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Geschäftsnummer: SB.2022.00088  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 21.12.2022
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Steuerrecht
Betreff:

Staats- und Gemeindesteuern 2020


Abzugsfähigkeit und Pauschalisierung von Vermögensverwaltungskosten / Limitierung des Pauschalabzugs auf maximal 3 Promille bei hohen Depotwerten / bankexterne Vermögensverwaltung. Kognition und Novenverbot im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (E. 1). Antrags- und Begründungserfordernis: Auf die Beschwerde ist nur insoweit näher einzugehen, als dass sie sich auch substanziiert mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinandersetzt (E. 2). Steuerrechtliche Definition der abzugsfähigen Verwaltungskosten: Nicht abzugsfähig sind Kosten, welche über die allgemeine Verwaltung hinausgehen und entweder eine Wertvermehrung bewirken oder im Bereich der Lebenshaltung anfallen (E. 3.1), insbesondere auch nicht die Anlageberatung bzw. ein über Vorkehren administrativ-technischer Art hinausgehendes Portfolio-Management (E. 4.2 ff.). Pauschalisierung der Vermögensverwaltungskosten: Bei Depotwerten über Fr. 2 Mio. besteht für eine Pauschalisierung nur Raum, wenn zumindest der Bestand von in den Depotgebühren (noch) nicht berücksichtigten abzugsfähigen Kosten nachgewiesen ist, wobei eine Kumulation von Pauschalabzug und effektiven Kosten unzulässig ist und entgegen dem Wortlaut der einschlägigen Weisung maximal 3 Promille des Steuerwerts des Depots pauschal in Abzug gebracht werden dürfen (E. 3.2 und 4.11). Dass in der Pauschalgebühr eines externen Vermögensverwalters keine abzugsfähigen Kosten enthalten sind, ist insbesondere in Konstellation zu vermuten, wo die Kosten der eigentlichen Depotverwaltung von den depotführenden Bankinstituten bereits gesondert in Rechnung gestellt wurden (E. 4.6 und 4.9). Nachweispflichten der steuerpflichtigen Person (E. 3.3 f. und 3.10). Vorliegend misslingt den Pflichtigen der Nachweis, dass neben den steueramtlich akzeptierten Depotgebühren und Bankspesen weitere abzugsfähige Kosten angefallen sind (E. 4.1 ff.). Keine Präjudizierung durch abweichende Beurteilung in Vorperiode und kein Anspruch auf "Gleichbehandlung im Unrecht" (E. 5). Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie Rechtsmittelbelehrung (E. 7 f.). Abweisung der (vereinigten) Beschwerden.
 
Stichworte:
BEGRÜNDUNGSERFORDERNIS
BEWEISLAST
DEPOTBANK
DEPOTGEBÜHREN
GLEICHBEHANDLUNG IM UNRECHT
PAUSCHALABZUG
PAUSCHALISIERUNG
PORTFOLIO-ANLAGEN
VERMÖGENSBERATUNG
VERMÖGENSVERWALTUNGSKOSTEN
Rechtsnormen:
Art. 32 Abs. I DBG
Art. 34 lit. a DBG
Art. 34 lit. d DBG
§ 30 Abs. I StG
§ 33 lit. a StG
§ 33 lit. d StG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 1
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

SB.2022.00088,
SB.2022.00089

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 21. Dezember 2022

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Felix Blocher.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch B AG,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Kanton Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2020 sowie
direkte Bundessteuer 2020,

hat sich ergeben:

I.  

Mit Einschätzungsentscheid bzw. Veranlagungsverfügung vom 18. März 2022 wurde das steuerbare Einkommen von A (nachfolgend: die Pflichtige) auf Fr. … (Staats- und Gemeindesteuern 2020) bzw. Fr. … (direkte Bundessteuer 2020) festgesetzt. Dabei rechnete das kantonale Steueramt die in Abzug gebrachten Vermögensverwaltungskosten des externen Vermögensverwalters C AG auf, während es die in den entsprechenden Steuerauszügen nachgewiesenen Kosten der Bank D und Bank E in Höhe von Fr. … bzw. … berücksichtigte. Das steuerbare Vermögen wurde für die Staats- und Gemeindesteuern 2020 deklarationsgemäss auf Fr. … eingeschätzt.

Die hiergegen erhobenen Einsprachen wies das kantonale Steueramt am 31. Mai 2022 ab.

II.  

Die hiergegen erhobenen Rechtsmittel wies das Steuerrekursgericht am 20. September 2022 ab.

III.  

Mit Beschwerde vom 26. Oktober 2022 liess die Pflichtige dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben, die Vermögensverwaltungskosten im Betrag von Fr. … zum Abzug zuzulassen und das steuerbare Einkommen auf Fr. … (Staats- und Gemeindesteuern 2020) bzw. Fr. … (direkte Bundessteuer 2020) festzusetzen. Eventualiter sei die Sache zur Ergänzung des rechtserheblichen Sachverhalts und zum Neuentscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter wurde um Zusprechung einer Parteientschädigung und Zustellung der Beschwerdeanwort bzw. allfälliger sonstiger Stellungnahmen ersucht.

Mit Präsidialverfügung vom 27. Oktober 2022 vereinigte das Verwaltungsgericht die Verfahren SB.2022.00088 betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2020 und SB.2022.00089 betreffend direkte Bundessteuer 2020, zog die vorinstanzlichen Akten bei und lud die übrigen Verfahrensbeteiligten dazu ein, zur Beschwerde Stellung zu nehmen.

