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SB.2023.00014
Urteil
der 2. Kammer
vom 24. Mai 2023
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Ersatzrichter Arthur Brunner, Gerichtsschreiberin Jsabelle Mayer.
In Sachen
A SA, vertreten durch B AG, Steuerberatung, Beschwerdeführerin,
gegen
Kanton Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Staats- und Gemeindesteuern 1.1.–31.12.2015 und 1.1.–31.12.2016 sowie Direkte Bundessteuer 1.1.–31.12.2015 und 1.1.–31.12.2016, hat sich ergeben: I. A. Die A SA (nachfolgend: die Pflichtige) ist eine Vertriebsgesellschaft (Limited Risk Distributor), die zur A-Gruppe gehört. Obergesellschaft der A-Gruppe ist die A mit Sitz im Land E. Die Tätigkeit der Pflichtigen besteht im Wesentlichen darin, ... Ausserdem bezweckt die Pflichtige die Wahrung der Interessen des A-Konzerns, insbesondere im Zusammenhang mit der Konzernfinanzierung; sie kann gegen oder ohne Entgelt für eigene oder fremde Rechnung Konzerngesellschaften Finanzierungen gewähren und mit diesen Cash-Pooling-Verträge abschliessen. B. Die A-Gruppe unterhält mit der A Ltd. mit Sitz im Land F und der C Ltd. mit Sitz auf der Insel D, zwei im Ausland domizilierte Gruppengesellschaften, welche zentrale Finanzierungsfunktionen gegenüber den weiteren Gruppengesellschaften wahrnehmen. Die beiden Gesellschaften nehmen dabei von anderen Gruppengesellschaften Einlagen überschüssiger Liquidität ("deposits of excess cash") entgegen und sie können diese Einlagen innerhalb der Gruppe an andere Gesellschaften als Darlehen weitergeben oder ausserhalb der A-Gruppe investieren. Für die Aufteilung der Tätigkeit der beiden Gesellschaften innerhalb der Gruppe ist die Währung massgebend, in welcher die einzuzahlenden bzw. beziehenden Gruppengesellschaften ihr Geschäft abwickeln ("functional currency"). C. Für die vorliegend relevanten Steuerperioden 2015 und 2016 schloss die Pflichtige mit der A Ltd. und der C Ltd. am 21. Dezember 2009/1. September 2010 bzw. 10. März 2014 inhaltlich weitgehend deckungsgleich ausgestaltete Vereinbarungen über einen sogenannten Zero-Balancing-Cash-Pool ab. Nach "Section 2. Deposits" der betreffenden Vereinbarungen war vorgesehen, dass die Pflichtige nach eigenem Ermessen Einzahlungen an den jeweiligen Cash Pool vornehmen könne. Die Pflichtige war dabei jederzeit berechtigt, die Rückzahlung ihrer Einlagen bei den Cash Pools innerhalb von drei Tagen zu veranlassen. Im Fall einer Rückzahlung war nach "Section 3. Withdrawals" vorgesehen, dass mit einer Rückzahlung aus dem jeweiligen Cash Pool die älteste ausstehende Einlage ausgeglichen werde. Der Zinssatz für die gewährten Einlagen sollte sich gemäss "Section 4. Interest/Costs" aus einem Basiszinssatz und einer Marge ergeben. Im Verhältnis zwischen der Pflichtigen und der C Ltd. war als Basiszinssatz (in den hier interessierenden Steuerperioden) der 3-Monat-Schweizer-Franken-Libor-Satz vorgesehen, in demjenigen zwischen der Pflichtigen und der A Ltd. der 1-Monat-Schweizer-Franken-Libor-Satz; die (negative) Marge war im Verhältnis zwischen der Pflichtigen und der C Ltd. auf -0,20 % festgesetzt, in demjenigen zwischen der Pflichtigen und der A Ltd. auf -0,05 %. D. Die Darlehen der Pflichtigen an Gruppengesellschaften ("loans to group companies") beliefen sich am 31. Dezember 2015 auf Fr. … (u. a. Fr. … an C Ltd. und Fr. … an A Ltd.). Aufgrund der vereinbarungsgemäss (vgl. Ziff. I.C hiervor) berechneten (negativen) Zinssätze von -0,84 % bzw. -0,12 % leistete die Pflichtige im Geschäftsjahr 2015 Zinszahlungen in der Höhe von Fr. … an die C Ltd. bzw. Fr. … an die A Ltd. E. Die Darlehen der Pflichtigen an Gruppengesellschaften beliefen sich am 31. Dezember 2016 auf Fr. … (u. a. Fr. … an C Ltd. und Fr. … an A Ltd.). Aufgrund der vereinbarungsgemäss (vgl. Ziff. I.C hiervor) berechneten (negativen) Zinssätze von -0,85 % bzw. -0,38 % leistete die Pflichtige im Geschäftsjahr 2016 Zinszahlungen in der Höhe von Fr. … an die C Ltd. bzw. Fr. … an die A Ltd. II. A. Am 5. Dezember 2016 reichte die Pflichtige ihre Steuererklärung für das Geschäftsjahr 2015 ein. Am 18. September 2017 folgte diejenige für das Geschäftsjahr 2016. Dabei wurden die folgenden Faktoren deklariert:
Die Darlehen an Gruppengesellschaften wurden von der Pflichtigen in den Jahresrechnungen für die Geschäftsjahre 2015 und 2016 unter dem Anlagevermögen ("non-current assets") als Finanzanlagen ("financial assets") bilanziert. B. Zwischen dem 24. und dem 27. September 2018 führte das kantonale Steueramt bei der Pflichtigen eine Buchprüfung betreffend die Geschäftsjahre 2015 und 2016 durch. Dabei wurde insbesondere die Verzinsung der an die C Ltd. bzw. die A Ltd. gewährten Darlehen untersucht. C. Nach umfangreichen Gesprächs- und Verhandlungsrunden zwischen dem kantonalen Steueramt und der Pflichtigen erliess das kantonale Steueramt am 12. Mai 2020 die Steuereinschätzungen und Veranlagungsverfügungen für die Staats- und Gemeindesteuern und die direkte Bundessteuer der Steuerperioden 2015 und 2016. Dabei nahm es im Vergleich zur Deklaration der Pflichtigen – entsprechend der Beurteilung der steueramtlichen Revisorin – mehrere steuerliche Korrekturen vor. Die Steuereinschätzungen enthielten insbesondere Aufrechnungen aufgrund einer ungenügenden Verzinsung von Darlehen. Konkret wurden für das Geschäftsjahr 2015 Zinsaufwände von Fr. … (betreffend das Verhältnis der Pflichtigen zur C Ltd.) bzw. Fr. … (betreffend das Verhältnis zur A Ltd.) aufgerechnet; für das Geschäftsjahr 2016 beliefen sich die entsprechenden Aufrechnungen auf Fr. … (betreffend das Verhältnis der Pflichtigen zur C Ltd.) bzw. Fr. … (betreffend das Verhältnis der Pflichtigen zur A Ltd.). D. Eine von der Pflichtigen hiergegen erhobene Einsprache wies das kantonale Steueramt mit Entscheiden vom 2. Februar 2021 in Bezug auf die vorstehend erwähnten Aufrechnungen ab. In den Einspracheentscheiden setzte das kantonale Steueramt die Steuerfaktoren wie folgt fest:
E. Am 5. März 2021 gelangte die Pflichtige hinsichtlich der Darlehen an Gruppengesellschaften mit Beschwerde bzw. Rekurs an das Steuerrekursgericht. Dieses wies die Rechtsmittel mit Entscheid vom 15. Dezember 2022 ab. III. Die Kammer erwägt: 1. 1.1 Die Beschwerden bezüglich Staats- und Gemeindesteuern 2015 und 2016 (SB.2023.00014) und direkter Bundessteuer 2015 und 2016 (SB.2023.00015) betreffen dieselbe Pflichtige, denselben Sachverhalt und dieselben Rechtsfragen, weshalb die Verfahren mit Präsidialverfügung vom 8. Februar 2023 vereinigt wurden. 1.2 Die Eintretensvoraussetzungen geben im Prinzip nicht zu Bemerkungen Anlass. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass sich die Rechtsbegehren der Pflichtigen am Rande des Zulässigen bewegen: Nach § 147 Abs. 4 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) bzw. Art. 140 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) muss die Beschwerdeschrift einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Aus dem Antrag muss hervorgehen, inwiefern nach Meinung der beschwerdeführenden Person das Dispositiv des angefochtenen Entscheids abzuändern ist (vgl. Silvia Hunziker/Corinna Bigler in: Martin Zweifel/Michael Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 4. A., Basel 2022 [Kommentar DBG], Art. 140 DBG N. 40). Die Hauptbeschwerdeanträge der Pflichtigen erfüllen diese Voraussetzung nicht ohne Weiteres: Damit wird – wörtlich genommen – ausschliesslich eine Berichtigung der rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz gefordert, ohne dass gleichzeitig auch dargelegt würde, inwiefern aufgrund einer solchen Berichtigung das Dispositiv des angefochtenen Entscheids anzupassen wäre. Aus der Begründung der Beschwerde ergibt sich freilich, dass die Pflichtige in Bezug auf den steuerbaren Reingewinn (vgl. Ziff. II.D hiervor) die Subtraktion jener Aufrechnungen fordert, die vom kantonalen Steueramt aufgrund ungenügender Verzinsung von Darlehen gegenüber der C Ltd. vorgenommen worden sind (vgl. Ziff. II.C hiervor). Unter formellen Aspekten kann der Hauptbeschwerdeantrag der Pflichtigen deshalb entgegengenommen werden, auch wenn die Pflichtige professionell vertreten ist und entsprechend an sich höhere Anforderungen an die Ausformulierung der Beschwerdeanträge gestellt werden könnten (vgl. Alain Griffel in: derselbe [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 54 N. 1 mit Verweis auf § 23 N. 12; VGr, 28. Mai 2015, VB.2015.00142, E. 4.2). 