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Geschäftsnummer: SB.2022.00037  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 30.08.2022
Spruchkörper: 2. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 14.03.2023 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Steuerrecht
Betreff:

Staats- und Gemeindesteuern 01.01.-13.07.2016


[Fehlende Legitimation des Beschwerdeführers mangels schützenswertem, steuerrechtlichen Interesse.] Das steuerrechtliche Interesse kann mit dem im Verwaltungsrecht allgemein geltenden schutzwürdigen Interesse gleichgesetzt werden. Das steuerrechtliche bzw. schutzwürdige Interesse kann rechtlicher oder bloss tatsächlicher (materieller oder ideeller) Natur sein (ein bloss ideelles Interesse muss dabei besonders ausgeprägt sein) (E. 2.1). Da ein steuerrechtliches Interesse vorausgesetzt wird, ist ein Antrag der steuerpflichtigen Person auf Höhereinschätzung in der Regel ausgeschlossen, wobei aber auch Fälle denkbar sind, in denen ein steuerrechtliches Interesse an einer Höhereinschätzung bestehen kann (um z.B. ein Nachsteuerverfahren abzuwenden) (E. 2.2). Dem Pflichtigen mangelt es an einem schützenswerten, steuerrechtlichen Interesse, weshalb seine Legitimation von der Vorinstanz zurecht verneint worden ist (E. 2.3). Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
HÖHEREINSCHÄTZUNG
LEGITIMATION
NICHTEINTRETEN
SCHUTZWÜRDIGES INTERESSE
STEUERRECHTLICHES INTERESSE
Rechtsnormen:
§ 38b Abs. I lit. c VRG
§ 38b Abs. II VRG
§ 57 Abs. I VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

SB.2022.00037

 

 

Urteil

 

 

des Einzelrichters

 

 

vom 30. August 2022

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei, Gerichtsschreiberin Lara von Arx.  

 

 

 

In Sachen

 

 

Erben des A, nämlich:

1.    B,

2.    C,

3.    D,

 

alle vertreten durch den Generalerbenvertreter, RA E,

dieser vertreten durch B,

Beschwerdeführende,

 

gegen

 

Kanton Zürich,
vertreten durch das kantonale Steueramt,

       Dienstabteilung Recht,

Beschwerdegegner,

und

 

 

F, vertreten durch RA G,

Mitbeteiligte,

 

 

betreffend Staats- und Gemeindesteuern 1.1.2016–13.7.2016,

hat sich ergeben:

I.  

A (nachfolgend: der Erblasser) verstarb am … 2016. Da der Erblasser im Besitz mehrerer Liegenschaften im Kanton Zürich war, wurde durch sein Ableben eine unterjährige Steuerpflicht vom 1. Januar 2016 bis am … 2016 begründet. Nach mehrfacher, erfolgloser Mahnung der Ehefrau des Erblassers, F (nachfolgend: die Mitbeteiligte), zur Einreichung der Steuererklärung, erfolgte am 26. März 2019 die Einschätzung der Erbengemeinschaft nach pflichtgemässem Ermessen.

Die Mitbeteiligte erhob hiergegen am 26. April 2019 Einsprache, woraufhin ihr das kantonale Steueramt am 12. Dezember 2019 unter Rückkehr ins ordentliche Verfahren einen Einschätzungsvorschlag zukommen liess, welchen sie akzeptierte. Noch während des laufenden Einspracheverfahrens erhob auch der Erbe B Einsprache gegen den Einschätzungsentscheid. Das kantonale Steueramt hiess die Einsprache am 26. Juli 2021 teilweise gut.  

II.  

Am 27. August 2021 gelangte B (nachfolgend: der Pflichtige) mit Rekurs an das Steuerrekursgericht. Aufforderungsgemäss gaben die Miterben C und D dem Gericht bekannt, sich dem Rekurs anzuschliessen, wobei B mittels Vollmacht zu ihrer Vertretung ermächtigt wurde. Die Mitbeteiligte verzichtete auf eine Teilnahme am Rekurs.

Mit Entscheid vom 3. Mai 2022 trat das Steuerrekursgericht auf den Rekurs nicht ein.

III.  

Mit Beschwerde vom 8. Juni 2022 gelangte B an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des vorinstanzlichen Nichteintretensentscheids sowie die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz mit der Anweisung, den Pflichtigen das rechtliche Gehör zu gewähren und hierzu die Anträge 3, 4 und 5 auf eine vorfrageweise Normenkontrolle der drei wegen Verstoss gegen übergeordnetes Recht gerügten Regelungsinhalte in der regierungsrätlichen Verwaltungsverordnung vom 12. August 2009 in einem ersten Schritt materiell zu prüfen.

