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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
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SB.2022.00054
SB.2022.00055
Urteil
des
Einzelrichters
vom 29. November 2022
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei,
Gerichtsschreiber
Felix Blocher.
In Sachen
1. A,
2. B,
Nr. 2 vertreten durch Nr. 1,
Beschwerdeführende,
gegen
Kanton Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Staats- und Gemeindesteuern 2019 sowie
direkte
Bundessteuer 2019,
hat sich
ergeben:
I.
Mit Einschätzungsentscheid bzw. Veranlagungsverfügung vom
28. Oktober 2021 wurden die Eheleute A und B (nachfolgend: die
Pflichtigen) sowohl für die Staats- und Gemeindesteuern als auch die direkte
Bundessteuer 2019 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … eingeschätzt
bzw. veranlagt. Dabei rechnete das kantonale Steueramt die in Abzug gebrachten
Vermögensverwaltungskosten der C AG von Fr. … auf, während es
Bankspesen der Bank D und der Bank E in Höhe von Fr. … und Fr. …
zum Abzug zuliess. Das steuerbare Vermögen wurde für die Staats- und
Gemeindesteuern 2019 deklarationsgemäss auf Fr. … eingeschätzt.
Die hiergegen erhobenen Einsprachen wies das kantonale
Steueramt am 9. Februar 2022 ab, soweit sie sich gegen die Aufrechnung der
Vermögensverwaltungskosten richteten. Sodann wurde das steuerbare Einkommen bei
der direkten Bundessteuer 2019 aufgrund der Gutheissung in einem anderen Punkt
auf Fr. … korrigiert, ansonsten aber wurden die Einschätzungs- und
Veranlagungsverfügungen vom 28. Oktober 2021 bestätigt.
II.
Die hiergegen erhobenen Rechtsmittel wies das
Steuerrekursgericht am 14. Juni 2022 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 18. Juli 2022 liessen die
Pflichtigen dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche
Entscheid aufzuheben, die Vermögensverwaltungsgebühr der C AG in Höhe von Fr. …
zum Abzug zuzulassen und das steuerbare Einkommen für die direkte Bundessteuer
auf Fr. … und für die "Staats- und Gemeindesteuern 2018" (recte:
2019) auf Fr. … festzusetzen. Weiter wurde um Zusprechung einer
Parteientschädigung ersucht.
Mit Präsidialverfügung vom 19. Juli 2022 vereinigte
das Verwaltungsgericht die Verfahren SB.2022.00054 betreffend Staats- und
Gemeindesteuern 2019 und SB.2022.00055 betreffend direkte Bundessteuer 2019,
zog die vorinstanzlichen Akten bei und lud die übrigen Verfahrensbeteiligten
dazu ein, zur Beschwerde Stellung zu nehmen.
Während das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung
verzichtete und das Steueramt der Stadt F sich nicht vernehmen liess,
beantragte das kantonale Steueramt die Abweisung der Beschwerde. Die
Pflichtigen verzichteten auf die Einreichung einer Replik.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1 Mit der
Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht betreffend die Staats- und
Gemeindesteuern können laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom
8. Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung
oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.
Für die Beschwerde an das Verwaltungsgericht als weitere
verwaltungsunabhängige kantonale Instanz im Bereich der direkten Bundessteuer
gelten laut Art. 145 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte
Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG) die Vorschriften von Art. 140
bis 144 DBG über das Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Rekurskommission
"sinngemäss", was nach der Rechtsprechung dahingehend auszulegen ist,
dass die Überprüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts gleich wie bei den
