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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
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SB.2022.00049
Urteil
der 2. Kammer
vom 28. September 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Ivana Devcic.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinde B,
vertreten durch
das Steueramt der Gemeinde B,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Steuererlass
(Staats- und Gemeindesteuern 2010, 2011, 2012),
hat sich ergeben:
I.
A
(nachfolgend: der Pflichtige) ersuchte am 19. August 2019 bzw. 2. September
2021 um Erlass der noch offenen Staats- und Gemeindesteuern 2010, 2011 und 2012
in Höhe von Fr. …Mit Entscheid vom 24. November 2021 wies der
Finanzausschuss der Gemeinde B das Erlassgesuch ab.
II.
Der
hiergegen erhobene Rekurs wurde von der Finanzdirektion des Kantons Zürich mit
Verfügung vom 15. Juni 2022 ebenfalls abgewiesen.
III.
Mit Beschwerde vom 5. Juli 2022 beantragte der
Pflichtige dem Verwaltungsgericht sinngemäss, es sei das Gesuch um Steuererlass
gutzuheissen. Eventualiter sei ihm ein Teilerlass von Fr. … zu gewähren
und der Restbetrag von Fr. … per 30. Juni 2022 fällig zu stellen.
Subeventualiter sei ihm eine Stundung von Fr. .. .zu gewähren, bis der
Pflichtige mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft eine Einigung betreffend
deren Ersatzforderungen von Fr. … und Fr. … ihm gegenüber erzielt
habe; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Mit Präsidialverfügung vom 7. Juli 2022 setzte das
Verwaltungsgericht der jeweiligen Beschwerdegegnerschaft sowie der Vorinstanz
Frist zur Einreichung der Verfahrensakten und zur Einreichung einer
Beschwerdeantwort bzw. zur freigestellten Vernehmlassung.
Mit Eingabe vom 2. August 2022 reichte der
Pflichtige dem Verwaltungsgericht ein Arztzeugnis vom 12. Mai 2022 ein.
Während die Finanzdirektion mit Eingabe vom 10. August
2022 die erbetenen Verfahrensakten einreichte und die Abweisung der Beschwerde
unter Kostenfolgen zulasten des Pflichtigen beantragte, liess sich der Finanzausschuss der Gemeinde B
nicht vernehmen.
Mit Eingabe vom 12. September
2022 reichte der Pflichtige beim Verwaltungsgericht ein
Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 6. September 2022 nach.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Das Verwaltungsgericht hat sich im Beschwerdeverfahren
bei Anfechtung eines Erlassentscheids auf die Prüfung zu beschränken, ob die
Vorinstanzen das ihnen zustehende Ermessen rechtsverletzend ausgeübt haben
(VGr, 25. September 2014, SB.2014.00068, E. 1.1; VGr, 27. Juni
2012, SB.2011.00093, E. 2.3, je mit Hinweisen).
1.2 Anders als bei der Beschwerde gegen Entscheide des
Steuerrekursgerichts besteht im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren
gegen Erlassentscheide kein Novenausschluss, weil das Verwaltungsgericht hier
als einziges Gericht amtet (§ 52 Abs. 2 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] e contrario).
Infolgedessen sind bis zum Ablauf der Beschwerdefrist neue tatsächliche
Behauptungen und Beweismittel zulässig (VGr, 6. Dezember 2017,
SB.2017.00094/95, E. 1.2.1).
2.
2.1
2.1.1 Nach § 183 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997
(StG) können Steuerpflichtigen, deren Leistungsfähigkeit durch besondere
Verhältnisse, wie aussergewöhnliche Belastungen durch den Unterhalt der
Familie, andauernde Arbeitslosigkeit oder Krankheit, Unglücksfälle, Verarmung,
Erwerbsunfähigkeit oder andere Umstände beeinträchtigt ist, die Staats- und
Gemeindesteuern ganz oder teilweise erlassen werden. Die gesetzlichen
Bestimmungen zum Erlassverfahren werden durch die Weisung der Finanzdirektion
über Erlass und Abschreibung von Staats- und Gemeindesteuern vom 14. März
2016, Zürcher Steuerbuch (ZStB), Nr. 183.1 (nachfolgend: Weisung)
konkretisiert. Letztere sind vom Verwaltungsgericht zumindest insoweit
mitzuberücksichtigen, als sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht
werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen bzw.
keine triftigen Gründe einer Anwendung entgegenstehen (BGE 121 II 473 E. 2.b;
BGE 141 II 199 E. 5.5; BGE 142 II 182 E. 2.3.3).