Eventualiter beantragte B die Aufhebung des vorinstanzlichen Nichteintretensentscheids sowie die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz mit der Anweisung, den Pflichtigen das rechtliche Gehör zu gewähren sowie das als Beweis eingereichte gerichtliche Verkehrswertgutachten des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau abzunehmen und zu würdigen und hiernach die Begehren auf Aufhebung des Einspracheentscheids und auf eine individuelle Festsetzung der Steuerverkehrswerte gemäss § 39 Abs. 4 StG in Verbindung mit der vollzugslenkenden Anweisung in RZ 79 der regierungsrätlichen Verwaltungsverordnung vom 12. August 2009 materiell zu prüfen.

Weiter beantragte B, die Vorinstanz sei anzuweisen, in Dreierbesetzung zu entscheiden, das Verwaltungsgericht habe ebenfalls in Dreierbesetzung zu entscheiden, die Akten der Vorinstanzen seien beizuziehen, das Verkehrswertgutachten des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau sei als Beweisdokument zu würdigen und es sei eine Vernehmlassung des Steuerrekursgerichts und des kantonalen Steueramts durchzuführen. Schliesslich wird die Ausrichtung einer Umtriebsentschädigung geltend gemacht.

Während das Steuerrekursgericht auf eine Vernehmlassung verzichtete, beantragte das kantonale Steueramt die Abweisung der Beschwerde. Die Mitbeteiligte liess sich am 15. Juni 2022 zur Sache vernehmen, das Steueramt der Stadt H liess sich hingegen nicht vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Entscheide des Steuerrekursgerichts zuständig (§ 153 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 [StG]). Richtet sich eine Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid des Steuerrekursgerichts, so darf das Verwaltungsgericht lediglich prüfen, ob die Beurteilung der Eintretensfrage an beschwerdefähigen Rechtsmängeln leidet. Ein weitergehender materiell-rechtlicher Entscheid ist dem Gericht hingegen verwehrt (BGr, 26. Mail 2004, 2A.495/2003, E. 1.3; VGr, 2. Februar 2022, SB.2021.00135/136, E. 1.4). Die für die Beurteilung nötigen Akten werden von Amtes wegen beigezogen (§ 57 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

1.2 Als Einzelrichter entscheidet ein voll- oder teilamtliches Mitglied des Verwaltungsgerichts über Rechtsmittel, deren Streitwert Fr. 20'000.- nicht übersteigt (§ 38 b Abs. 1. lit. c VRG). In Fällen von grundsätzlicher Bedeutung kann die Entscheidung einer Kammer übertragen werden (§ 38 b Abs. 2 VRG).

1.3 Der Pflichtige ist der Ansicht, dass vorliegend ein Fall von grundsätzlicher Bedeutung zu beurteilen sei, über welchen die Kammer zu befinden habe. Wie nachfolgend aufgezeigt wird, mangelt es ihm jedoch an einem aktuellen und praktischen steuerrechtlichen Interesse in der Sache. Der Nachweis eines entsprechenden Interesses obliegt dem Pflichtigen und es ist nicht die Aufgabe des Verwaltungsgerichts, ein solches für den Pflichtigen zu klären. Weitere Gründe, welche für eine grundsätzliche Bedeutung des Falls sprechen würden, werden weder hinreichend substanziiert dargetan noch sind solche ersichtlich. Von einer Kammerüberweisung ist daher abzusehen.

2.  

2.1 Zur Ergreifung eines Rechtsmittels im Steuerrecht ist berechtigt, wer durch einen mit einem Rechtsmittel anfechtbaren Entscheid seinen Behauptungen nach in seinen steuerrechtlichen Interessen verletzt wird, d. h. wer durch den angefochtenen Hoheitsakt als beschwert erscheint (Beschwer, Rechtsschutzinteresse). Das steuerrechtliche Interesse kann dabei mit dem im Verwaltungsrecht allgemein geltenden schutzwürdigen Interesse gleichgesetzt werden. Das steuerrechtliche bzw. schutzwürdige Interesse kann rechtlicher oder bloss tatsächlicher (materieller oder ideeller) Natur sein (ein bloss ideelles Interesse muss dabei besonders ausgeprägt sein). In diesem Fall besteht das Interesse im praktischen Nutzen, den das erfolgreiche Rechtsmittel haben würde. Ein schutzwürdiges Interesse kann auch vorliegen, wenn der Rechtsmittelentscheid zwar ohne steuerrechtliche Wirkung bleiben wird, andere Rechtsgebiete aber zwingend auf die steuerrechtliche Beurteilung abstellen; mit dem Rechtsmittel muss ein mit dem angefochtenen Entscheid eingetretener Nachteil beseitigt werden. Das Interesse muss aktuell und nicht bloss virtuell sein (Felix Richner et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, StG, 4. A., Zürich 2021, § 140 N 13 f.).

