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Geschäftsnummer: SB.2022.00106  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 01.02.2023
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Steuerrecht
Betreff:

Steuerhoheit (ab 01.01.2017)


[Steuerhoheit: Der Ort der tatsächlichen Verwaltung der Beschwerdeführerin ist ab der Steuerperiode 2017 am Wohnsitz ihres einzigen Gesellschafters und Geschäftsführers im Kanton Zürich gelegen.] An ihrem Domizil in X hatte die Beschwerdeführerin in den fraglichen Steuerperioden keine Angestellten, es wurde kein Raumaufwand verbucht und ein an die Adresse der Beschwerdeführerin gesandtes Einschreiben wurde mangels Abholung retourniert. Diese Umstände stellen Indizien dar, welche ein blosses Briefkastendomizil in X vermuten lassen (E. 3.4.2). In den Akten finden sich keine aussagekräftigen Belege zum Ort der tatsächlichen Verwaltung der Beschwerdeführerin und sie selbst bestreitet nicht länger, dass der Schwerpunkt ihrer Geschäftsführung nicht an ihrem Sitz in X gelegen ist. Unter diesen Umständen ist mangels anderweitiger Anhaltspunkte davon auszugehen, dass sich die tatsächliche Verwaltung der Beschwerdeführerin ab der Steuerperiode 2017 in Y befunden haben muss, am Wohnsitz ihres Geschäftsführers und einzigen Gesellschafters (E. 4.4.7). Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
BRIEFKASTENDOMIZIL
DOPPELBESTEUERUNG
FISHING EXPEDITION
GESCHÄFTSFÜHRER
JAHRESRECHNUNG
SITZ
SITZKANTON
STEUERHOHEIT
TATSÄCHLICHE VERWALTUNG
WOHNSITZ
Rechtsnormen:
Art. 776 Ziff. I OR
§ 55 StG
§ 132 Abs. I StG
§ 135 Abs. I StG
Art. 20 StHG
Art. 42 Abs. I StHG
Art. 8 ZGB
Art. 56 ZGB
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

SB.2022.00106

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 1. Februar 2023

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Lara von Arx.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A GmbH, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Kanton Zürich,

vertreten durch das kantonale Steueramt,

Dienstabteilung Recht,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Steuerhoheit (ab 1.1.2017),

hat sich ergeben:

I.  

A. Die A GmbH wurde am 29. August 2001 mit statutarischem Sitz in X/Kt. C im Handelsregister eingetragen. Zweck der Gesellschaft gemäss Eintrag im Handelsregister ist seit dem Jahr 2009 das Halten und Verwalten von Beteiligungen und anderen Vermögenswerten. Vormalig umfasste der Gesellschaftszweck auch den Erwerb, die Verwertung und den Verkauf von Patenten und Liegenschaften.

Mit Auflage vom 19. November 2021 forderte das kantonale Steueramt D als einzigen Gesellschafter und Geschäftsführer der A GmbH im Rahmen seiner privaten Steuerveranlagung zur Einreichung der vollständigen Jahresrechnung der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2019 auf. Nach Eingang der Jahresrechnung informierte das kantonale Steueramt die A GmbH am 16. Dezember 2021 über das Vorliegen von Indizien, welche auf eine effektive Verwaltung im Kanton Zürich schliessen liessen. Zwecks weiterer Abklärungen wurden verschiedene Unterlagen und Angaben eingefordert. Da das betreffende Schreiben der A GmbH an ihrer Domiziladresse in X/Kt. C nicht zugestellt werden konnte, wurde dieses am 4. Januar 2022 an die private Wohnadresse von D in Y/ZH verschickt.

Nachdem dieser weitere Informationen eingereicht hatte, beanspruchte das kantonale Steueramt mit Vorentscheid vom 4. Februar 2022 die Steuerhoheit über die A GmbH ab dem 1. Januar 2017 zufolge Ausübung der tatsächlichen Verwaltung in Y/ZH.

B. Die hiergegen erhobene Einsprache wies das kantonale Steueramt am 25. Mai 2022 ab.

II.  

Den Rekurs der A GmbH wies das Steuerrekursgericht mit Entscheid vom 27. September 2022 ab.

III.  

