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SB.2023.00018
Verfügung
des Einzelrichters
vom 30. März 2023
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei, Gerichtsschreiber Felix Blocher.
In Sachen
A, Beschwerdeführerin,
gegen
1. Gemeinde C,
2. Kanton Zürich, Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Steuererlass (Staats- und Gemeindesteuern 2012 sowie direkte Bundessteuer 2012), hat sich ergeben: I. Mit Beschluss vom 15. Juni 2022 (Protokollauszug des Gemeinderats) wies die Gemeinde C das Gesuch von A vom 1. Dezember 2021 um Erlass der Staats- und Gemeindesteuern 2012 im Betrag von Fr. … ab. Am 19. Mai 2022 wies das kantonale Steueramt ein analoges Gesuch um Erlass der direkten Bundessteuer 2012 im Betrag von Fr. … (inklusive Zinsen und Betreibungsspesen) ab. II. Die hiergegen erhobenen Rechtsmittel wies die Finanzdirektion am 16. Dezember 2022 ab. III. Mit einer auf den 7. Februar 2023 datierenden und am Folgetag der Post übergebenen Beschwerde beantrage A, es "seien die noch offenen Staats- und Gemeindesteuern 2012 (Fr. …) und Direkten Bundessteuer 2012 (Steuer 2012: Fr. …, davon 2013 bezahlt Fr. …) samt der angehäuften Zinsschuld zu erlassen". Weiter ersuchte sie darum, dass ihr ihre "persönlichen Beiträge bei der Ausgleichskasse Zürich in Höhe von Fr. …" zu erlassen seien und eventualiter der offene Betrag für die Direkte Bundessteuer 2012 anzupassen sei, nämlich "nicht Fr. …, sondern um einiges weniger, abzüglich der geleisteten Fr. … sowie um Erlass der Verzugszinse, ca. Fr. …". Zudem wurde die Nachreichung einer anwaltlich verfassten Beschwerde in Aussicht gestellt und um Fristerstreckung für die Einreichung weiterer Beweismittel bzw. einer materiellen Begründung ersucht. Mit Präsidialverfügung vom 15. Februar 2023 wurden die Verfahren SB.2023.00018 betreffend Steuererlass (Staats- und Gemeindesteuern 2012) und SB.2023.00019 betreffend Steuererlass (direkte Bundessteuer 2012) vereinigt, das Fristerstreckungsgesuch der Beschwerdeführerin abgewiesen und ihr Frist zur Leistung von Prozesskostenvorschüssen angesetzt. Zudem wurden die Verfahrensakten beigezogen, jedoch auf die Einholung einer Beschwerdeantwort bzw. auf Vernehmlassung verzichtet. Der einverlangte Prozesskostenvorschuss wurde innert angesetzter Frist nicht bezahlt. Der Einzelrichter erwägt: 1. Gegenstand des Steuererlassverfahrens bildet allein der Erlass von Steuern, während die Überprüfung oder Berichtigung einer fehlerhaften Einschätzung oder Veranlagung im Erlassverfahren grundsätzlich nicht mehr möglich ist (VGr, 6. Juli 2022, SB.2022.00019/20, E. 2.1 [nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]; Felix Richner et al. [Hrsg.], Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. A., Zürich 2021, § 183 StG N. 4; Felix Richner et al. [Hrsg.], Handkommentar zum DBG, 3. A., Zürich 2016, Art. 167 DBG N. 3). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet damit allein der Erlass der Staats- und Gemeindesteuern 2012 und der direkten Bundessteuer 2012, während die Steuereinschätzung bzw. -veranlagung und die Festsetzung bzw. der Erlass persönlicher Beiträge bei der Ausgleichskasse Zürich weder Gegenstand des vorliegenden Verfahrens noch des vorinstanzlichen Verfahrens bildet bzw. bilden konnte. 2. In Bezug auf das verfahrensgegenständliche Erlassgesuch ist auf die Beschwerde ebenfalls nicht einzutreten: Mit Präsidialverfügung vom 15. Februar 2023 wurde der Beschwerdeführerin aufgrund der gegen sie vorliegenden Verlustscheine gemäss § 15 Abs. 2 lit. c des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) eine 20-tägige Frist zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses angesetzt, ansonsten auf ihre Beschwerde nicht eingetreten würde. Gemäss postalischer Sendungsverfolgung wurde die per Gerichtsurkunde versandte Präsidialverfügung der Beschwerdeführerin am 17. Februar 2023 am Postschalter zugestellt, womit die angesetzte Frist zur Leistung des Prozesskostenvorschusses am Donnerstag, 