{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2022-10-19", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-SB-2022-00007_2022-10-19.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=222706&W10_KEY=13955797&nTrefferzeile=68&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "569384e0130b4a4b18cfd7f20f09d211"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" SB.2022.00007"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 19.10.2022  SB.2022.00007"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 19.10.2022  SB.2022.00007"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 19.10.2022  SB.2022.00007"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Grundst\u00fcckgewinnsteuer | Kein Steueraufschub der Grundst\u00fcckgewinnsteuer gest\u00fctzt auf \u00a7 216 Abs. 3 lit. a StG nach erfolgter Umwandlung einer Erbengemeinschaft in eine einfache Gesellschaft. [Die vier beschwerdef\u00fchrenden Geschwister bildeten in Bezug auf den Nachlass ihrer Eltern (verstorben 2008 und 2009) eine Erbengemeinschaft. 2014 stellten die Erben ein Baugesuch, um auf einem der ererbten Grundst\u00fccke eine Areal\u00fcberbauung mit f\u00fcnf Mehrfamilienh\u00e4usern und Tiefgarage zu erstellen. Nach Erteilung der Baubewilligung wurde das Grundst\u00fcck 2015 in vier Grundst\u00fccke parzelliert. 2016 schlossen die Erben einen Vertrag betreffend \"Teilweise Erbteilung\", in welchem den einzelnen Erben je eine der neu gebildeten Parzellen zugewiesen wurde. Gleichentags wurden die Hand\u00e4nderungen im Grundbuch eingetragen. Die Erben beantragten, die Grundst\u00fcckgewinnsteuer sei gest\u00fctzt auf \u00a7 216 Abs. 3 lit. a StG aufzuschieben.] Realteilungen von Grundst\u00fccken werden f\u00fcr die Zwecke der Grundst\u00fcckgewinnsteuer als zivilrechtliche Hand\u00e4nderungen betrachtet. Auf die Erhebung einer infolge Realteilung grunds\u00e4tzlich erstandenen Grundst\u00fcckgewinnsteuer wird vorerst abgesehen, wenn ein Aufschubtatbestand im Sinn von \u00a7 216 Abs. 3 lit. a StG vorliegt. Gest\u00fctzt darauf wird die Steuer aufgeschoben bei Eigentumswechsel durch Erbgang, Erbvorbezug oder Schenkung. Die Hand\u00e4nderung an einer Liegenschaft durch Erbteilung im Sinn von \u00a7 216 Abs. 3 lit. a StG setzt folglich voraus, dass die Liegenschaft im Zeitpunkt der Eigentums\u00fcbertragung Teil des ungeteilten Nachlasses im Gesamteigentum einer Erbengemeinschaft bildete. Lag der Rechtsgrund f\u00fcr das Gesamteigentum an der Liegenschaft in jenem Zeitpunkt dagegen nicht mehr im Erbrecht, d.h. war die Erbengemeinschaft in Bezug auf die betreffende Liegenschaft bereits fr\u00fcher untergegangen (z.B. infolge Aufgabe des Zwecks als Liquidationsgemeinschaft), so kann die Hand\u00e4nderung nicht im Rahmen der Erbteilung erfolgt sein (E. 2.1). Zeitpunkt der massgeblichen Hand\u00e4nderung ist der Grundbucheintrag(E. 3). Im Zeitpunkt der Hand\u00e4nderung 2016 bestand die Erbengemeinschaft nicht mehr: Bereits mit der Erteilung des Auftrags zur Projektierung und der Einreichung des Baugesuchs im Jahr 2014 ging das Verhalten der Erben \u00fcber die blossen Liquidationsbem\u00fchungen einer Erbengemeinschaft hinaus. Sp\u00e4testens mit Abschluss des Totalunternehmerwerkvertrags im Jahr 2015 bewegte sich der Fokus von der blossen Liquidation des Nachlasses hin zur gemeinsamen Durchf\u00fchrung eines umfangreichen Bauprojekts. Die 2016 vorgenommene Aufl\u00f6sung des Gesamteigentums durch \u00dcbertragung ins Alleineigentum der einzelnen Beschwerdef\u00fchrenden erfolgte somit nicht aufgrund einer Erbteilung, weshalb der Steueraufschubtatbestand von \u00a7 216 Abs. 3 lit. a StG ausser Betracht f\u00e4llt (E. 4). Abweisung des Eventualbegehrens (E. 5). Abweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:09:22", "Checksum": "1d5471edc9754dca3fdf397d466fdfbb"}