SB.2022.00062
SB.2022.00063
Urteil
der Einzelrichterin
vom 20. Dezember 2022
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich,
Gerichtsschreiberin
Ivana Devcic.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. Stadt G,
2. Kanton Zürich,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Steuererlass
(Staats- und Gemeindesteuern 2018 und 2019 sowie direkte Bundessteuer 2019),
hat sich
ergeben:
I.
A (nachfolgend: die
Pflichtige) ersuchte am 8. Mai 2021 um Erlass der noch offenen direkten
Bundessteuer 2019 im Betrag von Fr. …, welchen das kantonale Steueramt G
mit Verfügung vom 8. Juli 2021 abwies.
Weiter ersuchte die Pflichtige am 11. Juni 2021 um Erlass der noch
offenen Staats- und Gemeindesteuern 2018 und 2019 in Höhe von Fr. ... Mit
Entscheid vom 28. Juni 2021 wies das kantonale Steueramt das Erlassgesuch
ab.
II.
Die hiergegen erhobenen Rekurse wurden von
der Finanzdirektion des Kantons Zürich mit Verfügung vom 29. Juni 2022
ebenfalls abgewiesen.
III.
Mit Beschwerde vom 4. August
2022 liess die Pflichtige dem Verwaltungsgericht sinngemäss beantragen, es sei die
Verfügung der Finanzdirektion des Kantons Zürich vom 29. Juni 2022
aufzuheben und die Finanzdirektion anzuweisen, den Steuererlass neu zu
beurteilen. Sodann sei der Pflichtigen für die Staats- und Gemeindesteuern 2018
und 2019 und für die direkte Bundessteuer 2019 der Steuererlass zu gewähren.
Eventualiter sei ihr ein anteilsmässiger Steuererlass für die Staats- und
Gemeindesteuern 2018 und 2019 und für die direkte Bundessteuer 2019 zu
gewähren; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates.
Mit Präsidialverfügung
vom 5. August 2022 setzte das Verwaltungsgericht der jeweiligen
Beschwerdegegnerschaft sowie der Vorinstanz Frist zur Einreichung der
Verfahrensakten und zur Einreichung einer Beschwerdeantwort bzw. zur
freigestellten Vernehmlassung. Die Finanzdirektion reichte mit Eingabe vom 30. August
2022 die erbetenen Verfahrensakten ein. Während sich die Finanzdirektion nicht
vernehmen liess, reichte die Beschwerdegegnerschaft eine Beschwerdeantwort ein
und beantragte die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
Die
vorliegenden Beschwerden SB.2022.00062 und SB.2022.00063 betreffen den gleichen
Sachverhalt und dieselbe Rechtslage, weshalb sie mit Präsidialverfügung vom
5. August 2022 zu Recht vereinigt wurden.
2.
2.1 Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können laut Art. 140 Abs. 3
des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer
[DBG] und § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG)
alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden. Dem Gericht ist es
indessen verwehrt, das von der Finanzdirektion in Übereinstimmung mit dem
Gesetz ausgeübte Ermessen auf Angemessenheit hin zu überprüfen und so sein
Ermessen anstelle desjenigen der Finanzdirektion zu setzen (VGr,
23. Oktober 2019, SB.2019.00057, E. 1.1; VGr, 6. Dezember 2017,
SB.2017.00094/95, E. 1.1).
2.2 Hingegen besteht, anders als bei der
Beschwerde gegen Entscheide des Steuerrekursgerichts, im verwaltungsrechtlichen
Beschwerdeverfahren gegen Erlassentscheide kein Novenausschluss, weil das
Verwaltungsgericht hier als einziges Gericht amtet. Infolgedessen sind neue
tatsächliche Behauptungen und Beweismittel zulässig (§ 52 Abs. 2 in
Verbindung mit § 20a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959 [VRG]).
2.3 Nach der allgemeinen Regel im
Steuerverfahren trägt die steuerpflichtige Person die Beweislast für Tatsachen,
welche die Steuerschuld mindern oder aufheben (vgl. BGr, 21. April 2010,
2C_574/2009, E. 4.2; BGr, 4. Dezember 2009, 2C_452/2009, E. 2.1).
