{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2023-02-01", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-SB-2022-00026_2023-02-01.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=222990&W10_KEY=13955788&nTrefferzeile=73&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "9092568b814a686c0cc347417dde3da9"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" SB.2022.00026"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 01.02.2023  SB.2022.00026"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 01.02.2023  SB.2022.00026"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 01.02.2023  SB.2022.00026"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Staats- und Gemeindesteuern 2018 | Steuerhoheit. [Die pflichtigen Eheleute verlegten ihr Hauptsteuerdomizil im Jahr 2001 in den Kanton X und bewohnen seither ihr fr\u00fcheres Ferienhaus. Die Wohnsitzverlegung erfolgte im Zusammenhang mit der bevorstehenden Pensionierung des Ehemanns. Die sich im Eigentum der Pflichtigen befindliche 9-Zimmerwohnung im Kanton Z\u00fcrich wurde weiterhin genutzt. Das kantonale Steueramt nahm in der Steuerperiode 2018 die Steuerhoheit des Kantons Z\u00fcrich wieder in Anspruch, da die Pflichtigen ihren Lebensmittelpunkt nie in den Kanton X verlegt h\u00e4tten. Das Steuerrekursgericht hiess den Rekurs der Pflichtigen dagegen gut. Hiergegen f\u00fchrt das kantonale Steueramt Beschwerde beim Verwaltungsgericht.] Definition des steuerrechtlichen Wohnsitzes (E. 2.1), insbesondere im Zusammenhang mit der Pensionierung (E. 2.2). Anerkennt der fr\u00fchere Wohnsitzkanton f\u00fcr ein paar Jahre, dass sich das Hauptsteuerdomizil in einem anderen Kanton befindet, kann er zwar auf eine neue Steuerperiode hin die Besteuerungshoheit wieder in Anspruch nehmen, hat er aber eine massgeblich ver\u00e4nderte Faktenlage zu seinen Gunsten nachzuweisen. Gelingt ihm dies nicht, bleibt es bei der bisherigen Domizilzuordnung. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die steuerpflichtige Person ihrer Mitwirkungspflicht im Rahmen des Zumutbaren nachgekommen ist (E. 2.3). Das kantonale Steueramt r\u00fcgt insbesondere, die Pflichtigen h\u00e4tten ihre Mitwirkungspflicht verletzt, indem sie falsche Kalendereintr\u00e4ge erstellt, den geforderten Einzelnachweis der Telefongespr\u00e4che und den Nachweis der postalischen Zustelladresse nicht erbracht, ihr Einkaufsverhalten nur einseitig nachgewiesen und in Bezug auf die Liegenschaft im Kanton Z\u00fcrich nur f\u00fcnf Fotos eingereicht h\u00e4tten (E. 3.2). Nach Pr\u00fcfung der einzelnen, geltend gemachten R\u00fcgen in Bezug auf die Verletzung der Mitwirkungspflicht ist nicht ersichtlich, dass die Pflichtigen ihrer Mitwirkungspflicht im Steuerhoheitsverfahren nicht nachgekommen w\u00e4ren (E. 3.3). Dem kantonalen Steueramt gelingt es nicht,den Nachweis einer ver\u00e4nderten Faktenlage zu erbringen. Es bezieht sich im Wesentlichen auf die illustre Vergangenheit der Familie des pflichtigen Ehemanns sowie dessen politische und berufliche Karriere im Kanton Z\u00fcrich. Dass der Pflichtige seine politische T\u00e4tigkeit bereits in den 80er-Jahren aufgegeben hatte und in der zu beurteilenden Steuerperiode 2018 das Pensionsalter mit damals 81 Jahren weit \u00fcberschritten und seine aktive berufliche T\u00e4tigkeit l\u00e4ngst aufgegeben hatte, ber\u00fccksichtigt das kantonale Steueramt nicht. Die zahlreichen gesellschaftlichen Kontakte der Pflichtigen im Kanton X blendet das kantonale Steueramt g\u00e4nzlich aus. F\u00fcr den tats\u00e4chlichen Aufenthalt und Lebensmittelpunkt sprechen schliesslich auch die zahlreichen dokumentierten Arzt- und Physiotherapiebesuche des Pflichtigen (E. 4.2). \r\rAbweisung der Beschwerde des kantonalen Steueramts."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:24:33", "Checksum": "b3215156f58c0315de88c0cf9f31f69d"}