Während das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung verzichtete und das Steueramt der Stadt F sich nicht vernehmen liess, beantragte das kantonale Steueramt die Abweisung der Beschwerde. Die Pflichtige liess sich zur eingereichten Beschwerdeantwort nicht mehr vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht betreffend die Staats- und Gemeindesteuern können laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.

Für die Beschwerde an das Verwaltungsgericht als weitere verwaltungsunabhängige kantonale Instanz im Bereich der direkten Bundessteuer gelten laut Art. 145 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG) die Vorschriften von Art. 140 bis 144 DBG über das Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Rekurskommission "sinngemäss", was nach der Rechtsprechung dahingehend auszulegen ist, dass die Überprüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts gleich wie bei den Staats- und Gemeindesteuern auf die Rechtskontrolle beschränkt ist (BGE 131 II 548 E. 2.5; vgl. RB 1999 Nr. 147).

1.2 Im Beschwerdeverfahren gilt das Novenverbot. Für das Verwaltungsgericht ist somit die gleiche Aktenlage massgebend wie für das Steuerrekursgericht. Tatsachen oder Beweismittel, die nicht spätestens im steuerrekursgerichtlichen Verfahren behauptet bzw. vorgelegt oder angerufen worden sind, dürfen infolgedessen im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht grundsätzlich nicht nachgebracht werden. Vom Novenverbot ausgenommen sind dagegen echte Noven, namentlich neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel, die auf einem Revisions- oder Nachsteu­ergrund beruhen oder der Stützung von geltend gemachten Rechtsverletzungen dienen, die ihrer Natur nach neuer tatsächlicher Vorbringen oder Beweismittel bedürfen (vgl. BGE 131 II 548 E. 2).

2.  

2.1 Die Beschwerde an das Verwaltungsgericht muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. In der Begründung ist darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Rechtsmangel leidet. Folglich muss sich die Beschwerde zwingend mit den massgeblichen Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen (vgl. § 147 Abs. 4 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 140 Abs. 2 in Verbindung mit 145 Abs. 2 DBG; vgl. auch VGr, 22. Juni 2015, SB.2015.00062, E. 3.2.1; VGr, 21. April 2010, VB.2010.00006, E. 2). Verweisungen auf frühere Eingaben stellen grundsätzlich keine hinreichende Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen dar, soweit der angefochtene Entscheid sich mit diesen Vorbringen bereits auseinandergesetzt hatte (vgl. VGr, 4. November 2020, SB.2020.00073, E. 1.2; Felix Richner et al. [Hrsg.], Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. A., Zürich 2021, § 147 StG N. 47 mit Hinweisen).

2.2 Die anwaltlich verfasste Beschwerdeschrift vom 26. Oktober 2022 wiederholt über weite Strecken wortwörtlich die Argumente und Ausführungen der vorangegangenen Rekurseingabe vom 27. Juni 2022, wenngleich die Parteibezeichnungen und Anträge dem Verfahrensstand angepasst und einzelne Passagen leicht umformuliert oder verschoben wurden. In Rz. 15 der Beschwerdeschrift wird zwar kurz auf die Ausführungen des Steuerrekursgerichts Bezug genommen, die nachfolgenden Ausführungen entsprechen aber wieder fast wortwörtlich der Rekurseingabe. Inhaltlich neu sind hauptsächlich die Rz. 16, die Ausführungen in der zweiten Hälfte der Rz. 31, Rz. 32, der letzte Abschnitt von Rz. 36, Rz. 44–48, Rz. 52 sowie die Vorbringen zum Eventualantrag in Rz. 59 f. der Beschwerdeschrift. Da das Verwaltungsgericht als eines der obersten kantonalen Gerichte nicht gehalten ist, gleich einer erstinstanzlichen Behörde den angefochtenen Entscheid von Amtes wegen nach allen Seiten hin zu überprüfen, ist auf die Beschwerde nur insoweit näher einzugehen, als dass sie sich auch substanziiert mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinandersetzt (vgl. VGr, 4. November 2020, SB.2020.00073, E. 1.2).

3.  

3.1 Bei beweglichem Privatvermögen können gemäss § 30 Abs. 1 StG und Art. 32 Abs. 1 DBG unter anderem die Kosten der Verwaltung durch Dritte abgezogen werden.

Nach der massgeblichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts sind Verwaltungskosten Vergütungen, die der Steuerpflichtige Dritten für die Besorgung der allgemeinen Verwaltung von Vermögensgegenständen, namentlich solcher, die der Kapitalanlage dienen, entrichtet. Hierzu gehören all jene tatsächlichen und rechtlichen Handlungen, welche im Rahmen der Bewirtschaftung von Vermögensobjekten erforderlich sind, wie die Aufbewahrung solcher Gegenstände oder die Einforderung der Vermögenserträge (RB 1988 Nr. 30). Nicht abzugsfähig sind daher Kosten, welche über die allgemeine Verwaltung hinausgehen, also entweder eine Wertvermehrung bewirken (und deshalb im Rahmen eines Kapitalgewinns als Anlagekosten zu berücksichtigen sind) oder im Bereich der Lebenshaltung anfallen (§ 33 lit. a und d StG; Art. 34 lit. a und d DBG).

