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Geschäftsnummer: SB.2022.00059  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 09.11.2022
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 05.06.2023 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Steuerrecht
Betreff:

Staats- und Gemeindesteuern 2018


[Steuerhoheit: Der Beschwerdeführer hat seinen steuerrechtlichen Wohnsitz im Jahr 2018 weiterhin in Zürich, eine Verlegung in den Kanton E wurde abgelehnt.] Laut Art. 23 Abs. 1 ZGB befindet sich der zivilrechtliche Wohnsitz an dem Ort, wo sich eine Person mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält, demnach dort, wo sich der Mittelpunkt ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Interessen befindet. Die Aufgabe des Wohnsitzes wird nicht leichthin angenommen; vielmehr muss der frühere Wohnsitz klarerweise und äusserlich erkennbar aufgegeben worden sein (E. 2.2). Über den Lebensmittelpunkt und damit den steuerrechtlichen Wohnsitz kann gemeinhin kein strikter Beweis geführt werden, sondern es ist aufgrund von Indizien eine Gewichtung vorzunehmen, wobei sämtliche Berufs-, Familien- und Lebensumstände zu berücksichtigen sind (E. 2.3.1). Zusammengefasst erscheint zwar möglich und plausibel, dass sich der Beschwerdeführer regelmässig in G/Kt. E aufhält. Aufgrund der Indizienlage ist jedoch gesamthaft davon auszugehen, dass sich der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen und damit sein steuerrechtlicher Wohnsitz in der Steuerperiode 2018 weiterhin im Kanton Zürich bzw. in der Gemeinde C befunden hat. Ein rechtsgenüglicher Nachweis über eine Loslösung von seinem früheren Wohnsitz ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen (E. 3.10). Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
BEWEIS DES GEGENTEILS
BEWEISLAST
INDIZIENBEWEIS
MITTELPUNKT DER LEBENSINTERESSEN
STEUERHOHEIT
STEUERRECHTLICHER WOHNSITZ
WOHNSITZ
WOHNSITZBESTÄTIGUNG
Rechtsnormen:
§ 3 Abs. I StG
§ 3 Abs. II StG
§ 5 Abs. I StG
§ 10 Abs. II StG
§ 135 Abs. I StG
Art. 3 Abs. I StHG
Art. 3 Abs. II StHG
Art. 4b Abs. I StHG
Art. 15 Abs. I StHG
Art. 42 Abs. I StHG
§ 60 Abs. III VRG
Art. 8 ZGB
Art. 23I ZGB
§ 179 ZPO
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

SB.2022.00059

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 9. November 2022

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Lara von Arx.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Kanton Zürich, vertreten durch das kantonale Steueramt,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2018,

hat sich ergeben:

I.  

A macht geltend, seinen Wohnsitz per 23 2018 von C im Kanton Zürich nach D im Kanton E verlegt zu haben. Für die Besteuerung in der Steuerperiode 2018 sei der neu begründete Wohnsitz massgebend. Das kantonale Steueramt forderte A auf, zwecks weiterer Abklärungen zusätzliche Unterlagen betreffend die behauptete Verlegung seines Wohnsitzes einzureichen. Nach erfolgter Mahnung reichte A die eingeforderten Unterlagen aufforderungsgemäss ein und wurde am 23. September 2020 persönlich durch das kantonale Steueramt angehört.

Am 19. November 2020 erliess das kantonale Steueramt einen Einschätzungsentscheid und besteuerte A für die Steuerperiode 2018 weiterhin mit Hauptdomizil in C, Zürich. Die hiergegen erhobene Einsprache wies das kantonale Steueramt am 22. Juni 2021 ab.

II.  

Den gegen den Einspracheentscheid erhobenen Rekurs wies das Steuerrekursgericht am 21. Juni 2022 ab.

III.  