Gelingt der steuerpflichtigen Person der entsprechende Nachweis nicht, muss
demzufolge zu ihren Ungunsten angenommen werden, die behaupteten Tatsachen
hätten sich nicht verwirklicht (vgl. VGr, 23. Juli 2014, SB.2014.00056,
E. 3.2). Da zudem die natürliche Vermutung besteht, dass die
steuerpflichtige Person alle sie entlastenden Umstände von sich aus vorbringt,
besteht ihre Obliegenheit zur Mitwirkung hinsichtlich solcher Tatsachen auch
darin, sie geltend zu machen, darzutun und nachzuweisen (RB 1987 Nr. 35).
Genügend substanziiert ist eine Sachdarstellung, welche hinsichtlich Art, Motiv
und Rechtsgrund all jene Tatsachenbehauptungen enthält, die ohne weitere
Untersuchung, aber unter Vorbehalt der Beweiserhebung, die rechtliche Würdigung
der geltend gemachten Steueraufhebung oder -minderung erlauben (RB 1992
Nr. 32).
3.
3.1 Nach § 183
StG können Steuerpflichtigen, deren Leistungsfähigkeit durch besondere
Verhältnisse wie aussergewöhnliche Belastungen durch den Unterhalt der Familie,
andauernde Arbeitslosigkeit oder Krankheit, Unglücksfälle, Verarmung,
Erwerbsunfähigkeit oder andere Umstände beeinträchtigt ist, die Staats- und
Gemeindesteuern ganz oder teilweise erlassen werden. Gleiches gilt gemäss Art. 167
Abs. 1 DBG im Bereich der direkten Bundessteuer, sofern die Zahlung der
Steuer, eines Zinses oder einer Übertretungsbusse für die steuerpflichtige
Person infolge einer Notlage eine grosse Härte bedeuten würde. Die gesetzlichen
Bestimmungen zum Erlassverfahren werden durch die Steuererlassverordnung des
Eidgenössischen Finanzdepartements [EFD] vom 12. Juni 2015 [EV] und die Weisung
der Finanzdirektion über Erlass und Abschreibung von Staats- und
Gemeindesteuern vom 14. März 2016, Zürcher Steuerbuch (ZStB), Nr. 183.1,
(nachfolgend Weisung) konkretisiert. Letztere sind vom Verwaltungsgericht
zumindest insoweit mitzuberücksichtigen, als sie eine dem Einzelfall angepasste
und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen
zulassen bzw. keine triftigen Gründe einer Anwendung entgegenstehen (BGE 121 II
473 E. 2.b; BGE 141 II 199 E. 5.5; BGE 142 II 182 E. 2.3.3).
3.2 Eine Notlage
liegt nach der Weisung, Rz. 7 ff. sowie Art. 2 EV, vor, wenn der
ganze geschuldete Betrag in einem Missverhältnis zur finanziellen
Leistungsfähigkeit der steuerpflichtigen Person steht. Bei natürlichen Personen
ist ein Missverhältnis insbesondere dann gegeben, wenn die Steuerschuld trotz
Einschränkung der Lebenshaltungskosten auf das Existenzminimum in absehbarer
Zeit nicht vollumfänglich beglichen werden kann. Umgekehrt ist eine Notlage
insbesondere dann zu verneinen, wenn die das Existenzminimum übersteigenden
Überschüsse eine Rückzahlung der ausstehenden Steuerforderungen innert zwei bis
drei Jahren erlauben.
