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Geschäftsnummer: SB.2022.00064  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 09.11.2022
Spruchkörper: 2. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Steuerrecht
Betreff:

Staats- und Gemeindesteuern 2019


Abzugsfähigkeit und Pauschalisierung von Vermögensverwaltungskosten / Limitierung des Pauschalabzugs auf maximal 3 Promille bei hohen Depotwerten. Kognition und Novenverbot im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (E. 1). Steuerrechtliche Definition der abzugsfähigen Verwaltungskosten: Nicht abzugsfähig sind Kosten, welche über die allgemeine Verwaltung hinausgehen und entweder eine Wertvermehrung bewirken oder im Bereich der Lebenshaltung anfallen (E. 2.1), insbesondere auch nicht die Anlageberatung bzw. ein über Vorkehren administrativ-technischer Art hinausgehendes Portfolio-Management (E. 3.2 ff.). Pauschalisierung der Vermögensverwaltungskosten: Bei Depotwerten über Fr. 2 Mio besteht für eine Pauschalisierung nur Raum, wenn zumindest der Bestand von in den Depotgebühren (noch) nicht berücksichtigten abzugsfähigen Kosten nachgewiesen ist, wobei eine Kumulation von Pauschalabzug und effektiven Kosten unzulässig ist und entgegen dem Wortlaut der einschlägigen Weisung maximal 3 Promille des Steuerwerts des Depots pauschal in Abzug gebracht werden dürfen (E. 2.2 und 3.6). Nachweispflichten der steuerpflichtigen Person (E. 2.3 f.). Vorliegend misslingt dem Pflichtigen der Nachweis, dass neben den Depotgebühren der Bank weitere abzugsfähige Kosten angefallen sind, womit sich auch eine Pauschalisierung derselben verbietet und eine solche ohnehin auf maximal 3 Promille des Steuerwerts des Depots zu beschränken wäre (E. 3). Keine Bindung an die Beurteilung in vorangegangenen Steuerperioden (E. 4). Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie Rechtsmittelbelehrung (E. 5 f.). Abweisung der (vereinigten) Beschwerden.
 
Stichworte:
ANLAGEBERATUNG
BEWEISLAST
DEPOTAUSZUG
DEPOTGEBÜHREN
GLEICHBEHANDLUNGSGEBOT
PAUSCHALABZUG
PAUSCHALIERUNG
PAUSCHALISIERUNG
PERIODIZITÄTSPRINZIP
PORTFOLIO-ANLAGEN
VERMÖGENSVERWALTUNG
VERMÖGENSVERWALTUNGSKOSTEN
Rechtsnormen:
Art. 127 Abs. II BV
Art. 32 Abs. I DBG
Art. 34 lit. a DBG
Art. 34 lit. d DBG
§ 30 Abs. I StG
§ 33 lit. a StG
§ 33 lit. d StG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 1
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

SB.2022.00064
SB.2022.00065

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 9. November 2022

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei, Gerichtsschreiber Felix Blocher.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch B-Consulting,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Kanton Zürich,
vertreten durch das kantonale Steueramt,

       Dienstabteilung Recht,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2019 sowie

direkte Bundessteuer 2019,

hat sich ergeben:

I.  

Mit Einschätzungsentscheid vom 2. Juni 2021 wurde A (nachfolgend: der Pflichtige) für die Staats- und Gemeindesteuern 2019 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … und einem steuerbaren Vermögen von Fr. … eingeschätzt. Für die direkte Bundessteuer 2019 wurde das steuerbare Einkommen gleichentags auf Fr. … veranlagt. Dabei kürzte das kantonale Steueramt die in Abzug gebrachten Vermögensverwaltungskosten von Fr. … auf Fr. … bzw. liess allein die Depotgebühren des kontoführenden Bankinstituts zu.

Die hiergegen erhobenen Einsprachen wies das kantonale Steueramt am 1. September 2021 ab.

II.  

Die hiergegen erhobenen Rechtsmittel wies das Steuerrekursgericht am 1. Juli 2022 ab.

III.  

Mit Beschwerde vom 9. August 2022 liess der Pflichtige dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und es sei das steuerbare Einkommen für die Staats- und Gemeindesteuern 2019 auf Fr. … und für die direkte Bundessteuer auf Fr. … festzusetzen. Weiter wurde um Zusprechung einer Parteientschädigung ersucht.