3.2 Steuerpflichtige sind aufgrund der für die vorliegende Steuerperiode massgeblichen Weisung des kantonalen Steueramts über die Abzugsfähigkeit der Kosten für die Verwaltung von Wertschriften des Privatvermögens vom 11. Juli 2017 (ZStB I Nr. 18/701) berechtigt, für die Verwahrung und Verwaltung von Wertschriften (ohne Darlehen und Bankguthaben aller Art) sowie für das Erstellen des Steuerverzeichnisses durch Dritte pauschal, d. h. ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten, 3 ‰ des Steuerwerts der durch Dritte verwalteten Wertschriften des Privatvermögens, maximal jedoch Fr. 6'000.-, entsprechend einem Depotwert von Fr. 2'000'000.-, in Abzug zu bringen (Abschnitt D.I. der Weisung).

Werden höhere Abzüge geltend gemacht, sind grundsätzlich sowohl die tatsächlich bezahlten Kosten für die Vermögensverwaltung als auch deren Abzugsfähigkeit in vollem Umfang nachzuweisen. Kann indessen bei Belastung einer Pauschalgebühr durch den verwaltenden Dritten die Aufteilung in abzugsfähige und nicht abzugsfähige Kosten nicht nachgewiesen werden, können bei Depotwerten über Fr. 2'000'000.- als Vermögensverwaltungskosten Fr. 6'000.- plus die Hälfte der um den Betrag von Fr. 6'000.- reduzierten Pauschalgebühr in Abzug gebracht werden (Abschnitt D.II. der Weisung). Wurden in Zusammenhang mit der Depotverwaltung bereits (abzugsfähige) Depotgebühren erhoben, obliegt den Steuerpflichtigen der Nachweis, dass in den darüber hinaus belasteten Kosten noch abzugsfähige Vermögensverwaltungskosten enthalten sind, ansonsten auch keine Pauschalisierung mehr vorzunehmen ist. Dies schliesst zwar nicht aus, dass neben Bankinstituten auch Dritte abzugsfähige Dienstleistungen anbieten (vgl. Abschnitt B der Weisung), entbindet den Steuerpflichtigen aber zumindest bei Depotwerten über Fr. 2'000'000.- nicht vom Nachweis, dass effektiv weitere Vermögensverwaltungskosten angefallen sind. Gemäss dem klaren Weisungswortlaut besteht bei Depotwerten über Fr. 2'000'000.- für eine Pauschalisierung nur Raum, wenn zumindest der Bestand von in den Depotgebühren (noch) nicht berücksichtigten abzugsfähigen Kosten nachgewiesen ist (Abschnitt D.II. Weisung). Überdies ist eine Kumulation des Pauschalabzugs und der effektiven Kosten nicht zulässig, weshalb ein Pauschalabzug nicht zusätzlich, sondern höchstens anstelle der effektiv nachgewiesenen Vermögensverwaltungskosten geltend gemacht werden kann, wenn in letzteren nachgewiesenermassen nicht alle abzugsfähigen Kosten enthalten sind (vgl. auch Tobias F. Rohner, Vermögensverwaltungskosten, ZStP 4/2021, S. 281). Sodann ist über den Wortlaut der Weisung hinaus zu fordern, dass auch bei Depotwerten über Fr. 2'000'000.- die abzugsfähige Pauschale nicht mehr als 3 ‰ des verwalteten Privatvermögens betragen darf, ansonsten die effektiven Kosten und deren Abzugsfähigkeit in voller Höhe nachzuweisen sind (vgl. VGr, 9. November 2022, SB.2022.00064/65, E. 2.2 und 3.6 [nicht rechtskräftig]; Felix Richner et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. A., Zürich 2021, § 30 StG N. 22; Rohner, ZStP 4/2021 S. 283).

3.3 Den Nachweis der effektiven Kosten und deren Abzugsfähigkeit hat der Steuerpflichtige spätestens im steuerrekursgerichtlichen Verfahren durch eine substanziierte Sachdarstellung in der Rekurs- bzw. Beschwerdeschrift anzutreten, wobei er die erforderlichen Beweismittel beizulegen oder wenigstens genau zu bezeichnen hat. Fehlt es daran, trifft das Steuerrekursgericht keine weitere Untersuchungspflicht; namentlich hat es nichts vorzukehren, um sich die fehlenden Grundlagen zu beschaffen (RB 1987 Nr. 35, mit Hinweisen). Analoges gilt für den bei Depotwerten über Fr. 2'000'000.- ebenfalls von der steuerpflichtigen Person zu erbringenden Nachweis, dass zusätzlich zu den ausgewiesenen Depotkosten weitere abzugsfähige Vermögensverwaltungskosten zu berücksichtigen sind.

3.4 Vermag der Steuerpflichtige die tatsächlichen Vermögensverwaltungskosten nicht nachzuweisen, muss aufgrund der allgemeinen Beweislastregel zu Ungunsten des für steuermindernde Tatsachen beweisbelasteten Steuerpflichtigen angenommen werden, die behaupteten Tatsachen hätten sich nicht verwirklicht, und ist gestützt darauf der Abzug der tatsächlichen Kosten nicht zuzulassen (RB 2002 Nr. 110 f.). Diesfalls muss es grundsätzlich bei den oben genannten Pauschalen sein Bewenden haben (vgl. VGr, 1. Juni 2018, SB.2018.00034, E. 2.5).

