflossen seien, die betragsmässig jene finanzielle Mittel überstiegen hätten, die sie beim Erwerb habe aufbringen müssen. Die Differenz zwischen Mittelzufluss und -abfluss habe zu einer finanziellen Bereicherung der Pflichtigen geführt und damit ihre Leistungsfähigkeit gestärkt. Die Bereicherung sei zwar nicht in der Erfolgsrechnung der Pflichtigen erfasst, wohl aber bilanziell in der Gewinnreserve ausgewiesen, und habe den Umfang der vom Verwaltungsrat vorgeschlagenen Dividende bestimmt. Der Verwaltungsrat habe den Gewinn aus der Veräusserung der eigenen Aktien denn auch zutreffend als ''Net realised gains from sale of own shares'' und nicht etwa als Agio bzw. Capital Surplus oder dergleichen bezeichnet. Der Gewinn aus der Veräusserung der eigenen Aktien bilde geradezu den archetypischen Tatbestand eines steuerbaren Kapitalgewinns; er werde nach dem klaren und unzweideutigen Gesetzeswortlaut von Art. 58 Abs. 1 lit. c DBG gewinnsteuerlich erfasst. Diese Auslegung halte auch einer gesetzes- und steuersystematischen Betrachtung stand; namentlich könne der erwirtschaftete Gewinn nicht als Einlage im Sinne von Art. 60 lit. a DBG qualifiziert werden, und auch mit Blick auf Art. 4a des Bundesgesetzes vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (VStG, SR 642.21) sei eine Erfassung durch die Gewinnsteuer angezeigt. Dieses Ergebnis werde durch den Beizug der Gesetzesmaterialien bestätigt, sei doch im Zusammenhang mit der Änderung des Rechnungslegungsrechts ausdrücklich betont worden, dass diese steuerneutral erfolgen solle.

4.3 Die Sichtweise der Vorinstanz vermag aus nachfolgenden Gründen nicht zu überzeugen:

4.3.1 Im Ausgangspunkt ist auf zwei neuere Entscheide des Bundesgerichts hinzuweisen, in denen sich dieses aus kapital- bzw. mehrwertsteuerrechtlicher Sicht zum Rückkauf bzw. der Wiederbegebung eigener Aktien geäussert hat:

 

Im Urteil 2C_119/2018 vom 14. November 2019, das auf einen Zürcher Fall zurückgeht (vgl. VGr, 20.12.2017, SB.2016.00017), hatte das Bundesgericht auf Beschwerde des kantonalen Steueramts hin die Frage zu beantworten, ob im Bereich der Kapitalsteuern in Bezug auf den Minusposten für eigene Aktien (vgl. E. 3.2 und 3.3 hiervor) vom handelsrechtlichen Eigenkapitalausweis abgewichen werden dürfe. Das Bundesgericht verneinte dies im Wesentlichen mit der Argumentation, dass sowohl das Massgeblichkeitsprinzip als auch die wirtschaftliche Realität dafür sprächen, die Minusreserve bei der Bemessung des steuerbaren Kapitals in Abzug zu bringen (a.a.O., E. 3.1-3.4, zusammenfassend E. 4). Die Auffassung des kantonalen Steueramts, wonach Art. 4a VStG sowie die Verweisungen hierauf in Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG, Art. 7 Abs. 1bis des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG, SR 642.14) und § 20 Abs. 1 lit. c StG steuerrechtliche Korrekturvorschriften darstellten, die geböten, von der Handelsbilanz abzuweichen, verwarf das Bundesgericht (a.a.O., E. 4.1 [bzgl. des Verrechnungssteuerrechts] und E. 4.2 [bzgl. der einkommenssteuerrechtlichen Verweisungsnormen]); hervorzuheben ist dabei die entstehungsgeschichtlich hergeleitete Erwägung, wonach die von der wirtschaftlichen Realität abweichende verrechnungs- und einkommenssteuerliche Behandlung des Erwerbs eigener Aktien ''eine pragmatische Sonderlösung eines spezifisch verrechnungssteuerlichen Problems'' darstelle, ''die vom Parlament teilweise auf die Einkommenssteuer ausgedehnt'' worden sei (a.a.O., E. 4.2.4), sodass es nicht methodendualistisch erscheine, für die Kapitalsteuer die ''im Steuerrecht übliche und wirtschaftlich zutreffende Sichtweise anzuwenden und die verrechnungs- und teilweise einkommenssteuerliche Sonderlösung (mangels einschlägiger Korrekturvorschriften) nicht auf die Kapitalsteuer zu erstrecken'' (a.a.O., E. 4.2.5).