1.3 Unter prozessualen Gesichtspunkten ist überdies darauf hinzuweisen, dass sich die Beschwerde mit dem angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen hat. Es genügt deshalb nicht, vorinstanzlich getätigte Ausführungen als "integrierenden Bestandteil des Beschwerdeschreibens" (S. 6 der Beschwerde) zu bezeichnen (vgl. dazu Hunziker/Bigler, Kommentar DBG, Art. 140 DBG N. 42). Das Verwaltungsgericht prüft einzig die vorliegend (zulässig) eingebrachten Rügen. 2. 2.1 Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht betreffend Staats- und Gemeindesteuern können alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden (§ 153 Abs. 3 StG). 2.2 In Bundessteuersachen ist die Kognition des Verwaltungsgerichts identisch: Soll die erstinstanzliche Beschwerde die allseitige, hinsichtlich Rechts- und Ermessenskontrolle unbeschränkte gerichtliche Überprüfung der Einspracheentscheide der Veranlagungsbehörde auf alle Mängel des Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens hin ermöglichen (Art. 140 Abs. 3 DBG), muss sich die Aufgabe der zweitinstanzlichen Beschwerde, die die Überprüfung der Entscheidung eines Gerichts und nicht diejenige einer Verwaltungsbehörde zum Gegenstand hat, sinnvollerweise auf die Rechtskontrolle beschränken (BGE 131 II 548 E. 2.5; RB 1999 Nr. 147). 3. 3.1 Im steuerrechtlichen Beschwerdeverfahren gilt grundsätzlich ein Novenverbot (BGE 131 II 548 E. 2.2.2). Für das Verwaltungsgericht ist mithin die gleiche Aktenlage massgebend wie für das Steuerrekursgericht. Tatsachen oder Beweismittel, die nicht spätestens im Verfahren vor dem Steuerrekursgericht behauptet bzw. vorgelegt oder angerufen worden sind, dürfen infolgedessen im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht nachgebracht werden (RB 1999 Nrn. 149 und 150, bestätigt in BGE 131 II 548). 3.2 Nicht vom Novenverbot erfasst sind neue Tatsachenbehauptungen, die erst durch die angefochtene Anordnung notwendig geworden sind (vgl. § 52 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]; BGr, 25. August 2015, 2C_817/2014, E. 5.2; VGr, 15. Dezember 2021, SB.2021.00102/00103, E. 2); eine solche Konstellation kann namentlich dann vorliegen, wenn das Steuerrekursgericht die angefochtenen Einspracheentscheide zwar bestätigte, jedoch neu begründete oder auf neue Gesichtspunkte abstützte, die in der ursprünglichen Anordnung nicht zum Ausdruck gekommen waren (vgl. Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 52 N. 22). Diesfalls kann auch die Einbringung unechter Noven zulässig sein. 4.
5. 5.1 Der steuerbare Reingewinn der juristischen Personen setzt sich gemäss Art. 58 Abs. 1 DBG bzw. § 64 Abs. 1 StG unter anderem aus dem Saldo der Erfolgsrechnung unter Berücksichtigung des Saldovortrags des Vorjahrs sowie "allen vor Berechnung des Saldos der Erfolgsrechnung ausgeschiedenen Teilen des Geschäftsergebnisses [zusammen], die nicht zur Deckung von geschäftsmässig begründetem Aufwand verwendet werden, wie insbesondere [...] offene und verdeckte Gewinnausschüttungen und geschäftsmässig nicht begründete Zuwendungen an Dritte". 5.2 Auf eine verdeckte Gewinnausschüttung ist zu schliessen, wenn eine juristische Person, sich entreichernd, ihren Gesellschaftern oder ihr sonst nahestehenden Personen bewusst Vorteile zuwendet, die sie unbeteiligten Dritten nicht einräumen würde (RB 1985 Nr. 42 = StE 1985 B 72.13.22 Nr. 4, mit Hinweisen). Darunter fallen auch geldwerte Leistungen in Form von Ertragsverzichten zugunsten des Aktionärs oder einer ihm nahestehenden Person. Diese – auch als Gewinnvorwegnahme bezeichnete – Form der geldwerten Leistung liegt vor, wenn die Gesellschaft auf ihr zustehende Einnahmen ganz oder teilweise verzichtet und die entsprechenden Erträge direkt dem Aktionär oder diesem nahestehenden Personen zufliessen bzw. wenn diese nicht jene