Mit Beschwerde vom 14. November 2022 liess die A GmbH dem Verwaltungsgericht die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids beantragen sowie die Feststellung, dass sie im Kanton Zürich nicht steuerpflichtig sei. Eventualiter seien die Veranlagungsverfügungen ab der Steuerperiode 2017 betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern des Kantons C sowie betreffend die direkte Bundessteuer aufzuheben und die im Kanton C bezahlten Steuern an die A GmbH zurückzuerstatten. Weiter wurde eine Parteientschädigung beantragt.

 

Während das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung verzichtete, beantragte das kantonale Steueramt mit Beschwerdeantwort vom 2. Dezember 2022 die Abweisung der Beschwerde. Das Steueramt der Gemeinde Y/ZH liess sich nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht können laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.

1.2 Hat das Verwaltungsgericht jedoch im Beschwerdeverfahren über die Abgrenzung der Steuerhoheiten zwischen dem Kanton Zürich und anderer Kantone zu entscheiden, beurteilt es Rechts- und Tatfragen frei, wobei es auch neue Tatsachen und Beweismittel berücksichtigt (RB 1982 Nr. 90).

2.  

2.1 Juristische Personen sind kraft § 55 StG aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sich ihr Sitz oder ihre tatsächliche Verwaltung im Kanton befindet (§ 55 StG sowie Art. 20 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [Steuerharmonisierungsgesetz, StHG]).  Als Sitz einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung gilt der Ort, den die Statuten als solchen bezeichnen (Art. 776 Ziff. 1 OR in Verbindung mit Art. 56 ZGB). 

Der Ort der tatsächlichen Verwaltung befindet sich nach der Rechtsprechung dort, wo die Gesellschaft ihren wirtschaftlichen und tatsächlichen Mittelpunkt hat und die Fäden der Geschäftsführung zusammenlaufen. Massgebend ist somit die Führung der laufenden Geschäfte im Rahmen des Gesellschaftszwecks; bei mehreren Orten ist der Schwerpunkt der Geschäftsführung massgebend. Dabei ist es kaum denkbar, dass die tatsächliche Verwaltung im Auftragsverhältnis von Dritten ausgeübt wird (BGr, 7. Februar 2019, 2C_539/2017, E. 3.1; BGr, 1. Februar 2019, 2C_627/2018, E. 2.2; BGr, 16. Mai 2013, je mit Hinweisen). Zur Geschäftsführung gehören insbesondere die leitenden Handlungen (vgl. Felix Richner et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. A., Zürich 2021, § 55 N. 14). Abzugrenzen ist die Geschäftsleitung von der bloss administrativen Verwaltung einerseits und der Tätigkeit der obersten Gesellschaftsorgane andererseits, soweit sie sich auf die Ausübung der Kontrolle über die eigentliche Geschäftsleitung und gewisse Grundsatzentscheide beschränkt. Praxisgemäss ist ein Indiz für das Hauptsteuerdomizil der Ort, an welchem die Post effektiv bearbeitet und die Gesellschaft telefonisch erreichbar ist, wogegen der Ort, an welchem zwar die Postadresse und Telefonverbindung registriert sind, die Post und eingehende Telefone jedoch regelmässig weitergeleitet werden, auf ein sogenanntes Briefkastendomizil hindeutet. Nicht entscheidend ist grundsätzlich der Ort der Verwaltungsratssitzungen, der Generalversammlungen oder der Wohnsitz der Aktionäre (BGr, 7. Februar 2019, 2C_539/2017, E. 3.1; BGr, 1. Februar 2019, 2C_627/2018, E. 2.2; BGr, 16. Mai 2013). Indessen kann der Wohnsitz des Trägers der wirklichen Leitung einer Gesellschaft durchaus eine Rolle spielen, wenn sich die Geschäftsführung bei einer Person konzentriert, die ihre Tätigkeiten an verschiedenen Orten wahrnimmt, ohne dass die Gesellschaft über feste Einrichtungen und eigenes Personal verfügt (Martin Zweifel/Silvia Hunziker in: Martin Zweifel/Michael Beusch/Daniel de Vries Reilingh [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Interkantonales Steuerrecht, 2. A., Basel 2021, § 8 N. 14; vgl. auch StE 1999 A 24.22 Nr. 3 und BGr, 4. März 2009, 2C_667/2008, E. 2.2). Selbst ein bestimmter örtlicher Schwerpunkt der Geschäftsführungshandlungen vermag in einem solchen Fall keinen Ort der wirklichen Leitung zu begründen. Der Wohnsitz der die Gesellschaftsleitung innehabenden Person sollte allerdings nur dann massgebend sein, wenn sich kein anderer Arbeitsort nachweisen lässt, an welchem regelmässig die notwendigen Arbeiten vorgenommen werden (Peter Mäusli, Die Ansässigkeit von Gesellschaften im internationalen Steuerrecht, Bern/Stuttgart/Wien 1993, S. 64 mit Hinweisen).

