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SB.2022.00113
Urteil
des Einzelrichters
vom 21. Februar 2023
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei, Gerichtsschreiberin Lara von Arx.
In Sachen
A, vertreten durch RA B und lic. oec. C, Beschwerdeführerin,
gegen
Kanton Zürich, vertreten durch das kantonale Steueramt, Beschwerdegegner,
betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2019 sowie Direkte Bundessteuer 2019, hat sich ergeben: I. A (nachfolgend: die Pflichtige) und ihr Ehemann heirateten im August 2019. Nach der Heirat wohnte die Pflichtige mit ihrem Sohn weiterhin in D, wo sie ihrer Arbeit bei … nachging. Ihr Ehemann blieb wie bisher in E (D) wohnhaft, wo er als selbständiger Steuerberater arbeitet. In der Steuererklärung 2019 deklarierte die Pflichtige bloss ihr eigenes Einkommen von Fr. … (direkte Bundessteuer) bzw. Fr. … (Staats- und Gemeindesteuern) und ein steuerbares Vermögen von Fr. ... Mit Auflage vom 29. März 2021 forderte das kantonale Steueramt sie auf, eine Aufstellung und Belege über das weltweite Einkommen und Vermögen ihres Ehemannes einzureichen und nähere Angaben zu ihrer Wohnsitzkonstellation zu machen. Nachdem die Pflichtige der Auflage zunächst nur teilweise Folge geleistet hatte, reichte sie auf Mahnung hin alle fehlenden Unterlagen nach. Sie verlangte jedoch, dass das Einkommen ihres Ehemannes bei ihr nicht satzbestimmend berücksichtigt werde, weil sie in einer faktisch getrennten Ehe lebe. Mit Veranlagungs- bzw. Einschätzungsvorschlag vom 14. Juli 2021 veranlagte das kantonale Steueramt die Pflichtige für die direkte Bundessteuer 2019 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … (satzbestimmend Fr. 200'300.-) und schätzte sie für die Staats- und Gemeindesteuern 2019 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … (satzbestimmend Fr. …) und einem steuerbaren Vermögen von Fr. … (satzbestimmend Fr. …) ein. Beim Steuersatz berücksichtigte das kantonale Steueramt das gesamte eheliche Einkommen und Vermögen und brachte den Verheiratetentarif zur Anwendung. Die Einsprache der Pflichtigen wies das kantonale Steueramt am 28. Februar 2022 ab. II. Die hiergegen erhobenen Rechtsmittel wies das Steuerrekursgericht am 25. Oktober 2022 ab, soweit es darauf eintrat. III. Mit Beschwerde vom 5. Dezember 2022 liess die Pflichtige dem Verwaltungsgericht beantragen, der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben und sie sei als getrenntlebende Ehegattin zu besteuern, mit der Folge, dass Einkommen und Vermögen des Ehemannes unberücksichtigt blieben und keine internationale Steuerausscheidung erfolge. Weiter wurde eine Parteientschädigung beantragt. Während das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung verzichtete, beantragte das kantonale Steueramt mit Beschwerdeantwort vom 20. Dezember 2022 die Abweisung der Beschwerde. Die Eidgenössische Steuerverwaltung sowie das Steueramt der Stadt D liessen sich nicht vernehmen. Der Einzelrichter erwägt: 1. 1.1 Die Beschwerden bezüglich Staats- und Gemeindesteuern 2019 (SB.2022.00113) und direkte Bundessteuer 2019 (SB.2022.00114) betreffen dieselbe Pflichtige sowie dieselbe Sach- und Rechtslage, weshalb sie mit Präsidialverfügung vom 6. Dezember 2022 zu Recht vereinigt wurden. 1.2 Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht betreffend die Staats- und Gemeindesteuern können laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden. Für die Beschwerde an das Verwaltungsgericht als weitere verwaltungsunabhängige kantonale Instanz im Bereich der direkten Bundessteuer gelten laut Art. 145 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG) die Vorschriften von Art. 140 bis 144 DBG über das Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Rekurskommission "sinngemäss", was nach der Rechtsprechung dahingehend auszulegen ist, dass die Überprüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts gleich wie bei den Staats- und Gemeindesteuern auf die Rechtskontrolle beschränkt ist (BGE 131 II 548 E. 2.5; vgl. RB 1999 Nr. 147). 2. 