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Geschäftsnummer: SB.2022.00054  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 29.11.2022
Spruchkörper: 2. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Steuerrecht
Betreff:

Staats- und Gemeindesteuern 2019


Abzugsfähigkeit und Pauschalisierung von Vermögensverwaltungskosten / Limitierung des Pauschalabzugs auf maximal 3 Promille bei hohen Depotwerten. Kognition und Novenverbot im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (E. 1). Steuerrechtliche Definition der abzugsfähigen Verwaltungskosten: Nicht abzugsfähig sind Kosten, welche über die allgemeine Verwaltung hinausgehen und entweder eine Wertvermehrung bewirken oder im Bereich der Lebenshaltung anfallen (E. 2.1), insbesondere auch nicht die Anlageberatung bzw. ein über Vorkehren administrativ-technischer Art hinausgehendes Portfolio-Management (E. 3.2 f.). Pauschalisierung der Vermögensverwaltungskosten: Bei Depotwerten über Fr. 2 Mio. besteht für eine Pauschalisierung nur Raum, wenn zumindest der Bestand von in den Depotgebühren (noch) nicht berücksichtigten abzugsfähigen Kosten nachgewiesen ist, wobei eine Kumulation von Pauschalabzug und effektiven Kosten unzulässig ist und entgegen dem Wortlaut der einschlägigen Weisung maximal 3 Promille des Steuerwerts des Depots pauschal in Abzug gebracht werden dürfen (E. 2.2 und 3.6). Nachweispflichten der steuerpflichtigen Person (E. 2.3 f. und 3.4). Vorliegend misslingt den Pflichtigen der Nachweis, dass neben den steueramtlich akzeptierten Depotgebühren und Bankspesen weitere abzugsfähige Kosten angefallen sind (E. 3.1 ff.). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass selbst bei einer vorliegend ohnehin nicht verlangten Pauschalisierung höchstens 3 Promille der durch Dritte verwalteten Wertschriften des Privatvermögens (ohne Darlehen und Bankguthaben aller Art) als Vermögensverwaltungskosten hätten in Abzug gebracht werden können, woraus ein tieferer Abzug resultieren würde als vorinstanzlich basierend auf die effektiv nachgewiesenen Verwaltungskosten zugelassen wurde (E. 3.6). Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie Rechtsmittelbelehrung (E. 5 f.). Abweisung der (vereinigten) Beschwerden.
 
Stichworte:
ANLAGEBERATUNG
PAUSCHALABZUG
PAUSCHALISIERUNG
PORTFOLIO-ANLAGEN
VERMÖGENSVERWALTUNGSKOSTEN
Rechtsnormen:
Art. 127 Abs. II BV
Art. 32 Abs. I DBG
Art. 34 lit. a DBG
§ 30 Abs. I StG
§ 33 lit. a StG
§ 33 lit. d StG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

SB.2022.00054
SB.2022.00055

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 29. November 2022

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei, Gerichtsschreiber Felix Blocher.

 

 

 

In Sachen

 

 

1.    A,

2.    B,

 

       Nr. 2 vertreten durch Nr. 1,

Beschwerdeführende,

 

 

gegen

 

 

Kanton Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2019 sowie

direkte Bundessteuer 2019,

hat sich ergeben:

I.  

Mit Einschätzungsentscheid bzw. Veranlagungsverfügung vom 28. Oktober 2021 wurden die Eheleute A und B (nachfolgend: die Pflichtigen) sowohl für die Staats- und Gemeindesteuern als auch die direkte Bundessteuer 2019 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … eingeschätzt bzw. veranlagt. Dabei rechnete das kantonale Steueramt die in Abzug gebrachten Vermögensverwaltungskosten der C AG von Fr. … auf, während es Bankspesen der Bank D und der Bank E in Höhe von Fr. … und Fr. … zum Abzug zuliess. Das steuerbare Vermögen wurde für die Staats- und Gemeindesteuern 2019 deklarationsgemäss auf Fr. … eingeschätzt.