Staats- und Gemeindesteuern auf die Rechtskontrolle beschränkt ist (BGE 131 II
548 E. 2.5; vgl. RB 1999 Nr. 147).
1.2 Im
Beschwerdeverfahren gilt das Novenverbot. Für das Verwaltungsgericht ist somit
die gleiche Aktenlage massgebend wie für das Steuerrekursgericht. Tatsachen
oder Beweismittel, die nicht spätestens im steuerrekursgerichtlichen Verfahren
behauptet bzw. vorgelegt oder angerufen worden sind, dürfen infolgedessen im
Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht grundsätzlich nicht nachgebracht
werden. Vom Novenverbot ausgenommen sind dagegen echte Noven, namentlich neue
tatsächliche Behauptungen und Beweismittel, die auf einem Revisions- oder
Nachsteuergrund beruhen oder der Stützung von geltend gemachten
Rechtsverletzungen dienen, die ihrer Natur nach neuer tatsächlicher Vorbringen
oder Beweismittel bedürfen (vgl. BGE 131 II 548 E. 2).
2.
2.1 Bei
beweglichem Privatvermögen können gemäss § 30 Abs. 1 StG und Art. 32
Abs. 1 DBG unter anderem die Kosten der Verwaltung durch Dritte abgezogen
werden.
Nach der massgeblichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts
sind Verwaltungskosten Vergütungen, die der Steuerpflichtige Dritten für die
Besorgung der allgemeinen Verwaltung von Vermögensgegenständen, namentlich
solcher, die der Kapitalanlage dienen, entrichtet. Hierzu gehören all jene
tatsächlichen und rechtlichen Handlungen, welche im Rahmen der Bewirtschaftung
von Vermögensobjekten erforderlich sind, wie die Aufbewahrung solcher
Gegenstände oder die Einforderung der Vermögenserträge (RB 1988 Nr. 30).
Nicht abzugsfähig sind daher Kosten, welche über die allgemeine Verwaltung
hinausgehen, also entweder eine Wertvermehrung bewirken (und deshalb im Rahmen
eines Kapitalgewinns als Anlagekosten zu berücksichtigen sind) oder im Bereich
der Lebenshaltung anfallen (§ 33 lit. a und d StG; Art. 34 lit. a
und d DBG).
2.2 Steuerpflichtige
sind aufgrund der für die vorliegende Steuerperiode massgeblichen Weisung des
kantonalen Steueramts über die Abzugsfähigkeit der Kosten für die Verwaltung
von Wertschriften des Privatvermögens vom 11. Juli 2017 (ZStB I
Nr. 18/701) berechtigt, für die Verwahrung und Verwaltung
von Wertschriften (ohne Darlehen und Bankguthaben aller Art) sowie für das
Erstellen des Steuerverzeichnisses durch Dritte pauschal, d. h.
ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten, 3 ‰ des Steuerwerts der durch
Dritte verwalteten Wertschriften des Privatvermögens, maximal jedoch Fr. 6000.-,
entsprechend einem Depotwert von Fr. 2'000'000, in Abzug zu bringen
(Abschnitt D.I. der Weisung).
Werden höhere Abzüge geltend gemacht, sind grundsätzlich
sowohl die tatsächlich bezahlten Kosten für die Vermögensverwaltung als auch
deren Abzugsfähigkeit in vollem Umfang nachzuweisen. Kann indessen bei
Belastung einer Pauschalgebühr durch den verwaltenden Dritten die Aufteilung in
abzugsfähige und nicht abzugsfähige Kosten nicht nachgewiesen werden, können
bei Depotwerten über Fr. 2'000'000.- als Vermögensverwaltungskosten Fr. 6'000.-
plus die Hälfte der um den Betrag von Fr. 6'000.- reduzierten
Pauschalgebühr in Abzug gebracht werden (Abschnitt D.II. der Weisung). Wurden
in Zusammenhang mit der Depotverwaltung bereits (abzugsfähige) Depotgebühren
erhoben, obliegt den Steuerpflichtigen der Nachweis, dass in den darüber hinaus
