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Geschäftsnummer: SB.2023.00027  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 07.03.2023
Spruchkörper: 2. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 08.05.2023 nicht eingetreten.
Rechtsgebiet: Steuerrecht
Betreff:

Staats- und Gemeindesteuern 01.01.-31.12.2020


Querulatorische Rechtssuche. Auf die querulatorische Eingabe ist ohne Weiterungen nicht einzutreten, nachdem der für die Pflichtige handelnde Verwaltungsrat bereits zuvor mit ähnlich querulatorischen Rechtsmitteleingaben aufgefallen ist. Androhung, analoge Eingaben inskünftig unbehandelt zurückzuschicken oder ohne förmliche Erledigung und ohne Antwort abzulegen (E. 1). Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen; kein Anspruch auf wohlfeile Rechtspflege bei querulatorischer Rechtssuche (E. 2). Nichteintreten.
 
Stichworte:
QUERULATORISCHE RECHTSSUCHE
RECHTSMISSBRAUCHSVERBOT
WOHLFEILES VERFAHREN
Rechtsnormen:
Art. 30 Abs. I BV
Art. 18 Abs. I KV
§ 147 Abs. IV StG
§ 153 Abs. IV StG
§ 132 Abs. III ZPO
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

SB.2023.00027

 

 

 

Verfügung

 

 

 

der Einzelrichterin

 

 

 

vom 7. März 2023

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiber Felix Blocher.

 

 

 

In Sachen

 

 

A SA,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Kanton Zürich, vertreten durch das kantonale Steueramt,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Staats- und Gemeindesteuern 1.1.2020–31.12.2020,

hat sich ergeben:

I.  

Die in Zug domizilierte A AG (nachfolgend: die Pflichtige) wurde mit Einschätzungsentscheid vom 7. November 2022 für die Steuerperiode 2020 mit einem steuerbaren Reingewinn von Fr. … (Reingewinn gesamt Fr. …; Steuersatz 8 %) und einem steuerbaren Eigenkapital von Fr. … (Eigenkapital gesamt Fr. …; Steuersatz 0,75 ‰) eingeschätzt.

Die hiergegen erhobene Einsprache wies das kantonale Steueramt am 5. Dezember 2022 ab.

II.  

Auf den hiergegen erhobenen Rekurs trat das Steuerrekursgericht am 24. Januar 2023 nicht ein.

III.  

Mit Beschwerde vom 1. März 2023 erhob die Pflichtige gegen den Entscheid vom 24. Januar 2023 des Steuerrekursgerichts beim Verwaltungsgericht "Vorsorgliche Beschwerde" und beantragte, es sei vorab ein zuständiges unabhängiges und unparteiisches Gericht im Sinne von Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) zu bestimmen und mit dem Fall zu betrauen, es sei der vorinstanzliche Entscheid als nichtig bzw. ungültig zu betrachten und vollständig aufzuheben, es sei der "Rekursentscheid für 2020" (recte: Einspracheentscheid) vom 24. Januar 2023 vollständig aufzuheben und es sei festzustellen, dass keine Steuerpflicht bestehe. Eventualiter sei das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Es wurden weder die vorinstanzlichen Akten beigezogen noch Stellungnahmen der Vorinstanzen eingeholt.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.  