Die hiergegen erhobenen Einsprachen wies das kantonale Steueramt am 9. Februar 2022 ab, soweit sie sich gegen die Aufrechnung der Vermögensverwaltungskosten richteten. Sodann wurde das steuerbare Einkommen bei der direkten Bundessteuer 2019 aufgrund der Gutheissung in einem anderen Punkt auf Fr. … korrigiert, ansonsten aber wurden die Einschätzungs- und Veranlagungsverfügungen vom 28. Oktober 2021 bestätigt.

II.  

Die hiergegen erhobenen Rechtsmittel wies das Steuerrekursgericht am 14. Juni 2022 ab.

III.  

Mit Beschwerde vom 18. Juli 2022 liessen die Pflichtigen dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben, die Vermögensverwaltungsgebühr der C AG in Höhe von Fr. … zum Abzug zuzulassen und das steuerbare Einkommen für die direkte Bundessteuer auf Fr. … und für die "Staats- und Gemeindesteuern 2018" (recte: 2019) auf Fr. … festzusetzen. Weiter wurde um Zusprechung einer Parteientschädigung ersucht.

Mit Präsidialverfügung vom 19. Juli 2022 vereinigte das Verwaltungsgericht die Verfahren SB.2022.00054 betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2019 und SB.2022.00055 betreffend direkte Bundessteuer 2019, zog die vorinstanzlichen Akten bei und lud die übrigen Verfahrensbeteiligten dazu ein, zur Beschwerde Stellung zu nehmen.

Während das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung verzichtete und das Steueramt der Stadt F sich nicht vernehmen liess, beantragte das kantonale Steueramt die Abweisung der Beschwerde. Die Pflichtigen verzichteten auf die Einreichung einer Replik.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht betreffend die Staats- und Gemeindesteuern können laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.

Für die Beschwerde an das Verwaltungsgericht als weitere verwaltungsunabhängige kantonale Instanz im Bereich der direkten Bundessteuer gelten laut Art. 145 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG) die Vorschriften von Art. 140 bis 144 DBG über das Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Rekurskommission "sinngemäss", was nach der Rechtsprechung dahingehend auszulegen ist, dass die Überprüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts gleich wie bei den Staats- und Gemeindesteuern auf die Rechtskontrolle beschränkt ist (BGE 131 II 548 E. 2.5; vgl. RB 1999 Nr. 147).

1.2 Im Beschwerdeverfahren gilt das Novenverbot. Für das Verwaltungsgericht ist somit die gleiche Aktenlage massgebend wie für das Steuerrekursgericht. Tatsachen oder Beweismittel, die nicht spätestens im steuerrekursgerichtlichen Verfahren behauptet bzw. vorgelegt oder angerufen worden sind, dürfen infolgedessen im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht grundsätzlich nicht nachgebracht werden. Vom Novenverbot ausgenommen sind dagegen echte Noven, namentlich neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel, die auf einem Revisions- oder Nachsteu­ergrund beruhen oder der Stützung von geltend gemachten Rechtsverletzungen dienen, die ihrer Natur nach neuer tatsächlicher Vorbringen oder Beweismittel bedürfen (vgl. BGE 131 II 548 E. 2).

2.  

2.1 Bei beweglichem Privatvermögen können gemäss § 30 Abs. 1 StG und Art. 32 Abs. 1 DBG unter anderem die Kosten der Verwaltung durch Dritte abgezogen werden.

Nach der massgeblichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts sind Verwaltungskosten Vergütungen, die der Steuerpflichtige Dritten für die Besorgung der allgemeinen Verwaltung von Vermögensgegenständen, namentlich solcher, die der Kapitalanlage dienen, entrichtet. Hierzu gehören all jene tatsächlichen und rechtlichen Handlungen, welche im Rahmen der Bewirtschaftung von Vermögensobjekten erforderlich sind, wie die Aufbewahrung solcher Gegenstände oder die Einforderung der Vermögenserträge (RB 1988 Nr. 30). Nicht abzugsfähig sind daher Kosten, welche über die allgemeine Verwaltung hinausgehen, also entweder eine Wertvermehrung bewirken (und deshalb im Rahmen eines Kapitalgewinns als Anlagekosten zu berücksichtigen sind) oder im Bereich der Lebenshaltung anfallen (§ 33 lit. a und d StG; Art. 34 lit. a und d DBG).