2.2 Da ein steuerrechtliches Interesse vorausgesetzt wird, ist ein Antrag der steuerpflichtigen Person auf Höhereinschätzung in der Regel ausgeschlossen, wobei aber auch Fälle denkbar sind, in denen ein steuerrechtliches Interesse an einer Höhereinschätzung bestehen kann (um z. B. ein Nachsteuerverfahren abzuwenden) (Richner et al., § 140 N 15).

2.3 Der Pflichtige hat vor Vorinstanz eine Höherbewertung von fünf Grundstücken mittels individueller Schätzung, gestützt auf ein eingereichtes Verkehrswertgutachten beantragt. Seiner Auffassung, gemäss welcher er keine Höhereinschätzung, sondern eine blosse Korrektur der Steuerfaktoren verlangt habe, weil von einer anderen Grundlage auszugehen sei, kann nicht gefolgt werden. Massgebend für die Rechtsmittelverfahren ist der Einschätzungsvorschlag des kantonalen Steueramts vom 12. Dezember 2019 als ursprüngliches Anfechtungsobjekt, in welchem die Steuerwerte der in der Stadt H gelegenen Liegenschaften des Erblassers tiefer als vom Pflichtigen gewünscht festgesetzt worden sind. Ein ausnahmsweise begründetes steuerrechtliches Interesse des Pflichtigen an der beantragten Höhereinschätzung wurde von ihm weder vor Vorinstanz noch im vorliegenden Verfahren hinreichend substanziiert dargelegt. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die vom Pflichtigen verlangte akzessorische Normenkontrolle ein konkretes steuerrechtliches Interesse zu begründen vermöchte. Vielmehr behauptet der Pflichtige selbst, einzig aufgrund der erbrechtlichen Situation ein schützenswertes Interesse an einer Höhereinschätzung der festgesetzten Vermögenssteuerwerte zu haben. Wie die Vorinstanz hingegen korrekt festgehalten hat, ist die steuerrechtliche Beurteilung im Erbrecht jedoch nicht zwingend verbindlich, weshalb dadurch kein schützenswertes Interesse des Pflichtigen bzw. der Erbengemeinschaft begründet wird. Diesbezüglich lässt auch die der Erbengemeinschaft ebenfalls angehörige Mitbeteiligte ausführen, dass sie kein Interesse an einem höheren Vermögenssteuerwert der infrage stehenden Liegenschaften habe. Dem Pflichtigen mangelt es somit an einem schützenswerten, steuerrechtlichen Interesse, weshalb seine Legitimation von der Vorinstanz zu Recht verneint worden ist. Vor diesem Hintergrund kann offengelassen werden, ob der Pflichtige überhaupt rechtswirksam ein Rechtsmittel für die Erbengemeinschaft als notwendige Streitgenossenschaft ergreifen konnte, obschon dies dem Willen und den Interessen der der Erbengemeinschaft ebenfalls angehörigen Mitbeteiligten zuwiderläuft.

3.  

Beschwerdefähige Rechtsmängel an der vorinstanzlichen Beurteilung der Eintretensfrage sind nicht ersichtlich. Ein vom Pflichtigen angerufenes, virtuelles Interesse genügt zur Begründung seiner Legitimation nicht (vgl. E. 2.1). Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde liegt auch keine formelle Rechtsverweigerung vor, obschon die Vorinstanz auf einzelne Vorbringen des Pflichtigen nicht näher eingegangen ist. Dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt, ist nicht erforderlich. Vielmehr muss die Begründung so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, was vorliegend der Fall war (BGE 136 I 184, E. 2.2.1 mit Hinweis). Schliesslich ist auch die geltend gemachte qualifizierte Gehörsverletzung im Zusammenhang mit der Ablehnung einer Beweisofferte zu verneinen, da die Beweiswürdigung erst Teil der materiellen Beurteilung bildet, es vorliegend jedoch bereits an den formellen Eintretensvoraussetzungen mangelte.

Eine Rückweisung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung ist nach dem Gesagten nicht erforderlich und die Beschwerde ist sowohl im Haupt- wie auch im Eventualantrag abzuweisen.

4.  

Bei diesem Ausgang des Verfahrens und unter Berücksichtigung der Regelung hinsichtlich der Kostentragung in der eingereichten Vollmacht vom 3. Mai 2022, sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer 1 aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG) und es steht ihm keine Umtriebsentschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde im Verfahren SB.2022.00037 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    140.--     Zustellkosten,
Fr.    640.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer 1 auferlegt.

4.    Eine Umtriebsentschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an:
a)    die Parteien;

       b)    die Mitbeteiligte;
c)    das Steuerrekursgericht;
d)    das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts;
e)    das Steueramt der Stadt H.