3.5 Nur ausnahmsweise kann in Fällen, in denen feststeht, dass dem Steuerpflichtigen die Pauschale übersteigende tatsächliche Kosten erwachsen sind, deren Höhe aber ungewiss ist, eine Schätzung dieser Kosten nach pflichtgemässem Ermessen statthaft sein (vgl. VGr, 26. Oktober 2005, SB.2005.00045, E. 2.2 = ZStP 2006 S. 47 ff.; RB 1975 Nr. 54; RB 2002 Nr. 110). Indessen ist ein geschätzter Abzug nur dann zu gewähren, wenn der steuerpflichtigen Person im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht der Nachweis der effektiv erbrachten abzugsfähigen Kosten aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, unmöglich oder unzumutbar ist und ihre Sachdarstellung auch hinreichende Schätzungsgrundlagen enthält (vgl. RB 1975 Nr. 54; RB 2002 Nr. 110). Andernfalls trägt sie die Folgen der Beweislosigkeit nach Massgabe der allgemeinen Beweislastregel selbst. Es ist alsdann davon auszugehen, die behaupteten Tatsachen hätten sich nicht verwirklicht und es ist der infrage stehende Abzug nicht bzw. nur im Rahmen der vorgenannten Pauschalen zuzulassen (VGr, 1. Juni 2018, SB.2018.00034, E. 2.6; VGr, 31. Oktober 2014, SB.2014.00102, E. 2.2 [nicht auf www.vgrzh.ch publiziert]; vgl. zum Ganzen auch StE 1996 B 24.7 Nr. 1; VGr, 19. August 2009, SB.2009.00010, E. 2 [nicht auf www.vgrzh.ch publiziert]; Rohner, ZStP 4/2021, S. 279).

3.6 Das Verwaltungsgericht ist als Gericht bei der Gesetzesauslegung zwar nicht an obengenannte Weisung gebunden, hat diese aber bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen und darf von ihr nicht ohne triftigen Grund abweichen, soweit sie eine dem Einzelfall gerecht werdende Auslegung der massgeblichen Bestimmungen zulässt (BGE 132 V 200 E. 5.1.2; BGE 122 V 19 E. 5b.bb). Auch wenn die obengenannte Weisung des kantonalen Steueramts nur für die Staats- und Gemeindesteuern gilt, werden praxisgemäss dieselben Grundsätze – mangels entsprechender Weisung der Eidgenössischen Steuerverwaltung – auch bei der direkten Bundessteuer angewandt. 

4.  

4.1 Die Pflichtige macht geltend, gestützt auf die zitierte Weisung in der strittigen Steuerperiode 2020 folgende steuerlich abzugsfähigen Vermögensverwaltungskosten getragen zu haben:

C AG (Pauschalgebühr)

 Fr.   …

abzüglich Fr. 6'000.-

 Fr.      -6'000.00

Zwischentotal

 Fr.   …

abzüglich 50 %

 Fr.    …

zuzüglich Fr. 6'000.-

 Fr.    …

Zwischentotal

 Fr.     …

Bank E (gemäss Steuerauszug)

 Fr.     …

Bank D (gemäss Steuerauszug)

 Fr.     …

Total Vermögensverwaltungskosten

 Fr.   …

 

 

Die von der C AG in Rechnung gestellte Pauschalgebühr setzte sich hierbei aus einem Verwaltungshonorar von 0,4 % des durchschnittlich investierten Kapitals zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer zusammen, wobei das durchschnittlich investierte Kapital sich im ersten Halbjahr 2020 auf Fr. … und im zweiten Halbjahr 2020 auf Fr. … bzw. über das gesamte Jahr hinweg auf Fr. … belief. Weder deklariert noch steuermindernd in Abzug gebracht wurde ein zusätzlich mit der C AG vereinbartes Erfolgshonorar.

Im Gegensatz dazu liessen die Vorinstanzen lediglich die in den Steuerauszügen der Bank D und E ausgewiesenen Vermögensverwaltungskosten von Fr. … bzw. Fr. …, insgesamt Fr. …, zum Abzug zu, wobei aufgrund eines im vorliegenden Verfahren vernachlässigbaren und zufolge Geringfügigkeit nicht von Amtes wegen zu korrigierenden Übertragungsfehlers letztlich Fr. … zum Abzug zugelassen wurden. Die von der C AG in Rechnung gestellte Pauschalgebühr wurde hingegen nicht zum Abzug zugelassen, da durch die hierfür beweisbelastete Pflichtige nicht nachgewiesen worden sei, dass hierin (auch) steuerlich abzugsfähige Kosten ausserhalb einer Anlageberatung bzw. Vermögensumlagerung enthalten seien.

4.2 Wie eingangs erläutert und auch von der Vorinstanz ausführlich dargelegt wurde, ist der steuerrechtliche Begriff der Vermögensverwaltung enger als der Begriff des allgemeinen Sprachgebrauchs und sind insbesondere Kosten für Finanz- und Anlageberatung, die dem Erwerb und der Veräusserung von Vermögensgegenständen und nicht primär der Werterhaltung, sondern der Wertvermehrung dienen, nicht abzugsfähig. Aber auch wenn mit der Vermögensberatung keine Wertvermehrung bezweckt wird, können die Kosten der Anlageberatung nicht einkommensmindernd geltend gemacht werden, sofern die Beratung zur Hauptsache auf Erwerb beziehungsweise Verkauf und nicht auf das Halten des Vermögens, das den steuerbaren Ertrag generiert, ausgerichtet ist. Denn in diesem Fall liegen Aufwendungen für die Anschaffung und Veräusserung von Vermögensgegenständen vor, die nach § 33 lit. d StG bzw. Art. 34 lit. d DBG nicht abzugsfähig sind (StRGr Zürich, 31. Januar 2017, StE 2017 B 24.7 Nr. 7, E. 1.b, mit weiteren Hinweisen).

