{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2022-12-21", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-SB-2022-00088_2022-12-21.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=222918&W10_KEY=13955792&nTrefferzeile=21&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "b8dcf00d2159628486162000c9b295ab"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" SB.2022.00088"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 21.12.2022  SB.2022.00088"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 21.12.2022  SB.2022.00088"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 21.12.2022  SB.2022.00088"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Staats- und Gemeindesteuern 2020 | Abzugsf\u00e4higkeit und Pauschalisierung von Verm\u00f6gensverwaltungskosten / Limitierung des Pauschalabzugs auf maximal 3 Promille bei hohen Depotwerten / bankexterne Verm\u00f6gensverwaltung. Kognition und Novenverbot im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (E. 1). Antrags- und Begr\u00fcndungserfordernis: Auf die Beschwerde ist nur insoweit n\u00e4her einzugehen, als dass sie sich auch substanziiert mit den vorinstanzlichen Erw\u00e4gungen auseinandersetzt (E. 2). Steuerrechtliche Definition der abzugsf\u00e4higen Verwaltungskosten: Nicht abzugsf\u00e4hig sind Kosten, welche \u00fcber die allgemeine Verwaltung hinausgehen und entweder eine Wertvermehrung bewirken oder im Bereich der Lebenshaltung anfallen (E. 3.1), insbesondere auch nicht die Anlageberatung bzw. ein \u00fcber Vorkehren administrativ-technischer Art hinausgehendes Portfolio-Management (E. 4.2 ff.). Pauschalisierung der Verm\u00f6gensverwaltungskosten: Bei Depotwerten \u00fcber Fr. 2 Mio. besteht f\u00fcr eine Pauschalisierung nur Raum, wenn zumindest der Bestand von in den Depotgeb\u00fchren (noch) nicht ber\u00fccksichtigten abzugsf\u00e4higen Kosten nachgewiesen ist, wobei eine Kumulation von Pauschalabzug und effektiven Kosten unzul\u00e4ssig ist und entgegen dem Wortlaut der einschl\u00e4gigen Weisung maximal 3 Promille des Steuerwerts des Depots pauschal in Abzug gebracht werden d\u00fcrfen (E. 3.2 und 4.11). Dass in der Pauschalgeb\u00fchr eines externen Verm\u00f6gensverwalters keine abzugsf\u00e4higen Kosten enthalten sind, ist insbesondere in Konstellation zu vermuten, wo die Kosten der eigentlichen Depotverwaltung von den depotf\u00fchrenden Bankinstituten bereits gesondert in Rechnung gestellt wurden (E. 4.6 und 4.9). Nachweispflichten der steuerpflichtigen Person (E. 3.3 f. und 3.10). Vorliegend misslingt den Pflichtigen der Nachweis, dass neben den steueramtlich akzeptierten Depotgeb\u00fchren und Bankspesen weitere abzugsf\u00e4hige Kosten angefallen sind (E. 4.1 ff.).  Keine Pr\u00e4judizierung durch abweichende Beurteilung in Vorperiode und kein Anspruch auf \"Gleichbehandlung im Unrecht\" (E.5).\rAusgangsgem\u00e4sse Regelung der Kosten- und Entsch\u00e4digungsfolgen sowie Rechtsmittelbelehrung (E. 7 f.).\r\rAbweisung der (vereinigten) Beschwerden."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:17:43", "Checksum": "fb8af54066d21f5cd9dc7534a92e446b"}