{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2023-10-17", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-SB-2023-00022_2023-10-17.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=223573&W10_KEY=13955799&nTrefferzeile=70&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "839d20c8cc0e693f37a7cb3098abc34d"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" SB.2023.00022"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 17.10.2023  SB.2023.00022"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 17.10.2023  SB.2023.00022"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 17.10.2023  SB.2023.00022"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Staats- und Gemeindesteuern 2016 | Best\u00e4tigung der vorinstanzlich festgestellten Mietzinsertr\u00e4ge sowie Nichtgew\u00e4hrung eines Unternutzungsabzugs sowie von Mehrkosten f\u00fcr die ausw\u00e4rtige Verpflegung mangels rechtsgen\u00fcglichen Nachweises. Das Steuerrekursgericht legte eingehend dar, wie es den Eigenmietwert berechnet hatte und f\u00fchrte aus, dass ein Unternutzungsabzug f\u00fcr die ersten sieben Monate der Steuerperiode nicht in Betracht komme. Dies ist nicht zu beanstanden, denn der Auszug des Sohnes aus erster Ehe wurde vor Vorinstanz nicht belegt und das nun eingereichte Novum (Familienb\u00fcchlein) ist f\u00fcr das Verwaltungsgericht einerseits unbeachtlich und belegt andererseits nicht, dass diese R\u00e4ume nicht genutzt wurden (E. 3.5.3).  Auch die Feststellungen der Vorinstanz zu den Mietertr\u00e4gen der X. sind korrekt und zu best\u00e4tigen. Steuerbar sind zwar in erster Linie die vertraglich vereinbarten Miet- oder Pachtzinsen unter Abzug der vom Mieter geleisteten Entsch\u00e4digungen f\u00fcr die Nebenkosten. Dies aber eben nur, falls sie die effektiven Aufwendungen nicht \u00fcbersteigen und sofern sie in den Mietvertr\u00e4gen separat ausgewiesen werden (E. 3.5.4). Der Pflichtige hatte seinen Besch\u00e4ftigungsgrad im Einspracheverfahren jedoch nicht offengelegt und keine gen\u00fcgenden Unterlagen eingereicht oder angeboten, die aufgezeigt h\u00e4tten, dass ihm fast t\u00e4glich Mehrkosten f\u00fcr die ausw\u00e4rtige Verpflegung angefallen seien \u2013 obwohl ihm hierf\u00fcr die Beweislast zukam (E. 4.2.2).  Abweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:05:15", "Checksum": "c0caae2ad27eb48d4a8994dba22a6b4d"}