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SB.2022.00009
Verfügung
des Einzelrichters
vom 16. März 2022
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei, Gerichtsschreiber Felix Blocher.
In Sachen
A, Beschwerdeführerin,
gegen
Kanton Zürich, vertreten durch das kantonale Steueramt, Beschwerdegegner,
betreffend Staats-
und Gemeindesteuern 2019 hat sich ergeben: I. Mit Einschätzungsentscheid vom 17. Mai 2021 schätzte das kantonale Steueramt A (nachfolgend: die Pflichtige) für die Staats- und Gemeindesteuern 2019 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … (satzbestimmend: Fr. …) und einem steuerbaren Vermögen von Fr. … (satzbestimmend: Fr. …) ein. Gleichentags veranlagte es die Pflichtige für die Belange der direkten Bundessteuer 2019 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … (satzbestimmend: Fr. …). Hierbei rechnete es einen Teil der für eine Auslandsliegenschaft deklarierten Liegenschaftenunterhaltskosten beim satzbestimmenden Einkommen auf. Die hiergegen erhobene Einsprache wies das kantonale Steueramt am 7. Juli 2021 ab. II. Die hiergegen erhobenen Rechtsmittel wies das Steuerrekursgericht am 27. Januar 2022 ab. III. Am 1. März 2022 erhob die Pflichtige hiergegen Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Da ihre Eingabe dem Antrags- und Begründungserfordernis nicht genügte, setzte das Verwaltungsgericht (Nach-)Frist zur Nachreichung einer verbesserten Beschwerdeschrift an, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Überdies vereinigte es die Verfahren SB.2022.00009 betreffend die Staats- und Gemeindesteuern 2019 und SB.2022.00010 betreffend die direkte Bundessteuer 2019. Mit Eingabe vom 12. März 2022 ergänzte die Pflichtige ihre Beschwerde dahingehend, dass sie Ausführungen zu ihrer vom Vater ererbten Liegenschaft in B machte und unter Verweis auf ihre eigenen Steuerberechnungen sinngemäss vorbrachte, im Kanton Zürich jährlich Fr. … zu viel Steuern zu bezahlen. Auf Vernehmlassung und den Beizug der vorinstanzlichen Akten wurde verzichtet. Der Einzelrichter erwägt: 1. 1.1 Gemäss § 16 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen. Gemäss Abs. 2 der genannten Bestimmung haben sie überdies Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Verfahrensrechte selbst zu wahren. 1.2 Die Pflichtige machte in ihrer Beschwerde vom 12. März 2022 geltend, sich "keinen Rechtsanwalt leisten" zu können. Diese Ausführungen stellen weder ein sinngemässes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinn von § 16 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) dar, noch ist ersichtlich, dass die materiellen Voraussetzungen für die Bewilligung derselben gegeben wären. Vielmehr erscheinen die Begehren der Pflichtigen im Sinn nachfolgender Ausführungen offensichtlich aussichtslos und ist überdies auch ihre Mittellosigkeit zweifelhaft, nachdem sie gemäss den vorinstanzlichen Erwägungen zumindest in der strittigen Steuerperiode 2019 noch über namhafte Vermögenswerte und Einkünfte verfügte. 2. 2.1 Rechtsmitteleingaben an das Verwaltungsgericht müssen gemäss § 153 Abs. 4 in Verbindung mit § 147 Abs. 4 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) bzw. Art. 145 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 140 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG) einen Antrag und eine Begründung enthalten. In der Begründung ist darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Rechtsmangel leidet. Dies setzt voraus, dass sich die Rechtsmitteleingabe substanziiert mit den massgeblichen Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt. Das Verwaltungsgericht als eines der obersten kantonalen Gerichte ist nicht gehalten, gleich einer erstinstanzlichen Behörde den angefochtenen Entscheid von Amtes wegen nach allen Seiten hin zu überprüfen (vgl. VGr, 27. Januar 2016, VB.2015.00662, E. 1.1; BGr, 24. November 2016, 2C_996/2016, E. 2.2). Genügt die Rechtsmitteleingabe diesen Anforderungen nicht, ist einer rechtsunkundigen bzw. nicht rechtskundig vertretenen Partei eine kurze, nicht erstreckbare Nachfrist bzw. eine angemessene Frist zur Verbesserung anzusetzen, unter Androhung eines Nichteintretensentscheids im Säumnisfall. Genügt die Rechtsmitteleingabe auch innert Nachfrist dem Begründungserfordernis nicht, ist auf diese in einzelrichterlicher Kompetenz nicht einzutreten, wobei auf Vernehmlassung und Aktenbeizug verzichtet werden kann (vgl. § 38b Abs. 1 lit. a VRG; § 148 Abs. 1 StG in Verbindung mit § 153 Abs. 4 und § 147 Abs. 4 StG, für das bundessteuerliche Verfahren in Verbindung mit § 4 der Verordnung über die Durchführung des DBG vom 4. November 1998 [VO DBG]). 