Mit Präsidialverfügung vom 10. August 2022 vereinigte das Verwaltungsgericht die Verfahren SB.2022.00064 betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2019 und SB.2022.00065 betreffend direkte Bundessteuer 2019, zog die vorinstanzlichen Akten bei und lud die übrigen Verfahrensbeteiligten dazu ein, zur Beschwerde Stellung zu nehmen.

Während das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung verzichtete und das Steueramt der Gemeinde C sich nicht vernehmen liess, beantragte das kantonale Steueramt die Abweisung der Beschwerde.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht betreffend die Staats- und Gemeindesteuern können laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.

Für die Beschwerde an das Verwaltungsgericht als weitere verwaltungsunabhängige kantonale Instanz im Bereich der direkten Bundessteuer gelten laut Art. 145 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG) die Vorschriften von Art. 140 bis 144 DBG über das Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Rekurskommission "sinngemäss", was nach der Rechtsprechung dahingehend auszulegen ist, dass die Überprüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts gleich wie bei den Staats- und Gemeindesteuern auf die Rechtskontrolle beschränkt ist (BGE 131 II 548 E. 2.5; vgl. RB 1999 Nr. 147).

1.2 Im Beschwerdeverfahren gilt das Novenverbot. Für das Verwaltungsgericht ist somit die gleiche Aktenlage massgebend wie für das Steuerrekursgericht. Tatsachen oder Beweismittel, die nicht spätestens im Rekursverfahren behauptet bzw. vorgelegt oder angerufen worden sind, dürfen infolgedessen im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht nachgebracht werden. Vom Novenverbot ausgenommen sind dagegen echte Noven, namentlich neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel, die auf einem Revisions- oder Nachsteu­ergrund beruhen oder der Stützung von geltend gemachten Rechtsverletzungen dienen, die ihrer Natur nach neuer tatsächlicher Vorbringen oder Beweismittel bedürfen (vgl. BGE 131 II 548 E. 2).

2.  

2.1 Bei beweglichem Privatvermögen können gemäss § 30 Abs. 1 StG und Art. 32 Abs. 1 DBG unter anderem die Kosten der Verwaltung durch Dritte abgezogen werden.

Nach der massgeblichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts sind Verwaltungskosten Vergütungen, die der Steuerpflichtige Dritten für die Besorgung der allgemeinen Verwaltung von Vermögensgegenständen, namentlich solcher, die der Kapitalanlage dienen, entrichtet. Hierzu gehören all jene tatsächlichen und rechtlichen Handlungen, welche im Rahmen der Bewirtschaftung von Vermögensobjekten erforderlich sind, wie die Aufbewahrung solcher Gegenstände oder die Einforderung der Vermögenserträge (RB 1988 Nr. 30). Nicht abzugsfähig sind daher Kosten, welche über die allgemeine Verwaltung hinausgehen, also entweder eine Wertvermehrung bewirken (und deshalb im Rahmen eines Kapitalgewinns als Anlagekosten zu berücksichtigen sind) oder im Bereich der Lebenshaltung anfallen (§ 33 lit. a und d StG; Art. 34 lit. a und d DBG).

2.2 Steuerpflichtige sind aufgrund der für die vorliegende Steuerperiode massgeblichen Weisung des kantonalen Steueramts über die Abzugsfähigkeit der Kosten für die Verwaltung von Wertschriften des Privatvermögens vom 11. Juli 2017 (ZStB I Nr. 18/701) berechtigt, für die Verwahrung und Verwaltung von Wertschriften (ohne Darlehen und Bankguthaben aller Art) sowie für das Erstellen des Steuerverzeichnisses durch Dritte pauschal, d. h. ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten, 3 ‰ des Steuerwerts der durch Dritte verwalteten Wertschriften des Privatvermögens, maximal jedoch Fr. 6'000.-, entsprechend einem Depotwert von Fr. 2'000'000.-, in Abzug zu bringen (Abschnitt D.I. der Weisung).