2.1.2
Eine Notlage liegt nach der Weisung, Rz. 7 ff. vor, wenn der
ganze geschuldete Betrag in einem Missverhältnis zur finanziellen
Leistungsfähigkeit der steuerpflichtigen Person steht. Bei natürlichen Personen
ist ein Missverhältnis insbesondere dann gegeben, wenn die Steuerschuld trotz
Einschränkung der Lebenshaltungskosten auf das Existenzminimum in absehbarer
Zeit nicht vollumfänglich beglichen werden kann. Umgekehrt ist eine Notlage
insbesondere dann zu verneinen, wenn die das Existenzminimum übersteigenden
Überschüsse eine Rückzahlung der ausstehenden Steuerforderungen innert zwei bis
drei Jahren erlauben (Felix Richner et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz,
4. A., Zürich 2021, § 183 StG N. 26; vgl. auch VGr, 6. Dezember
2017, SB.2017.00094/95, E. 2.1.3).
2.1.3
Der Steuererlass kann gemäss der Weisung Rz. 17 insbesondere dann ganz oder teilweise abgelehnt werden, wenn
die steuerpflichtige Person ihre Pflichten im Veranlagungsverfahren
schwerwiegend oder wiederholt verletzt hat, sodass eine Beurteilung der
finanziellen Situation in der betreffenden Steuerperiode nicht mehr möglich
ist; ab der Steuerperiode, auf die sich das Erlassgesuch bezieht, trotz
verfügbarer Mittel keine Rücklagen vorgenommen hat; im Zeitpunkt der Fälligkeit
der Steuerforderung trotz verfügbarer Mittel keine Zahlungen geleistet hat; die
mangelnde Leistungsfähigkeit durch freiwilligen Verzicht auf Einkommen oder
Vermögen ohne wichtigen Grund, durch übersetzte Lebenshaltung oder dergleichen
leichtsinnig oder grobfahrlässig herbeigeführt hat; während des
Beurteilungszeitraums andere Gläubigerinnen oder Gläubiger bevorzugt behandelt
hat.
2.1.4
Auch eine Überschuldung steht – aussergewöhnliche Umstände ausgenommen –
einem Steuererlass entgegen, weil der Staat sonst zugunsten anderer Gläubiger
auf seinen gesetzlichen Anspruch verzichten würde und der Erlass dem
Steuerpflichtigen selbst und nicht dessen Gläubigern zugutekommen soll (vgl.
Weisung, Rz. 3). Bei Überschuldung kann ein Erlass deshalb grundsätzlich
nur in dem Umfang gewährt werden, wie die anderen Gläubiger ebenfalls ganz oder
teilweise auf ihre Forderungen verzichten und dies zur dauerhaften Sanierung
der wirtschaftlichen Lage der um Erlass ersuchenden Person beiträgt (Weisung, Rz. 11).
2.1.5
Seinem Wesen nach bedeutet Steuererlass den nachträglichen, endgültigen
Verzicht des Gemeinwesens auf einen ihm zustehenden steuerrechtlichen Anspruch,
mit welchem das öffentliche Vermögen verringert wird. Ein solcher erfolgt
letztlich jeweils mit Rücksicht auf die "Person" der
Steuerschuldnerin oder des Steuerschuldners, welche bzw. welcher aus
humanitären, sozialpolitischen oder volkswirtschaftlichen Gründen nicht in
ihrer bzw. seiner wirtschaftlichen Existenz gefährdet werden soll (Ernst Blumenstein/Peter
Locher, System des schweizerischen Steuerrechts, 7. A., Zürich 2016, S. 421 f).
Der Steuererlass hat indessen infolge der verfassungsrechtlichen Grundsätze der
Allgemeinheit und Gleichmässigkeit der Besteuerung sowie der Besteuerung nach
der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Art. 127 Abs. 2 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
[BV]) die seltene Ausnahme zu bleiben. Ansonsten würde es zur Benachteiligung
derjenigen Steuerzahler kommen, welche ihrer Zahlungspflicht trotz der
spürbaren finanziellen Belastung nachkommen. Anstelle eines Erlasses der
Steuern ist denn jeweils auch die Möglichkeit einer Stundung oder anderer
Zahlungserleichterungen vorgesehen (Art. 177 StG).