3.3 Zur
Existenzminimumberechnung ist praxisgemäss auf die Richtlinien für die
Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums der
Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich vom
16. September 2009 (nachfolgend Richtlinien für das Existenzminimum)
abzustellen, wobei die Steuern gemäss den Richtlinien bei der Berechnung des
betreibungsrechtlichen Existenzminimums nicht zu berücksichtigen sind (vgl. BGE
95 III 39 E. 3; BGE 126 III 89 E. 3 lit. b; BGr,
17. November 2003, 7B.221/2003, E. 3.1; Michael Beusch/Susanne Raas
in: Martin Zweifel/Michael Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen
Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 3. A.,
Basel 2017, Art. 167 DBG N. 6). Obwohl beim Entscheid über die
Erlassgewährung auch der zukünftigen Entwicklung Rechnung zu tragen ist,
beziehen die erwähnten Fristen von zwei bis drei Jahren (Normalfall) bzw. vier
bis sechs Jahren (bei Nachsteuern und Bussen) damit die zukünftig
anfallenden Steuern grundsätzlich nicht mit ein, womit es unter Umständen
auch mehr als drei bzw. sechs Jahre dauern kann, bis die steuerpflichtige
Person keinerlei Steuerschulden mehr aufweist. Indes handelt es sich bei den
genannten Fristen ohnehin nur um Richtwerte und nicht um verbindliche Grenzen,
was sich unter anderem daran zeigt, dass die Fristen weder in die erwähnte
Weisung noch in die EV Eingang gefunden haben (vgl. VGr, 6. Dezember 2017,
SB.2017.00094/95, E. 2.1.5).
3.4 Trotz
Unterdeckung oder zu geringer Überdeckung kann ein Steuererlass verweigert
werden, wenn hinreichend Vermögen zur Begleichung der Steuerausstände vorhanden
ist. Das Vorhandensein von Vermögen schliesst einen Steuererlass jedoch nicht
aus, sofern dessen Belastung oder Verwertung unzumutbar erscheint. Unzumutbar
kann die Verwertung insbesondere sein, wenn nur geringe Vermögensreserven
vorhanden sind und diese für die Deckung des Existenzbedarfs dringend benötigt
werden. Ein Steuererlass ist deshalb in der Regel zu gewähren, bevor die
letzten Ersparnisse der steuerpflichtigen Person aufgebraucht sind,
insbesondere wenn die steuerpflichtige Person nicht mehr erwerbstätig ist und es
sich beim Vermögen um einen unentbehrlichen Bestandteil der Altersvorsorge handelt
(vgl. Weisung, Rz. 34 ff.; Art. 12 EV; Richner et al., § 183
StG N. 27; Richner et al., Art. 167 DBG N. 31). Aber auch die
Verwertung von eher bescheidenen Vermögensreserven zur Begleichung offener
Steuerschulden erscheint zumutbar, wenn inskünftig mit einer Entspannung der
finanziellen Lage zu rechnen ist.
3.5 Da das
Gemeinwesen bei einem Steuererlass endgültig auf eine ihm zustehende
Steuerforderung verzichtet, rechtfertigt sich ein Erlass bei bloss
vorübergehenden finanziellen Engpässen der steuerpflichtigen Person nicht (vgl.
Richner et al., § 183 StG N. 24a; Richner et al., Art. 167 DBG
N. 22a). Sodann steht einem Steuererlass auch entgegen, wenn in der
Steuerperiode, auf die sich das Erlassgesuch bezieht, trotz verfügbarer Mittel
keine Rücklagen gebildet oder im Fälligkeitszeitpunkt der Steuerforderung keine
Zahlungen geleistet wurden (Weisung, Rz. 17; Art. 167a lit. b
und c DBG).
3.6 Gemäss
Weisung, Rz. 3 und Art. 167 Abs. 2 Satz 2 DBG soll der
Steuererlass überdies der steuerpflichtigen Person und nicht deren Gläubigern
zugutekommen. Ist kein Vermögen vorhanden und die steuerpflichtige Person
überschuldet, ist ein Steuererlass deshalb grundsätzlich nur in dem Umfang zu
gewähren, wie die anderen Gläubiger ebenfalls ganz oder teilweise auf ihre
Forderungen verzichten und dies zur dauerhaften Sanierung der wirtschaftlichen
Lage der um Erlass ersuchenden Person beiträgt (Weisung, Rz. 11 und 17 lit. e;
Art. 3 Abs. 2 EV).