1.1 Gemäss § 153 Abs. 4 in Verbindung mit § 147 Abs. 4 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) muss eine beim Verwaltungsgericht erhobene Beschwerde einen Antrag und eine Begründung enthalten. Ist ein Nichteintretensentscheid des Steuerrekursgerichts angefochten, darf das Verwaltungsgericht lediglich überprüfen, ob die vorinstanzliche Beurteilung der Eintretensfrage an beschwerdefähigen Rechtsmängeln leidet. Ein weitergehender materiell-rechtlicher Entscheid ist dem Gericht jedoch verwehrt (BGr, 26. Mai 2004, 2A.495/2003, E. 1.3). Die Beschwerde gegen einen steuerrekursgerichtlichen Nichteintretensentscheid muss sich damit zwingend mit der (vorinstanzlichen) Eintretensfrage befassen, um als genügend begründet zu gelten, ansonsten gemäss § 153 Abs. 4 in Verbindung mit § 147 Abs. 4 Satz 2 grundsätzlich eine Nachfrist zur Beschwerdeverbesserung anzusetzen ist, unter Androhung eines Nichteintretensentscheids im Säumnisfall (vgl. Felix Richner et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. A., Zürich 2021, § 147 N. 28 ff., 46). Bei offenkundig querulatorischen Eingaben kann die Ansetzung einer Nachfrist unterbleiben, insbesondere wenn bereits zuvor mit ähnlichen Eingaben die Instanzen beübt wurden (vgl. Richner et al., § 147 StG N. 30; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 5 N. 79 ff.). 

Querulatorische Rechtsmitteleingaben zeichnen sich wiederum dadurch aus, dass sie nicht auf den Schutz berechtigter Interessen abzielen und somit keinen Rechtsschutz verdienen, mitunter ein Rechtsinstitut zweckentfremdet wird. Ziel des querulatorischen Verhaltens ist oft die blosse Beübung der Instanzen oder die Schikanierung der übrigen Prozessbeteiligten durch eine unsinnige, auf systematische Obstruktion oder auf Zeitgewinn angelegte trölerische Prozessführung (Marco Weiss, Umgang mit querulatorischen Persönlichkeiten, Sicherheit & Recht 2/2019, S. 62 ff., 65; Marco Weiss, Querulatorische und rechtsmissbräuchliche Eingaben, AJP 2021, S. 640 ff.). Derartiges Verhalten erscheint rechtsmissbräuchlich und verdient keinen Schutz, weshalb auf offenkundig querulatorische Rechtsmitteleingaben ohne Weiterungen nicht einzutreten ist oder die querulatorische bzw. rechtsmissbräuchliche Eingabe "ohne Weiteres zurückgeschickt" werden kann (vgl. dazu die Regelung in Art. 132 Abs. 3 der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO]). Bei wiederholten Verstössen ist es überdies zulässig, weitere querulatorische Eingaben ohne förmliche Erledigung und ohne Antwort abzulegen (Plüss, Kommentar VRG, § 5 N. 84, mit Verweis auf BGr, 5. Dezember 2011, 5D_223/2011 und BGr, 12. April 2011, 6B_250/2011, E. 3).

1.2 Im Licht dieser Sach- und Rechtslage hielt das Steuerrekursgericht in seinem Nichteintretensentscheid vom 24. Januar 2023 sinngemäss zusammengefasst fest, dass die Pflichtige bzw. deren Verwaltungsrat B bereits wiederholt mit querulatorischen und rechtsmissbräuchlichen Eingaben die Instanzen beschäftigt hätte. Auch die aktuelle Rechtsmitteleingabe weise offenkundig querulatorische und inhaltlich wirre Züge auf, indem dem Kanton Zürich bzw. den Zürcher Gemeinden trotz klarer Rechtsgrundlage jegliche Zuständigkeit bzw. Steuerbefugnis abgesprochen werde. Solche Eingaben, welche gleichzeitig auch noch die Autorität der angerufenen Gerichte selbst in Abrede stellen würden, hätten nicht die demokratische Durchsetzung von materiellem Recht (hier Steuerrecht), sondern die Lahmlegung des Staates bzw. der Verwaltung und Gerichte zum Ziel. Eine derartige Zweckentfremdung eines Rechtsinstituts erweise sich als rechtsmissbräuchlich und verdiene keinen Schutz, weshalb auf den Rekurs ohne Weiterungen bzw. ohne Gewährung einer Nachfrist zur Rekursbegründung nicht einzutreten sei.