Mit Beschwerde vom 2. August 2022 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, der Rekursentscheid sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass sein Hauptsteuerdomizil für die Steuerperiode 2018 in D im Kanton E liege und es seien sein im Kanton Zürich steuerbares Einkommen und Vermögen gemäss den Regeln des interkantonalen Steuerrechts zum Nebendomizil zu beschränken. Weiter wurde um Zusprache einer Parteientschädigung für das Beschwerde- und das vorinstanzliche Rekursverfahren ersucht.

Während das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung verzichtete, beantragte das kantonale Steueramt in der Beschwerdeantwort vom 18. August 2022 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. A replizierte am 3. Oktober 2022. Das Steueramt der Gemeinde C liess sich nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.  

Mit der Beschwerde können alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden (§ 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 [StG]). In Beschwerdeverfahren, welche die Steuerhoheit des Kantons Zürich betreffen, beurteilt das Verwaltungsgericht Rechts- und Tatfragen frei und berücksichtigt auch neue Tatsachen und Beweismittel (VGr, 10. Juni 2020, SB.2020.00030, E. 1, mit weiteren Hinweisen).

2.  

2.1 Die vorliegende Streitigkeit dreht sich um die bundesrechtlich harmonisierte Frage der Steuerpflicht des Beschwerdeführers im Kanton Zürich kraft persönlicher Zugehörigkeit (vgl. Art. 3 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember 1990 [StHG] und § 3 StG). Natürliche Personen sind aufgrund persönlicher Zugehörigkeit unbeschränkt steuerpflichtig, wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton haben (§ 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 StG). Im interkantonalen Verhältnis sind die Verhältnisse am letzten Tag der jeweiligen Steuerperiode massgeblich, hier also am 31. Dezember 2018 (§ 10 Abs. 2 StG in Verbindung mit Art. 4b Abs. 1 und Art. 15 Abs. 1 StHG).

2.2 Der Begriff des steuerrechtlichen Wohnsitzes im Sinn von § 3 Abs. 1 und 2 StG bzw. Art. 3 Abs. 1 und 2 StHG lehnt sich im Wesentlichen an den Wohnsitzbegriff des Zivilgesetzbuchs [ZGB] an (Botschaft zum Steuerharmonisierungsgesetz, BBI 1983 III 1, 86). Laut Art. 23 Abs. 1 ZGB befindet sich der zivilrechtliche Wohnsitz an dem Ort, wo sich eine Person mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält, demnach dort, wo sich der Mittelpunkt ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Interessen befindet (BGE 132 I 29 E. 4; BGE 125 I 458 E. 2b; BGE 125 I 54 E. 2). Die Aufgabe des Wohnsitzes wird nicht leichthin angenommen; vielmehr muss der frühere Wohnsitz klarerweise und äusserlich erkennbar aufgegeben worden sein. Das frühere Domizil ist daher dann als fortbestehend zu betrachten, wenn der Nachweis der Wohnsitzverlegung nicht erbracht ist. Unter dem Gesichtspunkt der Steuerhoheit bestimmt sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen nach der Gesamtheit der objektiven, äusseren Umstände, die diese Interessen erkennen lassen, und nicht nach den bloss erklärten Wünschen der (allenfalls steuerpflichtigen) Person. Auf formelle Kriterien wie die polizeiliche An- und Abmeldung etc. kommt es nicht an. Solche Elemente können allerdings bei Ungewissheit über die tatsächlichen Verhältnisse Indizien für die Absicht dauernden Verbleibens sein, wenn auch das übrige Verhalten der Person dafürspricht (vgl. BGE 132 I 29 E. 4; VGr, 16. März 2022, SB.2021.00059, E. 2.1; Martin Zweifel/Silvia Hunziker in: Martin Zweifel/Michael Beusch/Daniel de Vries Reilingh [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Interkantonales Steuerrecht, 2. A., Basel 2021 [nachfolgend: Kommentar Interkantonales Steuerrecht], § 6 N. 94 mit weiteren Hinweisen).