4.3 Gemäss Vermögensverwaltungsvertrag vom 19. Oktober 2017 hat die C AG im Interesse der Pflichtigen sowie der vereinbarten Anlagerichtlinien und -ziele insbesondere "kotierte und ausserbörslich gehandelte Wertschriften, kollektive Kapitalanlagen […] und Edelmetalle […] zu kaufen, zu verkaufen respektive nach freien Ermessen zu verwalten", wofür ein Verwaltungshonorar und ein Erfolgshonorar vereinbart wurden. Depotgebühren sowie Transaktionskosten wie Courtagen, Brokeragegebühren, Börsenabgaben und allfällige Transaktionssteuern, Gebühren im Rahmen einer umfassenden pauschalen Gebührenvereinbarung (Flat-Fee) und besondere Auslagen des Verwalters werden bei der Pflichtigen vertragsgemäss direkt belastet. Laut Ausführungen in der Rekursschrift (Rz. 46) bzw. Beschwerdeschrift (Rz. 54) soll die C AG im Rahmen ihrer Auftragserfüllung zudem "Tätigkeiten wie die Bearbeitung der Korrespondenz der Depotbank und deren Überwachung, laufende Wertschriftenverwaltungshandlungen, Ausübung oder Veräusserung von anfallenden Bezugsrechten, Wandelansprüche oder Optionsrechten, Research und Überwachung in Bezug auf die anfallenden Dividenden- und Zinserträge, Kontrolle der Bonität, Rentabilität und Fälligkeit der vorhandenen Obligationenanlagen, Überwachung des Inkassos durch die Depotbank, Reinvestition fälliger Anlagen zum Erhalt der Ertragsquelle, laufende Korrespondenzen, Besprechungen mit dem Kunden (soweit auf die Erzielung steuerbarer Erträge bezogen) sowie regelmässige Auswertungen" vorgenommen haben.

Den involvierten Depotbanken (Bank D und Bank E) oblag sodann die Verwahrung und technische Verwaltung der anvertrauten Vermögenswerte.

4.4 Die Kosten des von der C AG in diesem Sinn wahrgenommenen Portfoliomanagements stellen regelmässig keine abzugsfähigen Vermögensverwaltungskosten dar. Aufgrund eines solchen Portfoliomanagements verwalten die beauftragten Finanzinstitute das Depotvermögen im Rahmen einer vom Kunden gewählten Anlagestrategie weitgehend selbständig, d. h. sie tätigen Käufe und Verkäufe im Hinblick auf die von der Kundschaft im Rahmen ihres Risikoprofils gewünschten Renditeoptimierung, nötigenfalls auf eigene Initiative oder nach allfälliger Einholung weiterer Kundeninstruktionen. Die hierfür verlangten "Verwaltungsgebühren" dienen letztlich der Anlageberatung. Sie sind somit Lebenshaltungskosten bzw. Kosten, die mit dem Erwerb oder der Veräusserung der Wertschriften verbunden sind. Solche Auslagen stellen keine Vermögensverwaltungskosten im Sinn von § 30 Abs. 1 StG bzw. Art. 32 Abs. 1 DBG dar und sind nach § 33 lit. a und d StG bzw. Art. 34 lit. a und d DBG nicht abzugsfähig (vgl. BGr, 1. März 2000, 2A.62/1999, veröffentlicht in StR 55/2000, S. 516 f.; ASA 67, S. 477 E. 2e und f; vgl. auch VGr, 9. November 2022, SB.2022.00064/65, E. 3.3 [nicht rechtskräftig]). Soweit im steuerrechtlichen Kontext auch die Kosten für die "Bewirtschaftung" des Wertschriftendepots als abzugsfähig erachtet werden (Richner et al., § 30 StG N. 18), sind damit primär Kosten für die Aufbewahrung oder die Einforderung von Vermögenserträgen gemeint, nicht aber die Kosten für ein aktives Portfoliomanagement, welches über eine solche allgemeine Verwaltung hinausgeht (vgl. VGr, 26. Oktober 2005, StE 2006 B 24.7 Nr. 5, E. 2.1).

4.5 Die in der Rekurs- und Beschwerdeschrift zusätzlich aufgeführten sowie grösstenteils unbelegt und unsubstanziiert gebliebenen Tätigkeiten der C AG konkretisieren lediglich den üblichen Aufgabenbereich eines Anlageberaters bzw. Portfoliomanagers: So umschreiben die dort angesprochenen Besprechungen mit den Kunden, die Kontrolle von Bonität und Rentabilität vorhandener Anlagen und deren allfällige Reinvestition gerade eine steuerlich unbeachtliche, auf Vermögensvermehrung ausgerichtete Anlageberatung bzw. Vermögensumschichtung. Oder es werden Tätigkeiten aufgelistet, die bereits von den Depotbanken erbracht werden oder in den Bereich der steuerlich nicht abzugsfähigen Lebenshaltungskosten fallen, wie z. B. die Überwachung der Depotbank, welche üblicherweise von den Steuerpflichtigen selbst wahrgenommen wird und auch bei Übertragung an Dritte noch keinen abzugsfähigen Aufwand darstellt. Sodann rechtfertigen völlig marginale Nebenleistungen, welche sich allenfalls unter den steuerlichen Begriff der Vermögensverwaltung subsumieren liessen, noch keinen pauschalisierten Steuerabzug (vgl. dazu auch Steuer-Rekurskommission III, 18. Mai 1995, StE 1996 B 24.7 Nr. 1 E. 3.c.bb).

