{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2023-03-15", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-SB-2022-00072_2023-03-15.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=223095&W10_KEY=13955788&nTrefferzeile=8&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "8e63bd245aec5089ee615513e3c6c923"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" SB.2022.00072"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 15.03.2023  SB.2022.00072"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 15.03.2023  SB.2022.00072"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 15.03.2023  SB.2022.00072"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Grundst\u00fcckgewinnsteuer | [Bei der Kaufpreisfestsetzung f\u00fcr einen Liegenschaftsverkauf lag kein Grundlagenirrtum vor. Aufgrund eines offensichtlichen Missverh\u00e4ltnisses wurde beim Erl\u00f6s f\u00fcr die Berechnung der Grundst\u00fcckgewinnsteuer zu Recht auf den Verkehrswert abgestellt]. Eine nachtr\u00e4gliche Vertrags\u00e4nderung im gegenseitigen Einvernehmen zeitigt keine steuerrechtlichen Auswirkungen, ausser das urspr\u00fcngliche steuerausl\u00f6sende Rechtsgesch\u00e4ft ist ung\u00fcltig. Nur die zivilrechtliche Ung\u00fcltigkeit eines Vertrags, z.B. wenn er erfolgreich wegen Willensm\u00e4ngeln angefochten wird, hat auch steuerrechtliche Folgen: F\u00e4llt ein Vertrag r\u00fcckwirkend dahin, stellt sich die Situation zivilrechtlich betrachtet so dar, wie wenn die Vertragsparteien nie einen Vertrag geschlossen h\u00e4tten. Diesfalls hat auch aus steuerrechtlicher Sicht keine Ver\u00e4usserung stattgefunden und der steuerausl\u00f6sende Tatbestand hat sich nie verwirklicht (E. 3.3.2). Keinen Grundlagenirrtum darstellen kann der Irrtum \u00fcber den Preis der Kaufsache, im Gegensatz zu dessen Wert, der bei irriger Fehleinsch\u00e4tzung eine Irrtumsanfechtung erlaubt. Ein unbeachtlicher Motivirrtum ist grunds\u00e4tzlich der Rechtsirrtum, der sich auf gesetzliche Nebenfolgen des Vertrags bezieht (E. 3.3.3).  Vorliegend basierte der (zu) tief festgesetzte Kaufpreis letztlich auf einem Rechtsirrtum des Pflichtigen im Hinblick auf die geschuldete Grundst\u00fcckgewinnsteuer. Als blosser Motivirrtum ist dieser Rechtsirrtum f\u00fcr die G\u00fcltigkeit des Kaufvertrages unbeachtlich (E. 3.3.4). Ein Steueraufschub der ermittelten Grundst\u00fcckgewinnsteuer kommt gest\u00fctzt auf \u00a7 216 Abs. 3 Bst. a StG nicht in Betracht (E. 4.3).  Abweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:25:53", "Checksum": "60056a2e141b04f42989c27f51d6a603"}