Werden höhere Abzüge geltend gemacht, sind grundsätzlich sowohl die tatsächlich bezahlten Kosten für die Vermögensverwaltung als auch deren Abzugsfähigkeit in vollem Umfang nachzuweisen. Kann indessen bei Belastung einer Pauschalgebühr durch den verwaltenden Dritten die Aufteilung in abzugsfähige und nicht abzugsfähige Kosten nicht nachgewiesen werden, können bei Depotwerten über Fr. 2'000'000.- als Vermögensverwaltungskosten Fr. 6'000.- plus die Hälfte der um den Betrag von Fr. 6'000.- reduzierten Pauschalgebühr in Abzug gebracht werden (Abschnitt D.II. der Weisung). Wurden in Zusammenhang mit der Depotverwaltung bereits (abzugsfähige) Depotgebühren erhoben, obliegt den Steuerpflichtigen der Nachweis, dass in den darüber hinaus belasteten Kosten noch abzugsfähige Vermögensverwaltungskosten enthalten sind, ansonsten auch keine Pauschalisierung mehr vorzunehmen ist. Dies schliesst zwar nicht aus, dass neben Bankinstituten auch Dritte abzugsfähige Dienstleistungen anbieten (vgl. Abschnitt B der Weisung), entbindet den Steuerpflichtigen aber zumindest bei Depotwerten über Fr. 2'000'000.- nicht vom Nachweis, dass effektiv weitere Vermögensverwaltungskosten angefallen sind. Gemäss dem klaren Weisungswortlaut besteht bei Depotwerten über Fr. 2'000'000.- für eine Pauschalisierung nur Raum, wenn zumindest der Bestand von in den Depotgebühren (noch) nicht berücksichtigten abzugsfähigen Kosten nachgewiesen ist (Abschnitt D.II. Weisung). Überdies ist eine Kumulation des Pauschalabzugs und der effektiven Kosten nicht zulässig, weshalb ein Pauschalabzug nicht zusätzlich, sondern höchstens anstelle der effektiv nachgewiesenen Vermögensverwaltungskosten geltend gemacht werden kann, wenn in letzteren nachgewiesenermassen nicht alle abzugsfähigen Kosten enthalten sind (vgl. auch Tobias F. Rohner, Vermögensverwaltungskosten, ZStP 4/2021, S. 281). Sodann wird in der Lehre über den Wortlaut der Weisung hinaus gefordert, dass auch bei Depotwerten über Fr. 2'000'000.- die abzugsfähige Pauschale nicht mehr als 3 ‰ des verwalteten Privatvermögens betragen darf, ansonsten die effektiven Kosten und deren Abzugsfähigkeit in voller Höhe nachzuweisen sind (Felix Richner et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. A., Zürich 2021, § 30 StG N. 22; Tobias F. Rohner, Abzug von Vermögensverwaltungskosten, ZStP 4/2021 S. 283, vgl. dazu auch E. 3.6 nachstehend).

2.3 Den Nachweis der effektiven Kosten und deren Abzugsfähigkeit hat der Steuerpflichtige durch eine substanziierte Sachdarstellung in der Rekursschrift anzutreten, wobei er die erforderlichen Beweismittel beizulegen oder wenigstens genau zu bezeichnen hat. Fehlt es daran, trifft das Steuerrekursgericht keine weitere Untersuchungspflicht; namentlich hat es nichts vorzukehren, um sich die fehlenden Grundlagen zu beschaffen (RB 1987 Nr. 35, mit Hinweisen). Analoges gilt für den bei Depotwerten über Fr. 2'000'000.- ebenfalls von der steuerpflichtigen Person zu erbringenden Nachweis, dass zusätzlich zu den ausgewiesenen Depotkosten weitere abzugsfähige Vermögensverwaltungskosten zu berücksichtigen sind.

2.4 Vermag der Steuerpflichtige die tatsächlichen Vermögensverwaltungskosten nicht nachzuweisen, muss aufgrund der allgemeinen Beweislastregel zu Ungunsten des für steuermindernde Tatsachen beweisbelasteten Steuerpflichtigen angenommen werden, die behaupteten Tatsachen hätten sich nicht verwirklicht und ist gestützt darauf der Abzug der tatsächlichen Kosten nicht zuzulassen (RB 2002 Nr. 110 f.). Sodann muss es grundsätzlich bei den oben genannten Pauschalen sein Bewenden haben (vgl. VGr, 1. Juni 2018, SB.2018.00034, E. 2.5).