4.
4.1 Die
Beschwerdeführerin führt in ihrer Beschwerde aus, dass entgegen den
Ausführungen der Beschwerdegegnerschaft die Liegenschaft C-Strasse 01 in D
(Kanton F) nicht in ihrem Eigentum liege. Weiter habe sie auch kein
Baurecht an dieser Liegenschaft, sondern sei lediglich die Pächterin davon. Es
liege eine offensichtlich unrichtige und willkürliche Sachverhaltsdarstellung
durch die Finanzdirektion vor, wenn ihr unterstellt werde, dass sie die
Liegenschaft habe vermieten oder veräussern können. Stattdessen müsse sie
selbst Pachtzinsen zahlen. Die Abklärungen durch die Finanzdirektion bei der
Steuerverwaltung des Kantons F, wonach sich die Liegenschaft in ihrem
Eigentum befinde bzw. sie Bauberechtigte an dieser sei, seien offensichtlich
tatsachenwidrig. Vielmehr habe sie irrtümlicherweise in ihrer Steuererklärung
die Pachtliegenschaft mit einem Vermögenssteuerwert deklariert und sich damit
selbst geschädigt, indem sie zu viele Vermögenssteuern entrichtet habe. Sodann
habe sie ihre Sorgfaltspflicht nicht verletzt, sondern den errechneten
Überschuss für die Tilgung ihrer früheren Steuerschulden für die Bezahlung von
laufenden Steuerrechnungen herangezogen. In den Jahren 2019 bis 2021 sei sie
erneut arbeitslos gewesen und habe nach der Aussteuerung Sozialhilfe beziehen
müssen. Weiter habe sie keine Gläubiger bevorzugt. Die Schuld von Fr. …
gegenüber E bestehe nach wie vor in Höhe von Fr. ... Dieser habe sich
lediglich bereit erklärt, auf eine Rückzahlung des Restes zu verzichten, wenn
damit für sie ein Steuererlass bewirkt werden könne. Des Weiteren seien die
Schulden gegenüber den Sozialen Diensten dadurch entstanden, dass die Stadt G
fälschlicherweise den Übergang des Pachtvertrages für die Parzelle C-Strasse 01
vom verstorbenen Vater der Beschwerdeführerin als Eigentumsübergang auf diese
aufgefasst und aufgrund dessen die Rückzahlung von Sozialhilfegeldern verfügt
habe. Richtigerweise müsse die Rückzahlung der Sozialhilfegelder eingestellt
werden, womit die Schuld hinfällig sei.
4.2 Aus den vorstehenden Ausführungen
(E. 3) wird deutlich, dass – entgegen der Auffassung der Pflichtigen – ein
Steuererlass nicht automatisch gewährt werden muss, auch wenn sich die
Pflichtige derzeit allenfalls in einer Notlage befinden sollte. Hierzu hielt
die Vorinstanz fest, dass sie die Pflichtige mit Schreiben vom 23. März
2022 aufgefordert habe, Belege über ihre aktuelle finanzielle Situation
einzureichen, andernfalls aufgrund der Akten entschieden werde. Zwar brachte
die Pflichtige mit Eingabe vom 14. Juni 2022 Unterlagen bei, hingegen beziehen
sich diese auf das Jahr 2021 und fehlen sowohl der geforderte aktuelle
Arbeitsvertrag als auch die drei letzten Lohnabrechnungen, welche für die
Beurteilung der aktuellen finanziellen Leistungsfähigkeit unabdingbar sind.
Selbst vor Verwaltungsgericht reichte die Pflichtige diese Unterlagen nicht
nach und vermag sie ihre aktuelle finanzielle Situation nicht offenzulegen.
