{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2023-04-12", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-SB-2022-00078_2023-04-12.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=223167&W10_KEY=13972643&nTrefferzeile=70&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "22e8dc236a4214c83c6035c31dce788a"}, "Scrapedate": "2026-04-27", "Num": [" SB.2022.00078"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 12.04.2023  SB.2022.00078"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 12.04.2023  SB.2022.00078"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 12.04.2023  SB.2022.00078"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Staats- und Gemeindesteuern 2013 | Staats- und Gemeindesteuern 2013  [Die Pflichtigen haben ihren Wohnsitz im Kanton Z\u00fcrich und verf\u00fcgten in der strittigen Steuerperiode aufgrund ihres Gesch\u00e4ftsbetriebs auch \u00fcber ein Spezialsteuerdomizil im Kanton X. Im Jahr 2011 erzielte der Pflichtige im Rahmen seiner selbst\u00e4ndigen Erwerbst\u00e4tigkeit Verluste. Diese wurden jedoch erst festgestellt, nachdem der Kanton Z\u00fcrich im Steuerjahr 2011 ein positives Einkommen rechtskr\u00e4ftig veranlagt hatte. Vorliegend machen die Pflichtigen geltend, dass die mit der Bilanzberichtigung des Steueramt des Kantons X festgestellten Verluste der Steuerperiode 2011 in der Steuerperiode 2013 zur Verlustverrechnung zuzulassen seien.  Sodann r\u00fcgen sie die unvollst\u00e4ndige Wiedergabe des SV, die Verletzung des rechtlichen Geh\u00f6rs, Untersuchungspflichtverletzung sowie, dass die Veranlagung 2011 von Amtes wegen h\u00e4tte revidiert werden m\u00fcssen.] Vereinigung der Verfahren (E. 1). Da der Einspracheentscheid hinreichend begr\u00fcndet ist, liegt keine Verletzung des rechtlichen Geh\u00f6rs vor (E. 2). Vom Reingewinn der Steuerperiode k\u00f6nnen Verluste aus sieben der Steuerperiode vorangegangenen Gesch\u00e4ftsjahren abgezogen werden, soweit sie bei der Berechnung des steuerbaren Reingewinns dieser Jahre nicht ber\u00fccksichtigt werden konnten (E. 3). Auch bei der Einzelfirma des Pflichtigen gilt das Gebot der unges\u00e4umten Verlustverrechnung und impliziert eine positive Einsch\u00e4tzung bzw. Veranlagung, dass keine fr\u00fcheren Verluste mehr zur Verrechnung offenstehen. Auch ausserkantonale Verluste sind unges\u00e4umt zur Verrechnung zu bringen und es besteht keine Sonderregelung hierf\u00fcr. Das kantonale Steueramt durfte daher ohne Weiteres die ausserkantonalen Eink\u00fcnfte des Pflichtigen feststellen, ohne die entsprechenden Entscheide des anderen Kantons abwarten zu m\u00fcssen, weshalb auch keine Untersuchungspflichtsverletzung vorliegt  Es w\u00e4re am Pflichtigen gewesen, seine bereits im Januar 2013 erworbenen Kenntnisse um die Betrugsf\u00e4lle dem Steueramt zu melden und auf die zukorrigierende Deklaration hinzuweisen bzw. selbst ein Revisionsverfahren anzustrengen (E. 4.1.4).\rDie Voraussetzungen f\u00fcr eine Revision von Amtes wegen ist nicht gegeben (E. 4.1.5). \rAbweisung der Beschwerden"}], "ScrapyJob": "446973/29/2364", "Zeit UTC": "27.04.2026 02:01:24", "Checksum": "2d8c04f84ec7b434c65f96b9a1a91aaf"}