2.2  

2.2.1 Auch wenn im Steuerrecht an sich das Beweismass der vollen Überzeugung ("Regelbeweismass") herrscht, bedarf es keiner absoluten Gewissheit. Es genügt, dass die Veranlagungsbehörde nach erfolgter Beweiswürdigung und aufgrund objektiver Gesichtspunkte mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vom Vorliegen eines rechtserheblichen Sachumstands überzeugt ist (BGr, 12. Mai 2020, 2C_926/2019, E. 2.3). Gelangt die Behörde zu keiner derart gewichtigen Überzeugung, kommen die Beweislastregeln von Art. 8 ZGB zur Anwendung. Im Steuerrecht gilt demnach, dass die Veranlagungsbehörde die Beweislast für die steuerbegründenden und -erhöhenden Tatsachen trägt, während die steuerpflichtige Person für die steueraufhebenden und -mindernden Tatsachen beweisbelastet ist (Normentheorie; BGE 144 II 427 E. 8.3.1; BGr, 10. März 2021, 2C_596/2020, E. 2.3.1). Dabei gilt der statutarische Sitz in der Regel aufgrund des Handelsregistereintrags als bewiesen und kann somit in erster Linie der Sitzkanton die Steuerhoheit beanspruchen. Denn im Einklang mit dem Zivilrecht ist zu vermuten, dass die Statuten jenen Ort als Sitz bezeichnen, von welchem aus die juristische Person tatsächlich geleitet wird. Macht ein anderer Kanton oder die juristische Person geltend, es handle sich dabei um ein Briefkastendomizil, hat er die entsprechenden Umstände darzutun und zu beweisen. Erscheint in der Folge der von der Behörde angenommene Sitz im anderen Kanton aufgrund bestimmter Anhaltspunkte als sehr wahrscheinlich, so genügt dies regelmässig als Hauptbeweis und obliegt es der juristischen Person, den Gegenbeweis zu erbringen (zum Ganzen BGr, 7. September 2018, 2C_848/2017, E. 3.3; BGr, 4. Dezember 2014, 2C_431/2014, E. 2.1; Zweifel/Hunziker, § 8 N. 20 f., mit weiteren Hinweisen; dieselben in: Martin Zweifel/Michael Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [Kommentar StHG], 4. A., Basel 2022, Art. 46 StHG N. 22).

2.2.2 Es ist zulässig und oft notwendig, dass sich die Behörden in ihrer Beweiswürdigung auf Indizien stützen und daraus Schlüsse auf relevante Tatsachen ziehen (sog. natürliche Vermutungen). Wenn die Steuerbehörde eine relevante Tatsache nicht mit verhältnismässigem Aufwand direkt feststellen kann, aber ein oder mehrere Indizien ihre Verwirklichung mit hinreichender Gewissheit vermuten lassen, steht es dem Steuerpflichtigen frei, diese natürliche Vermutung zu entkräften, indem er das oder die Indizien (Vermutungsbasis), die relevante Tatsache (Vermutungsfolge) oder allenfalls auch den Erfahrungssatz, der Vermutungsbasis und Vermutungsfolge verbindet, widerlegt (sog. Gegenbeweis). Verletzt der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflichten, kann dieses Verhalten ein Indiz für oder gegen die Verwirklichung einer steuerrelevanten Tatsache bilden (BGE 148 II 285 E. 3.1.2 mit Hinweisen; Zweifel/Hunziker, [Kommentar StHG], Art. 46 StHG N. 23a).

3.  

3.1 Die Beschwerdeführerin steht im Eigentum von D, dem einzigen Gesellschafter und Geschäftsführer der Gesellschaft. Ursprünglich wurde sie von der F AG gehalten, doch verkaufte Letztere sie per 1. Januar 2012 zum Preis von Fr. 1.- an D. Gleichzeitig verkaufte die F AG die von ihr gehaltene G AG für Fr. 1.-  an die Beschwerdeführerin. Verwaltungsratspräsident der G AG ist D, Geschäftsführer der Gesellschaft ist seit dem Jahr 2002 H, welcher seit 2017 auch alleiniger Inhaber der Gesellschaft ist. 

