{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2022-11-29", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-SB-2022-00054_2022-11-29.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=222857&W10_KEY=13955792&nTrefferzeile=68&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "d8589622377830959afd508ed00052f5"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" SB.2022.00054"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 29.11.2022  SB.2022.00054"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 29.11.2022  SB.2022.00054"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 29.11.2022  SB.2022.00054"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Staats- und Gemeindesteuern 2019 | Abzugsf\u00e4higkeit und Pauschalisierung von Verm\u00f6gensverwaltungskosten / Limitierung des Pauschalabzugs auf maximal 3 Promille bei hohen Depotwerten. Kognition und Novenverbot im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (E. 1). Steuerrechtliche Definition der abzugsf\u00e4higen Verwaltungskosten: Nicht abzugsf\u00e4hig sind Kosten, welche \u00fcber die allgemeine Verwaltung hinausgehen und entweder eine Wertvermehrung bewirken oder im Bereich der Lebenshaltung anfallen (E. 2.1), insbesondere auch nicht die Anlageberatung bzw. ein \u00fcber Vorkehren administrativ-technischer Art hinausgehendes Portfolio-Management (E. 3.2 f.). Pauschalisierung der Verm\u00f6gensverwaltungskosten: Bei Depotwerten \u00fcber Fr. 2 Mio. besteht f\u00fcr eine Pauschalisierung nur Raum, wenn zumindest der Bestand von in den Depotgeb\u00fchren (noch) nicht ber\u00fccksichtigten abzugsf\u00e4higen Kosten nachgewiesen ist, wobei eine Kumulation von Pauschalabzug und effektiven Kosten unzul\u00e4ssig ist und entgegen dem Wortlaut der einschl\u00e4gigen Weisung maximal 3 Promille des Steuerwerts des Depots pauschal in Abzug gebracht werden d\u00fcrfen (E. 2.2 und 3.6). Nachweispflichten der steuerpflichtigen Person (E. 2.3 f. und 3.4). Vorliegend misslingt den Pflichtigen der Nachweis, dass neben den steueramtlich akzeptierten Depotgeb\u00fchren und Bankspesen weitere abzugsf\u00e4hige Kosten angefallen sind (E. 3.1 ff.).  Erg\u00e4nzend ist darauf hinzuweisen, dass selbst bei einer vorliegend ohnehin nicht verlangten Pauschalisierung h\u00f6chstens 3 Promille der durch Dritte verwalteten Wertschriften des Privatverm\u00f6gens (ohne Darlehen und Bankguthaben aller Art) als Verm\u00f6gensverwaltungskosten h\u00e4tten in Abzug gebracht werden k\u00f6nnen, woraus ein tieferer Abzug resultieren w\u00fcrde als vorinstanzlich basierend auf die effektiv nachgewiesenen Verwaltungskosten zugelassen wurde (E. 3.6). Ausgangsgem\u00e4sse Regelung der Kosten- und Entsch\u00e4digungsfolgen sowie Rechtsmittelbelehrung (E. 5 f.). Abweisung der (vereinigten) Beschwerden."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:16:47", "Checksum": "87e99e92881f181609e5f378bae2897d"}