Dies obwohl die Pflichtige die Beweislast für Tatsachen, welche die
Steuerschuld mindern oder aufheben, trägt. Grundsätzlich hat die Pflichtige die
Folgen der Beweislosigkeit zu tragen und ist der Vorinstanz zuzustimmen, wonach
die Pflichtige ihrer Mitwirkungspflicht im Erlassverfahren nicht bzw. nur
teilweise nachgekommen ist und eine Beurteilung der aktuellen finanziellen
Situation verunmöglicht hat. Anhand der vorhandenen Informationen kann eine
Existenzminimumberechnung der Pflichtigen und damit eine verlässliche
Beurteilung ihrer Leistungsfähigkeit nach wie vor lediglich anhand der
Unterlagen betreffend das Jahr 2021 vorgenommen werden. Insofern durfte die
Vorinstanz ohne Weiteres aufgrund der Aktenlage entscheiden und bestreitet die
Pflichtige vor Verwaltungsgericht nicht substanziiert, dass sie im Jahr 2021
monatlich einen Überschuss von rund Fr. … aufwies. Vielmehr gab sie diesen
selbst im Erlassgesuch vom 28. Mai 2021 an und führte hierzu aus, dass sie
den errechneten Überschuss zur Tilgung ihrer früheren Steuerschulden
herangezogen habe. Mithin ist der Vorinstanz zu folgen, wonach es der Pflichtigen
ohne Weiteres zumutbar ist, die offenen Steuern zumindest mittels
Ratenzahlungen zu bezahlen. Insoweit ist eine finanzielle Notlage zu verneinen.
4.3 Weiter
erwog die Vorinstanz, dass die Voraussetzungen
für den Steuererlass unter anderem auch deshalb nicht erfüllt seien, da in der Steuerperiode, für die ein
Erlassgesuch gestellt wurde, trotz verfügbarer Mittel keine Rücklagen
vorgenommen oder keine Zahlungen zum Zeitpunkt der Fälligkeit geleistet wurden.
Zudem sei die Pflichtige Eigentümerin über ein Gebäude und verfüge insoweit
über ein Vermögen, was ebenfalls einem Steuererlass entgegenstehe. Schliesslich
habe sie andere Gläubiger bevorzugt behandelt, ohne die Steuerbehörden im
gleichen Mass zu berücksichtigen.
4.4 Was die
Pflichtige vorliegend vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. Nach wie vor ist
strittig, in welchem Verhältnis die Pflichtige zur Liegenschaft C-Strasse 01
in D (Kanton F) und zum sich darauf befindenden Gebäude steht.
Unbestritten ist jedoch, dass die Pflichtige die Liegenschaft seit dem Jahr
2012 sowohl im Kanton Zürich als auch im Kanton F als Eigentum deklariert
und besteuert hatte, woraufhin jeweils auch eine Steuerausscheidung vorgenommen
wurde. Wenig glaubhaft erscheint der Einwand, wonach die Pflichtige die
Liegenschaft angeblich fälschlicherweise bei den Steuern deklariert und damit
über Jahre hinweg freiwillig darauf Steuern entrichtet hatte, ohne sich je zur
Wehr gesetzt zu haben. Vielmehr erweckt dies die Annahme, dass die Pflichtige
von Beginn weg damit einverstanden gewesen ist, dass ihr die Liegenschaft als
Eigentum angerechnet wird und sie dies auch angestrebt hatte. Dies insbesondere
im Hinblick drauf, dass einem als Pächterin einer Liegenschaft weder eine
solche Besteuerung noch eine Steuerausscheidung anfällt und damit eine hohe
Summe an Steuerschulden erspart bleibt. Dass ihr solch ein angeblicher Fehler
zuvor nicht bereits aufgefallen ist, erscheint in Anbetracht der Dinge höchst
unwahrscheinlich. Ebenfalls gegen ein Pachtverhältnis spricht der Umstand, dass
die Pflichtige bei einer allfälligen Annahme eines Pachtverhältnisses selbst
keine daraus entstehenden Erträge deklariert hatte. Wie vom
Beschwerdegegner 2 in der Beschwerdevernehmlassung vom 6. September
2022 zutreffend festgehalten, wäre die Nichterzielung eines Ertrags bei einem
Pachtverhältnis als Einkommensverzicht zu werten, was einem Erlass ebenfalls
entgegenstehen würde (vgl. Art. 167a lit. d DBG in Verbindung mit
Weisung Steuererlass, Rz. 17 lit. d). Inwieweit die Pflichtige
tatsächlich als Eigentümerin der Liegenschaft gilt und ihr damit ein Vermögen
angerechnet werden kann, braucht vorliegend jedoch nicht abschliessend geklärt
zu werden, zumal einem Steuererlass bereits diverse andere Ablehnungsgründe
aufgrund der einschlägigen Erlassbestimmungen entgegenstehen.