2.3  

2.3.1 Über den Lebensmittelpunkt und damit den steuerrechtlichen Wohnsitz kann gemeinhin kein strikter Beweis geführt werden, sondern es ist aufgrund von Indizien eine Gewichtung vorzunehmen, wobei sämtliche Berufs-, Familien- und Lebensumstände zu berücksichtigen sind (vgl. BGr, 1. Juli 2013, 2C_1267/2012, E. 3.2 und BGr, 6. Dezember 2010, 2C_397/2010, E. 2.4.2).

2.3.2 Auch wenn im harmonisierten Steuerrecht an sich das Beweismass der vollen Überzeugung ("Regelbeweismass") herrscht, bedarf es keiner absoluten Gewissheit. Es genügt, dass die Veranlagungsbehörde nach erfolgter Beweiswürdigung und aufgrund objektiver Gesichtspunkte mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vom Vorliegen eines rechtserheblichen Sachumstands überzeugt ist (BGr, 12. Mai 2020, 2C_926/2019, E. 2.3). Gelangt die Behörde zu keiner derart gewichtigen Überzeugung, kommen die Beweislastregeln von Art. 8 ZGB zur Anwendung. Im Steuerrecht gilt demnach, dass die Veranlagungsbehörde die Beweislast für die steuerbegründenden und -erhöhenden Tatsachen trägt, während die steuerpflichtige Person für die steueraufhebenden und -mindernden Tatsachen beweisbelastet ist (Normentheorie; BGE 144 II 427 E. 8.3.1; BGr, 10. März 2021, 2C_596/2020, E. 2.3.1).

2.3.3 Die steuerpflichtige Person muss alles tun, um eine vollständige und richtige Einschätzung zu ermöglichen (vgl. § 135 Abs. 1 StG bzw. Art. 42 Abs. 1 StHG). Im interkantonalen Kontext hat sie namentlich die Tatsachen aufzuzeigen, die, verglichen mit den Vorperioden, zu einer anderen Würdigung des steuerrechtlichen Wohnsitzes führen. Ihr obliegt der Beweis für die von ihr behauptete subjektive Steuerpflicht an einem neuen Ort, wenn die von der Veranlagungsbehörde angenommene bisherige subjektive Steuerpflicht als sehr wahrscheinlich gilt (BGr, 12. Februar 2020, 2C_480/2019, E. 2.3.3) und daher die natürliche Vermutung im Raum steht, der steuerrechtliche Wohnsitz sei nicht verlegt worden. Entsprechend hat die steuerpflichtige Person den Beweis des Gegenteils anzutreten und nachzuweisen, dass entweder die Vermutungsbasis und/oder die Vermutungsfolge nicht zutreffe. Sie kann darlegen, bereits in den Vorperioden sei der Lebensmittelpunkt unzutreffend festgelegt worden oder vorbringen, dass die Verhältnisse sich seither geändert hätten (BGr, 10. März 2021, 2C_596/2020, E. 2.3.2; Zweifel/ Hunziker, Kommentar Interkantonales Steuerrecht, § 6 N. 98a). Im letzteren Fall sind nicht nur Tatsachen darzulegen, welche die endgültige Lösung der Verbindungen zum bisherigen Wohnsitz beweisen sollen, sondern auch die tatsächlichen Umstände darzustellen, welche zur Begründung des neuen Wohnsitzes geführt haben (vgl. BGE 138 II 300 E. 3.4; BGr, 3. Juni 2021, 2C_881/2020, E. 3.2.3; BGr, 19. September 2019, 2C_170/2019, E. 5.1.4; BGr, 3. Juni 2019, 2C_73/2018, E. 3.3; BGr, 10. März 2019, 2C_473/2018, E. 4.3). Wird der Nachweis der Wohnsitzverlegung nicht erbracht, ist im Zweifel das bisherige Steuerdomizil als fortbestehend zu betrachten (Zweifel/ Hunziker, Kommentar Interkantonales Steuerrecht, § 6 N. 98a).

3.  

