{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2023-05-24", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-SB-2022-00109_2023-05-24.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=223258&W10_KEY=13955783&nTrefferzeile=26&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "cba64b3bee009fb02ed8d98fbf2fc171"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" SB.2022.00109"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 24.05.2023  SB.2022.00109"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 24.05.2023  SB.2022.00109"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 24.05.2023  SB.2022.00109"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Staats- und Gemeindesteuern 2015 | [Besteuerung des Kapitalgewinns aus dem Verkauf einer Beteiligung des Pflichtigen an einer Gesellschaft als Einkommen aus selbst\u00e4ndiger Erwerbst\u00e4tigkeit.] Bei der Abgrenzung des Gesch\u00e4fts- vom Privatverm\u00f6gen wird unterschieden zwischen Wirtschaftsg\u00fctern, die ihrer \u00e4usseren Beschaffenheit nach eindeutig als Gesch\u00e4fts- oder Privatverm\u00f6gen erkennbar sind, und Wirtschaftsg\u00fctern, die ihrem Wesen und ihrer Funktion nach alternativ sowohl gesch\u00e4ftlichen als auch privaten Zwecken dienen k\u00f6nnen. Zur letztgenannten Kategorie geh\u00f6ren u. a. auch Unternehmensbeteiligungen (E. 2.3). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt bei Beteiligungsrechten dann Gesch\u00e4ftsverm\u00f6gen vor, wenn eine enge wirtschaftliche Beziehung zwischen der Beteiligung an der Kapitalgesellschaft und dem Gesch\u00e4ft des Steuerpflichtigen besteht (E. 2.4). Gesch\u00e4ftliche Beziehungen aus seiner Anwaltst\u00e4tigkeit erm\u00f6glichten dem Pflichtigen \u00fcberhaupt erst die Beteiligung an der F AG. Die fragliche Beteiligung ist daher zu Recht dem Gesch\u00e4ftsverm\u00f6gen des Pflichtigen aus selbst\u00e4ndiger Erwerbst\u00e4tigkeit zugeordnet worden (E. 3.5.4). Mit Blick auf die dargestellte Rechtsprechung mangelt es den Pflichtigen bez\u00fcglich der Feststellung, ob die \u00fcbrigen Beteiligungen dem Privat- oder dem Gesch\u00e4ftsverm\u00f6gen zuzuweisen sind, an einem aktuellen steuerrechtlichen bzw. schutzw\u00fcrdigen Interesse. Daraus folgt, dass das Steuerrekursgericht zu Recht nicht auf diesen Feststellungsantrag eingetreten ist (E. 4.6). Abweisung Beschwerde. Eine Minderheitsmeinung des Gerichts vertritt die Auffassung, dass auf die Frage h\u00e4tte eingetreten werden m\u00fcssen, ob die weiteren Beteiligungen des Pflichtigen ebenfalls dem Gesch\u00e4ftsverm\u00f6gen des Pflichtigen zuzuordnen sind. Folglich h\u00e4tte die Beschwerde nach Ansicht der Kammerminderheit teilweise gutgeheissen werden und die Sache zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid ins Einspracheverfahren zur\u00fcckgewiesen werden m\u00fcssen."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:33:14", "Checksum": "952f9f09dde40d1bbc9c2125b45599bf"}