2.1.6 Die gesuchstellende Person hat dieselben Verfahrensrechte
und Verfahrenspflichten wie im Rekurs- und Beschwerdeverfahren bei
Einschätzungen für die Staatssteuern (§ 185 Abs. 2 StG). Sie hat der
Erlassbehörde umfassende Auskunft über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse zu
erteilen. Auf das Erlassverfahren sind die allgemeinen Verfahrensvorschriften
(§§ 119 ff. StG und §§ 2 ff. der Verordnung zum Zürcher
Steuergesetz vom 1. April 1998) sinngemäss anwendbar (Weisung, Rz. 30).
So entscheidet die Erlassbehörde über das Erlassgesuch aufgrund aller für die
Beurteilung der Voraussetzungen und der Ablehnungsgründe wesentlichen
Tatsachen, insbesondere aufgrund der gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der
gesuchstellenden Person im Zeitpunkt des Entscheids, der Entwicklung ab der
Steuerperiode, auf die sich das Gesuch bezieht, der wirtschaftlichen Aussichten
der gesuchstellenden Person und der von der gesuchstellenden Person getroffenen
Massnahmen zur Verbesserung ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit (Weisung, Rz. 32).
Die Erlassbehörde prüft, wieweit die Zahlung der geschuldeten Steuer aus dem
Vermögen zumutbar ist (Weisung, Rz. 34). Nach
der allgemeinen Regel im Steuerverfahren trägt der Pflichtige die Beweislast
für Tatsachen, welche die Steuerschuld mindern oder aufheben (vgl. BGr, 21. April
2010, 2C_574/2009, E. 4.2; BGr, 4. Dezember 2009, 2C_452/2009, E. 2.1).
Da die erlassbegründenden Umstände zu den
steueraufhebenden Tatsachen gehören, sind sie durch die um Erlass ersuchende
Person nachzuweisen und von dieser mittels einer substanziierten Sachdarstellung
vorzubringen (VGr, 2. Februar 2022, SB.2021.00125, E. 2.1.6, mit
Hinweis). Blosse Behauptungen reichen nicht aus. Gelingt dem Steuerpflichtigen
der entsprechende Nachweis nicht, muss demzufolge zu seinen Ungunsten
angenommen werden, die behaupteten Tatsachen hätten sich nicht verwirklicht
(vgl. VGr, 23. Juli 2014, SB.2014.00056 E. 3.2, mit Hinweisen). Da
zudem die natürliche Vermutung besteht, dass die steuerpflichtige Person alle
sie entlastenden Umstände von sich aus vorbringt, besteht ihre Obliegenheit zur
Mitwirkung hinsichtlich solcher Tatsachen auch darin, sie geltend zu machen,
darzutun und nachzuweisen (RB 1987 Nr. 35).
2.2
2.2.1 Aus
den vorstehenden Ausführungen (E. 2.1) wird deutlich, dass – entgegen der
Auffassung des Pflichtigen – ein Steuererlass nicht automatisch gewährt werden muss, auch wenn sich der
Pflichtige derzeit in einer Notlage befinden sollte. Zwar führt der Pflichtige
in seinem Erlassgesuch vom 5. Juli 2022 aus, dass die Bundesanwaltschaft
seine sämtlichen Vermögenswerte aufgrund eines seit längerer Zeit andauernden
Verfahrens rechtskräftig eingezogen habe zwecks Begleichung von
Verfahrenskosten und zur Deckung der auferlegten Ersatzforderungen von Fr. ...
sowie nicht rechtskräftiger Ersatzforderungen von weiteren Fr. … Sodann
sei er im Umfang von Fr. … verschuldet, weshalb er sich in prekären finanziellen
Verhältnissen befinde. Selbst eine derartige finanzielle Situation alleine
genügt, wie nachfolgend aufgezeigt wird, nicht für die Gewährung eines Steuererlasses.
2.2.2
Die Vorinstanzen verweigerten
dem Pflichtigen einen Steuererlass
unter anderem, weil er seine
aktuellen Einkommens- und Vermögenssituation trotz Aufforderung zur Einreichung
einer Aufstellung über Einnahmen/Ausgaben nicht nachvollziehbar habe darlegen
können. Soweit der Pflichtige vorbringt, dass die Vorinstanzen es unterlassen
hätten zu berücksichtigen, dass die Eidgenossenschaft seine sämtlichen
Vermögenswerte zur Begleichung von Verfahrenskosten sowie zur Deckung von
Ersatzforderungen rechtskräftig eingezogen habe, so ist ihm entgegenzuhalten,
dass er selbst vor Verwaltungsgericht seine finanzielle Situation nicht offenzulegen
vermochte. Dies obwohl der Pflichtige die
Beweislast für Tatsachen, welche die Steuerschuld mindern oder aufheben, trägt.