belasteten Kosten noch abzugsfähige Vermögensverwaltungskosten enthalten sind,
ansonsten auch keine Pauschalisierung mehr vorzunehmen ist. Dies schliesst zwar
nicht aus, dass neben Bankinstituten auch Dritte abzugsfähige Dienstleistungen
anbieten (vgl. Abschnitt B der Weisung), entbindet den Steuerpflichtigen aber
zumindest bei Depotwerten über Fr. 2'000'000.- nicht vom Nachweis, dass
effektiv weitere Vermögensverwaltungskosten angefallen sind. Gemäss dem klaren
Weisungswortlaut besteht bei Depotwerten über Fr. 2'000'000.- für eine
Pauschalisierung nur Raum, wenn zumindest der Bestand von in den Depotgebühren
(noch) nicht berücksichtigten abzugsfähigen Kosten nachgewiesen ist (Abschnitt
D.II. der Weisung). Überdies ist eine Kumulation des Pauschalabzugs und der
effektiven Kosten nicht zulässig, weshalb ein Pauschalabzug nicht zusätzlich,
sondern höchstens anstelle der effektiv nachgewiesenen
Vermögensverwaltungskosten geltend gemacht werden kann, wenn in letzteren nachgewiesenermassen
nicht alle abzugsfähigen Kosten enthalten sind (vgl. auch Tobias F. Rohner,
Vermögensverwaltungskosten, ZStP 4/2021, S. 281). Sodann ist
über den Wortlaut der Weisung hinaus zu fordern, dass auch bei Depotwerten über
Fr. 2'000'000.- die abzugsfähige Pauschale nicht mehr
als 3 ‰ des verwalteten Privatvermögens betragen darf, ansonsten die
effektiven Kosten und deren Abzugsfähigkeit in voller Höhe nachzuweisen sind
(vgl. E. 3.6 nachfolgend sowie VGr, 9. November 2022,
SB.2022.00064/65, E. 2.2 und 3.6 [nicht rechtskräftig, zur Publikation auf
www.vgrzh.ch vorgesehen]; Felix Richner et al., Kommentar zum Zürcher
Steuergesetz, 4. A., Zürich 2021, § 30 StG N. 22; Rohner,
ZStP 4/2021 S. 283).
2.3 Den
Nachweis der effektiven Kosten und deren Abzugsfähigkeit hat der
Steuerpflichtige spätestens im steuerrekursgerichtlichen Verfahren durch eine
substanziierte Sachdarstellung in der Rekurs- bzw. Beschwerdeschrift
anzutreten, wobei er die erforderlichen Beweismittel beizulegen oder wenigstens
genau zu bezeichnen hat. Fehlt es daran, trifft das Steuerrekursgericht keine
weitere Untersuchungspflicht; namentlich hat es nichts vorzukehren, um sich die
fehlenden Grundlagen zu beschaffen (RB 1987 Nr. 35, mit Hinweisen).
Analoges gilt für den bei Depotwerten über Fr. 2'000'000.- ebenfalls von
der steuerpflichtigen Person zu erbringenden Nachweis, dass zusätzlich zu den
ausgewiesenen Depotkosten weitere abzugsfähige Vermögensverwaltungskosten zu
berücksichtigen sind.
2.4 Vermag der
Steuerpflichtige die tatsächlichen Vermögensverwaltungskosten nicht
nachzuweisen, muss aufgrund der allgemeinen Beweislastregel zu Ungunsten des
für steuermindernde Tatsachen beweisbelasteten Steuerpflichtigen angenommen
werden, die behaupteten Tatsachen hätten sich nicht verwirklicht und ist
gestützt darauf der Abzug der tatsächlichen Kosten nicht zuzulassen (RB 2002
Nr. 110 f.). Sodann muss es grundsätzlich bei den oben genannten
Pauschalen sein Bewenden haben (vgl. VGr, 1. Juni 2018, SB.2018.00034,
E. 2.5).
2.5 Nur
ausnahmsweise kann in Fällen, in denen feststeht, dass dem Steuerpflichtigen
die Pauschale übersteigende tatsächliche Kosten erwachsen sind, deren Höhe aber
ungewiss ist, eine Schätzung dieser Kosten nach pflichtgemässem Ermessen
statthaft sein (vgl. VGr, 26. Oktober 2005, SB.2005.00045, E. 2.2 =
ZStP 2006 S. 47 ff.; RB 1975 Nr. 54; RB 2002 Nr. 110).
