{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2023-02-21", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-SB-2022-00042_2023-02-21.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=223038&W10_KEY=13955788&nTrefferzeile=45&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "9d546ca93739d226551f7a55dcbf7c5c"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" SB.2022.00042"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 21.02.2023  SB.2022.00042"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 21.02.2023  SB.2022.00042"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 21.02.2023  SB.2022.00042"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Staats- und Gemeindesteuern 2019 | [Der Pflichtige zahlte der Pflichtigen im Heiratsjahr wie bereits vorher einen Haushaltslohn. Umstritten ist, ob und falls ja, in welchem Umfang dieser Lohn als Einkunft aus unselbst\u00e4ndiger Erwerbst\u00e4tigkeit zu besteuern ist und ob und falls ja, in welchem Umfang die darauf bezahlten Sozialabgaben abziehbar sind.] Es ist unbestritten, dass es sich beim Haushaltseinkommen um Einkommen aus unselbst\u00e4ndiger Erwerbst\u00e4tigkeit handelt. Das Haushaltsgeld verliert nach der Heirat seinen Charakter als Einkommen aus unselbst\u00e4ndiger Erwerbst\u00e4tigkeit zum Unterhalt durch die Heirat. Das Haushaltseinkommen ist nicht anders zu behandeln als jedes andere ausserhalb des Haushalts erzielte unselbst\u00e4ndige Einkommen. Folglich ist der Haushaltslohn bis zur Heirat als unselbst\u00e4ndiges Einkommen von der Pflichtigen zu versteuern und die geltend gemachten Berufsauslagen sind anteilsm\u00e4ssig zum Abzug zuzulassen (E 2) Gutheissung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:25:08", "Checksum": "944f492078ae5fa98a3699c75a8a27bc"}