Nach wie vor ist unbekannt, mit welchen Mitteln er seinen Lebensunterhalt
bestreitet. Zwar gibt er weiterhin an, dass er durch
Familienmitglieder unterstützt werde. Entsprechende Nachweise fehlen indes gänzlich.
Aus der spärlichen Aktenlage gehen lediglich die im Erlassformular sowie in der
Aufstellung über Einnahmen/Ausgaben aufgeführten Vermögenswerte vor. Diese
Angaben reichen jedoch nicht aus, um sich ein umfassendes Bild über die
Einkommens- und Vermögenssituation des Pflichtigen zu machen, zumal er
praktisch keine Belege eingereicht hat. Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend
festhält, ist es unter anderem nicht nachvollziehbar, weshalb der Pflichtige
für die in seinem Eigentum stehende Wohnung einen monatlichen Mietzins von Fr. …
bezahlen sollte. Anhand der vorhandenen Informationen kann nach wie vor eine
Existenzminimumberechnung des Pflichtigen und damit eine verlässliche
Beurteilung seiner Leistungsfähigkeit nicht vorgenommen werden. Grundsätzlich
hat der Pflichtige die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (vgl. E. 2.1.6).
In welcher Hinsicht er sich dennoch in einer Notlage gemäss der Weisung Rz. 7 ff.
befindet und ob eine Tilgung der Steuerschuld in der Höhe von Fr. … für
ihn überhaupt möglich erscheint, kann aufgrund seiner Überschuldung hingegen
offenbleiben. Der Zweck eines Erlassverfahrens liegt in einer
langfristigen und dauernden Sanierung der gesuchstellenden Person, was jedoch
bei der hohen Gesamtverschuldung des Pflichtigen ohnehin ausgeschlossen ist.
Wie die Vorinstanzen hierzu zutreffend festgestellt haben, machen die ausstehenden
Steuerausstände beim Pflichtigen lediglich einen geringfügigen Anteil seiner
Gesamtverschuldung aus, weshalb ein Steuererlass vorliegend keine langfristige
und dauernde Sanierung des Pflichtigen bewirken und damit nicht den eigentlichen
Zweck erfüllen würde.
2.2.3 Überdies stehen auch die Schulden des
Beschwerdeführers einem Steuererlass entgegen, zumal der Pflichtige durch die
bevorzugte Behandlung anderer Gläubiger den Ausschlussgrund für einen
Steuererlass ebenfalls erfüllt. So ist der Vorinstanz zu folgen, wonach der
Pflichtige in seiner Steuererklärung 2020 Schulden in Höhe von Fr. … und
im Jahr 2021 solche von Fr. … geltend machte sowie vorbrachte, dass er
Schuldzinsen auf Hypotheken beglichen habe. Indem der Pflichtige lediglich jene
Gläubiger befriedigte, ohne dass er zeitgleich auch Schulden bei der
Beschwerdegegnerin im selben Masse beglichen hatte, hat er die Ersteren
bevorzugt. Folglich kann ohne Weiteres von einer Gläubigerbevorzugung während
des Beurteilungszeitraums gesprochen werden. Auch gehen diese Schulden und die
damit einhergehende Notlage – mit Ausnahme seiner geltend gemachten
Gesundheitskosten im Rahmen seiner Krebsbehandlung – auf andere Ursachen zurück
als auf jene, welche in der Rz. 10 lit. a und b der Weisung anerkannt
werden. Soweit eine Notlage auf andere Ursachen als auf jene in der Weisung in Rz. 10
festgehaltenen zurückgeht, kann die Erlassbehörde nicht zugunsten anderer
Gläubiger auf die gesetzlichen Ansprüche des Staates und der Gemeinde
verzichten. Ein allfälliger Erlass kann stattdessen nur gewährt werden, wenn
andere Gläubiger ganz oder teilweise auf ihre Forderungen verzichten, wobei der
Erlass lediglich im selben prozentualen Umfang erfolgen darf, wie der Verzicht
der übrigen Gläubiger auf ihre Forderung. Zudem muss der Erlass zur dauerhaften
Sanierung der wirtschaftlichen Lage der gesuchstellenden Person beitragen. Vorliegend bringt der Pflichtige trotz des Umstands,
dass bereits die Vorinstanz in ihrem Entscheid das Fehlen eines
Gläubigerverzichtsnachweises zu seinen Ungunsten
würdigte, selbst vor Verwaltungsgericht keine Belege vor, die ein
Entgegenkommen der Gläubiger belegen würden. Damit ist nach wie vor davon
auszugehen, dass ein Steuererlass letztlich lediglich den Gläubigern des
Pflichtigen zugutekommen würde, ohne nachhaltig zur dessen Sanierung
beizutragen. Daher kann auch aus
diesem Grund der begehrte Steuererlass nicht bewilligt werden.