Indessen ist ein geschätzter Abzug nur dann zu gewähren, wenn der
steuerpflichtigen Person im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht der Nachweis der
effektiv erbrachten abzugsfähigen Kosten aus Gründen, die sie nicht zu
vertreten hat, unmöglich oder unzumutbar ist und ihre Sachdarstellung auch
hinreichende Schätzungsgrundlagen enthält (vgl. RB 1975 Nr. 54; RB 2002
Nr. 110). Andernfalls trägt sie die Folgen der Beweislosigkeit nach
Massgabe der allgemeinen Beweislastregel selbst. Es ist alsdann davon
auszugehen, die behaupteten Tatsachen hätten sich nicht verwirklicht, und es
ist der infrage stehende Abzug nicht bzw. nur im Rahmen der vorgenannten
Pauschalen zuzulassen (VGr, 1. Juni 2018, SB.2018.00034, E. 2.6; VGr,
31. Oktober 2014, SB.2014.00102, E. 2.2 [nicht auf www.vgrzh.ch
publiziert]; vgl. zum Ganzen auch StE 1996 B 24.7 Nr. 1; VGr,
19. August 2009, SB.2009.00010, E. 2 [nicht auf www.vgrzh.ch
publiziert]; Rohner, ZStP 4/2021, S. 279).
2.6 Das Verwaltungsgericht ist als Gericht bei der Gesetzesauslegung zwar
nicht an obengenannte Weisung gebunden, hat diese aber bei seiner Entscheidung
zu berücksichtigen und darf von ihr nicht ohne triftigen Grund abweichen,
soweit sie eine dem Einzelfall gerecht werdende Auslegung der massgeblichen
Bestimmungen zulässt (BGE 132 V 200 E. 5.1.2; BGE 122 V 19 E. 5b.bb).
Auch wenn die oben genannte Weisung des kantonalen Steueramts nur für
die Staats- und Gemeindesteuern gilt, werden praxisgemäss dieselben Grundsätze
– mangels entsprechender Weisung der Eidgenössischen Steuerverwaltung – auch
bei der direkten Bundessteuer angewandt.
3.
3.1 Gemäss
insoweit unbestrittener Steuerdeklaration verfügen die Pflichtigen über
Wertschriften und Guthaben in der Höhe von Fr. …, welche sich aus folgenden
Komponenten zusammensetzen und für welche folgende Vermögensverwaltungskosten
geltend gemacht werden:
….
Strittig ist hierbei lediglich die Abzugsfähigkeit der von
der C AG in Rechnung gestellten Gebühren in Höhe von Fr. …, während
die von der Bank E und Bank D in Rechnung gestellten Depotgebühren
und Bankspesen von den Vorinstanzen zum Abzug zugelassen wurden.
3.2 Wie
eingangs erläutert und auch von der Vorinstanz ausführlich dargelegt wurde, ist
der steuerrechtliche Begriff der Vermögensverwaltung enger als der Begriff des
allgemeinen Sprachgebrauchs und sind insbesondere Kosten für Finanz- und
Anlageberatung, die dem Erwerb und der Veräusserung von Vermögensgegenständen
und nicht primär der Werterhaltung, sondern der Wertvermehrung dienen, nicht
abzugsfähig.
Aber auch wenn mit der Vermögensberatung keine Wertvermehrung
bezweckt wird, können die Kosten der Anlageberatung nicht einkommensmindernd
geltend gemacht werden, sofern die Beratung zur Hauptsache auf Erwerb
beziehungsweise Verkauf und nicht auf das Halten des Vermögens, das den
steuerbaren Ertrag generiert, ausgerichtet ist. Denn in diesem Fall liegen
Aufwendungen für die Anschaffung und Veräusserung von Vermögensgegenständen
vor, die nach § 33 lit. d StG bzw. Art. 34 lit. d DBG
nicht abzugsfähig sind (StRGr Zürich, 31. Januar 2017, StE 2017 B 24.7
Nr. 7, E. 1.b, mit weiteren Hinweisen).
