{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2023-02-01", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-SB-2022-00101_2023-02-01.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=222992&W10_KEY=13955788&nTrefferzeile=71&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "4979e7b9ccb8efa1fcbd95ed840beac5"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" SB.2022.00101"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 01.02.2023  SB.2022.00101"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 01.02.2023  SB.2022.00101"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 01.02.2023  SB.2022.00101"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Haftung (Direkte Bundessteuer 2018) | Begriff der Zahlungsunf\u00e4higkeit bei der Beschr\u00e4nkung der Solidarhaftung der Ehegatten. Steueramtliche Anfechtung eines R\u00fcckweisungsentscheids; Vorliegen eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils (E. 1). Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 2). Solidarhaftung der Ehegatten und Haftungsbeschr\u00e4nkung bei Zahlungsunf\u00e4higkeit: Zahlungsunf\u00e4higkeit ist regelm\u00e4ssig zu verneinen, wenn der solidarisch haftende Ehegatte selbst bei Aufteilung des Existenzbedarfs weiterhin einen \u00dcberschuss erwirtschaftet, welcher eine Begleichung der Solidarschuld zumindest teilweise erlaubt. Der Zweck des Wegfalls der Solidarhaftung bei Zahlungsunf\u00e4higkeit liegt prim\u00e4r darin, den anderen (liquiden) Ehegatten zu sch\u00fctzen, welcher mit seinen gegebenenfalls beschr\u00e4nkten Mitteln f\u00fcr die Gesamtsteuer einzustehen h\u00e4tte und den auf seinen zahlungsunf\u00e4higen Ehegatten entfallenden Anteil quasi \"\u00e0 fonds perdu\" leisten m\u00fcsste. Anders als beim Steuererlass nach Art. 167 ff. DBG oder bei Stundungsgesuchen im Sinn von Art. 166 DBG ist dabei aber nicht entscheidend, ob die Steuerausst\u00e4nde auch innert einer gewissen Frist vollst\u00e4ndig beglichen werden k\u00f6nnen (E. 3). Zahlungsunf\u00e4hig im Sinn von Art. 13 Abs. 1 DBG ist, wer dauerhaft keinerlei Tilgungszahlungen mehr leisten kann, nicht schon, wer die Steuerausst\u00e4nde alleine nicht mehr innert n\u00fctzlicher Frist begleichen kann (E. 4.3).  Selbst wenn auf den offenkundig \u00fcberh\u00f6hten Existenzbedarf abgestellt w\u00fcrde, welche die Pflichtigen selbst geltend machen, w\u00fcrde der Pflichtige immer noch \u00fcber ein Einkommen verf\u00fcgen, welches dessen Anteil am gemeinschaftlichen Existenzminimum \u00fcbersteigen w\u00fcrde, weshalb nicht von dessen Zahlungsunf\u00e4higkeit auszugehen ist (E. 4.4 f.).  Ausgangsgem\u00e4sse Regelung der Kosten- und Entsch\u00e4digungsfolgen (E. 5). Gutheissung der steueramtlichen Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:24:36", "Checksum": "f418438388ebfb1ed57eae13652f768e"}