Gegenleistung erbringen, welche die Gesellschaft von einem unbeteiligten Dritten fordern würde. Leistung und Gegenleistung müssen nach der Rechtsprechung einem sogenannten Dritt- bzw. Fremdvergleich standhalten. Die Gesellschaft, welche mit einem Aktionär oder einer diesem nahestehenden Person ein Rechtsgeschäft abschliesst, muss dies somit zu den Bedingungen tun, zu welchen sie es auch mit einem unabhängigen Dritten tun würde (Martin Zweifel/Silvia Hunziker, Steuerverfahrensrecht, Beweislast, Drittvergleich, "dealing at arm's length" – Beweis und Beweislast im Steuerverfahren bei der Prüfung von Leistung und Gegenleistung unter dem Gesichtswinkel des Drittvergleichs, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 58 DBG, ASA 77 [2008/2009] 657 ff., 673 mit Hinweisen). 5.3 Beim Drittvergleich sind alle konkreten Umstände des zwischen der Gesellschaft und der nahestehenden Gegenpartei abgeschlossenen Geschäfts zu berücksichtigen, und muss, davon ausgehend, bestimmt werden, ob das Geschäft in gleicher Weise auch mit einem unabhängigen Dritten abgeschlossen worden wäre (BGE 140 II 88 E. 7.1.1 = Pra 2014 Nr. 77). Zur Vereinfachung des Drittvergleichs bei Darlehen und Vorschüssen publiziert die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) jährliche Rundschreiben betreffend die Verzinsung. Diesen Rundschreiben, auf die auch in der Einschätzungspraxis zu den Staats- und Gemeindesteuern abgestellt wird (vgl. Felix Richner et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. A., Zürich 2021, § 64 N. 217 f.), kommt kein Gesetzescharakter zu; vielmehr handelt es sich um Richtlinien der ESTV, mit welchen eine einheitliche, gleichmässige und sachrichtige Praxis des Gesetzesvollzugs durch die Veranlagungsbehörden für die direkte Bundessteuer angestrebt wird (BGE 140 II 88 E. 5.1.2 = Pra 2014 Nr. 77; vgl. auch Michael Beusch/Arthur Brunner, Kommentar DBG, Art. 102 DBG N. 9 ff.). Für die Justizbehörden sind die Rundschreiben grundsätzlich nicht verbindlich; sie sollen davon allerdings nicht ohne triftigen Grund abweichen, wenn und solange die Kreisschreiben eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen (BGE 146 I 105 E. 4.1). 5.4 Vorliegend sind namentlich die Rundschreiben vom 12. Februar 2015 und 23. Februar 2016 über die steuerlich anerkannten Zinssätze 2015 und 2016 für Vorschüsse oder Darlehen in Schweizer Franken sowie die Rundschreiben vom 13. Februar 2015 und 24. Februar 2016 über die steuerlich anerkannten Zinssätze 2015 und 2016 für Vorschüsse oder Darlehen in Fremdwährungen zu beachten. Für die – im vorliegenden Fall einschlägige – Konstellation, dass die darlehensgewährende Gesellschaft ein Darlehen an einen nahestehenden Dritten aus Eigenkapital finanziert, geben die Rundschreiben sowohl für das Jahr 2015, wie auch für das Jahr 2016 Mindestzinssätze von 0,25 % (Fr.) bzw. 1 % (EUR) vor. Diese – grundsätzlich für langfristige Darlehen konzipierten (VGr, 7. Dezember 2016, SB.2016.00008, E. 4.2; zum Zustandekommen der Safe-Haven-Zinssätze: Jonas Sigrist, Mindestverzinsung konzerninterner Guthaben, EF 1-2/19, S. 75 ff., S. 76) – Zinssätze stellen Safe-Harbour-Rules dar, geben den Steuerpflichtigen also einen Sachverhaltsrahmen vor, in dem sich diese bewegen können, ohne steuerliche Folgen auszulösen (BGr, 16. November 2021, 2C_678/2020, E. 7.1; VGr, 16. Dezember 2015, SB.2015.00005, E. 4.2; Michael Beusch/Arthur Brunner, Kommentar DBG, Art. 102 DBG N. 25). Auf Forderungen mit einer Laufzeit von weniger als 12 Monaten sind die von der ESTV festgelegten Zinssätze allerdings – entsprechend ihrer Herleitung – grundsätzlich nicht anwendbar (VGr, 7. Dezember 2016, SB.2016.00008, E. 4.2). Vorbehalten bleibt der Fall, dass eine kurzfristige Forderung, wie zum Beispiel ein Kontokorrentguthaben, über das gesamte Geschäftsjahr hinweg weitgehend einen positiven Saldo aufweist; diesfalls behandeln die ESTV und verschiedene Kantone den während eines oder einiger weniger Tage bestehenden Mindestsaldo grundsätzlich wie ein längerfristiges Darlehen. Dementsprechend unterstellen sie für diesen Mindestsaldo – unbesehen der vereinbarten Laufzeit und Rückzugsmodalitäten – die Anwendbarkeit der auf langfristige Anleihen ausgerichteten Safe-Harbour-Zinssätze (vgl. Sigrist, a. a. O., S. 75, m. w. H.). Diese Praxis ist in der Lehre zumindest insoweit unbestritten, als die involvierten Parteien in Abweichung von zivilrechtlich vereinbarten Kündigungsfristen tatsächlich von vornherein ein längerfristiges Darlehensverhältnis beabsichtigten ("substance over form"; vgl. VGr, 16. Dezember 2015, SB.2015.00005, E. 4.8; Erik Matthias Vock/Christoph Nef, Die Problematik der Bestimmung von Zinssätzen im Konzernverhältnis – national und international, Teil 2, in: StR 63/2008, S. 342 ff., S. 354; Sigrist, a. a. O., S. 76). 5.5 Hinsichtlich der Beweislast gilt grundsätzlich, dass die Steuerbehörden die Beweislast für steuerbegründende und -erhöhende Tatsachen und die steuerpflichtige Person die Beweislast für steuermindernde bzw. -aufhebende Tatsachen trägt (BGE 142 II 488 E. 3.8.2). Bei geldwerten Leistungen ist es mithin grundsätzlich Aufgabe der Steuerbehörde, den Nachweis zu erbringen, dass einer Leistung der Gesellschaft keine oder keine angemessene Gegenleistung gegenübersteht. Hingegen begründet der Nachweis eines solchen Missverhältnisses die Vermutung, dass eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt. Dabei ist es wiederum Sache der steuerpflichtigen Person, die (natürliche) Vermutung zu entkräften und die geschäftsmässige Begründetheit nachzuweisen. Vermag sie den Nachweis nicht zu erbringen, trägt sie die Folgen der Beweislosigkeit und hat damit gegebenenfalls eine Aufrechnung hinzunehmen (BGr, 7. Dezember 2018, 2C_505/2018, E. 2.2). Die Nichteinhaltung der vorerwähnten, von der ESTV festgelegten Safe-Harbour-Zinssätze begründet nach der Rechtsprechung – deren Anwendbarkeit vorausgesetzt – eine widerlegbare Vermutung für das Vorliegen einer geldwerten Leistung. Der Pflichtigen steht der Nachweis offen, dass die gewährte Leistung einem Drittvergleich doch standhält (siehe zum Ganzen BGE 140 II 88 E. 7; BGr, 16. Januar 2023, 2C_877/2021, E. 6.5; 31. März 2020, 2C_578/2019, E. 4.3; 4. November 2010, 2C_557/2010, E. 3.2.3; Stefan Oesterhelt/Marco Mühlemann/Michael Bertschinger, Kommentar DBG, Art. 58 DBG N. 83). 6. 6.1 Die C Ltd. ist eine Finanzierungsgesellschaft der A-Gruppe, welche überschüssige Liquidität von unterschiedlichen Gruppengesellschaften entgegennimmt und gesamtheitlich am Markt anlegt (vgl. auch Ziff. I.B hiervor). Dies ermöglicht es der Pflichtigen – und anderen Gruppengesellschaften –, ein besseres Ergebnis zu erzielen, als wenn die überschüssige Liquidität – bei höheren Anlagekosten – bei einer lokalen Geschäftsbank angelegt werden müsste (vgl. unwidersprochene E. 4f/mm des angefochtenen Entscheids, der auf die Darstellung der Pflichtigen im vorinstanzlichen Verfahren zurückgeht; in dieselbe Richtung Beschwerde, S. 11 und S. 14). Darüber hinaus können über den Cash Pool kurzfristig entstehende Liquiditätsengpässe überbrückt werden (vgl. unwidersprochene E. 4f/rr des angefochtenen Entscheids; in dieselbe Richtung Beschwerde, S. 11). 6.2 Wie die Vorinstanz erwogen hat, handelt es sich bei dem vorliegend infrage stehenden Cash Pooling grundsätzlich um ein zivil- und steuerrechtlich nicht zu beanstandendes Rechtsverhältnis (vgl. E. 2 des angefochtenen Entscheids), das sich buchmässig in (Darlehens-)Forderungen der Pflichtigen gegenüber dem Cash Pool bzw. der C Ltd. niederschlägt. Diese Forderungen wurden von der Pflichtigen in den streitgegenständlichen Steuerperioden im Anlagevermögen ("non-current assets") bilanziert; aus dieser – vom Revisor der Pflichtigen ausdrücklich befürworteten (vgl. E. 4d/ee des angefochtenen Entscheids) und als handelsrechtskonform bestätigten (vgl. E. 4d/gg des angefochtenen Entscheids) – Bilanzierung schloss die Vorinstanz unter Hinweis auf das Massgeblichkeitsprinzip (vgl. E. 4f/bb des angefochtenen Entscheids), dass die Darlehensforderungen in der Absicht langfristiger Nutzung oder langfristigen Haltens, d. h. einem Zeitraum von mehr als zwölf Monaten, erworben