{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2023-10-04", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-SB-2022-00060_2023-10-04.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=223546&W10_KEY=13955778&nTrefferzeile=55&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "1179950c39b3989c1a412384535f5d86"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" SB.2022.00060"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 04.10.2023  SB.2022.00060"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 04.10.2023  SB.2022.00060"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 04.10.2023  SB.2022.00060"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Staats- und Gemeindesteuern 01.01.-30.09.2011\r(2. Rechtsgang) | Drittvergleichskonforme Gegenleistung f\u00fcr die Funktionsverlagerung bzw. Funktionsr\u00fcckstufung bei \u00dcbertragung des Betriebsverm\u00f6gens auf Schwestergesellschaft? [Im 1. Rechtsgang (SB.2020.00011, SB.2020.00012, SB.2020.00014 und SB.2020.00015) war die H\u00f6he der von der Pflichtigen erhaltenen Entsch\u00e4digungen f\u00fcr die Ver\u00e4usserung s\u00e4mtlicher Intellectual Property Rights und Non-Viral Contracts an eine ausl\u00e4ndische Konzerngesellschaft strittig. Gegenstand des 2. Rechtsgangs ist die Drittvergleichskonformit\u00e4t einer allf\u00e4lligen Entsch\u00e4digung f\u00fcr eine Funktionsverlagerung bzw. Funktionsr\u00fcckstufung.] Bindung an den R\u00fcckweisungsentscheid (E. 3.2) und Wiedergabe der massgeblichen Erw\u00e4gungen des 1. Rechtsgangs (E. 4.1-5.9). Dass eine Funktionsverlagerung auf andere Konzerngesellschaften stattgefunden hatte, wurde bereits im 1. Rechtsgang festgestellt (E. 6.1). Dabei kam das Verwaltungsgericht anders als das Steuerrekursgericht zum Schluss, dass allf\u00e4llige Entsch\u00e4digungsanspr\u00fcche der Steuerperiode vom 1.1.-30.9.2011 zuzuordnen seien (E. 6.2). Wiedergabe der massgeblichen Erw\u00e4gungen des 1. Rechtsgangs (E. 6.3-6.7). Mit der Neufassung von Art. 61b Abs. 2 DBG und Art. 24d Abs. 2 StHG wurden Bestimmungen zu Funktionsverlagerungen ins Ausland geschaffen, welche am 1.1.2020 in Kraft getreten sind. Daraus darf aber nicht geschlossen werden, Funktionsverlagerungen seien zuvor generell nicht entsch\u00e4digungspflichtig gewesen (E. 7.7). Werden mit Wertsch\u00f6pfungspotential verbundene Funktionen unter steuerrechtlich nahestehenden Unternehmen \u00fcbertragen, so hat dieser Vorgang gem\u00e4ss \u00a7 64 Abs. 1 Ziff. 2 StG und Art. 58 Abs. 1 lit. b DBG fremdvergleichskonform zu sein (E. 7.9). Vorliegend wurde f\u00fcr die \u00dcbertragung des noch verbliebenen Betriebsverm\u00f6gens und die in diesem Zeitpunkt noch bei der Pflichtigen angestellten Mitarbeitenden auf die Schwestergesellschaft eine Entsch\u00e4digung vereinbart. Weil die \u00fcbertragenen Verm\u00f6genswerte jedoch buchwertm\u00e4ssig einen Passiven\u00fcberschuss aufwiesen, erhielt diePflichtige daf\u00fcr nichts, sondern musste der Schwestergesellschaft zus\u00e4tzlich eine Entsch\u00e4digung ausrichten. Ein Goodwill wurde dabei nicht ber\u00fccksichtigt. Das Steuerrekursgericht hat deshalb zu Recht die drittvergleichskonforme Bewertung der Funktionsverlagerungen gepr\u00fcft (E. 7.10). Der R\u00fcckschluss auf den Gesamtwert des Goodwills einer Unternehmung, ausgehend vom Kaufpreis f\u00fcr die Beteiligung abz\u00fcglich buchm\u00e4ssigem Substanzwert ist methodisch gesetzm\u00e4ssig (E. 7.11). In casu wurde der Betrag f\u00fcr die drittvergleichskonforme Gegenleistung ausgehend vom bezahlten Aktienpreis ermittelt, von welchem der Wert der ver\u00e4usserten und im 1. Rechtsgang best\u00e4tigten identifizierbaren immateriellen Werte in Abzug kam. Weiter wurde der verbleibende Unternehmenswert in Abzug gebracht und ein als Rundung bezeichneter Betrag zum \u00fcbertragenen Goodwill gerechnet (E. 8.1). Zul\u00e4ssigkeit der Ermessenseinsch\u00e4tzung bzw. -veranlagung der Gewinnaufrechnungen und Scheitern des Unrichtigkeitsnachweises (E. 8). Abweisung der Beschwerden."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:40:58", "Checksum": "7623e38e883bdc9cba159a7ae455076e"}