2.2 Steuerpflichtige sind aufgrund der für die vorliegende Steuerperiode massgeblichen Weisung des kantonalen Steueramts über die Abzugsfähigkeit der Kosten für die Verwaltung von Wertschriften des Privatvermögens vom 11. Juli 2017 (ZStB I Nr. 18/701) berechtigt, für die Verwahrung und Verwaltung von Wertschriften (ohne Darlehen und Bankguthaben aller Art) sowie für das Erstellen des Steuerverzeichnisses durch Dritte pauschal, d. h. ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten, 3 ‰ des Steuerwerts der durch Dritte verwalteten Wertschriften des Privatvermögens, maximal jedoch Fr. 6000.-, entsprechend einem Depotwert von Fr. 2'000'000, in Abzug zu bringen (Abschnitt D.I. der Weisung).

Werden höhere Abzüge geltend gemacht, sind grundsätzlich sowohl die tatsächlich bezahlten Kosten für die Vermögensverwaltung als auch deren Abzugsfähigkeit in vollem Umfang nachzuweisen. Kann indessen bei Belastung einer Pauschalgebühr durch den verwaltenden Dritten die Aufteilung in abzugsfähige und nicht abzugsfähige Kosten nicht nachgewiesen werden, können bei Depotwerten über Fr. 2'000'000.- als Vermögensverwaltungskosten Fr. 6'000.- plus die Hälfte der um den Betrag von Fr. 6'000.- reduzierten Pauschalgebühr in Abzug gebracht werden (Abschnitt D.II. der Weisung). Wurden in Zusammenhang mit der Depotverwaltung bereits (abzugsfähige) Depotgebühren erhoben, obliegt den Steuerpflichtigen der Nachweis, dass in den darüber hinaus belasteten Kosten noch abzugsfähige Vermögensverwaltungskosten enthalten sind, ansonsten auch keine Pauschalisierung mehr vorzunehmen ist. Dies schliesst zwar nicht aus, dass neben Bankinstituten auch Dritte abzugsfähige Dienstleistungen anbieten (vgl. Abschnitt B der Weisung), entbindet den Steuerpflichtigen aber zumindest bei Depotwerten über Fr. 2'000'000.- nicht vom Nachweis, dass effektiv weitere Vermögensverwaltungskosten angefallen sind. Gemäss dem klaren Weisungswortlaut besteht bei Depotwerten über Fr. 2'000'000.- für eine Pauschalisierung nur Raum, wenn zumindest der Bestand von in den Depotgebühren (noch) nicht berücksichtigten abzugsfähigen Kosten nachgewiesen ist (Abschnitt D.II. der Weisung). Überdies ist eine Kumulation des Pauschalabzugs und der effektiven Kosten nicht zulässig, weshalb ein Pauschalabzug nicht zusätzlich, sondern höchstens anstelle der effektiv nachgewiesenen Vermögensverwaltungskosten geltend gemacht werden kann, wenn in letzteren nachgewiesenermassen nicht alle abzugsfähigen Kosten enthalten sind (vgl. auch Tobias F. Rohner, Vermögensverwaltungskosten, ZStP 4/2021, S. 281). Sodann ist über den Wortlaut der Weisung hinaus zu fordern, dass auch bei Depotwerten über Fr. 2'000'000.- die abzugsfähige Pauschale nicht mehr als 3 ‰ des verwalteten Privatvermögens betragen darf, ansonsten die effektiven Kosten und deren Abzugsfähigkeit in voller Höhe nachzuweisen sind (vgl. E. 3.6 nachfolgend sowie VGr, 9. November 2022, SB.2022.00064/65, E. 2.2 und 3.6 [nicht rechtskräftig, zur Publikation auf www.vgrzh.ch vorgesehen]; Felix Richner et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. A., Zürich 2021, § 30 StG N. 22; Rohner, ZStP 4/2021 S. 283).