3.1 Die Vorinstanz erwog, einem Auszug aus dem Einwohnerregister der Gemeinde D komme keine volle, sondern lediglich erhöhte Beweiskraft in Bezug auf den steuerrechtlichen Wohnsitz des Beschwerdeführers zu. Gegen eine Wohnsitznahme des Beschwerdeführers in D spräche hingegen eine Vielzahl von Indizien: Die Wohnung in seiner Liegenschaft in C, wo seine Tochter mit den Enkelkindern wohne, sei weder aufgegeben noch untervermietet worden und stehe ihm weiterhin voll eingerichtet zur Verfügung. Auch sei kein Mobiliar verlegt oder die Hausratsversicherung in D für das Jahr 2019 erhöht worden. In C betreibe der Beschwerdeführer zudem ohne Unterbruch einen grösseren Kühlschrank ("Food-Center") mit einer Eiswürfelmaschine, die nur mit erheblichem Aufwand ausser Betrieb genommen und wieder in Gang gesetzt werden könne. Der Strom- und Wasserverbrauch in C im Jahr 2019 sei mit dem Vorjahr vergleichbar gewesen. Mieterkorrespondenz werde weiterhin an die Adresse in C gesandt und es sei keine Postumleitung eingerichtet worden. Der Beschwerdeführer habe in G / Kt. ZH mehrfach an ihn adressierte Post persönlich entgegengenommen oder abgeholt, während ein Einschreiben an seine Adresse im Kanton E retourniert worden sei. Ferner befinde sich der Sitz der im Handelsregister eingetragenen F AG, in welcher der Beschwerdeführer Organstellung habe, an dessen Domizil in C, wo er selbst weiterhin im elektronischen Telefonverzeichnis aufgeführt werde. Weiter habe der Beschwerdeführer am 8. September 2018 ein Abo für ein Fitnesscenter in G /Kt. ZH gekauft und seinen bisherigen Hausarzt beibehalten. Seine Lebenspartnerin sei ebenfalls in G / Kt. ZH ansässig. Trotz des angeblichen Wegzugs scheine der Beschwerdeführer einen relevanten Teil seiner Zeit in Wirklichkeit in G / Kt. ZH zu verbringen. Ein Nachweis über seine Anwesenheit in D in Form von Bankbezügen oder der Nutzung der Kreditkarte im Jahr 2019 sei nur für 48 Tage erbracht worden. Ein Motiv des Beschwerdeführers für die angebliche Wohnsitzverlegung nach D im Dezember 2018 sei überdies nicht ersichtlich. Gesamthaft sei ihm daher der Nachweis misslungen, den Mittelpunkt seiner persönlichen oder wirtschaftlichen Interessen neu in D zu haben.

3.2 Gestützt auf die unterschiedlichen und von der Vorinstanz im einzelnen gewürdigten Faktoren durfte diese willkürfrei auf das sehr wahrscheinliche Fortbestehen des Hauptsteuerdomizils des Beschwerdeführers in G / Kt. ZH schliessen. Bei dieser Ausgangslage oblag bzw. obliegt dem Beschwerdeführer der Beweis des Gegenteils. Er hat somit nachzuweisen, inwiefern sich die Verhältnisse im Vergleich zu den vorgängigen Steuerperioden geändert haben und sich sein Lebensmittelpunkt seit dem 23. Dezember 2018 nach D verlegt hat.   

3.3  

3.3.1 Der Beschwerdeführer beruft sich zwecks Nachweises seines steuerrechtlichen Wohnsitzes hauptsächlich auf einen Auszug aus dem Einwohnerregister der Gemeinde D vom 27. Dezember 2019, gemäss welchem er seit dem 23. Dezember an der H-Strasse 01 wohne. Er ist der Ansicht, dem Auszug komme volle Beweiskraft zu, da es sich beim Einwohnerregister um ein öffentliches Register handle.

