{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2022-06-15", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-SB-2022-00008_2022-06-15.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=222502&W10_KEY=13955804&nTrefferzeile=18&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "3dd93f83c32943910f5271655fbda089"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" SB.2022.00008"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 15.06.2022  SB.2022.00008"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 15.06.2022  SB.2022.00008"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 15.06.2022  SB.2022.00008"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Staats- und Gemeindesteuern 2017\r | Voraussetzungen f\u00fcr getrennte Besteuerung der Ehegatten. [Strittig ist, ob der Ehemann nach der Trennung von seiner Ehefrau einen eigenen (ausserkantonalen) Wohnsitz begr\u00fcndete und ob keine gemeinsame Mittelverwendung mehr stattfand.] Der erste Einspracheentscheid des kantonalen Steueramts wurde vom Steuerrekursgericht wegen schwerer Verletzung des rechtlichen Geh\u00f6rs aufgehoben. Nach der R\u00fcckweisung an das kantonale Steueramt verletzte dieses das rechtliche Geh\u00f6r der Beschwerdef\u00fchrenden im zweiten Einspracheentscheid erneut in eklatanter Weise, indem es f\u00fcr die Begr\u00fcndung vollumf\u00e4nglich auf den aufgehobenen ersten Einspracheentscheid verwies. Trotz der schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Geh\u00f6rs rechtfertigt sich eine R\u00fcckweisung an das kantonale Steueramt nicht, da die Beschwerde auch in materieller Hinsicht gutzuheissen ist (E. 2.6). Bei Scheidung und bei rechtlicher oder tats\u00e4chlicher Trennung wird jeder Ehegatte f\u00fcr die ganze Steuerperiode getrennt besteuert (\u00a7 52 Abs. 3 StG). Damit von einer tats\u00e4chlichen Trennung der Ehe gesprochen werden kann, m\u00fcssen die beiden Ehegatten, welche in rechtlich ungetrennter Ehe leben, je \u00fcber einen eigenen steuerrechtlichen Wohnsitz verf\u00fcgen (E. 3.1). Begriff des steuerrechtlichen Wohnsitzes (E. 3.3.1). Der Ehemann konnte rechtsgen\u00fcglich nachweisen, dass er seinen Wohnsitz in den Kanton X verlegte: So verf\u00fcgte er kurz vor seiner Aussteuerung \u00fcber bloss beschr\u00e4nkte finanzielle Mittel, weshalb der Umzug in eine Wohngemeinschaft plausibel erscheint. Weitere Indizien sind seine Mitgliedschaft im Gym der Gemeinde sowie seine aktive Teilnahme im dortigen Kirchenchor. Ferner bewarb er sich dort gar als Gemeindeschreiber (E. 3.4). Als weitere kumulative Voraussetzung f\u00fcr eine separate Besteuerung darf auch keine Gemeinschaftlichkeit der Mittel f\u00fcr Wohnung und Lebensunterhalt mehr bestehen. Keine Gemeinschaftlichkeit der Mittel ist dann anzunehmen, wenn sich die wirtschaftlichen Beziehungen zwischen Ehegatten mit je eigenemWohnsitz h\u00f6chstens darauf beschr\u00e4nken, dass der eine dem anderen Ehegatten ziffernm\u00e4ssig bestimmte Unterhaltsbeitr\u00e4ge zukommen l\u00e4sst. Vom Erfordernis der ziffernm\u00e4ssig bestimmten Beitr\u00e4ge kann ausnahmsweise abgewichen werden, wenn sich \u2013 nach der Begr\u00fcndung eigener Haushalte und Wohnst\u00e4tten bei damit einhergehender dauerhafter Aufgabe des Willens zur Fortf\u00fchrung der ehelichen Gemeinschaft \u2013 die baldige Entflechtung der gemeinsamen Mittel abzeichnet und diese lediglich als eine Frage der Zeit erscheint (E. 3.5). Vorliegend bestand die Gemeinschaftlichkeit der Mittel nach der Trennung zun\u00e4chst noch f\u00fcr eine beschr\u00e4nkte Zeit (Dezember 2017 bis September 2018) fort; seit Oktober 2018 wurde die Trennung auch in finanzieller Hinsicht vollzogen und liess der Beschwerdef\u00fchrer der Beschwerdef\u00fchrerin nur noch die gem\u00e4ss Trennungsvereinbarung festgesetzten Unterhaltsbeitr\u00e4ge zukommen. Dies reicht aus, um nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine getrennte Mittelverwendung auch r\u00fcckwirkend f\u00fcr Dezember 2017 anzunehmen (E. 3.6). Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 00:58:45", "Checksum": "ac7d14f90122612c83c970db32a1c44b"}