{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2023-05-24", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-SB-2023-00014_2023-05-24.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=223264&W10_KEY=13955806&nTrefferzeile=40&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "02054b6dfbcbeecb4ec2204d4731ecce"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" SB.2023.00014"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 24.05.2023  SB.2023.00014"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 24.05.2023  SB.2023.00014"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 24.05.2023  SB.2023.00014"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Staats- und Gemeindesteuern 01.01.-31.12.2015 und 01.01.-31.12.2016 | Drittvergleichskonformit\u00e4t von Darlehenszinsen bei Cashpooling im Konzern. [Die Pflichtige schloss mit zwei Konzerngruppengesellschaften Cash-Pooling-Vertr\u00e4ge ab, wobei sie f\u00fcr die von ihr gew\u00e4hrten Darlehen Negativzinsen bezahlen musste. Das kantonale Steueramt nahm wegen ungen\u00fcgender Verzinsung von Darlehen Aufrechnungen im Gewinn vor.] Eine Gesellschaft, welche mit einer nahestehenden Person ein Rechtsgesch\u00e4ft abschliesst, muss dies zu Bedingungen tun, zu welchen sie es auch mit einem unabh\u00e4ngigen Dritten tun w\u00fcrde (\"dealing at arm's length\") (E. 5.2). Zur Vereinfachung des Drittvergleichs bei Darlehen und Vorsch\u00fcssen publiziert die ESTV j\u00e4hrliche Rundschreiben betr. Verzinsung (E. 5.3). Diese grunds\u00e4tzlich f\u00fcr langfristige Darlehen konzipierten Zinss\u00e4tze stellen Save Harbour Rules dar, geben den Steuerpflichtigen also einen Sachverhaltsrahmen vor, in dem sie sich bewegen k\u00f6nnen, ohne steuerliche Folgen auszul\u00f6sen. Auf Forderungen mit einer Laufzeit von weniger als 12 Monaten sind die von der ESTV festgelegten Zinss\u00e4tze grunds\u00e4tzlich nicht anwendbar (E. 5.4). Die Nichteinhaltung der Safe-Harbour-Zinss\u00e4tze begr\u00fcndet eine widerlegbare Vermutung f\u00fcr das Vorliegen einer geldwerten Leistung. Der Pflichtigen steht der Nachweis offen, dass die gew\u00e4hrte Leistung einem Drittvergleich doch standh\u00e4lt (E. 5.5). Es ist zu pr\u00fcfen, ob dem von der Pflichtigen gew\u00e4hrten Darlehen langfristiger Charakter zukommt; diesfalls ist f\u00fcr die Drittvergleichskonformit\u00e4t grunds\u00e4tzlich auf die ESTV Safe-Harbour-Zinss\u00e4tze abzustellen (E. 6). Die Forderung wurde von der Pflichtigen im Anlageverm\u00f6gen bilanziert. Dem Prinzip der Massgeblichkeit der Handelsbilanz kommt f\u00fcr die Frage, ob im konkreten Fall ein kurz- oder langfristiges Darlehen vorliegt, keine alleinentscheidende Bedeutung zu. Wenn es sich aufgrund der Gesamtbetrachtung der vertraglichen Grundlagen und der Zweckbestimmung des Darlehens aufdr\u00e4ngt, k\u00f6nnen und m\u00fcssen die Steuerbeh\u00f6rden trotz Bilanzierung des Darlehens imAnlageverm\u00f6gen von einem kurzfristigen Darlehen (bzw. umgekehrt trotz Bilanzierung des Darlehens im Umlaufverm\u00f6gen von einem langfristigen Darlehen) ausgehen, ohne dass hierf\u00fcr eine Bilanz\u00e4nderung oder -korrektur vorzunehmen w\u00e4re (E. 6.3). Vorliegend durfte die Vorinstanz jedoch zutreffend das Darlehen als langfristig qualifizieren, weshalb auf die von der ESTV erlassenen Safe-Harbour-Zinss\u00e4tze abgestellt werden kann (E. 6.4 und E. 6.5). Die von der Pflichtigen verrechneten Darlehenszinsen bewegen sich ausserhalb der Bandbreite der Safe-Harbour-Zinss\u00e4tze der ESTV, weshalb eine widerlegbare Vermutung f\u00fcr eine geldwerte Leistung vorliegt (E. 7). Scheitern des Nachweises der Drittvergleichskonformit\u00e4t (E. 7.3). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 00:54:30", "Checksum": "c1f0d953dff27422186258f4b0a57c85"}