3.3.2 Die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über das Beweisverfahren sind im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht sinngemäss anwendbar (§ 60 Abs. 3 Satz 3 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG] vom 24. Mai 1959). Öffentliche Register und öffentliche Urkunden erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhalts nachgewiesen ist (Art. 179 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO]). Sie haben die Publizität von Tatsachen und Rechtsverhältnissen zum Zweck. Diese Eigenschaft kommt namentlich folgenden öffentlichen Registern des Bundeszivilrechts zu: Personenstandsregister (Art. 39 ZGB), Grundbuch (Art. 942 ZGB), Handelsregister (Art. 927 OR) sowie dem Betreibungsregister (Art. 8 f. SchKG). Unter den Begriff der öffentlichen Register im Sinn von Art. 179 ZPO fallen auch jene des öffentlichen kantonalen und kommunalen Recht (vgl. Sven Rüetschi in: Heinz Hausheer/Hans Peter Walter [Hrsg.], Berner Kommentar zur schweizerischen Zivilprozessordnung, 2012, Art. 179 N 3).

3.3.3 Der vom Beschwerdeführer eingereichte Auszug aus dem Einwohnerregister der Gemeinde D vom 27. Dezember 2019 ist als Domizilbestätigung betitelt. Gemäss Art. 14 Abs. 2 der Verordnung des Kantons E zum Gesetz über die Einwohnerregister und weitere Personen- und Objektregister vom 26. Oktober 2010 [Einwohnerregisterverordnung] bescheinigt die Wohnsitzbestätigung, dass die betreffende Person sich bei der Gemeinde zur Niederlassung korrekt angemeldet hat. Es handelt sich also nicht um eine Bestätigung, dass die Person sich niedergelassen hat, sondern nur, dass ihre Anmeldung in der Gemeinde korrekt erfolgt ist. Die Domizilbestätigung ist demzufolge als Anmeldebescheinigung zu verstehen, welche einzig die Richtigkeit des Anmeldedatums sowie des aktuellen Anmeldestatus des Beschwerdeführers bezeugt. Verbindliche Rückschlüsse auf den steuerrechtlichen Wohnsitz können daraus jedoch nicht abgeleitet werden. Dies folgt bereits aus dem Umstand, dass die Gemeinde unmöglich dazu in der Lage ist, für sämtliche Einwohner zu überprüfen, wo sich deren tatsächlicher Lebensmittelpunkt befindet. Wie der Beschwerdeführer selbst korrekt ausführt, ist die Gemeinde von Gesetzes wegen nicht verpflichtet, Nachforschungen diesbezüglich anzustellen. Als Konsequenz kann sie jedoch auch keine (rechts-)verbindliche Bescheinigung über den steuerrechtlichen Wohnsitz einer Person ausstellen. Dieser Einwohnerregisterauszug steht im konkreten Fall überdies im Widerspruch zu den Angaben des Handelsregisters, gemäss welchem der Beschwerdeführer als Organ der F AG noch bis im September 2022 Wohnsitz in C, Zürich, hatte. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb er diese angeblichen Falschangaben jahrelang nicht korrigieren liess. Die diesbezüglich dargelegte Sorge um eine allfällige Überforderung des Handelsregisteramts aufgrund einer simplen Adressmutation wirkt vorgeschoben. Wie die Vorinstanz korrekt ausgeführt hat, ist die Anmeldebestätigung in der Gemeinde D somit bloss als Indiz für einen dortigen Wohnsitz des Beschwerdeführers zu werten. Der gegenteilige Handelsregistereintrag ist hingegen ein Indiz gegen eine Wohnsitzverlegung im Dezember 2018. Weder kann der Vorinstanz in diesem Zusammenhang eine Rechtsverletzung, noch Willkür bei der Beurteilung vorgeworfen werden.

