{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2023-01-11", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-SB-2022-00006_2023-01-11.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=222936&W10_KEY=13955792&nTrefferzeile=6&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "bb0880b4d290c0aa719039db7d1116dc"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" SB.2022.00006"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 11.01.2023  SB.2022.00006"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 11.01.2023  SB.2022.00006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 11.01.2023  SB.2022.00006"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 01.01.-31.12.2015 | Direkte Bundessteuer 2015 [Die Pflichtige hat die Differenz zw. Anschaffungskosten und Zuteilungswert der f\u00fcr das Mitarbeiterbeteiligungsprogramm verwendeten eigenen Aktien handelsrechtskonform nicht erfolgswirksam verbucht. Strittig ist, ob eine steuerrechtliche Korrekturvorschrift besteht, welche f\u00fcr gewinnsteuerliche Zwecke vorschreibt, von der handelsrechtskonform erstellten Jahresrechnung abzuweichen.] Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 1). Das schweizerische Rechnungslegungsrecht hat im Jahr 2013 einen Paradigmenwechsel erfahren, indem die Darstellung der eigenen Kapitalanteile in den handelsrechtlichen B\u00fcchern der Kapitalgesellschaften nun mit der international \u00fcblichen Betrachtung in Einklang gebracht wurde. So schreibt Art. 959a Abs. 2 Ziff. 3 lit. e OR die Bildung eines negativen Eigenkapitalpostens in der H\u00f6he der Anschaffungskosten statt der Aktivierung der eigenen Kapitalanteile vor (E. 3.2). Der R\u00fcckkauf eigener Aktien wird rechnungslegungsrechtlich als Kapitalherabsetzungsvorgang betrachtet. Der R\u00fcckkauf eigener Aktien f\u00fchrt zu einer Entreicherung der Aktiengesellschaft und einer Reduktion des Haftungssubstrats, weil Aktienkapital nicht durch sich selber, sondern nur durch echte Aktiven gedeckt werden kann. Wenn zur\u00fcckgekaufte eigene Aktien wieder ausgegeben werden, ist rechnungslegungsrechtlich der Minusposten gem\u00e4ss Art. 959a Abs. 2 Ziff. 3 lit. 3 OR wieder aufzul\u00f6sen. Ein Differenzbetrag zwischen Ausgabepreis und Anschaffungskosten ist buchhalterisch nach weit \u00fcberwiegender Auffassung erfolgsneutral im Eigenkapital zu erfassen (E. 3.3 f.). Das Bundesgericht geht prinzipiell davon aus, dass der R\u00fcckkauf eigener Aktien wirtschaftlich zu einer sofortigen Entreicherung der Gesellschaft f\u00fchrt und dass eine sp\u00e4tere Wiederbegebung der Aktien als Finanzierungsvorgang zu betrachten ist, welche \u00fcber die Scharnierfunktion von Art. 58 Abs. 1 lit. a DBG (Massgeblichkeitsprinzip) auch f\u00fcr die Gewinnsteuern Wirkung erheischt (E. 4.3.3 f.).  Das Steueramthat damit den steuerbaren Reingewinn der Pflichtigen zu Unrecht um die nicht erfolgswirksam verbuchte Differenz zwischen Anschaffungskosten und Zuteilungswert der f\u00fcr das Mitarbeiterbeteiligungsprogramm verwendeten Aktien erh\u00f6ht (E. 4.4). \r\rGutheissung der Beschwerde"}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:18:02", "Checksum": "3b1e0bd999b72ebea0e82217b80e7d2d"}