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SB.2022.00038
Urteil
des Einzelrichters
vom 19. August 2022
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei, Gerichtsschreiberin Lara von Arx.
In Sachen
A, Beschwerdeführer,
gegen
Kanton Zürich, Dienstabteilung Recht, Beschwerdegegner,
betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2019 sowie direkte Bundessteuer 2019, hat sich ergeben: I. A deklarierte in seiner Steuererklärung für das Jahr 2019 ein steuerbares Einkommen von Fr. … für die Staats- und Gemeindesteuern sowie von Fr. … für die direkte Bundessteuer. Als Abzüge führte er jeweils Fr. … als geleistete Unterhaltsbeiträge an seine geschiedene Ehefrau sowie an sie bezahlte Rentenleistungen von Fr. … auf (entsprechend 40 % der gesamthaft aufgeführten Fr. …). Weiter deklarierte er ein steuerbares Vermögen von Fr. … Das kantonale Steueramt veranlagte A am 6. August 2021 mit einem steuerbaren (und satzbestimmenden) Einkommen von Fr. … für die Staats- und Gemeindesteuern sowie von Fr. … für die direkte Bundessteuer. Die geltend gemachten Abzüge wurden bei der Bestimmung des steuerbaren Einkommens nicht steuermindernd berücksichtigt. Das steuerbare Vermögen wurde schliesslich auf Fr. … festgesetzt. Nachdem A am 13. August 2021 Einsprache erhob, unterbreitete das kantonale Steueramt ihm am 6. September 2021 einen unveränderten Einschätzungs- respektive Veranlagungsvorschlag für die Staats- und Gemeindesteuern sowie für die direkte Bundessteuer, jedoch mit einer erweiterten Begründung. A hielt mit Schreiben vom 13. September 2021 an seinen Einsprachen fest. Das kantonale Steueramt wies diese am 1. Oktober 2021 ab. II. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel wies das Steuerrekursgericht am 13. Mai 2022 ab. III. Mit Beschwerde vom 9. Juni 2022 beantragt A sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sowie die Zulassung von Abzügen bei den Staats- und Gemeindesteuern sowie bei der direkten Bundessteuer in Höhe von Fr. … für geleistete Unterhaltsbeiträge und von Fr. … für geleistete Rentenleistungen. Mit Präsidialverfügung vom 14. Juni 2022 wurden die Verfahren betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2019 (SB.2022.00038) und direkte Bundessteuer 2019 (SB.2022.00039) vereinigt. Während sich das Steueramt der Gemeinde B und die Eidgenössische Steuerverwaltung nicht vernehmen liessen und das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung verzichtete, beantragte das kantonale Steueramt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Der Einzelrichter erwägt: 1. 1.1 Die Beschwerden bezüglich Staats- und Gemeindesteuern 2019 (SB.2022.00038) und direkter Bundessteuer 2019 (SB.2022.00039) betreffen denselben Pflichtigen sowie dieselbe Sach- und Rechtslage, weshalb sie mit Präsidialverfügung vom 14. Juni 2022 zu Recht vereinigt wurden. 1.2 Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht betreffend die Staats- und Gemeindesteuern können laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden. Für die Beschwerde an das Verwaltungsgericht als weitere verwaltungsunabhängige kantonale Instanz im Bereich der direkten Bundessteuer gelten laut Art. 145 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG) die Vorschriften von Art. 140 bis 144 DBG über das Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Rekurskommission "sinngemäss", was nach der Rechtsprechung dahingehend auszulegen ist, dass die Überprüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts gleich wie bei den Staats- und Gemeindesteuern auf die Rechtskontrolle beschränkt ist (BGE 131 II 548 E. 2.5; vgl. RB 1999 Nr. 147). 