3.4 Der Beschwerdeführer begründet die behauptete Wohnsitzverlegung weiter mit dem Kauf einer zweiten Wohnung in der Liegenschaft in D im Mai 2018. Nach einer kurzzeitigen Vermietung und anschliessenden Renovation der Wohnung sollte ihm diese genügend Wohn- und Büroraum für den geplanten Wohnsitzwechsel im Dezember 2018 bieten. Obschon der Kauf zusätzlichen Wohnraumes durchaus als Indiz für eine Wohnsitzverlegung gewertet werden kann, genügt dieser Umstand für sich genommen noch nicht als Nachweis einer Verlegung des Lebensmittelpunkts. Aus dem Kauf können etwa noch keine Rückschlüsse über die tatsächliche Anwesenheit des Beschwerdeführers vor Ort gezogen werden. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass er weiterhin über eine voll eingerichtete Wohnung (mit mutmasslich genügend Büroraum) an seinem bisherigen Wohnsitz in C, Zürich, verfügt. Belege über einen allfälligen Umzug von Mobiliar und/oder anderen Wertgegenständen des Beschwerdeführers an einen neuen Wohnort sind nicht aktenkundig. Die Hausratsversicherung der Wohnung in D wurde trotz des behaupteten Umzugs von teuren Bildern erst für das Jahr 2020 erhöht, was Zweifel an diesen Angaben weckt. Obschon der Beschwerdeführer seine Wohnung in C nicht untervermieten musste, spricht das Fehlen einer anderweitigen Nutzung des Wohnraums für einen regelmässigen und häufigen Aufenthalt seinerseits im Kanton Zürich. Aus dem Strom- und Wasserverbrauch können dagegen nur bedingt Rückschlüsse auf die Anwesenheit des Beschwerdeführers gezogen werden, da die Liegenschaft in C von mehreren Parteien bewohnt wird. So erscheint etwa der fortwährende Betrieb des "Food Center" in C nicht ungewöhnlich, da eine andauernde Nutzung durch die Tochter des Beschwerdeführers naheliegend ist.

3.5 Ein starkes Indiz gegen eine Wohnsitzverlegung ist der Umstand, dass sich das engste persönliche Umfeld des Beschwerdeführers in C und im Umkreis von G / Kt. ZH befindet, wo sowohl seine Tochter mit den Enkelkindern wie auch seine Lebenspartnerin wohnhaft sind. Der Sohn des Beschwerdeführers ist inzwischen nach Angaben des Beschwerdeführers nach C in die Liegenschaft des Beschwerdeführers gezogen. Für das Jahr 2018 ist die entsprechende Untervermietung zwar nicht relevant, doch ist daraus nichtsdestotrotz ersichtlich, dass die Familienmitglieder des Beschwerdeführers ihren Lebensmittelpunkt im Kanton Zürich haben, was entsprechende Rückschlüsse erlaubt.

3.6 Auffällig ist weiter die postalische Situation des Beschwerdeführers. Seine Post wurde trotz angeblichem Umzug weiterhin an die Adresse in C geschickt und es wurde weder eine ganzjährige Postumleitung noch eine Postvollmacht an die Tochter des Beschwerdeführers, welche einen anderen Familiennamen trägt, nachgewiesen. Während in C im November 2020 und im Juni 2021 sowohl eine persönliche Zustellung eines Einschreibens am selben Tag wie auch eine Abholung durch den Beschwerdeführer am Folgetag erfolgten, wurde ein Einschreiben vom August 2020 an seine Adresse im Kanton E als nicht abgeholt retourniert. Die Argumentation des Beschwerdeführers sich an den besagten Tagen rein zufällig in C bzw. nicht in D aufgehalten zu haben, überzeugt nicht. Vielmehr lassen die vorgenannten Umstände stark darauf schliessen, dass er überwiegend in seiner Liegenschaft in C wohnhaft ist. 