In dem die Mehrwertsteuer betreffenden Urteil 2C_891/2020 vom 5. Oktober 2021 war zu entscheiden, ob die Veräusserung eigener Aktien einer Kapitalerhöhung als Finanzierungsvorgang (gemäss Art. 18 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer [MWSTG, SR 641.20] ein ''Nicht-Entgelt'') oder als Veräusserung von Wertschriften (gemäss Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 lit. e MWSTG von der Mehrwertsteuer ausgenommen) zu betrachten sei. Relevant war diese Frage, weil Art. 29 Abs. 1 MWSTG den Anspruch auf Vorsteuerabzug bei steuerausgenommenen Leistungen ausschliesst. Das Bundesgericht unterstrich in dem Entscheid seine – bereits im Urteil 2C_119/2018 vom 14. November 2019 (a.a.O., E. 3.1) zum Ausdruck gebrachte – Auffassung, dass das neue Rechnungslegungsrecht, welches den Rückkauf eigener Aktien als Kapitalherabsetzungsvorgang betrachte, der – auch für das Steuerrecht massgeblichen – finanz- und betriebswirtschaftlichen Betrachtungsweise entspreche (a.a.O., E. 3.3.1). Ferner erwog es, dass ''eigene Aktien in den Händen der Aktiengesellschaft […] keinen Vermögenswert'' darstellten, sodass es folgerichtig sei, ''auch die Wiederveräusserung dieser Aktien nicht als Übertragung eines Vermögenswerts, sondern den Mittelzufluss bei der Gesellschaft gleich wie eine Kapitalerhöhung als Kapitaleinlage durch den Erwerber zu betrachten'' (a.a.O., E. 3.3.2).

4.3.2 Aus vorstehender Erwägung ergibt sich, dass das Bundesgericht prinzipiell davon ausgeht, dass der Rückkauf eigener Aktien wirtschaftlich zu einer sofortigen Entreicherung (und damit einer Teilliquidation) der Gesellschaft führt und dass eine spätere Wiederbegebung der Aktien als Finanzierungsvorgang zu betrachten ist. Weiter hebt das Bundesgericht in den vorerwähnten Urteilen die – für das Gewinnsteuerrecht durch Art. 58 Abs. 1 lit. a DBG hervorgehobene – Wertungskongruenz zwischen Rechnungslegungs- und Steuerrecht hervor (vgl. zur Bedeutung dieser Wertungskongruenz Peter Locher/Ernst Giger/Andrea Pedroli, Kommentar DBG II, 2. Aufl. 2022, Art. 58 N. 6 ff.). Die Vorschrift von Art. 4a Abs. 2 VStG, welche die Fiktion einer ''Teilliquidation'' während einer sechsjährigen Wiederveräusserungsfrist ''aufschiebt'' und mit den Verweisen in Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG bzw. Art. 7 Abs. 1bis StHG teilweise auch für die Einkommenssteuern Wirkung entfaltet, wird demgegenüber als gesetzgeberische Durchbrechung des allgemeinen Systems bzw. als Sondervorschrift gewertet, welche im Wesentlichen darauf abzielt, den seit der Aktienrechtsreform von 1991/1991 zulässigen Rückkauf eigener Kapitalanteilen nicht durch prohibitive Steuerfolgen zu vereiteln.