2.5 Nur ausnahmsweise kann in Fällen, in denen feststeht, dass dem Steuerpflichtigen die Pauschale übersteigende tatsächliche Kosten erwachsen sind, deren Höhe aber ungewiss ist, eine Schätzung dieser Kosten nach pflichtgemässem Ermessen statthaft sein (vgl. VGr, 26. Oktober 2005, SB.2005.00045, E. 2.2 = ZStP 2006 S. 47 ff.; RB 1975 Nr. 54; RB 2002 Nr. 110). Indessen ist ein geschätzter Abzug nur dann zu gewähren, wenn der steuerpflichtigen Person im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht der Nachweis der effektiv erbrachten abzugsfähigen Kosten aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, unmöglich oder unzumutbar ist und ihre Sachdarstellung auch hinreichende Schätzungsgrundlagen enthält (vgl. RB 1975 Nr. 54; RB 2002 Nr. 110). Andernfalls trägt sie die Folgen der Beweislosigkeit nach Massgabe der allgemeinen Beweislastregel selbst. Es ist alsdann davon auszugehen, die behaupteten Tatsachen hätten sich nicht verwirklicht und es ist der infrage stehende Abzug nicht bzw. nur im Rahmen der vorgenannten Pauschalen zuzulassen (VGr, 1. Juni 2018, SB.2018.00034, E. 2.6; VGr, 31. Oktober 2014, SB.2014.00102, E. 2.2 [nicht auf www.vgrzh.ch publiziert]; vgl. zum Ganzen auch StE 1996 B 24.7 Nr. 1; VGr, 19. August 2009, SB.2009.00010, E. 2 [nicht auf www.vgrzh.ch publiziert]; Rohner, ZStP 4/2021, S. 279).

2.6 Das Verwaltungsgericht ist als Gericht bei der Gesetzesauslegung zwar nicht an obengenannte Weisung gebunden, hat diese aber bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen und darf von ihr nicht ohne triftigen Grund abweichen, soweit sie eine dem Einzelfall gerecht werdende Auslegung der massgeblichen Bestimmungen zulässt (BGE 132 V 200 E. 5.1.2; BGE 122 V 19 E. 5b.bb). Auch wenn die obengenannte Weisung des kantonalen Steueramts nur für die Staats- und Gemeindesteuern gilt, werden praxisgemäss dieselben Grundsätze – mangels entsprechender Weisung der Eidgenössischen Steuerverwaltung – auch bei der direkten Bundessteuer angewandt. 

3.  

3.1 Der Pflichtige mach geltend, in der strittigen Steuerperiode 2019 folgende Kosten für die Verwaltung seiner Wertschriften (Depotwert Fr. …) getragen zu haben:

D AG                    (1.1.–31.12.2019)

 Fr.    …

E AG                   (1.10.–31.12.2018)

 Fr.    …

E AG                       (1.1.–31.3.2019)

 Fr.     …

F AG                       (6.4.–30.9.2019)

 Fr.    …

Total Vermögensverwaltungskosten

 Fr.    …

Darin enthalten waren auch in der Vorperiode noch nicht in Abzug gebrachte Vermögensverwaltungskosten der E AG für das 4. Quartal 2018.

Nach Ansicht des Pflichtigen soll sich hieraus folgender auf ihn anwendbarer (Pauschal-) Abzug ergeben:

nachgewiesene Kosten:

 Fr     …

  abzüglich                                                                 

 Fr.     6'000.00

Subtotal

 Fr     …

  abzugsfähig davon die Hälfte                                       

 Fr.    …

  plus Pauschalbetrag

 Fr.    6'000.00

Total abzugsfähige Kosten

 Fr.    …

Im Gegensatz dazu liessen die Vorinstanzen lediglich die im Steuerauszug der D AG vom 31. Dezember 2019 ausgewiesenen Bankspesen (Administrationsgebühr und Treuhandkommission) von insgesamt Fr. … zum Abzug zu.