2.1 Vorliegend ist unbestritten, dass die Pflichtige und ihr Ehemann getrennte Haushalte mit je eigenem Wohnsitz in der Schweiz und in Deutschland führen und sie zwecks Vermeidung einer internationalen Doppelbesteuerung getrennt zu besteuern sind. Fraglich ist hingegen, zu welchem Steuersatz Einkommen und Vermögen der Pflichtigen zu versteuern sind bzw. ob die Steuerfaktoren ihres Ehemannes bei ihr satzbestimmend zu berücksichtigen sind. 2.2 Einkommen und Vermögen der Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, werden ohne Rücksicht auf den Güterstand zusammengerechnet (sog. Faktorenaddition; § 7 Abs. 1 StG bzw. Art. 9 Abs. 1 DBG). Zivilrechtlich können Ehegatten ihren Wohnsitz je selbständig bestimmen (Art. 23 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 [ZGB]). Dies muss auch bei der Festsetzung des Steuerdomizils berücksichtigt werden (BGr, 12. Juli 2001 = ASA 71, 558, E. 2a). Eine selbständige Besteuerung von jedem Ehepartner erfordert nach § 7 Abs. 1 StG, dass die Ehegatten in rechtlich oder tatsächlich getrennter Ehe leben (vgl. VGr, 30. Oktober 2013, SB.2013.00026, E. 2.1). Leben Ehegatten in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe, hat jedoch nur ein Ehegatte seinen steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton, während der andere Ehegatte im Ausland wohnt, ist der im Kanton wohnhafte Ehegatte für sein gesamtes Einkommen und Vermögen unbeschränkt steuerpflichtig; vorbehalten bleibt namentlich eine Einschränkung durch ein Doppelbesteuerungsabkommen. Für den Steuersatz ist, unter Anwendung des Verheiratetentarifs und der Sozialabzüge für Verheiratete, auf das gesamte eheliche Einkommen und Vermögen abzustellen (vgl. § 7 Abs. 1 StG; BGE 138 II 300 E. 2.3). 2.3 Der Zusammenrechnung von Einkommen und Vermögen der Eheleute liegt der Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen (Gesamt-)Leistungsfähigkeit zugrunde (Art. 127 Abs. 2 BV). Die Ehegatten bilden zivilrechtlich und wirtschaftlich eine gewisse Einheit, wobei sich die Leistungsfähigkeit des einen Partners auch nach dem Einkommen und Vermögen des anderen bestimmt (BGr, 6. Oktober 2021, 2C_952/2020, E. 4.1 mit Hinweisen). Die Leistungsfähigkeit des Einzelnen innerhalb der wirtschaftlichen Einheit kann nicht losgelöst von derjenigen der Gemeinschaft betrachtet werden. Dies gilt auch dann, wenn zwischen den Ehegatten Gütertrennung besteht. Auch wenn unter dem Güterstand der Gütertrennung jeder Ehegatte sein Vermögen selbst verwaltet und darüber verfügt, sind die Ehegatten dennoch gegenseitig verpflichtet, das Wohl der Gemeinschaft zu wahren, weshalb sie auch gemeinsam für den gebührenden Unterhalt der Familie zu sorgen haben. Auch bei der Gütertrennung wird die wirtschaftliche Einheit Ehe/Partnerschaft bzw. Familie nicht vollständig aufgehoben. Dies ist in der Regel erst bei einer rechtlichen oder tatsächlichen Trennung der Fall (Felix Richner et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. A., Zürich 2021, § 7 N. 5; Felix Richner et al., Handkommentar zum DBG, 3. A., Zürich 2016, Art. 9 DBG N. 5). 2.4 Dem Gesetz lässt sich keine Definition der rechtlichen oder tatsächlichen Trennung der Ehegatten entnehmen. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist von einer solchen jedoch auszugehen, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind: Beide Ehegatten haben gestützt auf Art. 23 ZGB einen eigenen Wohnsitz bzw. verfügen über getrennte Wohnstätten. Sodann müssen die Ehegatten die eheliche Gemeinschaft aufgehoben haben; besteht diese – wenn auch nur mit sporadischem Gemeinschaftsleben – weiter, gilt die Ehe steuerrechtlich nicht als getrennt. Eine separate Veranlagung der Ehegatten setzt demnach eine dauernde Trennung und damit eine Aufhebung des gemeinsamen Haushalts bzw. ein Getrenntleben im Sinn von Art. 175 und 176 ZGB bzw. Art. 275 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO) voraus. Solange die Ehegatten (wie etwa bei einer "Wochenendehe") nur über getrennte Wohnsitze bzw. Wohnstätten verfügen, an der ehelichen Gemeinschaft aber festhalten, liegt demnach keine getrennte Ehe im Sinn von Art. 