{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2023-06-13", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-SB-2022-00082_2023-06-13.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=223304&W10_KEY=13955783&nTrefferzeile=7&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "c9096a670a89b5c909b438381bf8225f"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" SB.2022.00082"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 13.06.2023  SB.2022.00082"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 13.06.2023  SB.2022.00082"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 13.06.2023  SB.2022.00082"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Staats- und Gemeindesteuern 2017 | Vermietung m\u00f6blierter Zimmer: Aus\u00fcbung einer selbst\u00e4ndigen Erwerbst\u00e4tigkeit vs. private Verm\u00f6gensverwaltung. Funktionelle Zust\u00e4ndigkeit: Da kein ziffernm\u00e4ssig unbestimmter Streitwert vorlag, war aufgrund des unter Fr. 20'000.- liegenden Streitwerts der Einzelrichter des Steuerrekursgerichts zust\u00e4ndig (E. 2). Auch vor Verwaltungsgericht ist funktionell die Einzelrichterin zust\u00e4ndig (E. 3). Schutzw\u00fcrdiges Interesse an einer H\u00f6hereinsch\u00e4tzung im Bereich der direkten Bundessteuer? Das Steuerrekursgericht bejahte die Legitimation der Pflichtigen, da der Entscheid zwar ohne steuerrechtliche Wirkung bleibe, aber ein anderes Rechtsgebiet auf die steuerrechtliche Beurteilung abstelle, denn die Qualifikation als selbst\u00e4ndige Erwerbst\u00e4tigkeit f\u00fchre zu einer AHV-Pflicht (E. 4.2). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung besteht grunds\u00e4tzlich kein Rechtsschutzinteresse an der Feststellung, ob es sich um Privat- oder Gesch\u00e4ftsverm\u00f6gen handelt, wenn damit nicht konkrete steuerliche Folgen verbunden sind (E. 4.3). Dies gilt auch dann, wenn eine k\u00fcnftige AHV-Beitragspflicht infrage steht. Auf die Beschwerde der Pflichtigen, mit welcher eine H\u00f6hereinsch\u00e4tzung im Bereich der direkten Bundessteuer beantragt wird, ist nicht einzutreten (E. 4.4). Umgang mit Internetquellen im Zusammenhang mit dem rechtlichen Geh\u00f6r (E. 6.3). Nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz auf den eigenen Internetauftritt der Pflichtigen Bezug nimmt. Eine Verletzung der Aktenf\u00fchrungpflicht liegt jedoch hinsichtlich einer weiteren Website der Pflichtigen vor, auf welche die Vorinstanz Bezug nimmt, es jedoch unterl\u00e4sst, die URL sowie das Besuchsdatum explizit zu nennen (E. 6.4). Gem\u00e4ss \u00a7 18 Abs. 1 StG sind alle Eink\u00fcnfte aus selbst\u00e4ndiger Erwerbst\u00e4tigkeit steuerbar (E. 8.1). Abgrenzung selbst\u00e4ndige Erwerbst\u00e4tigkeit/private Verm\u00f6gensverwaltung: Darstellung der Rechtsprechung in Bezug auf die Vermietung von m\u00f6blierten Zimmern (E. 8.4). Die Pflichtigen vermieten insgesamt 28 Zimmer, welche w\u00f6chentlichgereinigt werden; die Bettw\u00e4sche wird alle 14 Tage gewechselt, die Frotteew\u00e4sche w\u00f6chentlich. Die 19 Zimmer an der X-strasse sind von der Konzeption her nicht auf einen Daueraufenthalt ausgelegt. Daf\u00fcr spricht zum einen die Gr\u00f6sse (durchschnittlich 18m2), aber auch, dass weder in den Zimmern noch der Gemeinschaftsk\u00fcche gekocht werden darf. Die Zimmer werden \u00fcberwiegend f\u00fcr eine kurze bis mittlere Aufenthaltsdauer gemietet, mit hoher Fluktuationsrate bei den Mietern. Die erbrachten Zusatzleistungen, insbesondere die durch die Pflichtigen organisierte Reinigung, sprengen den Rahmen der privaten Verm\u00f6gensverwaltung. F\u00fcr Gewinnstrebigkeit spricht auch, dass die Zimmer auf einer eigenen Homepage vermarktet werden. Dasselbe Konzept verfolgen die Pflichtigen mit den 9 Studios an der Y-strasse, auch wenn f\u00fcr diese Zimmer keine eigene Homepage betrieben wird und neben der Reinigung keine weiteren Zusatzleistungen erbracht werden (E. 9.2). Keine Ber\u00fccksichtigung von AHV-Beitr\u00e4gen: Eine selbst\u00e4ndigerwerbende Person, welche f\u00fcr die zeitliche Zurechnung die Ist-Methode gew\u00e4hlt hat, muss die AHV-Beitr\u00e4ge im Zeitpunkt der effektiven Zahlung verbuchen (E. 9.5). Best\u00e4tigung des Verm\u00f6genssteuerwerts der Liegenschaften (E. 10). \r\rAbweisung der Beschwerde betreffend Staats- und Gemeindesteuern / Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend direkte Bundessteuer."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:33:38", "Checksum": "be945d992f44d4ae48fcb669f1e7246d"}