3.2 In der Regel beschränken sich Banken bei der Führung eines Depots für ihre Kunden auf die Aufbewahrung der anvertrauten Vermögenswerte und die üblichen (regelmässig durch ihre Bankkunden als Verwaltungskosten steuerlich abzugsfähigen) Verwaltungshandlungen wie das Inkasso von Dividenden, Zinsen und rückzahlbaren Kapitalien. Die übliche Depotverwaltung umfasst damit lediglich Vorkehrungen administrativ-technischer Art und keine wirtschaftliche Überwachung und Verwaltung im Sinn eines "Portfolio-Managements". Solche reinen Depotgebühren und mit der Depotverwaltung verbundene Spesen stellen ohne Weiteres abzugsfähige Verwaltungskosten dar (VGr, 2. November 2014, SB.2014.00102, E. 3.5 ff. [nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]; BGr, 1. März 2000, 2A.62/1999, veröffentlicht in StR 55/2000, S. 516 f.), weshalb zumindest im Umfang des vorinstanzlich gewährten Abzugs (Fr. …) von effektiv nachgewiesenen, abzugsfähigen Kosten auszugehen ist.

Zu den übrigen von der D AG in Rechnung gestellten Kosten liegen keine näheren Angaben vor. Nachdem die D AG bereits einen Steuerauszug über die abzugsfähigen Vermögensverwaltungskosten erstellt hat und der anwaltlich vertretene und beweisbelastete Pflichtige nicht substanziiert darlegt, welche vor­instanzlich noch nicht berücksichtigten Kosten in den übrigen Abrechnungen der D AG enthalten sein sollten, ist nicht von weiteren abzugsfähigen Kosten auszugehen, womit sich auch eine Pauschalisierung derselben verbietet.

3.3 Wie sich aus den in den Akten liegenden Vereinbarungen mit der E AG vom 31. Januar 2018 und der F AG vom 6. April 2019 erschliesst, betreffen die von diesen Finanzinstituten übernommenen Vermögensverwaltungsaufgaben nicht mehr die Sicherung und Erhaltung des angelegten und ertragsbringenden Vermögens, vielmehr kümmerten sich diese Finanzinstitute um das darüber hinausgehende Portfolio-Management. Im Gegensatz zu den vorinstanzlich akzeptierten Depotverwaltungsgebühren der D AG stellen die Kosten eines solchen Portfolio-Management regelmässig keine abzugsfähigen Vermögensverwaltungskosten dar, insbesondere wenn – wie vorliegend – die Kosten der eigentlichen Depotverwaltung bereits gesondert in Rechnung gestellt wurden. Aufgrund eines solchen Vermögensverwaltungsauftrags verwalten die beauftragten Finanzinstitute das Depotvermögen im Rahmen einer vom Kunden gewählten Anlagestrategie weitgehend selbständig, d. h. sie tätigt Käufe und Verkäufe im Hinblick auf die von der Kundschaft im Rahmen ihres Risikoprofils gewünschten Renditeoptimierung, nötigenfalls auf eigene Initiative. Die hierfür verlangten "Verwaltungsgebühren" dienen letztlich der Anlageberatung. Sie sind somit Lebenshaltungskosten bzw. Kosten, die mit dem Erwerb oder der Veräusserung der Wertschriften verbunden sind. Solche Auslagen stellen keine Vermögensverwaltungskosten im Sinn von § 30 Abs. 1 StG bzw. Art. 32 Abs. 1 DBG dar und sind nach § 33 lit. a und d StG bzw. Art. 34 lit. a und d DBG nicht abzugsfähig (vgl. BGr, 1. März 2000, 2A.62/1999, veröffentlicht in StR 55/2000, S. 516 f.; ASA 67, S.  477 E. 2e und f).