4.6 Dass in der Pauschalgebühr eines externen Vermögensverwalters keine abzugsfähigen Kosten enthalten sind, ist insbesondere in der vorliegenden Konstellation zu vermuten, wo die Kosten der eigentlichen Depotverwaltung von den depotführenden Bankinstituten (Bank D und E) bereits gesondert in Rechnung gestellt wurden. Zwar ist letztlich nicht entscheidend, ob ein Bankinstitut oder ein bankexterner Vermögensverwalter mit der Vermögensverwaltung beauftragt wurde. Jedoch ist in aller Regel nicht mehr davon auszugehen, dass im Rahmen eines zusätzlichen bankexternen Vermögensverwaltungsauftrags weitere abzugsfähige Kosten generiert werden, wenn die administrativ-technische Depotverwaltung – wie hier – bereits durch Depotbanken vorgenommen und in Rechnung gestellt wurden (vgl. VGr, 9. November 2022, SB.2022.00064/65, E. 3.4 [nicht rechtskräftig]). Weiter spricht gerade auch der Umstand, dass mit der C AG nicht nur eine Verwaltungsgebühr, sondern auch ein Erfolgshonorar vereinbart wurde, klar für ein aktives Portfoliomanagement, welches weit über die übliche Depotverwaltung administrativ-technischer Art hinausgeht und der Renditeoptimierung dient. Bei einer blossen Depotverwaltung im technisch-administrativen Sinn ist die Vereinbarung eines solchen Erfolgshonorars hingegen weder sinnvoll noch üblich.

4.7 Selbst wenn die C AG die von der Pflichtigen behaupteten Tätigkeiten ausgeübt haben sollte, würde dies lediglich ein übliches Portfoliomanagement, nicht aber die steuerliche Abzugsfähigkeit der vorinstanzlich aufgerechneten Pauschalgebühr belegen. Entsprechend konnten die Vorinstanzen in antizipierter Beweiswürdigung auch darauf verzichten, ergänzende Nachweise und Erläuterungen zur Tätigkeit der C AG einzufordern. Dies zumal die Pflichtige selbst einräumen musste, dass keine entsprechende Leistungsaufschlüsselung bei der C AG stattgefunden hatte und die Angaben zu deren konkreten Verwaltungstätigkeit viel zu vage blieben, als dass sich hierzu weitere Beweiserhebungen aufgedrängt hätten.

4.8 Nichts anderes ergibt sich auch aus den zahlreichen bereits im Rekursverfahren aufgeführten Lehrmeinungen und Gerichtsentscheiden, zumal sich die diesbezügliche Argumentation in allgemeinen Ausführungen zur (auch von der Vorinstanz im Grundsatz anerkannten) Abzugsfähigkeit von Vermögensverwaltungskosten bankexterner Vermögensverwalter erschöpft, ohne dass durch die Pflichtige konkret nachgewiesen wird, dass in der Pauschalgebühr der C AG auch tatsächlich solche abzugsfähigen Kosten enthalten sind. Auch aus dem bundesgerichtlich geprägten Gewinnungskostenbegriff und einem ebenfalls schon vor Vorinstanz zitierten Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 10. März 2010 (StE 2010 B 24.7 Nr. 6 E. 2.2) kann die Pflichtige nichts zu ihren Gunsten ableiten: Vielmehr halten die in der Beschwerdeschrift angeführten Bundesgerichtsentscheide und das zitierte Basler Urteil gerade fest, dass der steuerliche Begriff der Vermögensverwaltung eng auszulegen ist und sich grundsätzlich auf die eigentliche Werterhaltung und die Kosten für die Aufbewahrung oder die Einforderung von Vermögenserträgen beschränkt. Soweit im Basler Entscheid beiläufig bzw. als obiter dicta der Spezialfall der Wiederanlage eines fällig gewordenen Anlageobjekts angesprochen wird, ist einerseits nicht substanziiert nachgewiesen, dass entsprechende Kosten in der Pauschalgebühr der C AG überhaupt enthalten sind. Andererseits stellt die Wiederanlage fällig gewordener Anlageobjekte in der Regel gerade keine blosse Vermögensverwaltung im Sinn des steuerlichen Begriffes dar, sondern liegt eine darüber hinausgehende und steuerlich nicht abzugsfähige Vermögensumschichtung vor. Jedenfalls lässt sich auch aus dem zitierten obiter dictum des Basler Kantonsgerichts und der dort zitierten Lehrmeinung (Ernst Höhn/Robert Waldburger, Steuerrecht, Band 2, 9. Aufl. Bern etc. 2002, § 39 N. 32) nicht ableiten, dass derartige Wiederanlagen generell abzugsfähig sein sollten, insbesondere wenn damit Kapitalgewinne angestrebt und nicht bloss bestehende Vermögenswerte (weiter)verwaltet werden. Auch der in der letztgenannten Lehrmeinung angeführte Zürcher Entscheid (Steuer-Rekurskommission III, 18. Mai 1995, StE 1996 B 24.7 Nr. 1) lässt keine derartige Schlussfolgerung zu.