2. 2.1 Der Einkommenssteuer unterliegen alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte (§ 16 Abs. 1 StG; Art. 16 Abs. 1 DBG). Von den Einkünften abgezogen werden namentlich die Unterhaltsbeiträge an den geschiedenen, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebenden Ehegatten (vgl. § 31 Abs. 1 lit. c StG; Art. 33 Abs. 1 lit. c DBG). 2.2 Unterhaltsbeiträge (Alimente) sind regelmässig oder unregelmässig wiederkehrende Unterstützungen und Unterhaltsleistungen zur Deckung des laufenden Lebensbedarfs. Unterhaltsleistungen sind nur abzugsfähig, wenn sie als Rente ausbezahlt werden. Gilt der Unterhaltspflichtige die Verpflichtung zur Leistung von Unterhalt durch eine Kapitalzahlung ab, fällt diese Leistung unter die einkommenssteuerfreien Leistungen in Erfüllung familienrechtlicher Verpflichtungen gemäss § 24 lit. e StG bzw. Art. 24 lit. e DBG. Als Korrelat zur Steuerfreiheit lässt sich die Kapitalleistung nicht gestützt auf § 31 Abs. 1 lit. c StG respektive Art. 33 Abs. 1 lit. c DBG abziehen, selbst wenn das Kapital in Raten ausbezahlt wird. Diese Betrachtungsweise kann aber nur gelten, wenn die Kapitalform bei der Festlegung der Unterhaltsleistungen zum Vornherein vorgesehen war (sie also z. B. in der Scheidungskonvention vorgesehen war) (BGE 125 II 183, E. 8; BGr, 16. März 2000, 2P.252, E. 4b; Felix Richner et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. A., Zürich 2021, § 31 N 62, N 72; Felix Richner et al., Handkommentar zum DBG, 3. A., Zürich 2016, Art. 33 DBG N. 59). 2.3 Der Pflichtige machte in seiner Steuererklärung für das Jahr 2019 Fr. … als abzugsfähige Unterhaltsbeiträge geltend. Die betreffenden Zahlungen in Höhe von Fr. … und Fr. … (entsprechend je EUR … unter Berücksichtigung des Wechselkurses) tätigte er am 4. Juli und 30. Dezember 2019. In seiner Beschwerde wendet der Pflichtige hingegen ein, mindestens acht Unterhaltszahlungen geleistet zu haben. Die von ihm aufgeführten, zusätzlichen Zahlungen an seine geschiedene Ehefrau betreffen jedoch nicht die Steuerperiode 2019, weshalb sie für das vorliegende Verfahren irrelevant sind. 2.4 Die Unterhaltsschuld des Pflichtigen gründet auf einem gerichtlichen Vergleich vor dem 3. Senat des Kammergerichts in Berlin vom 17. Mai 2019, in welchem die Parteien übereinkamen, dass der Pflichtige seiner geschiedenen Ehefrau anstelle von monatlichen Unterhaltsbeiträgen einen Betrag von total EUR … bezahlt, zahlbar in drei Raten. Es wurde somit von vornherein unmissverständlich eine Kapitalzahlung vereinbart, die Zahlung der Summe in drei Raten ändert daran nichts. Ziff. 3 des Vergleichs hält überdies klar den Verzicht auf weiteren nachehelichen Unterhalt fest, selbst für den Fall der Not. Auf die Festsetzung regelmässig wiederkehrender Unterhaltsbeiträge in Form einer Rente, welche der Deckung des laufenden Lebensbedarfs der Leistungsempfängerin dienen würde, wurde somit verzichtet. Es liegen folglich keine abzugsfähigen Unterhaltsbeiträge gemäss § 31 Abs. 1 lit. c StG bzw. Art. 33 Abs. 1 lit. c DBG vor. 3. 3.1 In seiner Steuererklärung 2019 führte der Pflichtige weiter Fr. … als geleistete Rentenleistung auf, wovon ein Anteil von 40 %, entsprechend Fr. …, abzugsfähig sei. Sinngemäss beruft sich der Pflichtige daher darauf, in der Steuerperiode 2019 eine teilweise abzugsfähige Leibrente im Sinn von § 31 Abs. 1 lit. b StG bzw. Art. 33 Abs. 1 lit. b DBG geleistet zu haben. 