{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2023-01-11", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-SB-2022-00105_2023-01-11.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=222934&W10_KEY=13955792&nTrefferzeile=8&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "4f21e2efc33264390c31e55e0cd25ab7"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" SB.2022.00105"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 11.01.2023  SB.2022.00105"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 11.01.2023  SB.2022.00105"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 11.01.2023  SB.2022.00105"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Steuerhoheit (ab 01.01.2018) | [Steuerhoheit: Die Beschwerdef\u00fchrer haben ihren steuerrechtlichen Wohnsitz ab der Steuerperiode 2018 trotz Eigentums an einer in einem anderen Kanton gelegenen Liegenschaft erneut nach X. (ZH), verlegt.] Wenn der fr\u00fchere Wohnsitzkanton f\u00fcr ein paar Jahre anerkennt, dass sich das Hauptsteuerdomizil in einem anderen Kanton befand, kann er zwar auf eine neue Steuerperiode hin die Besteuerungshoheit wieder in Anspruch nehmen, hat aber eine massgeblich ver\u00e4nderte Faktenlage zu seinen Gunsten nachzuweisen (E. 2.4.3). Durch den Bezug einer grossz\u00fcgigen, zentral und in unmittelbarer N\u00e4he zu ihren jeweiligen Arbeitspl\u00e4tzen gelegenen 5-Zimmerwohnung begr\u00fcndeten die Beschwerdef\u00fchrer einen Wohnsitz, welcher hinsichtlich der Lebensqualit\u00e4t mit ihrem Domizil in Y. (Z) vergleichbar ist. Unter diesen Umst\u00e4nden ist von einer massgeblich ver\u00e4nderten Faktenlage auszugehen, deren Nachweis dem Beschwerdegegner gelungen ist (E. 4.2).   Es ist den Beschwerdef\u00fchrern nicht gelungen, die durch zahlreiche Indizien bekr\u00e4ftigte Vermutung umzustossen, dass sich der Schwerpunkt ihrer Lebensinteressen und damit verbunden ihr steuerrechtlicher Wohnsitz in der Steuerperiode 2018 erneut zur\u00fcck nach X. (ZH) verschoben hat. (E. 4.4.7). Abweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:17:59", "Checksum": "723d189bbca210cf15182f0d3d8b7a7e"}