4.3.3 Über die Scharnierfunktion von Art. 58 Abs. 1 lit. a DBG (Massgeblichkeitsprinzip) erheischt die vom Bundesgericht für das gesamte Steuerrecht in den Vordergrund gerückte vorherrschende ''finanz- und betriebswirtschaftliche Betrachtung'', wonach es sich beim Rückkauf eigener Aktien um einen Kapitalherabsetzungsvorgang und bei der Wiederveräusserung um einen Finanzierungsvorgang handle (vgl. E. 3.2 und E. 4.3.3 hiervor), auch für die Gewinnsteuern Wirkung. Das – von der ESTV in ihrer Vernehmlassung gestützte – Argument der Vorinstanz, wonach die hier zur Debatte stehenden Wertsteigerungen geradezu den ''Archetypus'' eines Kapitalgewinns darstellten, der über Art. 58 Abs. 1 lit. c DBG zu erfassen sei, vermag nicht zu überzeugen. Es ist davon auszugehen, dass ''archetypische Kapitalgewinne'' in einer handelsrechtlich korrekt erstellten Erfolgsrechnung (und damit über Art. 58 Abs. 1 lit. a DBG) zu erfassen wären (vgl. Art. 958 Abs. 1 und Art. 958c Abs. 1 OR, wonach die Rechnungslegung [u. a.] auf eine klare und vollständige Darstellung der wirtschaftlichen Verhältnisse ausgerichtet ist); im geltenden Recht kommt ausserdem die Überzeugung zum Ausdruck, dass eigene Aktien keinen Vermögenswert darstellen (vgl. Botschaft 2007, BBl 2008 1589 ff., S. 1660; BGr, 5.10.2021, 2C_891/2020, E. 3.3.2, m.w.H.), was die Annahme eines Kapital- oder Aufwertungsgewinns zum Vornherein ausschliesst. Es ist nicht an den rechtsanwendenden Organen, diese vom Gesetzgeber mit der Revision des Rechnungslegungsrechts auch für das Steuerrecht übernommene Betrachtungsweise selektiv für einzelne Steuerarten zu übersteuern, auch wenn zutreffen mag, dass zurückgekaufte eigene Aktien bei kotierten Gesellschaften aufgrund der bestehenden Veräusserungsmöglichkeiten keine eigentlichen ''Non-Valeurs'' darstellen (vgl. Monique Schnell Luchsinger/Pascal Montavon, Der Erwerb eigener Anteile durch die AG und die GmbH, 2. Teil: Steuerliche Aspekte, TREX 2018, S. 284 ff., S. 289;  Markus Vischer, Kapitalerhöhung, Kapitalherabsetzung, insb. innerhalb des Kapitalbands, und der Erwerb und die Veräusserung eigener Aktien, SZW 2021, S. 321 ff., S. 326 f.).

Hinzuweisen ist dabei auch darauf, dass Art. 58 Abs. 1 lit. c DBG mit Blick auf (ordentliche bzw. ausserordentliche) Kapitalgewinne nach einhelliger Lehre lediglich deklaratorische Wirkung zukommt, die Bestimmung also insoweit lediglich die – bereits durch Art. 58 Abs. 1 lit. a DBG vorgeschriebene – handelsrechtlich korrekte Verbuchung von Geschäftsvorgängen verlangt (vgl. Stefan Oesterhelt/Marco Mühlemann/Michael Bertschinger in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, DBG, 4. Aufl. 2022, Art. 58 N. 231; Robert Danon, in: Noël/Aubry Girardin [éds.], Commentaire romand Impôt fédéral direct, 2. Aufl. 2017, Art. 58 DBG N. 136 ff.; Peter Locher/Ernst Giger/Andrea Pedroli, Kommentar DBG II, 2. Aufl. 2022, Art. 58 N. 156). Die Beschwerdeführerin weist ausserdem zu Recht darauf hin, dass das geltende Recht – im Einklang mit der heute rechnungslegungsrechtlich gängigen Konzeption – keine Bestimmung kennt, die es einer Gesellschaft erlauben würde, allfällige negative Differenzen zwischen Anschaffungspreis und Anschaffungskosten eigener Aktien steuerrechtlich zu berücksichtigen; können aber (zugunsten der Pflichtigen) negative Wertdifferenzen gewinnsteuerlich nicht berücksichtigt werden, fällt dies (korrespondierend) auch für positive Wertdifferenzen ausser Betracht.

4.3.4 Aus vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass Art. 58 Abs. 1 lit. c DBG in Fällen wie dem vorliegenden nicht als Korrekturvorschrift herangezogen werden kann; soweit in einem Mitarbeiterbeteiligungsprogramm zurückgekaufte eigene Aktien ausgegeben werden, ist darin vielmehr ein (durch Art. 60 lit. a DBG für steuerfrei erklärter) Kapitaleinlagevorgang zu sehen. Dieses Ergebnis steht im Einklang mit der – soweit ersichtlich – überwiegenden Lehre (vgl. Claudia Büchi/Ernst Giger, Der Erwerb eigener Aktien nach Rechnungslegungs- und Aktienrecht – Steuerrechtliche Aspekte der Teilliquidation und des Kapitalbandes, FStR 2022, S. 139 ff., S. 146 ff.; Stefan Oesterhelt, Aus der Rechtsprechung in den Jahren 2019/2020 (Teil 1), FStR 2020, S. 133 ff., S. 148 f.; Michael Bertschinger, Die handelsrechtliche und steuerliche Gewinnermittlung unter dem revidierten Rechnungslegungsrecht, Bern 2020, S. 382 f.; Markus Neuhaus/Laurenz Schneider, Steuerliche Aspekte des revidierten Rechnungslegungsrechts, ST 2013, S. 808 ff., S. 818).

