{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2022-10-19", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-SB-2022-00047_2022-10-19.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=222722&W10_KEY=13955797&nTrefferzeile=59&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "eee754e70435c8c87e82f97ce223f811"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" SB.2022.00047"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 19.10.2022  SB.2022.00047"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 19.10.2022  SB.2022.00047"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 19.10.2022  SB.2022.00047"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Quellensteuer 1.1.-31.12.2014 | [Geltendmachung eines steuerrechtlichen Wohnsitzes ausserhalb der Schweiz zwecks R\u00fcckerstattung der Quellensteuer auf Kapitalleistungen von Vorsorgeeinrichtungen mit Sitz in der Schweiz]. F\u00fcr die Verteilung beziehungsweise die Abgrenzung der Besteuerungshoheiten ist im internationalen Verh\u00e4ltnis die Ans\u00e4ssigkeit einer Person massgebend. Im Ans\u00e4ssigkeitsstaat unterliegen die ans\u00e4ssigen Personen grunds\u00e4tzlich f\u00fcr ihr gesamtes weltweites Einkommen und Verm\u00f6gen der Besteuerung (unbeschr\u00e4nkte Steuerpflicht; Welteinkommensprinzip). Der andere Staat hingegen darf die \u2013 zwar nach seinem innerstaatlichen Recht bei ihm ans\u00e4ssige Person \u2013 nur noch in den Grenzen des Abkommens f\u00fcr die Besteuerung im Quellenstaat besteuern (E. 2.3). Was die interkantonale oder internationale Festlegung des direktsteuerlichen Lebensmittelpunkts betrifft, h\u00e4ngen die Beweisf\u00fchrungs- und Beweislast massgeblich davon ab, ob es sich um den (angeblichen) Wegzug (in einen anderen Kanton oder einen anderen Staat) oder den (angeblichen) Zuzug (aus einem anderen Kanton oder einen anderen Staat) handelt. Grunds\u00e4tzlich stellt sich der Wegzug als steuermindernde oder -ausschliessende Tatsache dar und hat die steuerpflichtige Person daher die Sachumst\u00e4nde nachzuweisen, aus denen hervorgeht, dass ein neuer Lebensmittelpunkt entstanden ist (E. 2.6.1). Vorliegend misslingt dem Pflichtigen der Beweis, den steuerrechtlichen Wohnsitz im Jahr 2014 in ... gehabt zu haben. Die Wohnung in ... stand dem Pflichtigen schon seit Jahren zur Verf\u00fcgung und diente im streitrelevanten Zeitraum zwischenzeitlich h\u00f6chstens als Provisorium, ohne dass weitere \u00c4nderungen vorgenommen worden w\u00e4ren. Das Kriterium der Absicht dauernden Verbleibens war jedenfalls nicht erf\u00fcllt.  Abweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:09:33", "Checksum": "55229fadd6cfadc6573afea4a09d795a"}