worden seien (Art. 959 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. Art. 960d Abs. 1 und 2 des Obligationenrechts [OR]; vgl. E. 3e und 4c/aa des angefochtenen Entscheids). Die Absicht langfristigen Haltens habe sich – so die Vorinstanz weiter – nicht nur in der Bilanzierungsweise, sondern auch in anderer Hinsicht manifestiert: Zu konstatieren sei zunächst, dass die Darlehen der Pflichtigen an die C Ltd. bereits seit dem Geschäftsjahr 2009 Bestand gehabt hätten; in den Bilanzerläuterungen für das Geschäftsjahr 2016 sei zu den Darlehen ausdrücklich festgehalten worden, dass die Pflichtige bereits seit dem Geschäftsjahr 2009 am Cash-Pool-System der gesamten A-Gruppe teilnehme und aufgrund des "zero cash pooling principle" über Forderungen gegenüber den gruppeninternen Cash Pools verfüge; darüber hinaus sei dort festgehalten worden, dass die Vereinbarungen hinsichtlich des Cash Pools (d. h. die zivilrechtlichen Rechtsgrundlagen) auf unbestimmte Zeit geschlossen worden seien (vgl. E. 4d/aa des angefochtenen Entscheids). Die Cash-Pool-Bestände der Pflichtigen hätten sich am Ende der Steuerperiode 2014 auf Fr. … belaufen; im Geschäftsjahr 2015 sei sodann in der Bilanz eine Forderung gegenüber Gruppengesellschaften von Fr. … ausgewiesen worden (davon Fr. … gegenüber C Ltd. und Fr. … gegenüber A Ltd.), im Geschäftsjahr 2016 eine solche von Fr. … (davon Fr. … gegenüber C Ltd. und Fr. … gegenüber A Ltd.) (vgl. E. 4d/cc des angefochtenen Entscheids). Die Forderungen gegenüber den Cash-Pool-Führern hätten bei den Bilanzstichtagen für die Geschäftsjahre 2015 und 2016 mithin – entsprechend den Absichten der Pflichtigen – seit mehr als zwölf Monaten Bestand gehabt und dabei auch unterjährig – im Verhältnis zur C Ltd. mit einer eintägigen Ausnahme (vgl. E. 4f/oo des angefochtenen Entscheids) – einen durchwegs positiven Saldo ausgewiesen (vgl. E. 4d/dd und E. 4d/ff des angefochtenen Entscheids). An der Qualifikation als langfristige Geldanlage – so die Vorinstanz weiter – ändere auch die Tatsache nichts, dass in den Verträgen zwischen der Pflichtigen und C Ltd. eine kurze Kündigungsfrist von 45 Tagen vereinbart worden und der Bezug von Geldern jederzeit innerhalb von drei Tagen möglich gewesen sei. Für die Zuweisung eines Wirtschaftsguts zum Anlagevermögen komme es nicht auf dessen tatsächliche Beschaffenheit oder die zivilrechtlich mögliche Erhältlichkeit durch Kündigung oder Bezug an; vielmehr sei auf die Zweckbestimmungen bzw. die Absichten der Pflichtigen abzustellen. Diese hätten vorliegend auf eine langfristige Nutzung abgezielt, was vom Wirtschaftsprüfer/Revisor der Pflichtigen ausdrücklich bestätigt worden sei (vgl. E. 4f/rr des angefochtenen Entscheids). 6.3 Vorab ist mit Blick auf die Erwägungen der Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass dem Prinzip der Massgeblichkeit der Handelsbilanz für die Frage, ob in einem konkreten Fall ein kurz- oder langfristiges Darlehen vorliegt und ob – anschliessend daran – die zwischen zwei Konzerngesellschaften vereinbarten Zinssätze einem Drittvergleich standhalten, keine alleinentscheidende Bedeutung zukommt. Wenn es sich aufgrund einer Gesamtbetrachtung der vertraglichen Grundlagen und der Zweckbestimmung eines Darlehens aufdrängt, können und müssen die Steuerbehörden trotz der Bilanzierung dieses Darlehens im Anlagevermögen von einem kurzfristigen Darlehen (bzw. umgekehrt trotz Bilanzierung dieses Darlehens im Umlaufvermögen von einem langfristigen Darlehen) ausgehen, ohne dass hierfür eine Bilanzänderung oder Bilanzkorrektur vorzunehmen wäre (insofern zutreffend Beschwerde, S. 11). Da jedoch davon auszugehen ist, dass eine (von einem Revisor als handelsrechtskonform bescheinigte) Jahresrechnung den Grundsätzen der Vollständigkeit, Wahrheit und Nachprüfbarkeit (Art. 957a Abs. 2 Ziff. 1 und 5 OR) genügt, bedarf es für eine solche Abweichung stichhaltiger Gründe. Bilanziert eine Gesellschaft ein konzernintern gewährtes Darlehen – wie vorliegend geschehen – im Anlagevermögen, bildet dies nach dem Gesagten nur (aber immerhin) ein – gewichtiges – Indiz dafür, dass ein langfristiges Darlehen vorliegt (vgl. analog VGr, 16. Dezember 2015, SB.2015.00005, E. 4.7). 