2.2 Wie sich zumindest sinngemäss aus den Ausführungen der Pflichtigen folgern lässt, stört sich die Pflichtige an der satzbestimmenden Berücksichtigung ihres (ererbten) Anteils an einem Haus in B (Land C) und der unvollständigen Berücksichtigung von bei der Satzbestimmung steuermindernd geltend gemachten Unterhalts- und Verwaltungskosten für ihre in B liegenden Liegenschaft. Weiter macht sie eine fehlerhafte bzw. rechtsungleiche Anwendung des einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommens geltend. 2.3 Im angefochtenen Entscheid des Steuerrekursgerichts wurde der Pflichtigen ausführlich und unter Verweis auf die einschlägigen Bestimmungen erläutert, dass das einschlägige Doppelbesteuerungsabkommen mit dem Land C lediglich Ausscheidungsregeln enthalte, während sich die Festsetzung der Steuerfaktoren ansonsten nach nationalem Recht richte. Die staatsvertraglichen Regeln stünden insbesondere auch nicht der satzbestimmenden Berücksichtigung ihrer im Land C erwirtschafteten bzw. dorthin auszuscheidenden Einkommens- bzw. Vermögensanteile entgegen. Sodann wurde ihr ausführlich erläutert, weshalb ihre satzmindernd geltend gemachten Unterhalts- und Verwaltungskosten für ihre in B liegenden Liegenschaft nicht hinreichend nachgewiesen und deshalb mit nachvollziehbarer Schätzung nach pflichtgemässem Ermessen festgesetzt worden seien. Ebenso wurde von der Vorinstanz mit zutreffender Begründung dargelegt, weshalb die satzbestimmende Berücksichtigung ihres gesamten (weltweiten) Einkommens und Vermögens sich innerhalb der nationalen und staatsvertraglichen Vorgaben bewegen würde. 2.4 Die nicht rechtskundig vertretene Pflichtige setzt sich weder in ihrer Rechtsmitteleingabe vom 1. März 2022 noch in ihrer Beschwerdeergänzung vom 12. März 2022 hinreichend mit diesen Erwägungen auseinander, sondern rügt lediglich eine nicht näher begründete fehlerhafte Anwendung des einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommens und eine angeblich abweichende und nicht weiter belegte Auslegung desselben in anderen Kantonen. Damit ist auf das auch innert angesetzter Nachfrist zur Beschwerdeverbesserung nicht hinreichend begründete Rechtsmittel androhungsgemäss und in einzelrichterlicher Kompetenz nicht einzutreten. 2.5 Ausgangsgemäss konnte auf eine Vernehmlassung und Aktenbeizug verzichtet werden, den übrigen Verfahrensbeteiligten ist jedoch mit vorliegendem Endentscheid die nachgereichte Eingabe 12. März 2022 in Kopie zur Kenntnisnahme zuzustellen, an den Beschwerdegegner samt Beilage. 3. Ausgangsgemäss sind die nach § 4 Abs. 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (GebV VGr) zu reduzierenden Gerichtskosten der Pflichtigen aufzuerlegen und steht ihr keine Entschädigung zu, zumal eine solche auch nicht verlangt wurde (§ 153 Abs. 4 in Verbindung mit § 151 Abs. 1 StG sowie § 152 StG und § 17 Abs. 2 VRG bzw. Art. 145 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 144 Abs. 1 DBG sowie Art. 144 Abs. 4 DBG und Art. 64 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG]). Demgemäss verfügt der Einzelrichter: 1. Auf die Beschwerde SB.2022.00009 betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2019 wird nicht eingetreten. 2. Auf die Beschwerde SB.2022.00010 betreffend direkte Bundessteuer 2019 wird nicht eingetreten. 3. Die Gerichtsgebühr im
Verfahren SB.2022.00009 wird festgesetzt auf 4. Die Gerichtsgebühr im
Verfahren SB.2022.00010 wird festgesetzt auf 5. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 6. Eine Umtriebsentschädigung wird nicht zugesprochen. 7. Gegen diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 8. Mitteilung an … |