3.2  

3.2.1 Ausgangspunkt des vorliegenden Verfahrens war der Beizug der Jahresrechnung der Beschwerdeführerin für das Geschäftsjahr 2019. Die Beschwerdeführerin wendet diesbezüglich ein, das kantonale Steueramt habe die Jahresrechnung durch eine unzulässige "fishing expedition" bei ihrem Geschäftsführer erhältlich gemacht, denn diese sei zur Festsetzung eines Verrechnungssteueranspruchs gar nicht erforderlich gewesen. Es habe keinerlei Hinweise für einen solchen Anspruch gegeben. Die Verwertung der Jahresrechnung als Zufallsfund sei daher rechtswidrig und verletze ihre verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflichten.

3.2.2 Der Begriff der "fishing expedition" wird im internationalen Steuerrecht bei internationaler Amtshilfe im Zusammenhang mit dem Informations- und Datenaustausch verwendet (vgl. BGr, 5. März 2019, 2C_178/2019, E. 2.3). Er betrifft das Verbot der Beweisausforschung, welches Ausdruck des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes ist. Es sollen soweit als möglich relevante Informationen ausgetauscht werden können, ohne dass ein Vertragsstaat "fishing expeditions" eines anderen Staates unterstützen oder Informationen liefern muss, deren Relevanz unwahrscheinlich ist (vgl. BGE 146 II 150, E. 5.2.2; BGE 143 II 136; BVGr, 20. Mai 2022, A-4987/2021, E. 2.2.1).

Im inner- wie auch im interkantonalen Steuerrecht kann die betreffende Rechtsprechung mangels gesetzlicher Grundlage nicht analog angewendet werden. Vielmehr muss die steuerpflichtige Person im Rahmen ihrer Veranlagung alles tun, um eine vollständige und richtige Einschätzung zu ermöglichen (vgl. § 135 Abs. 1 StG bzw. Art. 42 Abs. 1 StHG). Ziel der Aufforderung zur Mitwirkung muss sein, dass der Sachverhalt hinsichtlich der (grundsätzlichen) Steuerpflicht und der Steuerbemessung des zur Mitwirkung Angehaltenen geklärt werden kann (Zwecktauglichkeit, Zielkonformität, Notwendigkeit). Allgemein gilt daher, dass es der Einschätzungsbehörde nicht verboten ist, von der steuerpflichtigen Person Auskünfte und Unterlagen zu verlangen, solange sie für die Einschätzung der steuerpflichtigen Person von Bedeutung sein können, nicht ausschliesslich deren Geschäftspartner betreffen und keinen unzumutbaren Aufwand bedingen. Die verlangten Auskünfte und Unterlagen müssen für die Einschätzung der steuerpflichtigen Person deshalb nicht notwendig sein. Es reicht vielmehr aus, wenn sie bloss dafür geeignet sind (Felix Richner et al., § 135 N. 35).

3.2.3 Vorliegend wurde die Jahresrechnung der Beschwerdeführerin zwecks Steuereinschätzung bzw. zur Festsetzung des Verrechnungsanspruchs von D einverlangt. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, dass die Einholung zwecks Festsetzung eines Verrechnungssteueranspruchs erfolgt sei, welcher offenkundig nicht bestanden habe, ist aktenwidrig. Die Jahresrechnung wurde für die generelle Steuereinschätzung von D benötigt um einen allfälligen Verrechnungsanspruch zu seinen oder zugunsten des Staates zu klären. Das kantonale Steueramt ist von Gesetzes wegen zur Feststellung der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse für eine vollständige und richtige Besteuerung verpflichtet (vgl. § 132 Abs. 1 StG). Die Jahresrechnung der Beschwerdeführerin erschien für eine korrekte Veranlagung ihres Geschäftsführers geeignet. Das Vorgehen des kantonalen Steueramts erweist sich somit als korrekt und die Vorbringen der Beschwerdeführerin als unbegründet.