1.3 Die Pflichtige setzt sich mit diesen Erwägungen nicht substanziiert auseinander, sondern wiederholt vor Verwaltungsgericht ihre offenkundig querulatorischen sowie überwiegend wirren Argumente und bestreitet überdies auch die Zuständigkeit, Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des angerufenen Gerichts und die (Form-)Gültigkeit der richterlichen Entscheidungen. Die Rechtsmitteleingabe enthält weiter abstruse Verschwörungstheorien zur angeblich fehlenden Staatlichkeit der Schweizerischen Eidgenossenschaft etc., welche eine radikal staatsablehnende Haltung offenbaren und Ähnlichkeiten zur sogenannten "Reichsbürgerbewegung" in Deutschland aufweisen. Ansonsten enthält die Beschwerde keine substanziellen Ausführungen, welche die angefochtene Steuereinschätzung infrage stellen könnten.

Der für die Pflichtige handelnde Verwaltungsrat B ist bereits zum wiederholten Mal mit solchen querulatorischen Eingaben aufgefallen (vgl. VGr, 21. Dezember 2022, SB.2022.00107, E. 4.1 und BGr, 3. August 2022, 2C_624/2022, E. 2.2, alle die Pflichtige bzw. deren Verwaltungsrat betreffend). Zuletzt führte der für die Pflichtige handelnde Verwaltungsrat eine praktisch identisch begründete Beschwerde für eine weitere von ihm kontrollierte Gesellschaft, welche vom Verwaltungsgericht als klar querulatorisch qualifiziert wurde (VGr, 22. Februar 2023, SB.2023.00024 [nicht rechtskräftig]).

Aus diesen Gründen ist das Steuerrekursgericht auf die Eingabe der Pflichtigen zu Recht ohne Weiterungen nicht eingetreten und ist vor Verwaltungsgericht gleichermassen zu verfahren, nachdem die Pflichtige sich auf die Wiederholung ihrer teilweise abstrusen Argumente beschränkt, ohne sich ernsthaft mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinanderzusetzen.

Damit ist auf die Beschwerde ohne Weiterungen nicht einzutreten. Die Pflichtige und ihr Verwaltungsrat B sind überdies darauf hinzuweisen, dass analoge Eingaben inskünftig im dargelegten Sinn gänzlich unbehandelt und ohne Weiterungen zurückgeschickt oder gar ohne förmliche Erledigung und ohne Antwort abgelegt werden könnten. 

2.  

Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten der unterliegenden Pflichtigen aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 und § 153 Abs. 4 StG) und aufgrund der formellen Verfahrenserledigung nach § 4 Abs. 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (GebV VGr) herabzusetzen. Der Gebührenrahmen bestimmt sich dabei grundsätzlich nach dem Streitwert und der in § 3 Abs. 1 GebV VGr festgelegten Grundgebühr, jedoch ist zu beachten, dass bei querulatorischen Rechtsmitteleingaben kein Anspruch auf wohlfeile Rechtspflege im Sinn von Art. 18 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005 (KV) besteht (vgl. auch Weiss, AJP 2021, 644). Es rechtfertigt sich deshalb, die Gerichtsgebühr trotz der formellen Verfahrenserledigung eher im oberen Bereich der in der Gebührenverordnung vorgesehenen Bandbreite festzusetzen, wobei festzuhalten ist, dass bei querulatorischen Eingaben der wohlfeile Gebührenrahmen der GebV VGr auch ohne Weiteres überschritten werden dürfte.

Eine Umtriebsentschädigung steht der Pflichtigen bei diesem Verfahrensausgang ebenfalls nicht zu und wurde im Übrigen auch nicht verlangt (§ 153 Abs. 4 in Verbindung mit § 152 StG und § 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

Demgemäss verfügt die Einzelrichterin:

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    140.--     Zustellkosten,
Fr. 2'140.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Gegen diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

5.    Mitteilung an:
a)    die Parteien;
b)    das Steuerrekursgericht;
c)    das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts;
d)    das Steueramt der Gemeinde C;
e)    die Eidgenössische Steuerverwaltung.