4.9 Auch der von der Pflichtigen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wiederholte Vorwurf einer rechtsungleichen, wettbewerbsverzehrenden und diskriminierenden Behandlung bankexterner Vermögensverwalter erweist sich als haltlos: Wie bereits dargelegt wurde, sind bankextern angefallene Vermögensverwaltungskosten vollumfänglich abzugsfähig, sofern die Tätigkeit nicht über eine administrativ-technische Depotverwaltung hinausgeht. Entsprechend schliesst weder die zitierte Weisung noch die Vorinstanz den Abzug von Vermögensverwaltungskosten bankexterner Anbieter generell aus (vgl. Abschnitt B der Weisung, wonach auch die Kosten von gewerbsmässigen Vermögensverwaltern, Behörden oder Willensvollstrecker abzugsberechtig sein können). Soweit die Kosten bankextern erbrachter Dienstleistungen gleichwohl nicht zum Abzug zugelassen werden, hängt dies regelmässig damit zusammen, dass diese über die blosse Vermögensverwaltung im steuerlichen Sinn hinausgehen und die eigentlichen Vermögensverwaltungskosten bereits von den involvierten Bankinstituten bzw. Depotbanken abgerechnet wurden. Sodann können umgekehrt auch nicht alle Bankgebühren in Abzug gebracht werden, wenn sich die involvierten Bankinstitute nicht primär auf die administrativ-technische Vermögensverwaltungen beschränken und darüberhinausgehende (Beratungs-)Dienstleistungen verrechnen (vgl. z. B. Steuer-Rekurskommission III, 18. Mai 1995, StE 1996 B 24.7 Nr. 1). Das Leistungsangebot von Depotbank und externem Vermögensverwalter ist in der wirtschaftlichen Realität in aller Regel gerade so aufgeteilt, dass sich die Vermögensverwaltung im steuerlichen Sinn auf die Depotbank beschränkt und eine darüberhinausgehende Vermögensberatung bzw. -bewirtschaftung extern wahrgenommen wird. Deshalb sind in der Regel auch nur die Gebühren der Depotbanken abzugsfähig. Gleichwohl steht den Steuerpflichtigen der Nachweis offen, dass (ausnahmsweise) auch vom externen Vermögensverwalter abzugsfähige Dienstleistungen erbracht wurden, welche nicht bereits von den involvierten Depotbanken in Rechnung gestellt wurden.

4.10 Den Nachweis zusätzlich abzugsfähiger Kosten hat die Pflichtige vorliegend aber gerade nicht erbracht. Die Pflichtige weist in keinster Weise nach, dass in den von der C AG in Rechnung gestellten Gebühren auch steuerlich abzugsfähige Vermögensverwaltungskosten enthalten sind. Gemäss dem klaren Weisungswortlaut ist zumindest bei Depotwerten über Fr. 2'000'000.- auch die Abzugsfähigkeit der Vermögensverwaltungskosten durch die steuerpflichtige Person nachzuweisen und eine Pauschalisierung nur vorzunehmen, wenn wenigstens nachgewiesen ist, dass neben den steueramtlich bereits akzeptierten effektiven Kosten weitere abzugsfähige Kosten angefallen sind, wobei eine Kumulation von effektiven Kosten und Pauschalabzügen unzulässig ist. Die entsprechenden Verwaltungskosten der C AG haben deshalb gänzlich unberücksichtigt zu bleiben und sind auch nicht im Sinn der Weisung zu pauschalisieren.

4.11 Ergänzend ist anzumerken, dass Vermögensverwaltungskosten sich in Relation zum verwalteten Vermögen in der Regel degressiv verhalten, weshalb bei höheren Depotvermögen grundsätzlich proportional tiefere Kosten zu erwarten sind (VGr, 29. November 2022, SB.2022.00054/55, E. 3.6 [nicht rechtskräftig, zur Publikation vorgesehen]; VGr, 9. November 2022, SB.2022.00064/65, E. 3.6 [nicht rechtskräftig]; ebenso Rohner, ZStP 4/2021, S. 264 und 283). Unter anderem aus diesem Grund wird in der Weisung nach Depotwerten differenziert und lediglich bei Depotwerten bis zu Fr. 2'000'000.- ein Pauschalabzug von 3 Promille ohne weitere Nachweise gewährt. Damit sind abzugsfähige Vermögensverwaltungskosten in Höhe von 3 Promille der Depotwerte zumindest bei grösseren Depotvermögen nicht zu erwarten, weshalb es entgegen der Ansicht der Pflichtigen durchaus plausibel erscheint, dass in den von den Depotbanken (Bank D und Bank E) enthaltenen Pauschalgebühren von 1,5 bzw. 1,8 Promille bereits alle abzugsfähigen Vermögensverwaltungskosten enthalten sind. Folglich besteht auch kein Anlass für eine ermessensweise Schätzung der abzugsfähigen Kosten, vielmehr kann ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass diese vorliegend allesamt in den Gebühren der depotführenden Banken enthalten sind bzw. Gegenteiliges zumindest nicht rechtsgenügend nachgewiesen wurde.

4.12 Zusammenfassend sind die der Pflichtigen in Rechnung gestellten Kosten damit nur im vorinstanzlich gewährten Umfang als Vermögensverwaltungskosten abzugsfähig. Ergänzend kann gemäss § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG auf den ausführlich begründeten vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden, zumal sich die Beschwerdeschrift nur beschränkt mit diesen auseinandersetzt (vgl. E. 2 vorstehend).

5.  

