{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2023-02-01", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-SB-2022-00025_2023-02-01.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=222987&W10_KEY=13955788&nTrefferzeile=76&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "627a98e3ea789e5d7374cb0ec9f29bf4"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" SB.2022.00025"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 01.02.2023  SB.2022.00025"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 01.02.2023  SB.2022.00025"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 01.02.2023  SB.2022.00025"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Staats- und Gemeindesteuern 2016\r | Staats- und Gemeindesteuern 2016 [Steuerhoheit: Umstritten ist, ob sich das Hauptsteuerdomizil des Beschwerdef\u00fchrers in der Steuerperiode 2016 im Kanton ZH oder im Kanton SZ befindet.] Nat\u00fcrliche Personen sind im Kanton Z\u00fcrich aufgrund pers\u00f6nlicher Zugeh\u00f6rigkeit steuerpflichtig, wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in diesem Kanton haben. Einen steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton hat eine nat\u00fcrliche Person, wenn sie sich hier mit der Absicht dauernden Verbleibens aufh\u00e4lt. Im Bereich der harmonisierten Steuern obliegt der steuerpflichtigen Person der Beweis f\u00fcr die von ihr behauptete subjektive Steuerpflicht an einem neuen Ort, wenn die von der Veranlagungsbeh\u00f6rde angenommene bisherige subjektive Steuerpflicht als sehr wahrscheinlich gilt. Meint die Veranlagungsbeh\u00f6rde, es habe ein Zuzug stattgefunden, stellt dies eine steuerbegr\u00fcndende Tatsache dar, die von ihr zu beweisen ist (E. 2). Unbestritten ist, dass der Beschwerdef\u00fchrer trotz seiner vielen Auslandaufenthalte seinen Lebensmittelpunkt weiterhin in der Schweiz hatte. Da die von der Vorinstanz zugrunde gelegten Vermutungen f\u00fcr die Beanspruchung der Steuerhoheit im Kanton Z\u00fcrich gegeben sind, bleibt zu pr\u00fcfen, inwieweit dem Beschwerdef\u00fchrer der Gegenbeweis gelingt. Es obliegt dem Beschwerdef\u00fchrer, den Gegenbeweis zu erbringen (E. 3.1 bis 3.3).  Dem Beschwerdef\u00fchrer ist es nicht gelungen, die Vermutung des Bestands der subjektiven Steuerpflicht im Kanton Z\u00fcrich umzustossen und beim Gericht begr\u00fcndete Zweifel zu wecken (E. 3.4 f.).  Abweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:24:30", "Checksum": "c546b3eaeefc678f6c925f94ee03c525"}