2.3 Den Nachweis der effektiven Kosten und deren Abzugsfähigkeit hat der Steuerpflichtige spätestens im steuerrekursgerichtlichen Verfahren durch eine substanziierte Sachdarstellung in der Rekurs- bzw. Beschwerdeschrift anzutreten, wobei er die erforderlichen Beweismittel beizulegen oder wenigstens genau zu bezeichnen hat. Fehlt es daran, trifft das Steuerrekursgericht keine weitere Untersuchungspflicht; namentlich hat es nichts vorzukehren, um sich die fehlenden Grundlagen zu beschaffen (RB 1987 Nr. 35, mit Hinweisen). Analoges gilt für den bei Depotwerten über Fr. 2'000'000.- ebenfalls von der steuerpflichtigen Person zu erbringenden Nachweis, dass zusätzlich zu den ausgewiesenen Depotkosten weitere abzugsfähige Vermögensverwaltungskosten zu berücksichtigen sind.

2.4 Vermag der Steuerpflichtige die tatsächlichen Vermögensverwaltungskosten nicht nachzuweisen, muss aufgrund der allgemeinen Beweislastregel zu Ungunsten des für steuermindernde Tatsachen beweisbelasteten Steuerpflichtigen angenommen werden, die behaupteten Tatsachen hätten sich nicht verwirklicht und ist gestützt darauf der Abzug der tatsächlichen Kosten nicht zuzulassen (RB 2002 Nr. 110 f.). Sodann muss es grundsätzlich bei den oben genannten Pauschalen sein Bewenden haben (vgl. VGr, 1. Juni 2018, SB.2018.00034, E. 2.5).

2.5 Nur ausnahmsweise kann in Fällen, in denen feststeht, dass dem Steuerpflichtigen die Pauschale übersteigende tatsächliche Kosten erwachsen sind, deren Höhe aber ungewiss ist, eine Schätzung dieser Kosten nach pflichtgemässem Ermessen statthaft sein (vgl. VGr, 26. Oktober 2005, SB.2005.00045, E. 2.2 = ZStP 2006 S. 47 ff.; RB 1975 Nr. 54; RB 2002 Nr. 110). Indessen ist ein geschätzter Abzug nur dann zu gewähren, wenn der steuerpflichtigen Person im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht der Nachweis der effektiv erbrachten abzugsfähigen Kosten aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, unmöglich oder unzumutbar ist und ihre Sachdarstellung auch hinreichende Schätzungsgrundlagen enthält (vgl. RB 1975 Nr. 54; RB 2002 Nr. 110). Andernfalls trägt sie die Folgen der Beweislosigkeit nach Massgabe der allgemeinen Beweislastregel selbst. Es ist alsdann davon auszugehen, die behaupteten Tatsachen hätten sich nicht verwirklicht, und es ist der infrage stehende Abzug nicht bzw. nur im Rahmen der vorgenannten Pauschalen zuzulassen (VGr, 1. Juni 2018, SB.2018.00034, E. 2.6; VGr, 31. Oktober 2014, SB.2014.00102, E. 2.2 [nicht auf www.vgrzh.ch publiziert]; vgl. zum Ganzen auch StE 1996 B 24.7 Nr. 1; VGr, 19. August 2009, SB.2009.00010, E. 2 [nicht auf www.vgrzh.ch publiziert]; Rohner, ZStP 4/2021, S. 279).

2.6 Das Verwaltungsgericht ist als Gericht bei der Gesetzesauslegung zwar nicht an obengenannte Weisung gebunden, hat diese aber bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen und darf von ihr nicht ohne triftigen Grund abweichen, soweit sie eine dem Einzelfall gerecht werdende Auslegung der massgeblichen Bestimmungen zulässt (BGE 132 V 200 E. 5.1.2; BGE 122 V 19 E. 5b.bb). Auch wenn die oben genannte Weisung des kantonalen Steueramts nur für die Staats- und Gemeindesteuern gilt, werden praxisgemäss dieselben Grundsätze – mangels entsprechender Weisung der Eidgenössischen Steuerverwaltung – auch bei der direkten Bundessteuer angewandt. 

3.  

3.1 Gemäss insoweit unbestrittener Steuerdeklaration verfügen die Pflichtigen über Wertschriften und Guthaben in der Höhe von Fr. …, welche sich aus folgenden Komponenten zusammensetzen und für welche folgende Vermögensverwaltungskosten geltend gemacht werden:

….