9 Abs. 1 DBG vor (BGr, 6. Oktober 2021, 2C_952/2020, E. 4.3 mit Hinweisen; BGr, 5. Februar 2008, 2C_523/2007, E. 2.3). Selbst bei weitgehendem Getrenntleben beruht die Anknüpfung am Ort der Familienniederlassung nicht in erster Linie auf wirtschaftlichen Gesichtspunkten (wie z. B. der Gemeinschaftlichkeit der Mittel), sondern auf persönlichen Umständen, namentlich auf dem Willen beider Ehepartner zur Fortführung ihrer Gemeinschaft (vgl. BGr, 7. Januar 2004, 2P.2/2003, E. 2.4.2.; VGr, 30. Oktober 2013, 2P.2/2003, E. 2.2). Erforderlich ist schliesslich, dass keine Gemeinschaftlichkeit der Mittel für Wohnung und Lebensunterhalt besteht bzw. dass sich die Unterstützung des einen an den anderen Ehegatten in ziffernmässig bestimmten Beiträgen erschöpft (BGr, 6. Oktober 2021, 2C_952/2020, E. 4.3; BGr, 5. Februar 2008, 2C_523/2007, E. 2.3). Die EStV stellt bei der Frage, ob eine tatsächlich getrennte Ehe vorliegt, zusätzlich darauf ab, ob die Ehegatten in der Öffentlichkeit nicht länger gemeinsam auftreten (Kreisschreiben Nr. 30: Ehepaar- und Familienbesteuerung nach dem Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) vom 21. Dezember 2010 [KS ESTV Nr. 30], Ziff. 2.1; vgl. dazu auch: Peter Locher, Kommentar zum DBG, I. Teil, Basel 2019, Art. 9 DBG N. 16). Das Bundesgericht unterscheidet im Rahmen von Art. 9 Abs. 1 DBG folgende Fälle: Ehegatten mit je eigenem Wohnsitz, bei denen die Gemeinschaftlichkeit der Mittel für Wohnung und Lebensunterhalt gleichwohl gegeben (1); Ehegatten mit je eigenem Wohnsitz, bei denen die Gemeinschaftlichkeit der Mittel für Wohnung und Lebensunterhalt nicht (mehr) gegeben ist, die Ehegatten jedoch an der ehelichen Gemeinschaft festhalten (2); Ehegatten mit je eigenem Wohnsitz, bei denen die Gemeinschaftlichkeit der Mittel für Wohnung und Lebensunterhalt nicht mehr gegeben ist und die Ehegatten die eheliche Gemeinschaft aufgegeben haben. In den beiden ersten Fällen findet nach wie vor eine gemeinsame Veranlagung der Ehegatten statt; erst im dritten Fall ist jeder Ehegatte separat zu besteuern (vgl. Silvia Hunziker/Jsabelle Mayer-Knobel in: Martin Zweifel/Michael Beusch [Hrsg.], Kommentar DBG, 4. A., Basel 2022, Art. 9 N. 12). 2.5 Ein Teil der Lehre kritisiert die vorgenannte höchstrichterliche Rechtsprechung mit der Begründung, dass die Berücksichtigung des Willens der Ehepartner zur Fortführung der ehelichen Gemeinschaft sachfremd für die Beurteilung ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sei (vgl. Richner et al., § 7 N. 6; Felix Richner et al., Art. 9 DBG N. 6). Ungeachtet dieser Kritik ist die bundesgerichtliche Rechtsprechung für rechtsanwendende Behörden jedoch verbindlich, wobei entgegenstehende Bestimmungen allfällig anwendbarer Doppelbesteuerungsabkommen vorbehalten bleiben. 2.6 Für die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Bundesrepublik Deutschland gilt das am 11. August 1971 abgeschlossene Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (DBA-D), welches am 29. Dezember 1972 in Kraft getreten ist. Laut Art. 24 Abs. 2 Ziff. 1 DBA-D behält sich die Schweiz bei hier ansässigen Personen, bei welchen nach dem Abkommen die Freistellung von Einkünften (abgesehen von Dividenden) oder Vermögen vorgesehen ist, die Möglichkeit vor, die Besteuerung nach Massgabe des dem Gesamteinkommen und dem Gesamtvermögen entsprechenden Steuersatzes vorzunehmen. Diese Bestimmung steht mit der vorgenannten Rechtsprechung des Bundesgerichtes im Einklang. 3. 3.1 Während die Vorinstanz bei der Gemeinschaftlichkeit der Mittel der Pflichtigen und ihres Ehemannes zum Schluss kam, die Aktenlage lasse kein abschliessendes Urteil zu, lehnte sie eine Individualbesteuerung der Ehegatten ab, weil diese zwar bewusst räumlich getrennt leben würden, ihre Ehe jedoch intakt sei. Es liege daher weder rechtlich noch tatsächlich eine getrennte Ehe vor. 3.2 3.2.1 Die Pflichtige stellt nicht in Abrede, dass das Bundesgericht das Kriterium der Aufhebung der ehelichen Gesellschaft über Jahre hinweg bestätigt hat. Hingegen wendet sie diesbezüglich ein, es sei unklar, wie das Kriterium in ihrem Fall angewendet werden soll, da sie und ihr Ehemann gar nie einen gemeinsamen Haushalt geführt hätten. Folglich hätten sie einen solchen auch nicht aufheben können. 