Entsprechend wurde bereits im Einspracheentscheid vom 9. Februar
2022 zu Recht darauf hingewiesen, dass "externe Vermögensberater (welche
mit dem Erwerben bzw. der Veräusserung von Vermögensgegenständen beauftragt
wurden)" keine "Dritten" im Sinn der zitierten Weisung
darstellen, wenngleich nicht nur Bankinstitute abzugsfähige Dienstleistungen
anbieten können. Sodann ist entgegen der Ansicht der Pflichtigen für die
steuerliche Abzugsfähigkeit irrelevant, ob die C AG gewerbsmässige
Vermögensverwalterin im Sinn des Finanzmarktrechts ist.
Entscheidend ist vielmehr, dass hier im nachfolgenden Sinn ein aktives
Portfoliomanagement vorliegt, welches über die übliche Depotverwaltung
administrativ-technischer Art hinausgeht (vgl. VGr, 9. November
2022, SB.2022.00064/65, E. 3.4 [nicht rechtskräftig, zur Publikation auf
www.vgrzh.ch vorgesehen]).
3.3 Gemäss
Vermögensverwaltungsvertrag vom 15. August 2014 hat die C AG die ihr
anvertrauten Vermögenswerte gemäss dem ihr mitgeteilten Anlageprofil und nach
telefonischer Rücksprache zu verwalten, wobei gemäss gewählter Anlagestrategie
überwiegend Kapitalgewinne und lediglich ergänzend Zins- und Dividendenerträge
erzielt werden sollen. Für diese Verwaltungstätigkeit werden vertragsgemäss
jährlich pauschal 0,15 % des durchschnittlichen Depotvermögens in Rechnung
gestellt, wobei Gebühren, Abgaben und Spesen, welche von Dritten verrechnet
werden, nicht in dieser Entschädigung enthalten und dem Kunden direkt bzw.
separat belastet werden. Die Kosten eines solchen Portfolio-Managements stellen
regelmässig keine abzugsfähigen Vermögensverwaltungskosten dar, insbesondere
wenn – wie vorliegend – die Kosten der eigentlichen Depotverwaltung von den
depotführenden Bankinstituten bereits gesondert in Rechnung gestellt wurden.
Aufgrund eines solchen Vermögensverwaltungsauftrags verwalten die beauftragten
Finanzinstitute das Depotvermögen im Rahmen einer vom Kunden gewählten
Anlagestrategie weitgehend selbständig, d. h. sie tätigen Käufe und Verkäufe im Hinblick
auf die von der Kundschaft im Rahmen ihres Risikoprofils gewünschten
Renditeoptimierung, nötigenfalls auf eigene Initiative oder – wie im
vorliegenden Fall – nach telefonischer Rücksprache mit der Kundschaft. Die
hierfür verlangten "Verwaltungsgebühren" dienen letztlich der
Anlageberatung. Sie sind somit Lebenshaltungskosten bzw. Kosten, die mit dem
Erwerb oder der Veräusserung der Wertschriften verbunden sind. Solche Auslagen
stellen keine Vermögensverwaltungskosten im Sinn von § 30 Abs. 1 StG
bzw. Art. 32 Abs. 1 DBG dar und sind nach § 33 lit. a und d
StG bzw. Art. 34 lit. a und d DBG nicht abzugsfähig (vgl. BGr,
1. März 2000, 2A.62/1999, veröffentlicht in StR 55/2000, S. 516 f.;
ASA 67, S. 477 E. 2e und f; vgl. auch VGr, 9. November 2022,
SB.2022.00064/65, E. 3.3 [nicht rechtskräftigen und zur Publikation
vorgesehen]). Ob es dabei konkret zu Vermögensumlagerungen mit
Transaktionskosten gekommen ist, spielt keine Rolle, zumal Anlageberatungen
nicht immer zu Vermögensumlagerungen führen müssen (und z. B. auch gerade vom Erwerb
bestimmter Anlagen abgeraten oder ein Zuwarten empfohlen werden kann oder auch
nur die Grundlagen für eigene Anlageentscheide des Kunden vermittelt werden).