 

Strittig ist hierbei lediglich die Abzugsfähigkeit der von der C AG in Rechnung gestellten Gebühren in Höhe von Fr. …, während die von der Bank E und Bank D in Rechnung gestellten Depotgebühren und Bankspesen von den Vorinstanzen zum Abzug zugelassen wurden.

3.2 Wie eingangs erläutert und auch von der Vorinstanz ausführlich dargelegt wurde, ist der steuerrechtliche Begriff der Vermögensverwaltung enger als der Begriff des allgemeinen Sprachgebrauchs und sind insbesondere Kosten für Finanz- und Anlageberatung, die dem Erwerb und der Veräusserung von Vermögensgegenständen und nicht primär der Werterhaltung, sondern der Wertvermehrung dienen, nicht abzugsfähig.

Aber auch wenn mit der Vermögensberatung keine Wertvermehrung bezweckt wird, können die Kosten der Anlageberatung nicht einkommensmindernd geltend gemacht werden, sofern die Beratung zur Hauptsache auf Erwerb beziehungsweise Verkauf und nicht auf das Halten des Vermögens, das den steuerbaren Ertrag generiert, ausgerichtet ist. Denn in diesem Fall liegen Aufwendungen für die Anschaffung und Veräusserung von Vermögensgegenständen vor, die nach § 33 lit. d StG bzw. Art. 34 lit. d DBG nicht abzugsfähig sind (StRGr Zürich, 31. Januar 2017, StE 2017 B 24.7 Nr. 7, E. 1.b, mit weiteren Hinweisen).

Entsprechend wurde bereits im Einspracheentscheid vom 9. Februar 2022 zu Recht darauf hingewiesen, dass "externe Vermögensberater (welche mit dem Erwerben bzw. der Veräusserung von Vermögensgegenständen beauftragt wurden)" keine "Dritten" im Sinn der zitierten Weisung darstellen, wenngleich nicht nur Bankinstitute abzugsfähige Dienstleistungen anbieten können. Sodann ist entgegen der Ansicht der Pflichtigen für die steuerliche Abzugsfähigkeit irrelevant, ob die C AG gewerbsmässige Vermögensverwalterin im Sinn des Finanzmarktrechts ist. Entscheidend ist vielmehr, dass hier im nachfolgenden Sinn ein aktives Portfoliomanagement vorliegt, welches über die übliche Depotverwaltung administrativ-technischer Art hinausgeht (vgl. VGr, 9. November 2022, SB.2022.00064/65, E. 3.4 [nicht rechtskräftig, zur Publikation auf www.vgrzh.ch vorgesehen]).

3.3 Gemäss Vermögensverwaltungsvertrag vom 15. August 2014 hat die C AG die ihr anvertrauten Vermögenswerte gemäss dem ihr mitgeteilten Anlageprofil und nach telefonischer Rücksprache zu verwalten, wobei gemäss gewählter Anlagestrategie überwiegend Kapitalgewinne und lediglich ergänzend Zins- und Dividendenerträge erzielt werden sollen. Für diese Verwaltungstätigkeit werden vertragsgemäss jährlich pauschal 0,15 % des durchschnittlichen Depotvermögens in Rechnung gestellt, wobei Gebühren, Abgaben und Spesen, welche von Dritten verrechnet werden, nicht in dieser Entschädigung enthalten und dem Kunden direkt bzw. separat belastet werden. Die Kosten eines solchen Portfolio-Managements stellen regelmässig keine abzugsfähigen Vermögensverwaltungskosten dar, insbesondere wenn – wie vorliegend – die Kosten der eigentlichen Depotverwaltung von den depotführenden Bankinstituten bereits gesondert in Rechnung gestellt wurden. Aufgrund eines solchen Vermögensverwaltungsauftrags verwalten die beauftragten Finanzinstitute das Depotvermögen im Rahmen einer vom Kunden gewählten Anlagestrategie weitgehend selbständig, d. h. sie tätigen Käufe und Verkäufe im Hinblick auf die von der Kundschaft im Rahmen ihres Risikoprofils gewünschten Renditeoptimierung, nötigenfalls auf eigene Initiative oder – wie im vorliegenden Fall – nach telefonischer Rücksprache mit der Kundschaft. Die hierfür verlangten "Verwaltungsgebühren" dienen letztlich der Anlageberatung. Sie sind somit Lebenshaltungskosten bzw. Kosten, die mit dem Erwerb oder der Veräusserung der Wertschriften verbunden sind. Solche Auslagen stellen keine Vermögensverwaltungskosten im Sinn von § 30 Abs. 1 StG bzw. Art. 32 Abs. 1 DBG dar und sind nach § 33 lit. a und d StG bzw. Art. 34 lit. a und d DBG nicht abzugsfähig (vgl. BGr, 1. März 2000, 2A.62/1999, veröffentlicht in StR 55/2000, S. 516 f.; ASA 67, S. 477 E. 2e und f; vgl. auch VGr, 9. November 2022, SB.2022.00064/65, E. 3.3 [nicht rechtskräftigen und zur Publikation vorgesehen]). Ob es dabei konkret zu Vermögensumlagerungen mit Transaktionskosten gekommen ist, spielt keine Rolle, zumal Anlageberatungen nicht immer zu Vermögensumlagerungen führen müssen (und z. B. auch gerade vom Erwerb bestimmter Anlagen abgeraten oder ein Zuwarten empfohlen werden kann oder auch nur die Grundlagen für eigene Anlageentscheide des Kunden vermittelt werden). Sodann ist entgegen der Ansicht der Pflichtigen auch nicht entscheidend, dass Transaktionskosten Dritter in der Pauschalentschädigung der C AG nicht enthalten sind und den Pflichtigen direkt bzw. separat belastet werden.