3.2.4 An ihrem Domizil in X/Kt. C hatte die Beschwerdeführerin in den fraglichen Steuerperioden keine Angestellten, es wurde kein Raumaufwand verbucht und ein an die Adresse der Beschwerdeführerin gesandtes Einschreiben wurde mangels Abholung retourniert. Diese Umstände stellen Indizien dar, welche ein blosses Briefkastendomizil in X/Kt. C vermuten lassen. Es finden sich in den Akten keine Nachweise über eine Geschäftstätigkeit von D vor Ort. Die diesbezüglich vor der Vorinstanz beantragte Befragung von H erschien nicht zweckdienlich, da er sowie die von ihm geleitete Gesellschaft offensichtlich in einem Nahestehendenverhältnis zur Beschwerdeführerin und ihrem Geschäftsführer standen. Die Angaben von H zu den Tätigkeiten der Beschwerdeführerin in I/Kt. W wären daher mittels schriftlicher Nachweise zu überprüfen gewesen. Die Beschwerdeführerin reichte trotz expliziter Aufforderung durch das kantonale Steueramt am 4. Januar 2022 keine entsprechenden Belege ein. Die Vorinstanz verzichtete daher zu Recht in antizipierter Beweiswürdigung auf die Befragung (vgl. BGE 134 I 140 E. 5.3; VGr, 19. Oktober 2022, SB.2022.00040, E. 1.4). Eine Gehörsverletzung ist zu verneinen.

3.2.5 Während die Beschwerdeführerin die vorgenannten Indizien in ihrer Beschwerdeschrift anfänglich noch zu entkräften versucht, stellt sie sich im weiteren Verlauf unmissverständlich auf den Standpunkt, ihre tatsächliche Verwaltung sowie ihre Geschäftsführung hätten in I/Kt. W stattgefunden. Sie bestreitet folglich nicht länger, dass ihre tatsächliche Verwaltung nicht in X/Kt. C stattgefunden hat, weshalb sich diesbezüglich eine weitere Beweiswürdigung erübrigt.

3.3  

3.3.1 Zur Klärung einer allfällig in I/Kt. W gelegenen tatsächlichen Verwaltung der Beschwerdeführerin ist zunächst näher auf ihre Tätigkeit einzugehen. Eigenen Angaben zufolge bestand ihr Tagesgeschäft in den Jahren 2001 bis 2004 im Wesentlichen aus der Vermarktung einer patentierten Technik im Bereich … in Zusammenarbeit mit der in I/Kt. W domizilierten G AG. In der Folge kam es zwischen der G AG und der J GmbH & Co. KG während 15 Jahren zu einem bis ins Jahr 2018 andauernden Patentrechtsstreit in Deutschland. Die Beschwerdeführerin macht geltend, am Ausgang dieses Prozesses ein ureigenes Interesse gehabt zu haben, da sie aufgrund einer mit der G AG geschlossenen Vereinbarung vom Prozessergebnis habe profitieren können. Ihr Tagesgeschäft habe in den Jahren 2004 bis 2019 folglich vor allem in der Unterstützung der G AG im Patentrechtsprozess bestanden. Es habe sich dabei um eine passive Tätigkeit gehandelt, da Treffen mit dem Geschäftsführer der G AG vor Ort in I/Kt. W nur stattgefunden hätten, wenn es Neuerungen im Prozess gegeben habe. In Y/ZH, am Wohnsitz von D, habe kein Tagesgeschäft stattgefunden.