4.3.5 Die im Verrechnungssteuerrecht (Art. 4a Abs. 2 und 3 VStG) angelegte ''provisorische Behandlung der eigenen Aktien als Vermögenswerte'' vermag an vorstehendem Ergebnis nichts zu ändern, handelt es sich dabei doch um eine Sondervorschrift, welche das allgemeine System durchbricht (vgl. E. 4.3.1.1 und 4.3.1.3 hiervor) und die fehlende (vgl. E. 4.3.3 hiervor) ausdrückliche gewinnsteuerliche Korrekturvorschrift keinesfalls zu ersetzen vermag. Auch aus der – von der Vorinstanz prominent gewichteten – Entstehungsgeschichte des neuen Rechnungslegungsrechts ergeben sich keine anderen Schlüsse: Wohl äusserte der Bundesrat in den Materialien die Erwartung, dass die Vorlage steuerneutral ausfallen werde (Botschaft 2007, BBl 2008 S. 1626). Diese Äusserung ist aber vor dem Hintergrund zu sehen, dass entgegen früheren Bestrebungen (vgl. Expertenkommission "Rechnungslegungsrecht", Vorentwürfe und Begleitbericht zu einem Bundesgesetz über die Rechnungslegung und Revision [RRG] und zu einer Verordnung über die Zulassung von Abschlussprüfern [VZA] vom 29. Juni 1998, S. 68 Ziff. 2.1; Groupe de réflexion «Gesellschaftsrecht», Schlussbericht vom 24. September 1993, S. 9 f.) auf tiefgreifende Änderungen der handelsrechtlichen Bilanzierungs- und Bewertungsvorschriften verzichtet wurde, welche die Aufgabe oder zumindest Aufweichung des Massgeblichkeitsprinzips erforderlich gemacht hätten (Bundesamt für Justiz, Begleitbericht zum Vorentwurf zur Revision des Aktien- und Rechnungslegungsrechts im Obligationenrecht vom 2. Dezember 2005, S. 35). War die vom Bundesrat in Aussicht gestellte Steuerneutralität dergestalt mit dem Massgeblichkeitsprinzip verknüpft, lässt sich nicht sagen, ob der historische Gesetzgeber das Ziel der Steuerneutralität höher gewichtete als die Integrität des Massgeblichkeitsprinzips. Vielmehr ist zu konstatieren, dass die historische Auslegung von Art. 959 Abs. 2 OR kein Argument für die Durchbrechung des Massgeblichkeitsprinzips liefert (vgl. BGr, 14.11.2019, 2C_119/2018, E. 5).

4.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass das kantonale Steueramt den steuerbaren Reingewinn der Pflichtigen zu Unrecht um die nicht erfolgswirksam verbuchte Differenz zwischen Anschaffungskosten und Zuteilungswert der für das Mitarbeiterbeteiligungsprogramm verwendeten Aktien erhöht hat. Das Urteil des Steuerrekursgerichts vom 18. Januar 2022, welches dieses Vorgehen des kantonalen Steueramts geschützt hat, ist daher in Gutheissung des Hauptantrags der Pflichtigen aufzuheben; die Pflichtige ist für die direkte Bundessteuer 2015 – in Übereinstimmung mit ihrer Deklaration – mit einem steuerbaren Gewinn von Fr. … und einem Beteiligungsabzug von … % zu veranlagen.

5.  

5.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG).

5.2 Die Zusprechung einer Parteientschädigung richtet sich für die direkte Bundessteuer nach Art. 64 Abs. 1–3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) (Art. 144 Abs. 4 DBG). Nach Art. 64 Abs. 1 VwVG kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden. Die Beschwerdeführerin, die schon im vorinstanzlichen Verfahren einen Antrag auf Ausrichtung auf Parteientschädigung gestellt hat, ist damit sowohl für das erst-, wie für das zweitinstanzliche Verfahren angemessen zu entschädigen.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das Urteil des Steuerrekursgerichts vom 18. Januar 2022 wird aufgehoben. Die Pflichtige wird für die direkte Bundessteuer 2015 mit einem steuerbaren Gewinn von Fr. … und einem Beteiligungsabzug von … % veranlagt.

2.    Die Kosten des Verfahrens vor dem Steuerrekursgericht werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

3.    Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren vor dem Steuerrekursgericht eine Parteientschädigung von Fr. 30'000.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen).

4.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 50'000.-;   die übrigen Kosten betragen:
Fr.       70.-;    Zustellkosten,
Fr. 50'000.-    Total der Kosten.

5.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

6.    Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das verwaltungsgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 20'000.- auszurichten.

7.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

8.    Mitteilung an:
a)    die Parteien;
b)    das Steuerrekursgericht;
c)    das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts;
d)    die Eidgenössische Steuerverwaltung.