6.4 Entgegen den Ausführungen der Pflichtigen kann im Weiteren nicht die Rede davon sein, dass die Vorinstanz bei der Beurteilung der Frage, ob vorliegend von kurz- oder langfristigen Darlehen auszugehen ist, "pauschal auf die handelsrechtliche Bilanzierung in den Jahresrechnungen der Jahre 2015 und 2016 abgestellt habe" (vgl. Beschwerde, S. 10). Im Gegenteil: Die Vorinstanz hat ausführlich dargelegt, aus welchen Gründen die handelsrechtliche Bilanzierung der streitgegenständlichen Darlehen im Anlagevermögen auch den tatsächlichen Verhältnissen entsprach. Die Pflichtige setzt sich mit diesen Erwägungen kaum rechtsgenüglich auseinander. Mit Blick auf ihre rudimentären Ausführungen sei darauf hingewiesen, dass es für die Beurteilung der Frage, ob von kurz- oder langfristigen Darlehen auszugehen ist, nicht entscheidend darauf ankommt, ob das Verhältnis zwischen der Pflichtigen und der C Ltd. als Cash Pooling zu betrachten ist, denn auch im Rahmen von Cash Pools können Forderungen langfristigen Anlagecharakter haben (VGr, 16. Dezember 2015, SB.2015.00005, E. 4.8). Entscheidend ist, ob die Pflichtige die Absicht hatte, die angelegten finanziellen Mittel bloss kurzfristig anzulegen, um darüber aus bestimmten Gründen rasch verfügen zu können, oder ob eine langfristige Anlage angestrebt war (vgl. E. 5.4 hiervor). Die Vorinstanz hat ausführlich und überzeugend dargelegt, warum vorliegend – sowohl für die C Ltd. wie auch für die A Ltd. – von Zweiterem auszugehen ist. Im Verhältnis zwischen der Pflichtigen und der C Ltd. mag die Situation aufgrund der nicht unerheblichen Fluktuation der Guthaben weniger klar gewesen sein, als im Verhältnis zwischen der Pflichtigen und der A Ltd., wo kaum Fluktuationen festzustellen waren (vgl. hierzu E. 4f/ff, 4f/gg und 4f/hh des angefochtenen Entscheids); da die Pflichtige allerdings – auch im vorliegenden Verfahren – nicht ansatzweise darlegt, inwiefern (trotz gleichem Cash-Pooling-Konzept, gleichen vertraglichen Grundlagen und gleicher Bilanzierung) im Verhältnis zur einen Gesellschaft von langfristigen, im Verhältnis zur anderen Gesellschaft hingegen von kurzfristigen Darlehen auszugehen wäre, erübrigen sich in diesem Zusammenhang weitere Erörterungen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann im Übrigen auf die überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. zusammenfassend E. 6.2 hiervor), zumal diese von der Pflichtigen nicht substanziiert in Frage gestellt werden. 6.5 Es ist damit zusammenfassend festzuhalten, dass die Vorinstanz die von der Pflichtigen an die C Ltd. gewährten Darlehen zutreffend – und in Einklang mit den von Lehre und Praxis entwickelten Kriterien (vgl. E. 5.4, zweiter Absatz hiervor) – als langfristige Darlehen qualifiziert hat. Für die Prüfung der Drittvergleichskonformität der vereinnahmten Darlehenszinsen kann deshalb (grundsätzlich) auf die von der ESTV erlassenen Safe-Harbour-Zinssätze abgestellt werden (vgl. E. 5.5 hiervor). 7. 7.1 Für die Prüfung der Frage, ob der Pflichtigen der Nachweis der Drittvergleichskonformität gelungen ist (vgl. E. 7 hiervor), ist im Tatsächlichen grundsätzlich vom Aktenstand auszugehen, der auch der Vorinstanz vorlag (vgl. E. 3.1 hiervor). Raum für die Berücksichtigung von (unechten) Noven besteht nicht: Im vorinstanzlichen Verfahren hat sich die Pflichtige im Zusammenhang mit der Frage der Drittvergleichskonformität im Wesentlichen mit der Behauptung begnügt, es sei im konzerninternen Verhältnis angemessen, Darlehenszinsen angelehnt an den LIBOR bzw. an die Verzinsung anderer Finanzmärkte festzusetzen (vgl. S. 8 der Rekursschrift). Sie bezog diese Ausführungen ausdrücklich nur auf kurzfristige Darlehen (vgl. S. 9-10 der Rekursschrift). Hingegen hat sie gar nicht erst den Versuch unternommen, die Drittvergleichskonformität der im Verhältnis zur C Ltd. festgesetzten Zinsen auch für den Fall nachzuweisen, dass es sich bei den Darlehen um langfristige Finanzanlagen handeln könnte. Auch