3.3.2 D ist Geschäftsführer der Beschwerdeführerin und Verwaltungsratspräsident der G AG. Es ist naheliegend, dass er in erster Linie aufgrund seiner Funktion als Verwaltungsratspräsident der G AG als klagender Partei ein Interesse am Ausgang des Patentrechtsstreits hatte. Ein Interesse der Beschwerdeführerin ist hingegen nicht offensichtlich, zumal es an einer Grundlage für eine Beteiligung ihrerseits am Prozessergebnis mangelt. Es mag zwar zutreffen, dass die F AG und infolge des Verkaufs der G AG die Beschwerdeführerin gemäss Vereinbarung vom 11. Februar 2002 das Recht auf 10 % der Einnahmen der G AG (ehemals: K AG) aus Patentverwertung hatte, doch geht aus besagter Vereinbarung kein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Gewinnbeteiligung aus gerichtlichen Verfahren hervor. Der erzielte Gewinn aus dem Patentrechtsprozess ist im Übrigen nicht aktenkundig. Der Grund für die Zahlung und Schuld der G AG gegenüber der Beschwerdeführerin in Höhe von insgesamt 1,615 Millionen ist somit unklar. Weiter ist nicht nachvollziehbar, wie die Beschwerdeführerin die G AG in einem Patentrechtsprozess während rund 15 Jahren unterstützt haben soll. Einerseits war die G AG durch die deutsche Niederlassung einer international tätigen Anwaltskanzlei professionell vertreten, andererseits finden sich in den Akten keine Anhaltspunkte, welche auf eine Tätigkeit der Beschwerdeführerin in I/Kt. W schliessen lassen. Namentlich weist ihre Buchhaltung keine Aufwendungen im Zusammenhang mit der behaupteten Prozessunterstützung auf. Bei einem gelegentlichen Aufenthalt in I/Kt. W zu diesem Zweck hätten allerdings zwangsläufig damit verbundene Aufwendungen anfallen und verbucht werden müssen. Das Fehlen solcher Aufwendungen über Jahre hinweg spricht gegen die behauptete geschäftliche Tätigkeit der Beschwerdeführerin. Die angegebene Tätigkeit wird auch nicht vom Zweck der Beschwerdeführerin als Holdinggesellschaft umfasst.

Dass D als Verwaltungsratspräsident der G AG bei ihrer strategischen Entscheidfindung in I/Kt. W mitgewirkt hat, stellt die Beschwerdeführerin nicht in Abrede. Die Annahme der Vorinstanz, dass seine (behauptete) Anwesenheit in I/Kt. W hierdurch sowie durch seine übrige Tätigkeit als Verwaltungsratspräsident der G AG begründet war, ist unter den gegebenen Umständen nicht zu beanstanden. Eine Gehörsverletzung ist zu verneinen, da die Vorinstanz ihre Schlussfolgerung einlässlich begründet hat und keine gegenteiligen Nachweise vorliegen. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass sich die tatsächliche Verwaltung der Beschwerdeführerin in I/Kt. W befunden hat.

3.3.3 In den Akten finden sich keine aussagekräftigen Belege zum Ort der tatsächlichen Verwaltung der Beschwerdeführerin und sie selbst bestreitet nicht länger, dass der Schwerpunkt ihrer Geschäftsführung nicht an ihrem Sitz in X/Kt. C gelegen ist. Unter diesen Umständen ist mangels anderweitiger Anhaltspunkte davon auszugehen, dass sich die tatsächliche Verwaltung der Beschwerdeführerin ab der Steuerperiode 2017 in Y/ZH befunden haben muss, am Wohnsitz ihres Geschäftsführers und einzigen Gesellschafters D.

4.  

4.1 Eine für die Beschwerdeführerin ab der Steuerperiode 2017 neu im Kanton Zürich begründete Steuerpflicht hat zur Folge, dass bereits erfolgte definitive Veranlagungen im Kanton C zu revidieren sind, wodurch eine effektive Doppelbesteuerung vermieden werden kann (vgl. § 139 ff. des Steuergesetzes des Kantons C vom 25. Mai 2000).

4.2 Das vorliegende Verfahren ist auf die Frage der Steuerhoheit über die Beschwerdeführerin ab der Steuerperiode 2017 beschränkt. Im Laufe des Rechtsmittelzuges konnte der Streitgegenstand des Verfahrens einzig verengt, nicht aber erweitert werden (BGr, 8. März 2021, 2C_922/2020, E. 2.1). Veranlagungsverfügungen des Kantons C bilden nicht Gegenstand des Verfahrens, weshalb eine Aufhebung hiervon ausgeschlossen ist. Dem Eventualantrag der Beschwerdeführerin kann somit ebenfalls nicht stattgegeben werden, soweit hierauf überhaupt einzutreten ist.

Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

5.  

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 153 Abs. 4 StG in Verbindung mit § 151 Abs. 1) und es steht ihr keine Parteientschädigung zu (§ 153 Abs. 4 in Verbindung mit § 152 StG und § 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.    Es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ihren steuerrechtlichen Sitz ab der Steuerperiode 2017 im Kanton Zürich, Steuergemeinde Y, hat.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    140.--     Zustellkosten,
Fr. 2'640.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

5.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Schweizerischen Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

7.    Mitteilung an:
a)    die Parteien;
b)    das Steuerrekursgericht;
c)    das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts;
d)    das Steueramt der Gemeinde Y/ZH.