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SB.2023.00021
Urteil
des Einzelrichters
vom 20. Februar 2023
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei, Gerichtsschreiber Felix Blocher.
In Sachen
Beschwerdeführerin,
gegen
Kantonales Steueramt, Beschwerdegegnerin,
und
1. Finanzdirektion des Kantons Zürich,
2. Regierungsrat des Kantons Zürich, Mitbeteiligte,
betreffend Aufsichtsbeschwerde, hat sich ergeben: I. Die A GmbH (nachfolgend: Beschwerdeführerin) erhob am 3. Juni 2022 Rechtsverzögerungs- bzw. Aufsichtsbeschwerde bei der Finanzdirektion, da sie trotz Aufforderung und Fristansetzung bis zum 16. Mai 2022 keinen Einspracheentscheid des kantonalen Steueramts erhalten habe. Die Finanzdirektion wies die Aufsichtsbeschwerde mit Entscheid 2022-1325 am 9. September 2022 ab, soweit sie darauf eintrat. II. Eigenen Angaben zufolge erhob die Beschwerdeführerin hiergegen am 3. Oktober 2022 per B-Post fristgerecht (Aufsichts-)Beschwerde beim Regierungsrat und erkundigte sich am 26. Januar 2023 telefonisch nach dem Verbleib ihrer Beschwerde, worauf ihr vom Rechtsdienst des Regierungsrats aber mitgeteilt worden sei, dass keine Beschwerde in der Sache vorliege. III. Mit Aufsichts- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 16. Februar 2023 liess die Beschwerdeführerin dem Verwaltungsgericht beantragen, dass der Entscheid 2022-1325 der Finanzdirektion vom 9. September 2022 aufzuheben bzw. in Revision zu ziehen sei. Das Verwaltungsgericht hat weder die Verfahrensakten beigezogen noch die Vorinstanzen zur Stellungnahme eingeladen. Der Einzelrichter erwägt: 1. 1.1 Gegen pflichtwidrige Amtsführung, Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung durch Verwaltungs- und Einschätzungsbehörden kann innert 30 Tagen nach Entdeckung des Grundes Beschwerde bei der Finanzdirektion erhoben werden (§ 111 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 [StG]). Gegen den Entscheid der Finanzdirektion kann sodann innert 30 Tagen Aufsichtsbeschwerde beim Regierungsrat erhoben werden (§ 111 Abs. 2 StG). Der Entscheid des Regierungsrats ist wiederum innert 30 Tagen an das Verwaltungsgericht weiterziehbar (VGr, 2. Oktober 2013, SB.2013.00064, E. 1.3). Voraussetzung für den Weiterzug an das Verwaltungsgericht ist aber in jedem Fall, dass der Regierungsrat einen formellen, anfechtbaren Entscheid gefällt oder die Fällung eines solchen Entscheids in rechtsverzögernder oder -verweigernder Weise unterlassen hat. Letzteres setzt regelmässig voraus, dass ein solcher Entscheid überhaupt verlangt wurde. 1.2 Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens kann allein eine Entscheidung des Regierungsrats oder eine rechtsverzögernde oder -verweigernde Nichtfällung eines solchen Entscheids sein, während der Entscheid der Finanzdirektion nicht direkt beim Verwaltungsgericht angefochten werden kann. Wie sich bereits aus den Ausführungen in der Beschwerdeschrift erschliesst, hat der Regierungsrat bislang noch keinen anfechtbaren Entscheid in der Sache gefällt, auch nicht im Sinn eines Nichteintretensentscheids aufgrund nicht nachgewiesener Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet damit nicht die Frage, ob die Beschwerdeführerin beim Regierungsrat fristgerecht Aufsichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Finanzdirektion erhoben hat, sondern allein die Frage, ob der Regierungsrat in rechtsverzögernder oder rechtsverweigernder Weise eine Entscheidung hierüber unterlassen hat. Die Beschwerdeführerin behauptet vor Verwaltungsgericht nicht, hierzu überhaupt eine anfechtbare Entscheidung vom Regierungsrat verlangt zu haben. Damit fehlt es derzeit an einem tauglichen Anfechtungsobjekt bzw. ist ein rechtsverzögerndes Verhalten des Regierungsrats jedenfalls nicht ersichtlich, nachdem die Fällung eines Entscheids über die Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung vom Regierungsrat nie abgelehnt wurde, die Beschwerdeführerin eine solche Entscheidung bislang nicht ausdrücklich verlangt hat und ohnehin erst wenige Wochen vergangen sind, seit sich die Beschwerdeführerin am 26. Januar 2023 telefonisch nach dem Verbleib ihrer Aufsichtsbeschwerde erkundigt hat. Ohnehin nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die beantragte Aufhebung bzw. "Revision" des Entscheids 2022-1325 der Finanzdirektion vom 9. September 2023, da vorab vom Regierungsrat die Eintretensfrage (Rechtzeitigkeit Beschwerdeerhebung) zu klären wäre. Die im Sinn von 38b Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) offensichtlich unzulässige Beschwerde ist damit ohne Weiterungen und in einzelrichterlicher Zuständigkeit abzuweisen, soweit auf diese (mangels tauglichem Anfechtungsobjekt) überhaupt einzutreten ist. Aufgrund der offensichtlichen Unzulässigkeit des Rechtsmittels und der bislang eben gerade fehlenden Entscheidung des Regierungsrats ist die einzelrichterliche Beurteilung zudem auch im Licht von § 38b Abs. 3 VRG zulässig. 2. Ausgangsgemäss wären die Verfahrenskosten grundsätzlich der vor Verwaltungsgericht unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen und steht ihr keine Umtriebsentschädigung zu, zumal eine solche auch nicht verlangt wurde (analog § 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG sowie § 13 Abs. 2 und § 17 Abs. 2 VRG und § 111 Abs. 3 StG). Gleichwohl rechtfertigen es die besonderen Verhältnisse des vorliegenden Verfahrens, die Kosten auf die Gerichtskasse zu nehmen (§ 153 Abs. 3 StG). Demgemäss erkennt der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen. 4. Es wird keine Umtriebsentschädigung zugesprochen. 5. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Schweizerischen Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen. 6. Mitteilung an: b) die Mitbeteiligten; c) die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV). |