3.4 Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift sind im Sinn der dargelegten Rechtslage die Pflichtigen und ist nicht die Steuerbehörde verpflichtet, die Abzugsfähigkeit der an die C AG entrichteten Entschädigung nachzuweisen. Die Pflichtigen weisen in keinster Weise nach, dass die von der C AG in Rechnung gestellten Gebühren auch steuerlich abzugsfähige Vermögensverwaltungskosten enthalten. Gemäss dem klaren Weisungswortlaut ist zumindest bei Depotwerten über Fr. 2'000'000.- auch die Abzugsfähigkeit der Vermögensverwaltungskosten durch die steuerpflichtige Person nachzuweisen und eine Pauschalisierung nur vorzunehmen, wenn wenigstens nachgewiesen ist, dass neben den steueramtlich bereits akzeptierten effektiven Kosten weitere abzugsfähige Kosten angefallen sind, wobei eine Kumulation von effektiven Kosten und Pauschalabzügen unzulässig ist. Die entsprechenden Verwaltungskosten der C AG haben deshalb gänzlich unberücksichtigt zu bleiben und sind auch nicht im Sinn der Weisung zu pauschalisieren. Sodann wurden die Pflichtigen bereits im steueramtlichen Verfahren ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass die geltend gemachten Vermögensverwaltungskosten der C AG steuerlich nicht abzugsfähig seien. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift kann damit keine Rede davon sein, dass das Steueramt nicht bestritten habe, dass die Pflichtigen ihre Nachweispflicht erfüllt hätten. Vielmehr wurde ihnen der entsprechende Abzug gerade wegen dem fehlenden Nachweis der Abzugsfähigkeit bzw. dem Inhalt des Vermögensverwaltungsvertrags mit der C AG – wie übrigens bereits in der Vorjahresperiode – verweigert. Weitergehende Abklärungen hierzu mussten die Steuerbehörden nicht vornehmen.

Ansonsten beschränken sich die Pflichtigen darauf, dem in der Praxis etablierten steuerrechtlichen Begriff der Vermögensverwaltung bzw. der Vermögensverwaltungskosten ihre eigene Interpretation entgegenzusetzen und auf die weitere Begriffsbildung in anderen Rechtsgebieten zu verweisen, wobei ihre Ausführungen diesbezüglich nur teilweise nachvollziehbar sind.

3.5 Zusammenfassend sind die den Pflichtigen in Rechnung gestellten Gesamtkosten damit nur im vor­instanzlich gewährten Umfang als Vermögensverwaltungskosten abzugsfähig. Ergänzend kann gemäss § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG auf den ausführlich begründeten vorinstanzlichen Entscheid und die analoge Beurteilung der weitgehend identischen Sach- und Rechtslage durch die Vorinstanzen in der vorangegangenen Steuerperiode verwiesen werden (vgl. dazu insbesondere StRG Zürich, 21. April 2021, 1 DB.2020.217/1 ST.2020.253 [die Pflichtigen betreffend]).