Sodann ist entgegen der Ansicht der Pflichtigen auch nicht entscheidend, dass
Transaktionskosten Dritter in der Pauschalentschädigung der C AG nicht
enthalten sind und den Pflichtigen direkt bzw. separat belastet werden.
3.4 Entgegen
den Ausführungen in der Beschwerdeschrift sind im Sinn der dargelegten
Rechtslage die Pflichtigen und ist nicht die Steuerbehörde verpflichtet, die
Abzugsfähigkeit der an die C AG entrichteten Entschädigung nachzuweisen.
Die Pflichtigen weisen in keinster Weise nach, dass die von der C AG in
Rechnung gestellten Gebühren auch steuerlich abzugsfähige
Vermögensverwaltungskosten enthalten. Gemäss dem klaren Weisungswortlaut ist
zumindest bei Depotwerten über Fr. 2'000'000.- auch die Abzugsfähigkeit
der Vermögensverwaltungskosten durch die steuerpflichtige Person nachzuweisen
und eine Pauschalisierung nur vorzunehmen, wenn wenigstens nachgewiesen ist,
dass neben den steueramtlich bereits akzeptierten effektiven Kosten weitere
abzugsfähige Kosten angefallen sind, wobei eine Kumulation von effektiven
Kosten und Pauschalabzügen unzulässig ist. Die entsprechenden Verwaltungskosten
der C AG haben deshalb gänzlich unberücksichtigt zu bleiben und sind auch
nicht im Sinn der Weisung zu pauschalisieren. Sodann wurden die Pflichtigen
bereits im steueramtlichen Verfahren ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht,
dass die geltend gemachten Vermögensverwaltungskosten der C AG steuerlich
nicht abzugsfähig seien. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift
kann damit keine Rede davon sein, dass das Steueramt nicht bestritten habe,
dass die Pflichtigen ihre Nachweispflicht erfüllt hätten. Vielmehr wurde ihnen
der entsprechende Abzug gerade wegen dem fehlenden Nachweis der Abzugsfähigkeit
bzw. dem Inhalt des Vermögensverwaltungsvertrags mit der C AG – wie
übrigens bereits in der Vorjahresperiode – verweigert. Weitergehende Abklärungen
hierzu mussten die Steuerbehörden nicht vornehmen.
Ansonsten beschränken sich die Pflichtigen darauf, dem in
der Praxis etablierten steuerrechtlichen Begriff der Vermögensverwaltung bzw.
der Vermögensverwaltungskosten ihre eigene Interpretation entgegenzusetzen und
auf die weitere Begriffsbildung in anderen Rechtsgebieten zu verweisen, wobei
ihre Ausführungen diesbezüglich nur teilweise nachvollziehbar sind.
3.5 Zusammenfassend
sind die den Pflichtigen in Rechnung gestellten Gesamtkosten damit nur im vorinstanzlich
gewährten Umfang als Vermögensverwaltungskosten abzugsfähig. Ergänzend kann
gemäss § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG auf den
ausführlich begründeten vorinstanzlichen Entscheid und die analoge Beurteilung
der weitgehend identischen Sach- und Rechtslage durch die Vorinstanzen in der
vorangegangenen Steuerperiode verwiesen werden (vgl. dazu insbesondere StRG
Zürich, 21. April 2021, 1 DB.2020.217/1 ST.2020.253 [die Pflichtigen
betreffend]).