3.4 Sodann ist entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift im vorliegenden Zusammenhang nicht entscheiderheblich, wie im Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen vom 15. Juni 2018 (FIDLEG) die Abgrenzung zwischen Vermögensverwaltung und Anlageberatung vorgenommen wird: Das FIDLEG befasst sich nicht mit der steuerlichen Behandlung von Vermögensverwaltungskosten und bezweckt gemäss Art. 1 Abs. 1 FIDLEG vielmehr die Schaffung vergleichbarer Bedingungen für das Erbringen von Finanzdienstleistungen. Nach gefestigter Lehre und Praxis ist der steuerrechtliche Begriff der Vermögensverwaltung enger als der allgemeine Sprachgebrauch oder die entsprechende Definition im Unternehmenssteuerrecht (Richner et al., § 30 StG N. 18) und erst Recht enger als die Definition im FIDLEG. Soweit im steuerrechtlichen Kontext auch die Kosten für die "Bewirtschaftung" des Wertschriftendepots als abzugsfähig erachtet werden (Richner et al., § 30 StG N. 18), sind damit primär Kosten für die Aufbewahrung oder die Einforderung von Vermögenserträgen gemeint, nicht aber die Kosten für ein aktives Portfoliomanagement, welches über eine solche allgemeine Verwaltung hinausgeht (vgl. VGr, 26. Oktober 2005, StE 2006 B 24.7 Nr. 5, E. 2.1). Aufgrund dieser engen Auslegung kann auch nicht generell davon ausgegangen werden, dass Anlageberatungskosten stets sowohl (nicht abzugsfähige) Anlagekosten als auch (abzugsfähigen) Gewinnungskosten enthalten würden (so aber Rohner, ZStP 4/2021, S. 277).

Der auch diesbezüglich beweisbelastete Pflichtige weist in keinster Weise nach, dass die von der E AG vom 31. Januar 2018 und der F AG in Rechnung gestellten Gebühren auch abzugsfähige Vermögensverwaltungskosten enthalten. Die entsprechenden Kosten haben deshalb ebenfalls gänzlich unberücksichtigt zu bleiben und sind auch nicht im Sinn der Weisung zu pauschalisieren. 

Entsprechend kann offenbleiben, inwiefern im Rahmen einer periodengerechten Zuordnung auch noch Leistungen der E AG zu berücksichtigen wären, welche bereits in der Vorperiode (1.10. und 31.12.2018) erbracht wurden. Allerdings ist diesbezüglich anzumerken, dass Steuerpflichtige im Rahmen einer periodengerechten Zuordnung der geltend gemachten Vermögensverwaltungskosten grundsätzlich nicht frei wählen können, ob sie effektive Vermögensverwaltungskosten nach dem Datum der Leistungserbringung, dem Datum der Rechnungsstellung oder dem tatsächlichen Zahlungsdatum steuerlich in Abzug bringen wollen (vgl. auch Rohner, ZStP 4/2021 S. 269). Vielmehr müsste diesfalls die Zuordnung stets einheitlich nach der SOLL- oder der IST-Methode erfolgen (wobei der Pflichtige vorliegend im Sinn der IST-Methode behauptet, sämtliche Rechnungen in der strittigen Steuerperiode 2019 beglichen zu haben).

3.5 Zusammenfassend sind die dem Pflichtigen in Rechnung gestellten Gesamtkosten damit nur im vor­instanzlich gewährten Umfang als Vermögensverwaltungskosten abzugsfähig.

3.6 Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Pflichtige selbst bei der von ihm angestrebten Pauschalisierung der Vermögensverwaltungskosten ohnehin höchstens 3 ‰ der durch Dritte verwalteten Wertschriften des Privatvermögens in Abzug hätten bringen können: Auch wenn zumindest der Weisungswortlaut die Berücksichtigung höherer Pauschalen bei Depotwerten über Fr. 2'000'000.- nicht ausschliesst, würde die pauschale Berücksichtigung höherer Abzüge zu stossenden Ergebnissen führen, welche kaum mehr mit den in Art. 127 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) festgehaltenen Grundsätzen einer allgemeinen, gleichmässigen Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu vereinbaren wären: Vermögensverwaltungskosten verhalten sich in Relation zum verwalteten Vermögen in der Regel degressiv, weshalb bei höheren Depotvermögen grundsätzlich tiefere und nicht höhere Pauschalgebühren zu erwarten sind (ebenso Rohner, ZStP 4/2021, S. 264 und 283). Wenn aber bereits bei tieferen Depotwerten lediglich ein Pauschalabzug von 3 ‰ des verwalteten Steuerwerts zum Abzug zuzulassen ist, ist bei Depotwerten über Fr. 2'000'000.-  ein hierüber hinausgehender Pauschalabzug nicht mehr zu rechtfertigen und würde in stossender und rechtsungleicher Weise Steuerpflichtige mit hohen Privatvermögen privilegieren. Jedenfalls wäre die Statuierung höherer Pauschalabzüge bereits im Gesetz selbst zu regeln. Mit der Lehre (vgl. Richner et al., § 30 StG N. 22; Rohner, ZStP 4/2021, S. 283) und der Praxis in anderen Kantonen (vgl. z. B. die Steuerpraxis des Kantons Thurgau, StP 34 Nr. 6 Ziff. 2 und des Kantons Zug, Steuerbuch Ziff. 19.1.4) ist demgemäss davon auszugehen, dass die Pauschalisierung der Vermögensverwaltungskosten bei Depotwerten über Fr. 2'000'000.-  nicht über diejenige bei tieferen Depotwerten hinausgehen sollte und im Kanton Zürich entsprechend auf maximal 3 ‰ des Steuerwerts des Depots zu beschränken wäre.