5.1 Die Pflichtige macht vor Verwaltungsgericht weiter geltend, dass ihr in der Vorperiode noch ein analoger Pauschalabzug für die von der C AG in Rechnung gestellten Kosten gewährt worden sei, ohne dass zwischenzeitlich eine allgemein kommunizierte Praxisänderung stattgefunden habe. Zudem wird eine rechtsungleiche Behandlung mit anderen Steuerpflichtigen behauptet bzw. beanstandet, dass zur Abklärung einer solchen vor­instanzlich kein Amtsbericht eingeholt worden sei.

5.2 Die Steuerbehörden sind grundsätzlich nicht an ihre Beurteilungen in vorangegangenen Steuerperioden gebunden und im Allgemeinen ist kein widersprüchliches Verhalten darin zu sehen, dass die Steuerbehörden analoge Sachverhalte in späteren Steuerperioden anders beurteilen als in früheren (Richner et al., VB zu §§ 119–131 StG N. 87; BGr, 16. Juli 2013, 2C_273/2013, E. 3.4 und 4.2). Insbesondere vermag eine vorangegangene fehlerhafte Anwendung der einschlägigen steuerrechtlichen Bestimmungen und Weisungen regelmässig weder berechtigte Erwartungen in eine Aufrechterhaltung der falschen Rechtsanwendung begründen, noch erscheint die Rechtssicherheit durch eine Korrektur in nachfolgenden Steuerperioden ernsthaft gefährdet. Wie bereits im vorinstanzlichen Entscheid überzeugend dargelegt wurde, kann die Pflichtige damit aus der früheren Akzeptierung deklarierter Vermögensverwaltungskosten nichts zu ihren Gunsten ableiten. Vielmehr ist es zur Sicherstellung einer gesetzmässigen Besteuerung und einer Gleichbehandlung mit anderen Steuerpflichtigen geradezu geboten, die von ihr deklarierten Vermögensverwaltungskosten nicht vollumfänglich zum Abzug zuzulassen (VGr, 9. November 2022, SB.2022.00064/65, E. 4.2 [nicht rechtskräftig]).

5.3 Soweit die Pflichtige eine (systematische) rechtsungleiche Behandlung mit anderen Steuerpflichtigen behauptet, fehlen hierfür jegliche Belege: Der vorliegende Entscheid liegt vielmehr auf einer Linie mit mehreren analog entschiedenen Fällen, welche jüngst vom Verwaltungsgericht zu behandeln waren (VGr, 29. November 2022, SB.2022.00054/55 [nicht rechtskräftig und zur Publikation vorgesehen]; VGr, 9. November 2022, SB.2022.00064/65 [nicht rechtskräftig]). Sollten die Steuerbehörden ihre Praxis tatsächlich verschärft und in der Vergangenheit Abzüge (wie bei der Pflichtigen in der Vorperiode) grosszügiger gewährt haben, ist dies jedenfalls in grundsätzlicher Weise geschehen und bestehen keine Hinweise darauf, dass die Steuerbehörden analoge Sachverhalte inskünftig abweichend behandeln wollen, weshalb auch ein entsprechender Anspruch auf "Gleichbehandlung im Unrecht" entfällt (vgl. z. B. BGE 146 I 105 E. 5.3.1). Die Vorinstanz durfte bei dieser Sach- und Rechtslage ohne Weiteres auf die Einholung eines Amtsberichts verzichten.

6.  

Zusammenfassend hat die hierfür beweisbelastete Pflichtige nicht substanziiert nachgewiesen, dass in der Pauschalgebühr der C AG steuerlich abzugsfähige Vermögensverwaltungskosten enthalten sind, weshalb die entsprechenden Kosten auch nicht in pauschalisierter Form zum Abzug zuzulassen sind. Da das Verfahren spruchreif erscheint und die Abnahme der offerierten Beweise bzw. die (schon vorinstanzlich) beantragte Einholung eines Amtsberichts zur steuerlichen Praxis keinen weiteren Erkenntnisgewinn verspricht, ist die Sache auch nicht im Sinn des Eventualantrags zur ergänzenden Sachverhaltsfeststellung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Vielmehr ist die Beschwerde sowohl im Haupt- als auch im Eventualantrag vollumfänglich abzuweisen.

7.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der unterliegenden Pflichtigen aufzuerlegen und steht ihr keine Parteientschädigung zu (§ 153 Abs. 4 in Verbindung mit § 151 Abs. 1 StG sowie § 152 StG und § 17 Abs. 2 VRG bzw. 145 Abs. 2 DBG in Verbindung mit Art. 144 Abs. 1 DBG sowie Art. 144 Abs. 4 DBG und Art. 64 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG]).

8.  

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) erhoben werden. Die Beschwerde ist an das Schweizerische Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu adressieren.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde SB.2022.00088 betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2020 wird abgewiesen.

2.    Die Beschwerde SB.2022.00089 betreffend direkte Bundessteuer 2020 wird abgewiesen.

3.    Die Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2022.00088 wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      87.50    Zustellkosten,
Fr. 2'587.50    Total der Kosten.

4.    Die Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2022.00089 wird festgesetzt auf
Fr. 1'200.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      52.50    Zustellkosten,
Fr. 1'252.50    Total der Kosten.

5.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

6.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

7.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden.

8.    Mitteilung an:
a)    die Parteien;
b)    das Steuerrekursgericht;
c)    das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts;
d)    das Steueramt der Stadt F;

       e)    die Eidgenössische Steuerverwaltung.