die bis und mit Rekursverfahren ins Recht gelegten Beweismittel beziehen sich nicht auf diese Hypothese. Zu bemerken ist diesbezüglich, dass bereits im Einspracheverfahren um die Frage gestritten wurde, ob von kurz- oder langfristigen Darlehen auszugehen ist (vgl. E. 1–3 des Einspracheentscheids des kantonalen Steueramts sowie S. 6–7 der vorinstanzlichen Rekursschrift); die Pflichtige wäre entsprechend gehalten gewesen, auch für diese Hypothese alle aussagekräftigen Beweismittel (spätestens) im vorinstanzlichen Verfahren beizubringen (vgl. E. 3.2 hiervor). Die neuen Tatsachenbehauptungen und Beweismittel, welche die Pflichtige in ihrer Eingabe an das Verwaltungsgericht anruft (insbesondere S. 17 ff. der Beschwerde sowie Beilagen 5 und 6), müssen vor diesem Hintergrund aufgrund des Novenverbots vorliegend ausser Acht bleiben. 7.2 Mit Blick auf die Ausführungen der Pflichtigen im vorliegenden Verfahren ist vorab hinzuweisen, dass die Vorbringen zur Drittvergleichskonformität der streitgegenständlichen (Negativ-)Zinsen (auch im vorliegenden Verfahren) immer ausgehend von der Prämisse formuliert werden, dass kurzfristige Darlehen infrage stünden; diese Prämisse ist unzutreffend (vgl. zusammenfassend E. 6.5 hiervor). Allein schon deshalb muss der Versuch der Pflichtigen, die Drittvergleichskonformität der Zinsen nachzuweisen, vorliegend scheitern. Soweit die Pflichtige (erneut) eine Festlegung der Zinsen ausgehend von der Vergleichspreismethodik fordert und in diesem Zusammenhang die vorinstanzlich eingereichten Verrechnungspreisstudien anruft (S. 15 der Beschwerde), ist im Weiteren mit der Vorinstanz (vgl. E. 5e/ff des angefochtenen Entscheids) darauf hinzuweisen, dass sich diesen Studien nicht entnehmen lässt, inwiefern der Libor-Referenzzinssatz als zuverlässiger Vergleichsmassstab im Rahmen der Preisvergleichsmethode (für langfristige Darlehen) herangezogen werden könnte. Auch die vorinstanzlichen Eingaben (bzw. die Eingaben an das kantonale Steueramt) enthalten diesbezüglich keine substanziierten Ausführungen. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz vor diesem Hintergrund davon ausging, dass der Pflichtigen der Nachweis der Drittvergleichskonformität der im Verhältnis zur C Ltd. festgesetzten Zinsen nicht gelungen ist und sie entsprechend die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat (vgl. zusammenfassend E. 5f des angefochtenen Entscheids). 7.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Pflichtige nicht nachzuweisen vermag, dass die im Verhältnis zur C Ltd. festgesetzten Zinssätze trotz Unterschreitung der von der ESTV vorgegebenen Mindestzinssätze einem Drittvergleich standhalten. Damit liegt eine geldwerte Leistung vor; die – in der Höhe nicht bestrittenen – Aufrechnungen des kantonalen Steueramts sind nicht zu beanstanden. Dies führt zur Abweisung des Hauptbeschwerdeantrags. Nicht von Bedeutung ist im Übrigen der Umstand, dass sich das Staatssekretariat für internationale Finanzfragen (SIF) mit dem britischen HMRC zwischenzeitlich auf eine Verständigungslösung bezüglich der Verzinsung der von der Pflichtigen an A Ltd. gewährten Darlehen geeinigt hat. Namentlich kann die Beschwerdeführerin nichts aus der Einigung auf einen Zinssatz von 0,00 % (bzw. dem damit festgesetzten Risikoaufschlag gegenüber LIBOR von 0,211 %) ableiten, zumal die Parameter für diese Einigung nicht dokumentiert sind. Dies führt zur Abweisung (auch) des Eventualbeschwerdeantrags. 8.
Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2015 und 2016 (SB.2023.00014) wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde betreffend direkte Bundessteuer 2015 und 2016 (SB.2023.00015) wird abgewiesen. 3. Die
Gerichtsgebühr für das Verfahren SB.2023.00014 wird festgesetzt auf 4. Die
Gerichtsgebühr für das Verfahren SB.2023.00015 wird festgesetzt auf 5. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 6. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 7. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen. 8. Mitteilung an: e) die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV). |