3.6 Ergänzend
ist darauf hinzuweisen, dass die Pflichtigen selbst bei einer (vorliegend
ohnehin nicht verlangten) Pauschalisierung ihrer Vermögensverwaltungskosten
höchstens 3 ‰ der durch Dritte verwalteten Wertschriften des
Privatvermögens (ohne Darlehen und Bankguthaben aller Art) in Abzug
hätten bringen können, woraus ein tieferer Abzug resultieren würde als
vorinstanzlich basierend auf die effektiv nachgewiesenen Verwaltungskosten
zugelassen wurde. Auch wenn zumindest der Weisungswortlaut die Berücksichtigung
höherer Pauschalen bei Depotwerten über Fr. 2'000'000.- nicht
ausschliesst, würde die pauschale Berücksichtigung höherer Abzüge zu stossenden
Ergebnissen führen, welche kaum mehr mit den in Art. 127 Abs. 2 der
Bundesverfassung (BV) festgehaltenen Grundsätzen einer allgemeinen,
gleichmässigen Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu
vereinbaren wären: Vermögensverwaltungskosten verhalten sich in Relation zum
verwalteten Vermögen in der Regel degressiv, weshalb bei höheren Depotvermögen
grundsätzlich tiefere und nicht höhere Pauschalgebühren zu erwarten sind
(ebenso Rohner, ZStP 4/2021, S. 264 und 283). Wenn aber bereits bei
tieferen Depotwerten lediglich ein Pauschalabzug von 3 ‰ des verwalteten
Steuerwerts zum Abzug zuzulassen ist, ist bei Depotwerten über Fr. 2'000'000.-
ein hierüber hinausgehender Pauschalabzug nicht mehr zu rechtfertigen und würde
ein solcher in stossender und rechtsungleicher Weise Steuerpflichtige mit hohen
Privatvermögen privilegieren. Jedenfalls wäre die Statuierung höherer
Pauschalabzüge bereits im Gesetz selbst zu regeln. Mit der Lehre (vgl. Richner
et al., § 30 StG N. 22; Rohner, ZStP 4/2021, S. 283) und der
Praxis in anderen Kantonen (vgl. z. B. die Steuerpraxis des Kantons Thurgau, StP 34 Nr. 6 Ziff. 2
und des Kantons Zug, Steuerbuch Ziff. 19.1.4) ist demgemäss davon
auszugehen, dass die Pauschalisierung der Vermögensverwaltungskosten bei
Depotwerten über Fr. 2'000'000.- nicht über diejenige bei tieferen
Depotwerten hinausgehen sollte und im Kanton Zürich entsprechend auf maximal
3 ‰ des Steuerwerts des Depots zu beschränken wäre (VGr, 9. November
2022, SB.2022.00064/65, E. 3.6 [nicht rechtskräftig, zur Publikation auf
www.vgrzh.ch vorgesehen]).
Damit ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.
4.
Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten den unterliegenden Pflichtigen aufzuerlegen und steht
ihnen keine Parteientschädigung zu (§ 153 Abs. 4 in Verbindung mit § 151
Abs. 1 StG sowie § 152 StG und § 17 Abs. 2 VRG bzw. 145 Abs. 2
DBG in Verbindung mit Art. 144 Abs. 1 DBG sowie Art. 144 Abs. 4
DBG und Art. 64 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember
1968 [VwVG]).
5.
Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen, von der
Zustellung an gerechnet, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(BGG) erhoben werden. Die Beschwerde ist bis Ende 2022 an das Schweizerische
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14 und ab 1. Januar 2023 an das
Schweizerische Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern zu adressieren.
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde SB.2022.00054 betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2019 wird
abgewiesen.
2. Die
Beschwerde SB.2022.00055 betreffend direkte Bundessteuer 2019 wird abgewiesen.
3. Die
Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2022.00054 wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 87.50 Zustellkosten,
Fr. 587.50 Total der Kosten.
4. Die
Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2022.00055 wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 52.50 Zustellkosten,
Fr. 552.50 Total der Kosten.
5. Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter
solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.
6. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen innert 30 Tagen, von der
Zustellung an gerechnet, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden.
7. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Steuerrekursgericht;
c) das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts;
d) das Steueramt der Stadt F;
e) die Eidgenössische
Steuerverwaltung.