9. März 2023 ablief. Mangels Eingang einer Zahlung ist auf die Beschwerde damit androhungsgemäss auch in Bezug auf den verfahrensgegenständlichen Steuererlass nicht einzutreten. Gemäss § 38 b Abs. 1 lit. a VRG ist der Nichteintretensentscheid in einzelrichterlicher Kompetenz zu treffen. Es kann offenbleiben, ob dem Erlassgesuch überdies auch entgegengestanden wäre, dass bereits mehrfach erfolglos um Steuererlass für diese Steuerperiode ersucht wurde (vgl. E. 3.2 nachfolgend), weshalb auf ein erneutes Erlassgesuch für dieselbe Steuerperiode grundsätzlich nur bei einer wesentlichen Veränderung der Entscheidgrundlagen wiedererwägungsweise einzutreten gewesen wäre. 3. 3.1 Das Erlassverfahren ist grundsätzlich kostenfrei. Bei einem offensichtlich unbegründeten Erlassgesuch kann der gesuchstellenden Person aber eine vom Zeitaufwand abhängige Spruch- und Schreibgebühr auferlegt werden (vgl. Art. 167d DBG und 18 EV; Weisung, Rz. 58). Die grundsätzliche Kostenfreiheit gilt überdies nur für das verwaltungsinterne Verfahren, nicht aber für das anschliessende Rechtsmittelverfahren (§ 185 StG in Verbindung mit § 19 der Verordnung zum Steuergesetz vom 1. April 1998; für Erlassverfahren betreffend direkte Bundessteuer vgl. Richner et al., Art. 167d N. 7). Gleichwohl sieht die verwaltungsgerichtliche Praxis aufgrund der oftmals besonderen Verhältnisse bei Steuererlassgesuchen häufig von einer Kostenauflage ab (vgl. § 151 Abs. 3 in Verbindung mit § 185 Abs. 2 StG; Art. 144 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 167g Abs. 4 DBG; zum Ganzen auch VGr, 6. Dezember 2017, SB.2017.00094/95, E. 4.1). Auch wenn sich die Gerichtsgebühr im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren gemäss § 3 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (GebV VGr) in der Regel am Streitwert orientiert, ist der besonderen Natur des Erlassverfahrens Rechnung zu tragen. Analog der Kostenregelung für das verwaltungsinterne Erlassverfahren gemäss Art. 18 Abs. 2 EV rechtfertigt es sich deshalb, die Gerichtsgebühr primär am Zeitaufwand des Gerichts zu bemessen und mässig zu veranschlagen (VGr, 6. Dezember 2017, SB.2017.00094/95, E. 4.1). 3.2 Die Beschwerdeführerin hat bereits wiederholt und mit teilweise ähnlichen Argumenten um den Erlass der Staats- und Gemeindesteuern 2012 und der direkten Bundessteuer 2012 ersucht und die abweisenden Entscheide jeweils bis zum Verwaltungsgericht weitergezogen (VGr, 3. Februar 2021, SB.2020.00109 und VGr, 2. Februar 2022, SB.2021.00135/136). Gemäss Protokollauszug des Gemeinderats C vom 15. Juni 2022 stellte sie überdies bereits 2016 ein entsprechendes Erlassgesuch. Ihre aktuelle Beschwerde entspricht zudem im Begründungsteil weitgehend ihrer Rekurseingabe vom 11. Juli 2022 und lässt eine substanziierte Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen vermissen. Entsprechend rechtfertigt es sich nicht, die Gerichtskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen und sind ihr ausgangsgemäss auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die mässig zu bemessenden und gemäss § 4 Abs. 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (GebV VGr) zu reduzierenden Verfahrenskosten aufzuerlegen. Die Beschwerdeführerin ist überdies darauf hinzuweisen, dass das wiederholte Stellen analoger (Erlass-)Gesuche ohne wesentliche Veränderung der Entscheidungsgrundlagen als rechtsmissbräuchlich qualifizieren kann, was bei zukünftigen Erlassgesuchen bei der Kostenauflage berücksichtigt werden könnte. Ausgangsgemäss steht der Beschwerdeführerin auch keine Entschädigung zu, zumal eine solche auch nicht beantragt wurde. 4. 