3.7 Bei der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers fällt auf, dass er im Jahr 2019 überwiegend im Kanton Zürich medizinisch behandelt worden ist, sei dies durch seinen ortsansässigen Hausarzt, in einer in G / Kt. ZH gelegenen Praxis oder in kantonalzürcherischen Kliniken. Der Beschwerdeführer ist eigenen Angaben zufolge aufgrund einer Erkrankung im Jahr 2021 auf Spezialbehandlungen in den kantonalzürcherischen Kliniken angewiesen. Mit Blick auf das Alter und die Vorerkrankung des Beschwerdeführers ist nur schwer einzusehen, weshalb er seinen Wohnort dauerhaft rund 200 Autokilometer weit weg von den für ihn notwendigen ärztlichen Behandlungen verlegen sollte. Insbesondere bei Hausärzten ist die örtliche Nähe erfahrungsgemäss von grosser Bedeutung. Die Abhängigkeit des Beschwerdeführers von den in G / Kt. ZH gelegenen Ärzten und Kliniken ist somit ein weiteres starkes Indiz, welches gegen die behauptete Wohnsitzverlegung nach D spricht.

3.8 Der Beschwerdeführer beruft sich weiter auf eine Bestätigung des Gemeindevorstands von D, welcher ihm eine gute Integration in das Dorfleben attestiert. Eine Verbundenheit des Beschwerdeführers zu D sowie seine teils aktive Integration im Dorfleben gehen aus den Akten hervor, war er doch bereits im Jahr 2018 beispielsweise Mitglied des lokalen Curlingclubs. Seine Mitwirkung in der Planungskommission für die Überarbeitung des Zweitwohngesetzes der Gemeinde D sowie als Initiant einer Baugenossenschaft in D sind hingegen von untergeordneter Bedeutung, da er diese Tätigkeiten erst seit Kurzem ausübt. Ein seit Jahren regelmässiger Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Gemeinde kann ihm jedoch nicht abgesprochen werden. Hieraus kann aber nicht ohne Weiteres auf eine Verschiebung seines Lebensmittelpunkts geschlossen werden. Wo genau sich dieser befindet, kann weder der Gemeindepräsident noch der Gemeindeschreiber von D abschliessend beurteilen. Vielmehr sind die konkreten Lebensgewohnheiten hierfür entscheidend. Der Beschwerdeführer hat mit Gewissheit auch in G / Kt. ZH einen Freundes- und Bekanntenkreis und er besucht ein dort gelegenes Fitnesscenter. Ferner ist der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge öfter auf Auslandreisen, was einen Wohnsitz nahe des Flughafens Zürich nahelegt.

3.9 Die Kreditkartenabrechnungen des Beschwerdeführers belegen keine überwiegende physische Präsenz in D. Vielmehr deuten die Abrechnungen auf eine bloss gelegentliche Anwesenheit des Beschwerdeführers im Kanton E hin, insbesondere über die Weihnachtstage und zu Beginn des Jahres 2019. Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang ausführt, die Vorinstanz habe nicht nachgewiesen, dass er entgegen seinen Behauptungen nicht 160 Tage in D verbracht habe, verkennt er, dass es an ihm gelegen wäre seinen dortigen Aufenthalt zu belegen und nicht umgekehrt. Ein solcher Nachweis ist dem Beschwerdeführer allerdings im dargelegten Sinn misslungen.

3.10 Zusammengefasst erscheint zwar möglich und plausibel, dass sich der Beschwerdeführer regelmässig in D aufhält. Aufgrund der Indizienlage ist jedoch gesamthaft davon auszugehen, dass sich der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen und damit sein steuerrechtlicher Wohnsitz in der Steuerperiode 2018 weiterhin im Kanton Zürich bzw. in der Gemeinde C befunden haben. Ein rechtsgenüglicher Nachweis über eine Loslösung von seinem früheren Wohnsitz ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen.

Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

4.  

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 153 Abs. 4 StG in Verbindung mit § 151 Abs. 1) und es steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 153 Abs. 4 in Verbindung mit § 152 StG und § 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959).

5.  

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) erhoben werden. Die Beschwerde ist bis Ende 2022 an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14 und ab 1. Januar 2023 an das Schweizerische Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern zu adressieren.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    140.--     Zustellkosten,
Fr. 2'640.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen diesen Entscheid kann im Sinn der Erwägungen innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden.

6.    Mitteilung an:
a)    die Parteien;
b)    das Steuerrekursgericht;
c)    das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts;
d)    das Steueramt der Gemeinde C.