Nach dem
Gesagten besteht folglich auch kein Raum, dem Pflichtigen einen Teilerlass zu
gewähren.
Demgemäss haben die Vorinstanzen das ihnen eingeräumte
Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt und die Erlassvoraussetzungen jeweils zu
Recht verneint. Die Beschwerde des Pflichtigen ist damit abzuweisen.
3.
Soweit der Pflichtige beantragt,
es sei ihm eine Stundung von Fr. … zu gewähren, bis der Pflichtige mit der
Schweizerischen Eidgenossenschaft eine Einigung betreffend deren
Ersatzforderungen von Fr. … und Fr. … ihm gegenüber erzielt hat, ist
Folgendes festzuhalten:
Bei ganz oder teilweise
verweigertem Erlass der Staats- und Gemeindesteuern kann der zur Gewährung von
Zahlungserleichterungen zuständigen kantonalen Behörde empfohlen werden, eine
Stundung zu gewähren oder Ratenzahlungen zu bewilligen, sofern solches aufgrund
der wirtschaftlichen Verhältnisse der gesuchstellenden Person in Betracht zu
ziehen ist. Vorliegend ist der Beschwerdeführer aufgrund seiner belegten
gesundheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit möglicherweise (noch) nicht in der Lage,
seine Steuerausstände innert nützlicher Frist zu begleichen. Es rechtfertigt
sich deshalb, dem kantonalen Steueramt zumindest eine allfällige kurzzeitige
Stundung eines Teils der Steuerausstände zu empfehlen, wobei aber sowohl die
aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse als auch das Rückzahlungspotenzial des
Beschwerdeführers zu berücksichtigen ist.
4.
Das Erlassverfahren ist grundsätzlich kostenfrei. Bei einem
offensichtlich unbegründeten Erlassgesuch kann der gesuchstellenden Person aber
eine vom Zeitaufwand abhängige Spruch- und Schreibgebühr auferlegt werden (vgl.
Weisung, Rz. 58). Die grundsätzliche Kostenfreiheit gilt überdies nur für
das verwaltungsinterne Verfahren, nicht aber für das anschliessende
Rechtsmittelverfahren (§ 185 StG in Verbindung mit § 19 der
Verordnung zum Steuergesetz vom 1. April 1998 [VO StG]). Gleichwohl
sieht die verwaltungsgerichtliche Praxis aufgrund der oftmals besonderen
Verhältnisse bei Steuererlassgesuchen häufig von einer Kostenauflage ab (vgl. § 151
Abs. 3 in Verbindung mit § 185 Abs. 2 StG).
Vorliegend rechtfertigt es sich,
die Verfahrenskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen, da der Pflichtige –
soweit ersichtlich – erstmals um einen Steuererlass ersucht hatte. Der Pflichtige
wird aber darauf hingewiesen, dass in zukünftigen Erlassverfahren bereits erstinstanzlich
und aufwandsgemäss Kosten erhoben werden könnten, wenn sich diese als offensichtlich
unbegründet herausstellen sollten. Eine Umtriebsentschädigung steht dem unterliegenden
Pflichtigen nicht zu (vgl. § 185 Abs. 2 in Verbindung mit § 152
StG und § 17 VRG).
5.
Die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 (BGG) steht bei Entscheiden über den Erlass von Abgaben
lediglich dann zur Verfügung, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher
Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders
bedeutenden Fall handelt (Art. 83 lit. m BGG). Ansonsten ist
lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG
zulässig.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Sache
wird im Sinn der Erwägungen dem Steueramt der Gemeinde B zur allfälligen
Gewährung von Zahlungserleichterungen weitergeleitet.
3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 570.-- Total der Kosten.
4. Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
5. Eine Umtriebsentschädigung
wird nicht zugesprochen.
6. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
7. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Finanzdirektion des Kantons Zürich;
c) das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts.