{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2023-02-21", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-SB-2022-00113_2023-02-21.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=223031&W10_KEY=13955788&nTrefferzeile=46&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "c858f2fc7f4eef9964808a08dcf1371b"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" SB.2022.00113"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 21.02.2023  SB.2022.00113"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 21.02.2023  SB.2022.00113"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 21.02.2023  SB.2022.00113"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Staats- und Gemeindesteuern 2019 | Die im Kanton Z\u00fcrich wohnhafte Pflichtige ist als in ungetrennter Ehe lebend getrennt von ihrem im Ausland lebenden Ehemann zu besteuern. Das Einkommen ihres Ehemannes ist bei ihr satzbestimmend zu ber\u00fccksichtigen.  Leben Ehegatten in rechtlich und tats\u00e4chlich ungetrennter Ehe, hat jedoch nur ein Ehegatte seinen steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton, w\u00e4hrend der andere Ehegatte im Ausland wohnt, ist der im Kanton wohnhafte Ehegatte f\u00fcr sein gesamtes Einkommen und Verm\u00f6gen unbeschr\u00e4nkt steuerpflichtig; vorbehalten bleibt namentlich eine Einschr\u00e4nkung durch ein Doppelbesteuerungsabkommen. F\u00fcr den Steuersatz ist, unter Anwendung des Verheiratetentarifs und der Sozialabz\u00fcge f\u00fcr Verheiratete, auf das gesamte eheliche Einkommen und Verm\u00f6gen abzustellen (E. 2.2). Eine separate Veranlagung der Ehegatten setzt eine dauernde Trennung und damit eine Aufhebung des gemeinsamen Haushalts bzw. ein Getrenntleben im Sinn von Art. 175 und 176 ZGB bzw. Art. 275 ZPO voraus. Solange die Ehegatten (wie etwa bei einer \"Wochenendehe\") nur \u00fcber getrennte Wohnsitze bzw. Wohnst\u00e4tten verf\u00fcgen, an der ehelichen Gemeinschaft aber festhalten, liegt demnach keine getrennte Ehe im Sinn von Art. 9 Abs. 1 DBG vor (E. 2.4). Vorliegend beabsichtigen die Ehegatten langfristig die Fortf\u00fchrung ihrer Ehegemeinschaft, insbesondere nach Eintritt ihrer Pensionierung. Sie halten folglich an der ehelichen Gemeinschaft fest, weshalb sie in rechtlich und tats\u00e4chlich ungetrennter Ehe leben (E. 3.2.2). Abweisung der vereinigten Beschwerden."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:25:07", "Checksum": "be30fd23f5c1284440cba92a9512e982"}