{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2023-05-24", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-SB-2023-00004_2023-05-24.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=223256&W10_KEY=13955806&nTrefferzeile=42&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "5f5f9d689152116356251c22bb4ad61a"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" SB.2023.00004"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 24.05.2023  SB.2023.00004"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 24.05.2023  SB.2023.00004"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 24.05.2023  SB.2023.00004"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Steuerhoheit (ab 09.07.2015) | Hauptsteuerdomizil einer GmbH im interkantonalen Verh\u00e4ltnis. [Die Beschwerdef\u00fchrerin ber\u00e4t Profisportler und ist in der Spielervermittlung t\u00e4tig. Ihren Sitz hat sie im Kanton X, wo sie als Untermieterin einen B\u00fcroraum in der Gr\u00f6sse von 17 m2 f\u00fcr Fr. 1000.- pro Monat mietet. Das kantonale Steueramt Z\u00fcrich kam zum Schluss, im Kanton X liege ein Briefkastendomizil vor; die GmbH werde effektiv vom Wohnsitz des einzigen Gesellschafters und Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers im Kanton Z\u00fcrich geleitet.] Hauptsteuerdomizil juristischer Personen im interkantonalen Verh\u00e4ltnis: Massgeblichkeit des Orts der tats\u00e4chlichen Verwaltung (E. 2.1 - E. 2.2). Zum Zweck der Spielervermittlung hielt sich der einzige Gesellschafter und Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der GmbH \u00fcberwiegend im Ausland und ausserhalb des Sitzkantons auf. Entgegen der Darstellung der Beschwerdef\u00fchrerin, gem\u00e4ss welcher die strategischen Gesch\u00e4ftsentscheide entweder im Ausland oder im Sitzkanton gef\u00e4llt w\u00fcrden, ergibt sich aus den Spesenabrechnungen, dass sich der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer vorwiegend im Kanton Z\u00fcrich aufgehalten hat. Im Sitzkanton sind keinerlei Spesen angefallen, weder f\u00fcr Restaurants, B\u00fcromaterialien, Tankstelle oder Bahnreisekosten. Weiter hat die GmbH im Kanton Z\u00fcrich ein Zimmer angemietet, welches unter dem Titel Gesch\u00e4ftskosten abgerechnet wurde. Wohl mietete die GmbH auch im Kanton X ein B\u00fcro an, doch gibt es keinerlei Hinweise, dass sich der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer am statutarischen Sitz aufgehalten h\u00e4tte und dort seiner Leitungsfunktion nachgegangen w\u00e4re. Dem statutarischen Sitz steht der ausserkantonale Wohnsitz des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers im Kanton Z\u00fcrich entgegen, wo zahlreiche Spesen anfielen. Das Steuerrekursgericht kam zul\u00e4ssigerweise zum Schluss, dass die wesentlichen Gesch\u00e4ftsleitungsentscheide (sofern nicht im Ausland) am jeweiligen Wohnsitz des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers im Kanton Z\u00fcrich getroffen wurden (E. 3.3).  Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 00:54:27", "Checksum": "5b0fe9122fed4356b52960581bbceead"}