4.  

4.1 Der Pflichtige macht vor Verwaltungsgericht weiter geltend, dass bereits in der Vorperiode analoge Vermögensverwaltungskosten aufgerechnet, diese im Einspracheverfahren letztlich aber akzeptiert worden seien. Es sei deshalb treuwidrig und würde der Rechtssicherheit abträglich sein, wenn nun trotz analoger Sach- und Rechtslage ein von der Beurteilung in der Vorperiode abweichender Entscheid getroffen werde.

4.2 Die Steuerbehörden sind grundsätzlich nicht an ihre Beurteilungen in vorangegangenen Steuerperioden gebunden und im Allgemeinen ist kein widersprüchliches Verhalten darin zu sehen, dass die Steuerbehörden analoge Sachverhalte in späteren Steuerperioden anders beurteilen als in früheren (Richner et al. VB zu §§ 119–131 StG N. 87; BGr, 16. Juli 2013, 2C_273/2013, E. 3.4 und 4.2). Insbesondere vermag eine vorangegangene fehlerhafte Anwendung der einschlägigen steuerrechtlichen Bestimmungen und Weisungen regelmässig weder berechtigte Erwartungen in eine Aufrechterhaltung der falschen Rechtsanwendung begründen, noch erscheint die Rechtssicherheit durch eine Korrektur in nachfolgenden Steuerperioden ernsthaft gefährdet. Wie bereits im vorinstanzlichen Entscheid überzeugend dargelegt wurde, kann der Pflichtige damit aus der früheren Akzeptierung deklarierter Vermögensverwaltungskosten nichts zu seinen Gunsten ableiten. Vielmehr ist es zur Sicherstellung einer gesetzmässigen Besteuerung und einer Gleichbehandlung mit anderen Steuerpflichtigen geradezu geboten, die von ihm deklarierten Vermögensverwaltungskosten nicht vollumfänglich zum Abzug zuzulassen.

Damit ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.

5.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Pflichtigen aufzuerlegen und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 153 Abs. 4 in Verbindung mit § 151 Abs. 1 StG sowie § 152 StG und § 17 Abs. 2 VRG bzw. 145 Abs. 2 DBG in Verbindung mit Art. 144 Abs. 1 DBG sowie Art. 144 Abs. 4 DBG und Art. 64 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG]).

6.  

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) erhoben werden. Die Beschwerde ist bis Ende 2022 an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14 und ab 1. Januar 2023 an das Schweizerische Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern zu adressieren.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde SB.2022.00064 betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2019 wird abgewiesen.

2.    Die Beschwerde SB.2022.00065 betreffend direkte Bundessteuer 2019 wird abgewiesen.

3.    Die Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2022.00064 wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      87.50    Zustellkosten,
Fr.    587.50    Total der Kosten.

4.    Die Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2022.00065 wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      52.50    Zustellkosten,
Fr.    552.50    Total der Kosten.

5.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

6.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden.

7.    Mitteilung an:
a)    die Parteien;
b)    das Steuerrekursgericht;
c)    das Sekretariat der Geschäftsleitung es kantonalen Steueramts;
d)    das Steueramt der Gemeinde C;

       e)    die Eidgenössische Steuerverwaltung