{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2022-11-30", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-SB-2022-00068_2022-11-30.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=222851&W10_KEY=13955792&nTrefferzeile=63&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "5005f94f74f73f68f65ffd076846ddcd"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" SB.2022.00068"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 30.11.2022  SB.2022.00068"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 30.11.2022  SB.2022.00068"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 30.11.2022  SB.2022.00068"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Grundst\u00fcckgewinnsteuer | [Grundst\u00fcckgewinnsteuer: Die Pflichtige hatte ihren Hauptsitz ausserhalb des Kantons Z\u00fcrich, jedoch entstand sowohl der Betriebsverlust wie auch der Grundst\u00fcckgewinn im Kanton Z\u00fcrich. Umstritten ist, ob ein inner- oder interkantonaler Sachverhalt vorliegt und ob bei verweigerter Verrechnung des Betriebsverlusts mit dem Grundst\u00fcckgewinn eine Verletzung des Verbots der interkantonalen Doppelbesteuerung resultiert.] Wenn die Kantone den ihnen jeweils zuordenbaren (Grundst\u00fcck-)Gewinn ungeschm\u00e4lert besteuern, resultiert der Pflichtigen eine aktuelle Doppelbesteuerung, weil die Summe der in allen Kantonen besteuerten Gewinne der Pflichtigen h\u00f6her ist als ihr Reingewinn. Infolge der Anwendung unterschiedlicher Steuerausscheidungspraxen durch verschiedene Kantone k\u00f6nnte der Pflichtigen ein Ausscheidungsverlust entstehen. Die Verweigerung der Verlustverrechnung k\u00f6nnte sich nachteilig auf den Sitzkanton auswirken. Es ist von einem interkantonalen Sachverhalt auszugehen, der die Anwendung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Vermeidung von Ausscheidungsverlusten rechtfertigt (E. 2).  Abweisung der Beschwerde der Stadt.  Die Pflichtige beantragt die Neufestsetzung der Grundst\u00fcckgewinnsteuer wegen eines Rechenfehlers. Die Berechnung der Grundst\u00fcckgewinnsteuer pro Stockwerkeigentumseinheit, wie sie Pflichtige beantragt hat, erweist sich als korrekt und ist unbestritten (E. 3). Gutheissung der Beschwerde der Pflichtigen."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:16:53", "Checksum": "23cc20eeea7f98cbfab73da9cca65019"}