3.6 Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Pflichtigen selbst bei einer (vorliegend ohnehin nicht verlangten) Pauschalisierung ihrer Vermögensverwaltungskosten höchstens 3 ‰ der durch Dritte verwalteten Wertschriften des Privatvermögens (ohne Darlehen und Bankguthaben aller Art) in Abzug hätten bringen können, woraus ein tieferer Abzug resultieren würde als vorinstanzlich basierend auf die effektiv nachgewiesenen Verwaltungskosten zugelassen wurde. Auch wenn zumindest der Weisungswortlaut die Berücksichtigung höherer Pauschalen bei Depotwerten über Fr. 2'000'000.- nicht ausschliesst, würde die pauschale Berücksichtigung höherer Abzüge zu stossenden Ergebnissen führen, welche kaum mehr mit den in Art. 127 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) festgehaltenen Grundsätzen einer allgemeinen, gleichmässigen Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu vereinbaren wären: Vermögensverwaltungskosten verhalten sich in Relation zum verwalteten Vermögen in der Regel degressiv, weshalb bei höheren Depotvermögen grundsätzlich tiefere und nicht höhere Pauschalgebühren zu erwarten sind (ebenso Rohner, ZStP 4/2021, S. 264 und 283). Wenn aber bereits bei tieferen Depotwerten lediglich ein Pauschalabzug von 3 ‰ des verwalteten Steuerwerts zum Abzug zuzulassen ist, ist bei Depotwerten über Fr. 2'000'000.- ein hierüber hinausgehender Pauschalabzug nicht mehr zu rechtfertigen und würde ein solcher in stossender und rechtsungleicher Weise Steuerpflichtige mit hohen Privatvermögen privilegieren. Jedenfalls wäre die Statuierung höherer Pauschalabzüge bereits im Gesetz selbst zu regeln. Mit der Lehre (vgl. Richner et al., § 30 StG N. 22; Rohner, ZStP 4/2021, S. 283) und der Praxis in anderen Kantonen (vgl. z. B. die Steuerpraxis des Kantons Thurgau, StP 34 Nr. 6 Ziff. 2 und des Kantons Zug, Steuerbuch Ziff. 19.1.4) ist demgemäss davon auszugehen, dass die Pauschalisierung der Vermögensverwaltungskosten bei Depotwerten über Fr. 2'000'000.- nicht über diejenige bei tieferen Depotwerten hinausgehen sollte und im Kanton Zürich entsprechend auf maximal 3 ‰ des Steuerwerts des Depots zu beschränken wäre (VGr, 9. November 2022, SB.2022.00064/65, E. 3.6 [nicht rechtskräftig, zur Publikation auf www.vgrzh.ch vorgesehen]).

Damit ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.

4.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den unterliegenden Pflichtigen aufzuerlegen und steht ihnen keine Parteientschädigung zu (§ 153 Abs. 4 in Verbindung mit § 151 Abs. 1 StG sowie § 152 StG und § 17 Abs. 2 VRG bzw. 145 Abs. 2 DBG in Verbindung mit Art. 144 Abs. 1 DBG sowie Art. 144 Abs. 4 DBG und Art. 64 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG]).

5.  

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) erhoben werden. Die Beschwerde ist bis Ende 2022 an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14 und ab 1. Januar 2023 an das Schweizerische Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern zu adressieren.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde SB.2022.00054 betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2019 wird abgewiesen.

2.    Die Beschwerde SB.2022.00055 betreffend direkte Bundessteuer 2019 wird abgewiesen.

3.    Die Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2022.00054 wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      87.50    Zustellkosten,
Fr.    587.50    Total der Kosten.

4.    Die Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2022.00055 wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      52.50    Zustellkosten,
Fr.    552.50    Total der Kosten.

5.    Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.

6.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden.

7.    Mitteilung an:
a)    die Parteien;
b)    das Steuerrekursgericht;
c)    das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts;
d)    das Steueramt der Stadt F;

       e)    die Eidgenössische Steuerverwaltung.