4.5 So lässt
sich aus den Steuerakten erschliessen, dass die Pflichtige in den hier
relevanten Steuerperioden 2018 und 2019 Nettoeinkünfte von über Fr. … bzw.
Fr. … pro Monat erwirtschaftet und damit über genügend finanzielle Mittel
in diesen Steuerperioden verfügt hatte. Dennoch unterliess es die Pflichtige,
in den besagten Steuerperioden Rücklagen für die hier infrage stehenden Steuern
zu bilden, was ihr vorzuhalten ist.
4.6 Ferner stehen einem Steuererlass
vorliegend auch die offenen Schulden bei verschiedenen Gläubigern entgegen. Es
ist nicht davon auszugehen, dass sich die Situation seit dem Rekursverfahren
verbessert hat. Insbesondere bringt die Pflichtige trotz den Aufforderungen der
Steuerbehörde vom 1. Juni 2021 selbst vor Verwaltungsgericht keine Belege
vor, die ein Entgegenkommen der Gläubiger belegen. Vielmehr führt sie selbst
aus, dass die Schuld gegenüber E von Fr. … auf Fr. … gesunken ist,
was eine Schuldenbegleichung impliziert, ohne dass sie die Steuerbehörde im
selben Umfang berücksichtigt hat. Weiter macht sie einen
Schuldrückzahlungsverzicht seitens E geltend. Entsprechende Belege eines
solchen Rückzahlungsverzichts wurden bis dato nicht nachgereicht. Sodann vermag
auch ihr Einwand, wonach die Rückzahlung von Sozialhilfegeldern durch die
Sozialen Dienste fälschlicherweise verfügt worden seien und im Grunde
eingestellt werden müssten, nicht zu überzeugen. Vielmehr obliegt es der
Pflichtigen, gegen eine solche Verfügung innert der Rechtsmittelfrist
Einsprache zu erheben. Da die Pflichtige diese jedoch in Rechtskraft erwachsen
liess, gelten die Rückzahlungen der Sozialhilfegelder als ihre Schulden. Sodann
lässt sich aus den Akten erschliessen, dass die Pflichtige per 30. Mai
2021 bereits Fr. … an die Sozialen Dienste bezahlt und damit die Schulden
anerkannt hat. Folglich gelten auch die Sozialen Dienste als Gläubiger, weshalb
ein Schuldverzicht von ihren Seiten ebenfalls unabdingbar ist. Denn damit würde
ein Steuererlass letztlich lediglich den Gläubigern der Beschwerdeführerin
zugutekommen, ohne nachhaltig zu ihrer Sanierung beizutragen. Nach dem Gesagten
besteht folglich auch kein Raum, der Pflichtigen einen Teilerlass zu gewähren.
Demgemäss haben die Vorinstanzen das ihnen
eingeräumte Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt und die Erlassvoraussetzungen
jeweils zu Recht verneint. Die Beschwerde der Pflichtigen ist damit abzuweisen.
5.