3.2.2 Das Bundesgericht verweist im Zusammenhang mit dem Kriterium des Festhaltens an der ehelichen Gemeinschaft auf Art. 175 und 176 ZGB sowie auf Art. 275 ZPO. Diese Gesetzesbestimmungen kommen im Eheschutzverfahren zur Anwendung, welches die Regelung des Getrenntlebens zweier Ehegatten im Hinblick auf das bevorstehende Scheidungsverfahren bezweckt. Die Einleitung eines Eheschutzverfahrens bzw. die Vorbereitung des Scheidungsverfahrens lässt in der Regel erkennen, dass ein Ehepaar gerade nicht mehr beabsichtigt, dauerhaft an der ehelichen Gemeinschaft festzuhalten. Vorliegend wurde jedoch unbestritten kein Eheschutzverfahren im Hinblick auf eine künftige Scheidung eingeleitet, sondern die Ehegatten beabsichtigen langfristig die Fortführung ihrer Ehegemeinschaft, insbesondere nach Eintritt ihrer Pensionierung. Sie halten folglich an der ehelichen Gemeinschaft fest, weshalb sie in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben. 3.3 3.3.1 Mit Verweis auf zwei Bundesgerichtsentscheide (BGr, 6. Oktober, 2C_952/2020, E. 4.3 und BGr, 28. Dezember 2021, 2C_55/2021, E. 3.1) macht die Pflichtige weiter geltend, diese liessen darauf schliessen, das Kriterium des Festhaltens an der ehelichen Gemeinschaft müsse nicht in jedem Fall erfüllt sein, um eine getrennte Besteuerung zu rechtfertigen. Die durch die Rechtsprechung ermöglichte Flexibilität sei ihr durch die Vorinstanz zu Unrecht nicht zugestanden worden. 3.3.2 Im Entscheid BGr, 2C_55/2021 vom 28. Dezember 2021 musste sich das Bundesgericht gar nicht näher mit dem Festhalten der Ehegatten an der ehelichen Gemeinschaft auseinandersetzen, da bereits die behauptete räumliche Trennung verneint wurde, was eine getrennte Veranlagung der Ehegatten ausschloss (vgl. BGr, 28. Dezember 2021, 2C_55/2021, E. 4.3.3). Hingegen kann im Entscheid BGr, 2C_952/2020 vom 6. Oktober 2021 die Formulierung mittels des Zusatzes "grundsätzlich" dahingehend verstanden werden, dass für die Beurteilung einer rechtlich oder tatsächlich getrennten Ehe im Einzelfall ausnahmsweise von der Berücksichtigung einzelner Kriterien abgesehen werden kann. Allerdings führte bereits die Vorinstanz diesbezüglich überzeugend aus, weder der angerufene noch andere Bundesgerichtsentscheide liessen auf eine Abkehr von der bisherigen gefestigten Rechtsprechung schliessen. Zu allfälligen Ausnahmen äusserte sich das Bundesgericht nicht näher, weshalb vorliegend nicht von einem Ausnahmefall auszugehen ist. 3.4 3.4.1 Die Pflichtige wendet hinsichtlich ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ein, diese sei mit der massiv erhöhten Steuerlast infolge ihrer Eheschliessung nicht vereinbar. Es komme hierdurch zu einer verfassungswidrigen Besteuerung, wobei die Unterstützung durch ihren Ehemann nicht einfach angenommen werden dürfe. Überdies sei die Rechtsgleichheit im Vergleich zu wirtschaftlich gleichgestellten Konkubinatspaaren verletzt. 3.4.2 Durch die Eingehung ihrer Ehe wurde für die Pflichtige eine Vielzahl von Rechtsfolgen begründet, wozu zahlreiche Vorteile erbrechtlicher, sozial- und sozialversicherungsrechtlicher sowie wirtschaftlicher Natur zählen. Ob und in welchem Umfang sie und ihr Ehemann hiervon profitieren wollen, ist ihnen grundsätzlich freigestellt, wobei ihrer Disposition durch Gesetz und Rechtsprechung Schranken gesetzt werden. Im Bereich des Steuerrechts sind die Ehegatten beispielsweise bei gegenseitigen Zuwendungen aufgrund ihrer Ehe von der Erbschafts- und Schenkungssteuer befreit (vgl. § 11 des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes des Kantons Zürich vom 28. September 1986 [ESchG]).). Obschon die Ehegatten aktuell keine gegenseitigen Begünstigungen vorgesehen haben, kann der eingereichte Ehe- und Erbvertrag durch sie jederzeit abgeändert werden. Den Angaben der Pflichtigen zufolge beabsichtigen die aktuell 55- bzw. 56-jährigen Ehegatten nach Erreichen des Rentenalters ein gemeinsames Zusammenleben mit bloss einem Wohnsitz ("inaktive Phase"). Es kann daher davon ausgegangen werden, dass ihre Finanzplanung bzw. die Verwendung der ehelichen Mittel im Hinblick auf die gemeinsame Zukunft aufeinander abgestimmt ist. Folglich ist bei der Veranlagung bzw. Einschätzung der Pflichtigen auf die gemeinsame wirtschaftliche Leistungsfähigkeit beider Ehegatten abzustellen, wobei es ihnen letztlich freigestellt ist, wie sie die Bezahlung ihrer Steuerschulden untereinander aufteilen. 