3.2 Unter dem Begriff der Leibrente versteht man die vom Leben einer Person abhängige vertragliche Verpflichtung des Rentenschuldners, dem Rentengläubiger zeitlich wiederkehrende Leistungen zumeist in Form von Geld zu erbringen. Als Leibrenten abzugsfähig im Sinn von § 31 Abs. 1 lit. b StG bzw. Art. 33 Abs. 1 lit. b DBG sind namentlich güterrechtliche Ansprüche, die in Rentenform gezahlt werden (Felix Richner et al., § 22 StG N 58 ff.). 3.3 Der Pflichtige verpflichtete sich mit ergänzender Scheidungsvereinbarung vom 14. Februar 2019, seiner geschiedenen Ehefrau im Rahmen des mit der Scheidung verbundenen Vorsorgeausgleichs Fr. …zu überweisen, zahlbar an die zuständige Vorsorgeeinrichtung. Gemäss Vorsorgeausweis des Pflichtigen vom 1. Januar 2020 wurde der Übertrag im Jahr 2019 wie vorgesehen durchgeführt. Der Pflichtige wendet diesbezüglich jedoch ein, dass es sich hierbei entgegen den Ausführungen der Vorinstanz nicht um einen steuerneutralen Vorgang handeln würde, da die Empfängerin die von ihr bezogenen Rentenleistungen zu versteuern habe. Sinngemäss beruft er sich damit auf das Kongruenz- oder Korrespondenzprinzip, gemäss welchem auf der Seite des Leistungsschuldners abgezogen werden kann, was auf Empfängerseite steuerbar ist. Das Korrespondenzprinzip findet auch im Bereich der Leibrenten Anwendung (BGE 138 II 31, E. 6.2.1; BGr, 18. Dezember 2019, 2C_139/2019, E. 2.1.4.) Eine allfällige Steuerpflicht der (Alters-)Renten der vormaligen Ehefrau des Pflichtigen in ihrer Heimat führt allerdings nicht zur (teilweisen) steuerlichen Abzugsfähigkeit der seitens des Pflichtigen geleisteten Vorsorgeausgleichszahlung, denn das steuerbegünstigte Korrelat zur Steuerpflicht von Altersrenten im Zeitpunkt des Bezuges ist die Abzugsfähigkeit der früher geleisteten Beiträge an die berufliche Vorsorgeeinrichtung. Entscheidend ist vorliegend allerdings die Einmaligkeit der geleisteten Vorsorgeausgleichszahlung, denn damit mangelt es an einer Rente im Sinne von zeitlich wiederkehrenden Leistungen. Eine Ausrichtung von Rentenzahlungen des Pflichtigen an seine geschiedene Ehefrau im Rahmen des Vorsorgeausgleichs war weder vorgesehen noch wäre eine solche gesetzlich zulässig. Da es für die Abzugsfähigkeit gemäss § 31 Abs. 1 lit. b StG bzw. Art. 33 Abs. 1 lit. b DBG folglich am Rentenerfordernis mangelt, liegt keine vom Einkommen des Pflichtigen abzugsfähige Leibrente vor. Der vorinstanzliche Entscheid ist somit zu bestätigen und die (vereinigten) Beschwerden des Pflichtigen sind abzuweisen. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 144 Abs. 1 DBG in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2) und es steht ihm keine Umtriebsentschädigung zu (§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 64 Abs. 1–3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG] in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2 DBG). Demgemäss erkennt der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde SB.2022.00038 betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2019 wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde SB.2022.00039 betreffend direkte Bundessteuer 2019 wird abgewiesen. 3. Die
Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2022.00038 wird festgesetzt auf 4. Die
Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2022.00039 wird festgesetzt auf 5. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 6. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 7. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 8. Mitteilung an: e) die Eidgenössische Steuerverwaltung. |