Bei ganz oder teilweise verweigertem Erlass der Staats- und
Gemeindesteuern kann der zur Gewährung von Zahlungserleichterungen zuständigen
kantonalen Behörde empfohlen werden, eine Stundung zu gewähren oder
Ratenzahlungen zu bewilligen, sofern solches aufgrund der wirtschaftlichen
Verhältnisse der gesuchstellenden Person in Betracht zu ziehen ist. Da den wirtschaftlichen
Verhältnissen der Beschwerdeführerin mit Zahlungserleichterungen (§ 177
StG) Rechnung getragen werden kann, sind dieser Entscheid und die Gesuchsunterlagen
an das für die Beurteilung von Zahlungserleichterungen im Bereich der Staats-
und Gemeindesteuern zuständige Gemeindesteueramt weiterzuleiten. Dieses wird –
allenfalls unter Neuberechnung des Existenzminimums – die monatlich zumutbaren
Raten festzulegen haben (vgl. Weisung, Rz. 42). Sodann ist auch dem im Bereich
der direkten Bundessteuer für Zahlungserleichterungen zuständigen kantonalen
Steueramt zu empfehlen, der Beschwerdeführerin Ratenzahlungen nach Massgabe
ihrer effektiven Überdeckung zu bewilligen (Art. 166 DBG; Art. 13 Abs. 3
EV). Der Beschwerdeführerin steht es hierbei frei, sich mit den Steuerbehörden
auf angemessene Ratenzahlungen zu verständigen oder notfalls den Rechtsweg zu
beschreiten, sollten sich die Steuerbehörden einer adäquaten Lösung verweigern.
6.
6.1 Das
Erlassverfahren ist grundsätzlich kostenfrei. Bei einem offensichtlich
unbegründeten Erlassgesuch kann der gesuchstellenden Person aber eine vom
Zeitaufwand abhängige Spruch- und Schreibgebühr auferlegt werden (vgl. Weisung,
Rz. 58). Die grundsätzliche Kostenfreiheit gilt überdies nur für das
verwaltungsinterne Verfahren, nicht aber für das anschliessende
Rechtsmittelverfahren (§ 185 StG in Verbindung mit § 19 der
Verordnung zum Steuergesetz vom 1. April 1998 [VO StG]). Gleichwohl
sieht die verwaltungsgerichtliche Praxis aufgrund der oftmals besonderen
Verhältnisse bei Steuererlassgesuchen häufig von einer Kostenauflage ab (vgl. § 151
Abs. 3 in Verbindung mit § 185 Abs. 2 StG).
6.2 Vorliegend
rechtfertigt es sich, die Verfahrenskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen, da
die Pflichtige – soweit ersichtlich – erstmals um einen Steuererlass ersucht
hatte. Die Pflichtige wird aber darauf hingewiesen, dass in zukünftigen
Erlassverfahren bereits erstinstanzlich und aufwandsgemäss Kosten erhoben
werden könnten, wenn sich diese als offensichtlich unbegründet herausstellen
sollten. Eine Parteientschädigung steht der unterliegenden Pflichtigen nicht zu
(vgl. § 185 Abs. 2 in Verbindung mit § 152 StG und § 17
VRG).
7.
Die
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) steht bei Entscheiden
über den Erlass von Abgaben lediglich dann zur Verfügung, wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen
besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 83 lit. m BGG). Ansonsten
ist lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.
BGG zulässig. Die Beschwerde ist bis Ende 2022 an das Schweizerische Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, und ab 1. Januar 2023 an das Schweizerische
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu adressieren.
Demgemäss erkennt die
Einzelrichterin:
1. Die Beschwerde im Verfahren
SB.2022.00062 wird abgewiesen.
2. Die Beschwerde im Verfahren
SB.2022.00063 wird abgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr für das Verfahren SB.2022.00062
wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.--
Zustellkosten,
Fr. 570.-- Total der Kosten.
4. Die Gerichtsgebühr für das Verfahren SB.2022.00063
wird festgesetzt auf
r. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.--
Zustellkosten,
Fr. 570.-- Total der Kosten.
5. Die Gerichtskosten werden auf
die Gerichtskasse genommen.
6. Eine Parteientschädigung wird
nicht zugesprochen.
7. Gegen dieses Urteil kann im
Sinn der Erwägungen innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden.
8. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Finanzdirektion des Kantons Zürich;
c) das Sekretariat der Geschäftsleitung
des kantonalen Steueramts;
d) die Eidgenössische Steuerverwaltung;
e) das Steueramt der Stadt G (unter
Hinweis auf E. 5).