{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2022-11-09", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-SB-2022-00059_2022-11-09.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=222768&W10_KEY=13955797&nTrefferzeile=26&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "48ddd37341471011077804b0f4fdd4f2"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" SB.2022.00059"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 09.11.2022  SB.2022.00059"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 09.11.2022  SB.2022.00059"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 09.11.2022  SB.2022.00059"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Staats- und Gemeindesteuern 2018 | [Steuerhoheit: Der Beschwerdef\u00fchrer hat seinen steuerrechtlichen Wohnsitz im Jahr 2018 weiterhin in Z\u00fcrich, eine Verlegung in den Kanton E wurde abgelehnt.] Laut Art. 23 Abs. 1 ZGB befindet sich der zivilrechtliche Wohnsitz an dem Ort, wo sich eine Person mit der Absicht dauernden Verbleibens aufh\u00e4lt, demnach dort, wo sich der Mittelpunkt ihrer pers\u00f6nlichen und wirtschaftlichen Interessen befindet. Die Aufgabe des Wohnsitzes wird nicht leichthin angenommen; vielmehr muss der fr\u00fchere Wohnsitz klarerweise und \u00e4usserlich erkennbar aufgegeben worden sein (E. 2.2). \u00dcber den Lebensmittelpunkt und damit den steuerrechtlichen Wohnsitz kann gemeinhin kein strikter Beweis gef\u00fchrt werden, sondern es ist aufgrund von Indizien eine Gewichtung vorzunehmen, wobei s\u00e4mtliche Berufs-, Familien- und Lebensumst\u00e4nde zu ber\u00fccksichtigen sind (E. 2.3.1).   Zusammengefasst erscheint zwar m\u00f6glich und plausibel, dass sich der Beschwerdef\u00fchrer regelm\u00e4ssig in G/Kt. E aufh\u00e4lt. Aufgrund der Indizienlage ist jedoch gesamthaft davon auszugehen, dass sich der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen und damit sein steuerrechtlicher Wohnsitz in der Steuerperiode 2018 weiterhin im Kanton Z\u00fcrich bzw. in der Gemeinde C befunden hat. Ein rechtsgen\u00fcglicher Nachweis \u00fcber eine Losl\u00f6sung von seinem fr\u00fcheren Wohnsitz ist dem Beschwerdef\u00fchrer nicht gelungen (E. 3.10). Abweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:10:11", "Checksum": "95509f8cab280d458bb0b3bd6d4921b6"}