3.5 Die von der Pflichtigen angerufenen Grundrechtsverletzungen sind zu verneinen. Grundrechte richten sich in erster Linie als Abwehrrechte gegen den Staat und begründen nur ausnahmsweise und punktuell verfassungsunmittelbare Leistungsansprüche (vgl. BGE 138 I 225 E. 3.5). Aus dem in Art. 14 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV] verankerten Recht auf Ehe kann die Pflichtige keine Ansprüche in Bezug auf ihre steuerrechtliche Veranlagung bzw. Einschätzung ableiten. Es kann daher offengelassen werden, inwiefern der Schutzbereich von Art. 14 BV vorliegend überhaupt berührt ist. Eine Verletzung der Rechtsgleichheit ist ebenfalls zu verneinen, da sich die rechtliche Situation von Konkubinatspaaren in diversen Rechtsbereichen wie dargelegt grundlegend von derjenigen von Ehepaaren unterscheidet. Die Rechtsgleichheit ist jedoch bloss verletzt, wenn Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich oder Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird, was vorliegend nicht der Fall ist (vgl. BGE 138 I 225 E. 3.6.1 mit Hinweisen). 3.6 Die Pflichtige beruft sich weiter auf einen Bundesgerichtsentscheid betreffend die in den vergangenen Jahren erfolgte Revision des Scheidungsrechts (BGr, 2. Februar 2021, 2A_104/2018). Der angerufene Entscheid thematisiert allerdings den Wiedereinstieg eines Ehegatten ins Erwerbsleben nach der Scheidung. Die Pflichtige und ihr Ehemann befinden sich allerdings weder in einem Scheidungsverfahren noch geht aus den Akten hervor, dass die Pflichtige beabsichtigen würde, ihre Erwerbstätigkeit während der Ehe aufzugeben. Der Entscheid ist somit klarerweise nicht einschlägig. Dasselbe gilt für die angerufene Rechtsprechung im Bereich des Ausländerrechts, wo gänzlich andere Anforderungen an das eheliche Zusammenleben gestellt werden. 3.7 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass die Pflichtige und ihr Ehemann weder rechtlich noch tatsächlich in ungetrennter Ehe leben. Die Voraussetzungen für eine individuelle Besteuerung sind daher nicht erfüllt, weshalb die Frage nach der Gemeinschaftlichkeit ihrer Mittel offengelassen werden kann. Wie die Vorinstanz korrekt festgestellt hat, ist die Pflichtige als in ungetrennter Ehe lebend getrennt von ihrem Ehemann zu besteuern. Sein Einkommen ist bei ihr jedoch satzbestimmend zu berücksichtigen. Die vereinigten Beschwerden sind somit abzuweisen. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Pflichtigen aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 144 Abs. 1 DBG in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2) und es steht ihr keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 64 Abs. 1–3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG] in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2 DBG). Demgemäss erkennt der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde SB.2022.00113 betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2019 wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde SB.2022.00114 betreffend direkte Bundessteuer 2019 wird abgewiesen. 3. Die
Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2022.00113 wird festgesetzt auf 4. Die
Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2022.00114 wird festgesetzt auf 5. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 6. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 7. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Schweizerischen Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen. 8. Mitteilung an: e) die Eidgenössische Steuerverwaltung.
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