4.1 Ehegatten vertreten sich in Bezug auf gemeinsam eingeschätzte Steuerperioden vermutungsweise wechselseitig, jedoch steht diese Vertretungsvermutung in Zusammenhang mit der notwendigen Streitgenossenschaft, welche gemeinsam eingeschätzte bzw. veranlagte Ehegatten in der Regel bilden (RB 1989 Nr. 32). Keine notwendige Streitgenossenschaft bilden Ehegatten hingegen, wenn aufgrund der Art der Verfahrenserledigung keine Gefahr besteht, dass über einen einheitlichen materiellen Anspruch nicht unter Einbezug aller notwendiger Streitgenossen entschieden wurde (VGr, 21. Mai 2021, SB.2021.00040/41, E. 2; VGr, 14. September 2022, SB.2022.00053, E. 2.1 [nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]). Grundsätzlich sind auch in einem Steuererlassverfahren beide gemeinsam veranlagten bzw. eingeschätzten Ehegatten in das Verfahren miteinzubeziehen: Zwar entfaltet ein Steuererlass bei Solidarschuldnerschaft nur für denjenigen Schuldner unmittelbare Wirkung, dem er gewährt wurde, weshalb ein Steuererlass auch bloss einem der beiden solidarisch haftenden Ehegatten gewährt werden kann (RB 1997 Nr. 27). Gleichwohl wirkt sich der Erlass mindestens mittelbar auch auf denjenigen (bislang solidarisch mithaftenden) Ehegatten aus, dem ein solcher nicht gewährt wurde, da dieser nun allein für die Steuerausstände haftet und gegenüber dem befreiten Ehegatten auch nicht mehr ohne Weiteres Regressforderungen geltend machen kann. Deshalb ist der weiter für die Steuerausstände haftende Ehegatte zumindest bei Gewährung des begehrten Erlasses (an den anderen Ehegatten) in das Verfahren miteinzubeziehen oder vorab aus der Solidarhaftung zu entlassen (vgl. auch Verwaltungskommission des VGr, 5. März 2021, KE.2021.00002, E. 1.2 [betreffend einen nachträglichen Kostenerlass bei solidarisch haftenden Ehegatten, nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]). 4.2 Die Beschwerdeführerin wurde für die Steuerperiode 2012 zusammen mit ihrem Ehemann B eingeschätzt bzw. veranlagt. Aufgrund des vorliegend zu fällenden Nichteintretensentscheids kann offenbleiben, ob B bei Gutheissung des Erlassbegehrens der Beschwerdeführerin in das Erlassverfahren hätte miteinbezogen werden müssen. 5. Da den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin mit Zahlungserleichterungen (§ 177 StG) Rechnung getragen werden kann, sind dieser Entscheid und die Gesuchsunterlagen an das für die Beurteilung von Zahlungserleichterungen im Bereich der Staats- und Gemeindesteuer zuständige Gemeindesteueramt weiterzuleiten. Dieses wird – allenfalls unter Neuberechnung des Existenzminimums – die monatlich zumutbaren Raten festzulegen haben (vgl. Weisung, Rz. 42). Sodann ist auch dem im Bereich der direkten Bundessteuern für Zahlungserleichterungen zuständigen kantonalen Steueramt zu empfehlen, der Beschwerdeführerin Ratenzahlungen nach Massgabe ihrer effektiven Überdeckung zu bewilligen (Art. 166 DBG; Art. 13 Abs. 3 EV). Der Beschwerdeführerin steht es hierbei frei, sich mit den Steuerbehörden auf angemessene Ratenzahlungen zu verständigen oder notfalls den Rechtsweg zu beschreiten, sollten sich die Steuerbehörden einer aus ihrer Sicht adäquaten Lösung verweigern. Damit hat sie es auch selbst in der Hand, ob die Steuerbehörden Zwangsvollstreckungsmassnahmen gegen sie einleiten müssen. 6. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) steht bei Entscheiden über den Erlass von Abgaben lediglich dann zur Verfügung, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 83 lit. m BGG). Ansonsten ist lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG zulässig. Demgemäss verfügt der Einzelrichter: 1. Auf die Beschwerde SB.2023.00018 betreffend Steuererlass (Staats- und Gemeindesteuern 2012) wird nicht eingetreten. 2. Auf die Beschwerde SB.2023.00019 betreffend Steuererlass (direkte Bundessteuer 2012) wird nicht eingetreten. 3. Die Gerichtsgebühr im
Verfahren SB.2023.00018 wird festgesetzt auf 4. Die Gerichtsgebühr im
Verfahren SB.2023.00019 wird festgesetzt auf 5. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 6. Entschädigungen werden nicht zugesprochen. 7. Gegen diese Verfügung kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen. 8. Mitteilung an: c) das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts; d) die Eidgenössische Steuerverwaltung; e) das Steueramt der Gemeinde C (unter Hinweis auf E. 5). |